Beschluss
5 N 619/09.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2009:1110.5N619.09.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Vollstreckungsgläubiger wird die Befugnis erteilt, die Wohnung des Vollstreckungsschuldners M. Platz 9, ... K., zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert. 2. Des Weiteren wird der Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, eventuell aufgefundene Beweismittel zur Identitätsfeststellung des Vollstreckungsschuldners (Urkunden, Passersatzpapiere, Pässe und dergleichen) im Wege der Ersatzvornahme sicherzustellen. Die Befugnis gilt für den Zeitraum vom 15. November 2009 bis 14. Dezember 2009. 3. Der Antrag auf Beschlagnahme des Mobiltelefons wird abgelehnt. 4. Der Antragsteller wird beauftragt, den vorliegenden Beschluss und Zweitschrift des Antrags vom 06. November 2009 dem Vollstreckungsschuldner zu Beginn der Durchführung der Maßnahme zu 1) und 2) zum Zwecke der Zustellung auszuhändigen. Gründe 1 Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Erteilung der Erlaubnis zur Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsschuldners zum Zwecke der Klärung seiner Identität ist gemäß § 48 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG statthaft, weil eine solche Vollstreckungsmaßnahme nach der gesetzlichen Ausgestaltung von dem Vollstreckungsbeamten und den Vollzugshilfe leistenden Beamten nur auf richterliche Anordnung erfolgen darf (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07. August 2002 - 12 E 11195/02.OVG -). Das angerufene Verwaltungsgericht ist für die Entscheidung über den Durchsuchungsantrag nach § 9 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz zuständig. 2 Dem Antrag ist überwiegend zu entsprechen, denn die Vollstreckungsvoraussetzungen für die Erteilung der richterlichen Durchsuchungsanordnung liegen vor, da der Vollstreckungsschuldner vollziehbar ausreisepflichtig ist und er offenkundig nicht gewillt ist, freiwillig an der Beschaffung der für seine Ausreise erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 48 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG mitzuwirken. Die Pflicht, Identitätspapiere vorzulegen, ergibt sich aus der sofort vollstreckbaren Ordnungsverfügung vom 13. Februar 2009. 3 Die Entscheidung kann ohne Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergehen, um den Zweck der Durchsuchung nicht zu gefährden. Von daher muss der Anordnungsbeschluss zu seinem Wirksamwerden dem Vollstreckungsschuldner auch nicht vorab zugestellt werden. Vielmehr genügt die Bekanntgabe anlässlich der Durchführung der Durchsuchung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Mai 2008 - 10 B 10438/08.OVG - und OVG Hamburg, Beschluss vom 22. April 1994 - Bs VI 5/94 -, NJW 1995, S. 610). 4 Der Antrag ist indes abzulehnen, soweit die Beschlagnahme des Mobiltelefons begehrt wird. Während die Sicherstellung von Urkunden zur Identitätsfeststellung noch von der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung vom 13. Februar 2009 umfasst wird, kann eine Beschlagnahme des Mobiltelefons als Beweismittel für eine begangene Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach dem AufenthG nur von den zur Strafverfolgung bestimmten Stellen, wie Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter des Amtsgerichts, angeordnet werden. Eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist hierfür nicht gegeben.