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Urteil

5 K 198/09.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2009:1209.5K198.09.TR.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die diesem selbst zur Last fallen, zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Übernahme einer Milchreferenzmenge durch den Beigeladenen. 2 Mit Pachtverträgen vom 6. März 1997 bzw. 5. Februar 2000 übertrug der Kläger als Verpächter eine Milch-Anlieferungsreferenzmenge von 100.000 kg ab dem 1. April 1997 auf den Beigeladenen als Pächter, worüber die Kreisverwaltung ... am 7. April 1997 eine Übertragungsbescheinigung nach der Milchgarantiemengenverordnung ausstellte. Der Pachtvertrag endete nach Angaben des Klägers zum 31. März 2008. 3 Mit auf den 29. April 2008 datiertem und am 9. Mai 2008 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag begehrte der Beigeladene die Ausstellung einer Bescheinigung nach §§ 52, 49 Milchquotenverordnung - MilchQuotV - und machte geltend, nach Beendigung des Pachtverhältnisses am 7. April 2008 gegenüber dem Kläger schriftlich sein Übernahmerecht bezüglich der Milchquote ausgeübt und ihm am 29. April 2008 ein Entgelt in Höhe von 21.440 € gezahlt zu haben. 4 Daraufhin bescheinigte der Beklagte am 25. Juni 2008 den Übergang einer Milchquote von 100.000 kg mit einem Fettgehalt von 3,98 % zum 1. April 2008 vom Kläger auf den Beigeladenen ohne Einzug zugunsten der Reserve des Landes Rheinland-Pfalz. 5 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21. Juli 2008 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung trug er vor, dass er durch den Übertragungsbescheid gezwungen worden sei, die genannte Milchquote für 21.440 € zu verkaufen, obwohl die Quote zum Stichtag 1. April 2008 angesichts eines Börsenpreises von 0,32 €/kg einen Wert von 32.000 € gehabt habe. Er sei somit kraft Gesetzes gezwungen, den Quotenübernehmer - hier also den Beigeladenen - mit 10.560 € zu subventionieren. Ein derartiges Übernahmerecht des Pächters zu 67 % des Marktpreises sei mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Erhebung von Sonderabgaben nicht zu vereinbaren, so dass die Milchquotenverordnung verfassungswidrig sei. Im Übrigen folge die Verfassungswidrigkeit der Verordnung auch daraus, dass das Marktorganisationsgesetz keine Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung einer derartigen Abgabe beinhalte. Von daher dürfe ein Übergang der Milchquote nur bescheinigt werden, wenn der vollständige reguläre Kaufpreis gezahlt worden sei. 6 Außerdem sei § 49 Abs. 3 MilchQuotV mit Art 87 EGV nicht zu vereinbaren. Eine durch staatliche Regelung festgesetzte Kaufpreisverringerung stelle nämlich eine unzulässige staatliche Beihilfe im Sinne der Norm dar, insoweit verweise er auf eine Entscheidung des EuGH vom 11. Januar 2007 - C-404/04 P, und stehe in Widerspruch zur Entscheidung des EuGH im Verfahren C 393/04. Soweit das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21. Dezember 2005 - 8 A 11263/05.OVG - die Einziehung einer Referenzmenge zu Gunsten der Reserve des Landes Rheinland-Pfalz als rechtmäßig angesehen habe, sei diese Entscheidung vorliegend nicht einschlägig. 7 Im Übrigen sei die ausgestellte Bescheinigung als steuerlicher Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 Abgabenordnung anzusehen, so dass unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben sei. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2009 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, dass vorliegend der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, weil es sich bei der Ausstellung einer Bescheinigung über die Übertragung einer Milchquote nicht um eine Abgabenangelegenheit handele. Die Übertragungsbescheinigung sei ungeachtet dessen, dass nach § 2 Abs. 1 MilchQuotV die Bundesfinanzverwaltung für die Durchführung der Milchquotenregelung zuständig sei, nach § 27 Abs. 1 MilchQuotV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der Milchabgabenverordnung vom 12. Oktober 2005 von der für den Betriebsitz des Milcherzeugers (Übernehmers) zuständigen Kreisverwaltung auszustellen. In der Sache entspreche die ausgestellte Bescheinigung den Bestimmungen der §§ 27, 49, 52 MilchQuotV, deren Gesetzmäßigkeit vom Kreisrechtsausschuss nicht zu überprüfen sei. 9 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 25. März 2009 hat der Kläger am 7. April 2009 unter Vertiefung seines bisherigen Vortrags Klage bei dem erkennenden Gericht erhoben mit dem vorrangigen Antrag, den Rechtsstreit an das Finanzgericht zu verweisen. Diesem Antrag hat die Kammer, nachdem der Beklagte dem Verweisungsantrag entgegen getreten ist, nicht entsprochen, sondern mit Beschluss vom 29. Juni 2009 festgestellt, dass für das Klagebegehren der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. 10 Einen bereits vor Klageerhebung am 17. Februar 2009 bei dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 6 V 1188/09 Z -, mit dem auch ein Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags zwischen Börsenpreis und tatsächlich gezahltem Preis durch den Beklagten an ihn geltend gemacht wurde, lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 13. Juli 2009 - 5 L 376/09.TR - ab, nachdem das Finanzgericht das Verfahren an das Verwaltungsgericht Trier verwiesen hatte. Zur Begründung des Beschlusses führte die Kammer aus, dass für eine Rechtsschutzgewährung nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Raum sei, weil mit der streitgegenständlichen Bescheinigung nur festgestellt werde, welche Anlieferungsreferenzmengen zu welchem Zeitpunkt von welchem Milcherzeuger mit welchem Referenzfettgehalt auf wen - also hier den Beigeladenen - übergegangen seien und dem Widerspruch insoweit aufschiebende Wirkung zugekommen sei. Anhaltspunkte für das Bestehen eines Zahlungsanspruchs des Klägers gegenüber dem Beklagten seien nicht ersichtlich. 11 Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Klägers wies das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 21. September 2009 - 8 B 10800/09.OVG - zurück. 12 Zur weiteren Begründung seiner Klage trägt der Kläger nunmehr vor, dass sich die Klage ausschließlich gegen die "Nebenbestimmung des Übertragungsbescheids vom 25. Juni 2008" richte, die konkret festlege, dass für die übertragene Milchquote von 100.000 kg ein Betrag von 21.440,00 € = 67 % des an einer öffentlich-rechtlichen Börse auf Grund von Angebot und Nachfrage zustande kommenden Preises zu zahlen sei. Dadurch werde rechtswidrig eine Sonderabgabe erhoben. Eine derartige Abgabenerhebung verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, da § 49 Abs. 3 Milchquotenverordnung eine unzulässige staatliche Beihilfe normiere. Dies folge aus Art. 49 Abs. 1 EGV. Im Übrigen sei die Abgabenregelung auch nicht mit deutschem Verfassungsrecht zu vereinbaren, weil sie eine unzulässige Sonderabgabe darstelle. Außerdem sei § 49 Abs. 3 Milchquotenverordnung aus formellen Gründen rechtswidrig, weil das Marktorganisationsgesetz keine Ermächtigungsgrundlage für eine vorliegend erfolgende Abgabenerhebung beinhalte. Zu den Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung sei anzumerken, dass der Beklagte zumindest - auch durch den Widerspruchsbescheid - den Rechtsschein gesetzt habe, eine Abgabe zu erheben, so dass ein mit Erfolg anfechtbarer Verwaltungsakt vorliege, da der zu zahlende Kaufpreis rechtwidrig durch Verwaltungsakt festgesetzt worden sei. Die vom OVG Rheinland-Pfalz vertretene Auffassung zur Nichtanfechtbarkeit der Regelungen über den Kaufpreis stehe in Widerspruch zu der auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbaren Entscheidung des BVerwG vom 8. März 1990 - 3 C 15/84 -, da sie eine Nebenbestimmung im Rahmen der Bescheinigung darstelle. 13 Der Kläger beantragt, 14 1. die Nebenbestimmung des Bescheids vom 25. Juni 2008, nach der die Vergütung für die Milchquote auf 67 % des Börsenpreises festgesetzt wird, aufzuheben, 15 2. den Beklagten zu verurteilen, die eingezogene Abgabe in Höhe von 10.560 € an den Kläger zu erstatten. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er ist der Auffassung, dass vorliegend keine unzulässige Sonderabgabe betroffen sei. Insoweit werde auf die Ausführungen in einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21. Dezember 2005 - 8 A 11263/05.OVG - verwiesen, das einen vergleichbaren Sachverhalt betreffe. Was die Verfassungsmäßigkeit der maßgebenden Bestimmung angehe, seien die Ausführungen des BVerwG in dessen Urteil vom 16. September 2004 - 3 C 35/03 -, NVwZ 2005, S. 337, zu § 12 Abs. 2 Zusatzabgabenverordnung auf den vorliegenden Fall übertragbar. Eine isolierte Anfechtung des Drittelabzugs sei nicht möglich. 19 Der Beigeladene hat sich zum Verfahren nicht geäußert. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Prozessakte 5 L 376/09.TR des erkennenden Gerichts sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist ungeachtet dessen, dass für das Klagebegehren der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist - insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 29. Juni 2009 verwiesen - unzulässig. 22 Soweit der Kläger die Aufhebung einer "Nebenbestimmung des Bescheids vom 25. Juni 2008, nach der die Vergütung für die Milchquote auf 67 % des Börsenpreises festgesetzt wird", erstrebt, folgt die Unzulässigkeit der Klage daraus, dass der vorgenannte Bescheid, der eine Übertragungsbescheinigung im Sinne der §§ 52, 49, 27 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenregelung - Milchquotenverordnung / MilchQuotV - vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 2008 (BGBl. I S. 2230), darstellt, keine derartige Nebenbestimmung enthält. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 21. September 2009 - 8 B 10800/09.OVG -, die sich die Kammer zu Eigen macht und in denen er heißt: 23 "Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich bei der Bescheinigung nicht um eine Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten. Mit ihr wird nach § 27 MilchQuotV dem Übernehmer einer Milchquote bescheinigt, dass eine Milchquote auf ihn übergegangen ist. Sie enthält nach § 28 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 MilchQuotV Angaben über die Höhe der übertragenen Quote und deren Referenzfettgehalt sowie über die Art und den Zeitpunkt der Übertragung. Zwar beruht sie auf einer Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Milchquote durch den Pächter vorliegen, also auch, ob das Entgelt je Kilogramm von 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises rechtzeitig gezahlt worden ist (§ 49 Abs. 3 und 6 MilchQuotV). Die damit mittelbar getroffene Feststellung, dass das gekürzte Entgelt für den Übergang der Quote ausreicht, kann jedoch nicht als Anforderung der Differenz von 33 % vom Antragsteller gedeutet werden, denn eine Anforderung bezieht sich auf eine in Zukunft zu erbringende Leistung, nicht auf Vorgänge in der Vergangenheit, die nicht in Vollziehung eines Verwaltungsaktes erfolgen, sondern auf denen der Verwaltungsakt selbst beruht. ... 24 Der vom Antragsteller angenommene Bescheid über die Kürzung des Entgeltes liegt nicht vor, sondern nur eine Bescheinigung über den Übergang einer Milchquote. Entgegen der Meinung des Antragstellers stellt die Zahlung des gekürzten Entgeltes durch den Beigeladenen an den Antragsteller oder auch die Nichtzahlung des Differenzbetrages zum Gleichgewichtspreis keine Vollziehung dieser Bescheinigung dar. Sie erfolgte vielmehr, um die Voraussetzungen für die Übernahme der Milchquote zu erfüllen. Die Übertragungsbescheinigung stellt keine Regelung zur Höhe des vom Beigeladenen zu zahlenden Entgeltes und des vom Antragsteller hinzunehmenden Abzuges dar, sondern stellt nur fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Quotenübertragung vorliegen. Die Vollziehung dieser Bescheinigung liegt darin, dass von ihrer feststellenden Wirkung Gebrauch gemacht wird, indem bei der Anlieferung von Milch oder bei einer Veräußerung der Milchquote auf sie verwiesen wird. Der Antragsteller kann deshalb sein Begehren, den Differenzbetrag zwischen gekürztem Entgelt und Gleichgewichtspreis zu erhalten, im Wege der Aufhebung der der Vollziehung nicht erreichen. Deshalb hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geprüft, aber mit zutreffender Begründung abgelehnt." 25 Soweit der Kläger diese Ausführungen damit zu entkräften versucht, dass der Beklagte durch sein Handeln zumindest den Rechtsschein gesetzt habe, den zu zahlenden Preis durch Verwaltungsakt festzusetzen, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen, denn die Zahlung des Preises ist, wie bereits ausgeführt, lediglich Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung, wird aber von deren Regelungsgehalt nicht umfasst. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Kläger zur Stützung seines Vortrags zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1990 - 3 C 15/84, BVerwGE 85, 24 ff., denn dieses Urteil ist zur Überzeugung der Kammer auf den vorliegend maßgebenden Sachverhalt nicht übertragbar. In dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht zugrunde liegenden Sachverhalt wurde eine Lizenz ausdrücklich nur gegen Stellung einer Kaution erteilt, die in der Lizenzerteilung zugleich festgesetzt wurde und - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich abstellte - von daher eine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung im Rahmen des Lizenzerteilungsbescheids darstellte. Hiermit ist die vorliegend erteilte Bescheinigung vom 25. Juni 2008 indessen nicht vergleichbar, denn in ihr wird - wie bereits in den im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüssen ausgeführt - lediglich der Übergang einer Milchquote in Höhe von 100.000 kg mit einem Referenzfettgehalt von 3,98 % zum 1. April 2008 vom Beigeladenen auf den Kläger bescheinigt. Eine Kaufpreiszahlung wird hingegen in ihr weder ausdrücklich noch konkludent festgesetzt, denn in der Bescheinigung heißt es in Bezug auf die Kaufpreiszahlung lediglich, dass zum Nachweis des Quotenübergangs ein Beleg über die Kaufpreiszahlung vorgelegt wurde. Von daher hält die Kammer an der in den im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüssen geäußerten Auffassung fest, dass eine Kaufpreisfestsetzung nicht Regelungsinhalt der Bescheinigung ist, so dass der Kläger aus dem von ihm zitierten Urteil des BVerwG für sein Anfechtungsbegehren gegen eine vermeintliche Nebenbestimmung der seitens des Beklagten ausgestellten Bescheinigung nichts herleiten kann. 26 Soweit der Kläger von dem Beklagten die Zahlung eines Betrags in Höhe von 10.560 € begehrt, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Für dies Begehren ist nämlich keine - insoweit erforderliche - Rechtsgrundlage erkennbar, denn die allein in Betracht zu ziehende Bestimmung des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO scheidet als Anspruchsgrundlage für ein derartiges Begehren ebenso von vornherein aus wie ein ansonsten noch eventuell in Betracht zu ziehender Folgenbeseitigungs- oder Erstattungsanspruch. 27 § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO scheidet deshalb als Anspruchsgrundlage aus, weil aus den zur Unzulässigkeit des Klageantrags zu 1) genannten Gründen keine Vollziehung eines Verwaltungsakts betroffen ist und von daher auch keine Vollziehung rückgängig gemacht werden kann. 28 Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch, der zwar allgemein anerkannt ist, kommt für das Begehren des Klägers ebenfalls von vornherein nicht Betracht. Ein Folgenbeseitigungsanspruch kann nämlich regelmäßig nur darauf gerichtet sein, die rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt zu beseitigen und einen Ausgleich in natura zu gewähren, das heißt den Zustand wiederherzustellen, der bestünde, wenn die vollziehende Gewalt die rechtswidrigen Folgen nicht herbeigeführt hätte. Dies bedeutet regelmäßig, dass der Zustand wiederherzustellen ist, der vor der Vornahme einer rechtswidrigen Amtshandlung bestanden hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai 1991 - 1 A 10112/89.OVG -; BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 - BVerwGE 69 S. 366), so dass ein Folgenbeseitigungsanspruch als Anspruchsgrundlage für das vorliegend geltend gemachte Zahlungsbegehren von vornherein ausscheidet. 29 Des Weiteren kommt auch ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als Rechtsgrundlage für das Zahlungsbegehren des Klägers von vornherein nicht in Betracht. Bei einem derartigen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen, und das Anwendung finden kann, wenn und soweit nicht den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenbewertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 9 B 24/09 - mit weiteren Nachweisen, juris). Voraussetzung für das Eingreifen eines derartigen Anspruchs wäre daher zunächst - ungeachtet aller sonstigen Gesichtspunkte - dass auf Seiten des Beklagten eine Bereicherung eingetreten wäre. Dies scheidet indessen offensichtlich aus, denn nach § 2 Abs. 1 MilchQuotV ist für die Durchführung der Milchquotenregelung die Bundesfinanzverwaltung zuständig, während dem Beklagten in diesem Verfahren lediglich eine Kompetenz in einem zu ihm gehörenden Bescheinigungsverfahren zugeteilt wird. Dieses Bescheinigungsverfahren ist indessen durch seine Zuweisung an die "zuständigen Landesstellen" gegenüber dem im Zusammenhang mit der Milcherzeugung stehenden Besteuerungsverfahren verselbständigt (vgl. §§ 27 Abs. 1, 28, 49, 52 MilchQuotV). Von daher könnte allenfalls auf Seiten der Bundesfinanzverwaltung eine Bereicherung eingetreten sein, nicht aber auf Seiten des Beklagten. 30 Schließlich kann auch ein allgemeiner Herstellungsanspruch, der darauf gerichtet ist, einen neuen in der Vergangenheit noch nicht eingetretenen Zustand erstmals herzustellen, als Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Zahlungsverlangen offensichtlich nicht herangezogen werden. Ein derartiger allgemeiner Herstellungsanspruch findet nämlich im allgemeinen Verwaltungsrecht keine Anwendung, denn für eine Übertragung des von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts eines allgemeinen Herstellungsanspruchs in das allgemeine Verwaltungsrecht fehlt jede Grundlage (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 19 ZB 08.2000 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 2002 - 8 A 10235/02.OVG -, ESOVGRP; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35/96 -, juris). Anders als im Sozialrecht ist nämlich der Betroffene im Verwaltungsrecht generell darauf verwiesen, einen behaupteten Schaden im Wege der Amtshaftung geltend zu machen. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, muss indessen der Beurteilung der für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zuständigen Gerichtsbarkeit überlassen bleiben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2008, a.a.O.). 31 Sonstige Anspruchsgrundlagen, die eine Rechtsgrundlagen für ein im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machendes Zahlungsverlangen des Klägers gegenüber dem Beklagten darstellen könnten, sind nicht ersichtlich. 32 Demnach kann die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung insgesamt keinen Erfolg haben. Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, denn der Beigeladene hat sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -). 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 34 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. 35 Beschluss 36 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.560,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2). 37 Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. 38 Demnach kann die Festsetzung des Streitwertes nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG nur dann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.