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Urteil

5 K 371/09.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2010:0120.5K371.09.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin, die gemäß § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) - IHKG - Pflichtmitglied bei der Beklagten ist, wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch diese. 2 Mit Bescheid vom 6. Februar 2009 wurde die Klägerin seitens der Beklagten für das Jahr 2007 zu einem endgültigen Beitrag in Höhe von 21.291,90 € und für das Jahr 2009 zu einem vorläufigen Beitrag in gleicher Höhe veranlagt, wobei unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen noch ein Betrag in Höhe von 27.874,42 € zu zahlen sei. In dem Bescheid ist ausgeführt, dass sich die jeweiligen Jahresbeträge aus einem Grundbeitrag in Höhe von 690,00 € und einem Umlagebeitrag in Höhe von 20.601,90 € zusammensetzten. Der Umlagebeitrag ergebe sich aus dem - vom Finanzamt mitgeteilten - Gewerbeertrag 2007 in Höhe von 5.282.539,07 €, multipliziert mit einem Hebesatz von 0,390 %. Rechtgrundlage für die Beitragserhebung seien §§ 2, 3 Abs. 2 und 3 IHKG sowie die Beitragsordnung und die Wirtschaftssatzung der Beklagten. 3 Mit ihrem gegen diesen Bescheid am 2. März 2009 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass der Hebesatz von 0,390 % des Gewerbeertrags überhöht sei. Dies folge aus einem Vergleich mit den Hebesätzen der übrigen rheinland-pfälzischen Industrie- und Handelskammern, die bei 0,300 % (IHK Pfalz), 0,050 % (IHK Rheinhessen) und 0,130 % (IHK Koblenz) lägen. Die Beiträge dürften nur unter Berücksichtigung eines sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarens zur Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben der Beklagten, der Wahrnehmung der Interessen der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden und der Förderung der gewerblichen Wirtschaft, erhoben werden. Insoweit werde bestritten, dass im Bereich der Beklagten wesentliche höhere Kosten für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft entstünden als in den übrigen Kammerbezirken. Außerdem berücksichtige die vorläufige Beitragserhebung 2009 nicht, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage "Gewerbeertrag" bis 2007 der Gewerbesteueraufwand abgezogen worden sei, während infolge der Unternehmenssteuerreform 2008 ab 2008 der Gewerbeertrag ohne Abzug von Steuern zu ermitteln sei. 4 Ferner sei zu beanstanden, dass sich die Beklagte bei ihren Tätigkeiten nicht auf die Wahrnehmung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben beschränke und von daher das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht beachte. So seien zum Beispiel in den Bilanzen der Jahre 2006 und 2007 Beteiligungen in einem Umfang von 68.874,58 € aufgeführt, wobei sich aus einem Anhang zur Bilanz ergebe, dass Beteiligungen an der Rheinland-Pfälzischen Rundfunk GmbH & Co. KG und an der Flugplatz Bitburg GmbH bestünden. 5 Des Weiteren sei eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten mit dem Wettbewerbsrecht und der Niederlassungsfreiheit der Europäischen Union nicht zu vereinbaren, zumal eine Pflichtmitgliedschaft nur noch in drei der 27 EU-Staaten existiere, nämlich außer in Deutschland nur noch in Österreich und Italien. 6 Außerdem stelle der Industrie- und Handelskammer-Pflichtbeitrag eine verfassungswidrige Sonderabgabe dar; insoweit seien die Ausführungen des BVerfG in seiner Entscheidung vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - zur Verfassungswidrigkeit der Erhebung einer CMA-Abgabe zur Absatzförderung im Bereich der Agrarwirtschaft auf den Pflichtbeitrag der Beklagten übertragbar. 7 Ferner sei es auch angesichts der aktuellen Finanz- und Absatzkrise nicht zulässig, hinsichtlich der Beitragsermittlung 2009 auf den Gewerbeertrag 2007 abzustellen, weil 2009 zwingend mit niedrigeren Erträgen zu rechnen sei. 8 Letztlich sei das gesamte Verhalten der Beklagten mit der ihr obliegenden Verpflichtung zu einem sparsamen Verhalten nicht zu vereinbaren. So weise die Bilanz 2008 Grundstücke und Bauten in Höhe von 84 % des Wertes aller Aktivposten aus, die allerdings etwa zur Hälfte über Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten finanziert würden. 9 Die Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von 2.424.000 €, bei denen es sich im Wesentlichen um Festgeldanlagen handele, hätten nur Zinserträge in Höhe von 132.000 € erzielt, was völlig inakzeptabel sei. 10 Ferner sei es nicht hinnehmbar, dass der mit 22 % zweitgrößte Passivposten die Versorgungsalimentierung des IHK-Personals betreffe. 11 Letztlich habe der für das Geschäftsjahr 2007 ermittelte Jahresüberschuss in Höhe von 1.015.000 € statt zur Rücklagenbildung zur Senkung der Zwangsbeiträge verwendet werden müssen. 12 Schließlich sei auch nicht erkennbar, wie angesichts der verschiedenen Standorte der Klägerin in Deutschland der auf den Standort Daun entfallende Gewinn ermittelt worden sei. 13 Sodann reduzierte die Beklagte die vorläufige Veranlagung 2009 mit Bescheid vom 2. April 2009 hinsichtlich des Umlagebeitrags auf 11.700,00 € und legte dieser Änderung einen von der Klägerin geschätzten Gewerbeertrag 2009 in Höhe von (nur noch) 3.000.000,00 € zugrunde, so dass der vorläufige Beitrag 2009 auf insgesamt 12.390,00 € festgesetzt wurde und unter Berücksichtigung offener Beiträge aus anderen Beitragsjahren noch 18.972,52 € zu zahlen seien. 14 Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin firstgerecht unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen Widerspruch ein und führte ergänzend aus, dass aus dem neuen Bescheid nicht hinreichend deutlich hervorgehe, ob der ursprüngliche Bescheid geändert werde. 15 Mit am 2. Juni 2009 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2009 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids wurde ausgeführt: 16 Der auf den Standort Daun entfallende Gewerbeertragsanteil ergebe sich aus der den Hauptsitz der Klägerin in Daun und damit den Zerlegungsanteil berücksichtigenden Mitteilung des Finanzamts, an die die Beklagte gebunden sei. 17 Der Hebesatz von 0,39 % des Gewerbeertrags sei ordnungsgemäß in den Wirtschaftssatzungen der Beklagten festgelegt worden, wobei ihr im Rahmen ihrer Selbstverwaltung ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Beitragserhebung eingeräumt sei. Von daher könne die Klägerin nichts daraus herleiten, dass der Hebesatz im Bereich der Beklagten höher sei als derjenige in anderen Kammerbezirken. Auch habe im Rahmen dieses Ermessens keine Veranlassung bestanden, für 2009 infolge der Unternehmenssteuerreform 2008 die Bemessungsgrundlage für die Beitragserhebung zu ändern. 18 Die von der Klägerin angesprochenen Beteiligungen gehörten zu dem der Beklagten übertragenen Tätigkeitsbereich. Die Beteiligung an der Rheinland-pfälzischen Rundfunk GmbH & Co. KG in Höhe von 511,29 € (= 0,0034 % des Gesellschaftskapitals) habe dem Zweck gedient, auch im Bereich des privaten Rundfunks eine Berichterstattung über wirtschaftrelevante Themen im regionalen Bereich sicherzustellen und bestenfalls auszuweiten. Dies diene der Förderung der gewerblichen Wirtschaft. 19 Gleiches gelte für die zum 31. Dezember 2008 verkaufte Beteiligung an der Flugplatz Bitburg GmbH in Höhe von 2,63 % des gesamten Stammkapitals, die als Anschub- und Wirtschaftsförderung zur Schaffung eines regional bedeutsamen Verkehrslandeplatzes zulässig gewesen sei. 20 Dass der für 2007 erwirtschaftete Gewinn nicht für eine Beitragssenkung, sondern zur Rücklagenbildung verwandt worden sei, entspreche den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung. 21 Ein Verstoß gegen europarechtliche Bestimmungen sei nicht erkennbar, zumal der Europäische Gerichtshof die Pflichtmitgliedschaft von Tierärzten in Tierärztekammern als zulässig ansehe. 22 Ferner habe das BVerfG in der Vergangenheit mehrfach die Verfassungsmäßigkeit von Pflichtmitgliedschaften in berufsständischen Kammern bejaht. 23 Die Ausführungen des BVerfG zur Unzulässigkeit der CMA-Abgabe als Sonderabgabe seien auf die Kammerbeiträge nicht übertragbar, da es sich bei den Kammerbeiträgen um Beiträge als Gegenleistung für die sich aus der Kammermitgliedschaft ergebenden Vorteile und damit nicht um eine Sonderabgabe handele. 24 Am 30. Juni 2009 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die von ihr gerügten Beteiligen seien mit den Grundsätzen einer sparsamen Geschäftsführung, die gemäß § 3 Abs. 2 IHKG von der Beklagten zu beachten seien, nicht zu vereinbaren, da eine äußerst geringe Minderheitsbeteiligung bei einem privaten Rundfunksender von vornherein nicht geeignet sei, Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen und in der Praxis auch keine Beiträge über regional bedeutsame wirtschaftliche Themen gesendet worden seien. Was den Flugplatz Bitburg angehe, sei es völlig verfehlt, von einem regional bedeutsamen Verkehrslandeplatz zu sprechen, weil das Projekt von vornherein offensichtlich zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Im Übrigen habe die Beklagte bislang den Umfang dieser Beteiligung verschwiegen. 25 Die Klägerin werde im europäischen Wettbewerb durch ihre mit Kosten verbundene Zwangsmitgliedschaft gegenüber ausländischen Konkurrenten benachteiligt. Insoweit sie die Entscheidung zur Tierärztekammer nicht einschlägig, weil Tierärzte - anders als die Klägerin - nicht europaweit tätig seien. 26 Außerdem sei die Pflichtmitgliedschaft in berufsständischen Kammern verfassungswidrig, zumal auch das Kammersystem als solches verfassungswidrig sei, weil es nicht hinreichend demokratisch legitimiert sei, da ein einzelnes Kammermitglied nur völlig unzureichende Einflussmöglichkeiten habe. Von daher handele es sich bei den Kammerbeiträgen der Beklagten auch nicht um Beiträge zur Abgeltung eines durch eine Kammermitgliedschaft begründeten Vorteils, sondern um eine unzulässige Sonderabgabe. 27 Eine nachvollziehbare Kalkulation der Kammerbeitragshebesätze sei nicht erkennbar. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, dass die Beklagte durch die von ihr dargelegte Auflösung sämtlicher Rücklagen im Jahr 1999 gegen ihr eigenes Finanzstatut verstoßen und sich damit unwirtschaftlich verhalten habe. Wieso das Finanzergebnis längerfristig negativ sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Auch sei es nicht sinnvoll, Zinsaufwendungen in Höhe von ca. 400.000 € zu leisten, gleichzeitig aber erhebliche Rücklagen zu bilden. Auch sei nicht verständlich, welche Ausgaben bei allen Kammern in gleichem Umfang anfielen. 28 Letztlich müsse auch gesehen werden, dass andere Kammern wie die IHK Koblenz ihre Mitgliedsbeiträge kontinuierlich reduzierten. 29 Die Klägerin beantragt erkennbar, 30 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 6. Februar 2009 in der Fassung des weiteren Bescheids vom 2. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2009 aufzuheben. 31 Die Beklagte beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Sie wiederholt und vertieft zunächst die im Widerspruchsbescheid enthaltenen Ausführungen. Ergänzend trägt sie vor, dass im gerichtlichen Verfahren keine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit ihrer Verhaltensweise vorzunehmen sei, da ihr ein weiter Gestaltungspielraum eröffnet sei und die Rechtaufsicht, der sie unterliege, die Genehmigung der Beitragssätze erteilt habe. 34 Die Gliederung der Beitragssätze in einen Grundbeitrag und einen Umlagenbeitrag solle gewährleisten, dass die Mitgliedsunternehmen entsprechend ihres Leistungsvermögens zu Beiträgen veranlagt würden. Dabei habe man sich in der Vollversammlung entschlossen, den Grundbeitrag relativ gering zu bemessen und einen höheren Gewerbeertragshebesatz in Ansatz zu bringen, um kleinere, umsatzschwächere Betriebe nicht über Gebühr zu belasten. 35 Bei der Beitragserhebung müsse auch berücksichtigt werden, dass das Finanzergebnis der Industrie- und Handelskammer Trier längerfristig negativ sein werde, nachdem mit dem Neubau ihres Sitzes in Trier, der seit 1999 genutzt werde, sämtliche Rücklagen aufgelöst und langfristige Darlehensverpflichtungen aufgenommen worden seien, für die 2007 Zinsaufwendungen in Höhe von ca. 400.000 € geleistet worden seien. In 2009 betrügen die Zinsaufwendungen nur noch ca. 240.000 €, nachdem die Immobilie, in der sich zuvor der Sitz der Kammer befunden habe, verkauft worden sei. 36 Im Hinblick auf die unterschiedlichen Hebesätze der rheinland-pfälzischen Industrie- und Handelskammern müsse gesehen werden, dass die Beklagte die kleinste Kammer im Land mit den wenigsten Mitgliedern und dem geringsten Gewerbeertrag sei. Zwar liege der Gewerbeertrag je Mitglied mit 30.000 € über demjenigen der IHK Pfalz, der 29.000 € betrage, aber deutlich unter demjenigen der Kammern Koblenz (36.000 €) und Rheinhessen (78.000 €). Dabei müsse allerdings auch gesehen werden, dass jede Kammer dasselbe Mindestaufgabenspektrum abzudecken habe, wobei die Beklagte - wie bereits ausgeführt - bei der Beitragserhebung einen relativ niedrigen Grundbeitrag und einen höheren Umlagenbeitrag erhebe. Die anderen Kammern in Rheinland-Pfalz gewichteten die beiden Beiträge indessen teilweise anders, so dass die Höhe des Hebesatzes nicht zu beanstanden sei. In anderen Regionen Deutschlands, in denen die Wirtschaftkraft der Betriebe mit derjenigen im Trierer Raum vergleichbar sei, seien die Hebesätze ähnlich. Im Übrigen sei der Hebesatz in Trier im Bundesvergleich auch nicht besonders hoch; so habe er in Berlin im Jahr 2007 bei 0,45 % gelegen. 37 Die Bildung von Rücklagen beruhe auf § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts der Beklagten, der vorsehe, dass zum Ausgleich von Schwankungen im Beitragsaufkommen eine Ausgleichsrücklage anzusammeln sei, die zwischen 30 v.H. und 50 v.H. der Betriebsaufwendungen betrage. Daneben könne eine Liquiditätsrücklage in Höhe von 50 v.H. der Betriebsaufwendungen gebildet werden, die der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten diene. 38 Ferner müsse gesehen werden, dass die Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern der Beklagten für 2007 eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung bestätigt habe. 39 Was die Planung hinsichtlich einer endgültigen Beitragserhebung für das Jahr 2009 betreffe, sei beabsichtigt, die Beitragsstruktur zu ändern, sobald die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform 2008 erkennbar seien. 40 Ein von der Klägerin gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage blieb erfolglos; er wurde mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 22. Juli 2009 - 5 L 372/09.TR - und Beschwerdebeschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 11. September 2009 - 6 B 10866/09.OVG - abgelehnt. In den Gründen des Beschlusses vom 22. Juli 2009 hat die Kammer u.a. ausführlich ausgeführt, dass eine Zwangsmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer weder europarechts- noch verfassungswidrig sei. In der zuletzt genannten Beschwerdeentscheidung heißt es des Weiteren u.a., dass ein Vergleich der Hebesätze verschiedener Industrie- und Handelskammern keine Rückschlüsse auf eine fehlerhafte Beitragserhebung zulasse. Entscheidend sei vielmehr, ob die Beitragserhebung der Beklagten auf einer ordnungsgemäßen Gesamtkalkulation von Kosten und Nutzen der wahrgenommenen Aufgaben beruhe, was im Hauptsacheverfahren zu prüfen sei. Soweit die Klägerin die Unzulässigkeit von seitens der Beklagten eingegangenen Beteiligungen rüge, müsse gegebenenfalls geprüft werden, ob diese in den vorliegend maßgebenden Jahren überhaupt beitragsrelevant gewesen seien. Ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip liege nicht vor. Ferner stelle der Mitgliedsbeitrag der Beklagten keine unzulässige Sonderabgabe dar. 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge und die Prozessakte 5 L 372/09.TR, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 42 Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 43 Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beitragserhebung deshalb rechtswidrig sei, weil ihre Zwangsmitgliedschaft in der Beklagten verfassungs- und europarechtswidrig sei, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen in den im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüssen der erkennenden Kammer und des OVG Rheinland-Pfalz Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass sich die dortigen Ausführungen, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft bestehen, zur vollen Überzeugung verdichtet haben, dass die Zwangsmitgliedschaft rechtmäßig ist. 44 Dem Vortrag der Klägerin, dass die Beitragserhebung deshalb rechtswidrig sei, weil sie als verfassungswidrige Sonderabgabenerhebung zu qualifizieren sei, vermag die Kammer ebenfalls nicht zu folgen, denn die Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern lassen sich nicht als Sonderabgabe im Sinne des von der Klägerin zitierten Urteils des BVerfG qualifizieren. Vielmehr handelt es sich bei ihnen um Beiträge im Rechtssinne, deren Rechtmäßigkeit an den für Beiträge geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben zu messen ist. Beiträge sind Gegenleistungen für Vorteile, die das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht oder ziehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 - 6 C 19/05 -, BVerwGE 125, S. 384 ff). Dabei kommt es für die Möglichkeit einer Vorteilserzielung nicht darauf an, ob der Nutzen der von der Kammer ausgeübten Tätigkeiten für das einzelne Kammermitglied messbar ist und ihm einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bringt. Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass aufgrund der der Beklagten in § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 29), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), gesetzlich zugewiesenen Aufgaben vermutet wird, dass das einzelne Kammermitglied hierdurch einen Vorteil hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2005 - 6 A 10095/05.OVG -, ESOVGRP mit weiteren Nachweisen). 45 Die Beitragserhebung der Beklagten findet ihre Rechtgrundlage in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 IHKG in Verbindung mit den Regelungen des Wirtschaftsplans und der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beitragsordnung der Beklagten. 46 Gemäß § 3 Abs. 2 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. 47 § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG sieht vor, dass die Industrie- und Handelskammer als Beiträge Grundbeiträge und Umlagen erhebt, wobei der Grundbeitrag gestaffelt werden kann und dabei insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden sollen. In § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG ist ferner geregelt, dass in den Fällen, in denen für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt, der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz Bemessungsgrundlage für die Umlage ist, wobei die Industrie- und Handelskammern gemäß § 9 Abs. 2 IHKG berechtigt sind, zur Festsetzung der Beiträge der Kammerzugehörigen Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung sowie die nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben. 48 Dabei sind für die Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten. Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss. Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 a.a.O.). 49 Mit diesen gesetzlichen Grundlagen stehen sowohl die Beitragsordnung der Beklagten als auch deren Wirtschaftssatzung und die vorliegend streitige Beitragserhebung in Einklang. 50 § 1 Abs. 2 der am 15. Dezember 2005 von der Vollversammlung der Beklagten beschlossenen und für das Jahr 2007 Geltung beanspruchenden Beitragsordnung der Beklagten bestimmt ebenso wie die gleichlautende Bestimmung der am 4. Dezember 2007 beschlossenen und für das Jahr 2009 Geltung beanspruchenden Beitragsordnung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG, dass die Kammerbeiträge als Grundbeiträge und Umlagen erhoben werden. Absatz 3 der jeweiligen Norm sieht vor, dass die Grundbeiträge und der Hebesatz der Umlagen in der jährlichen Wirtschaftssatzung festgesetzt werden. Nach § 7 der Beitragsordnung ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag in den jeweiligen Jahren. Die §§ 15, 16 der Beitragsordnung 2009 regeln dabei, dass, wenn der Gewerbeertrag für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, Vorausleistungen auf der Grundlage des vorletzten vorliegenden Jahresertrags erhoben werden. 51 Nach Abschnitt II. der Wirtschaftssatzungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2007 und 2009 erhebt die Beklagte von allen Gewerbetreibenden mit einem Gewerbeertrag von mehr als 5.200 € einen nach der Höhe des Gewerbeertrags gestaffelten Grundbeitrag, der sich bei einem Gewerbeertrag von mehr als 200.000 €, wie er von der Klägerin im Jahr 2007 erwirtschaftet wurde, auf 690,00 € beläuft. Außerdem wird bei diesen Gewerbetreibenden eine Umlage in Höhe von 0,39 % des in den Jahren 2007 bzw. 2009 erzielten Gewerbeertrags erhoben. Abschnitt II.5 der Wirtschaftssatzung 2009 regelt dabei, dass, soweit - wie vorliegend - ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr 2009 nicht bekannt ist, eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben wird. 52 Formale Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der genannten Beitragsordnungen und Wirtschaftssatzungen vermag die Kammer nicht zu erkennen. 53 Zwar wurde die am 15. Dezember 2005 von der Vollversammlung der Beklagten beschlossene und am 22. Dezember 2005 nach Genehmigung durch das zuständige Ministerium ausgefertigte Beitragsordnung - BeitragsO - der Beklagten in der Januarausgabe 2006 der Mitgliederzeitschrift "Blickpunkt Wirtschaft" als offiziellem Verkündungsorgan unter Angabe des unzutreffenden Ausfertigungsdatums "16. Dezember 2005" bekannt gemacht. Darin liegt indessen lediglich ein Schreibfehler als offenbare Unrichtigkeit, der nicht geeignet, Zweifel an der formalen Rechtmäßigkeit der Beitragsordnung zu wecken. 54 Des Weiteren stellen sich die die Jahre 2007 und 2009 betreffenden Beitragsordnungen und Wirtschaftssatzungen der Beklagten auch materiell-rechtlich als rechtmäßig dar. Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte sich unwirtschaftlich verhalte, es an einer ordnungsgemäßen Beitragskalkulation der Beklagten fehle, der Umlagenhebesatz von 0,39 % des Gewerbeertrags überhöht sei und der steuerrechtlich ermittelte Gewerbeertrag infolge der Gesetzesänderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 jedenfalls für eine Beitragserhebung 2009 keine geeignete Grundlage für die Beitragserhebung mehr darstelle. 55 Zwar trifft der Vortrag der Klägerin zu, dass eine Beitragserhebung nur erfolgen darf zur Finanzierung der Kosten, die der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der ihr erlaubten Aufgabenwahrnehmung entstehen. Indessen gibt das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte überschreite ihre Kompetenzen, keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung in Zweifel zu ziehen. 56 Nach § 1 Abs. 1 IHKG bestehen die Aufgaben der Industrie- und Handelskammern darin, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder -betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Daneben können die Kammern Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dienen, begründen sowie Maßnahmen der Förderung und Durchführung gewerblicher Berufsausbildung treffen (§ 1 Abs. 2 IHGK). Die Aufgabenbereiche lassen sich danach allgemein in "Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat" und "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet" unterscheiden (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 1962 - 1 BvR 541/57 -, BVerfGE 15, S. 235, 241). Dabei hat die Beklagte allerdings im Rahmen ihrer Selbstverwaltung einen gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren Freiraum, welche Tätigkeiten sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als erforderlich ansieht. 57 Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich nur darauf, ob die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsbereichs überschritten hat. 58 Die Industrie- und Handelskammern gehören zum Bereich der nicht kommunalen Selbstverwaltung, der so genannten funktionalen Selbstverwaltung, in dem die wesentlichen Entscheidungen der Kammer ihrer Vollversammlung als dem demokratisch legitimierten höchsten Entscheidungsgremium vorbehalten sind. Dabei gibt das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte überschreite ihre Kompetenzen, keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung in Zweifel zu ziehen, denn angesichts der nachvollziehbaren Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben in den die Jahre 2007 und 2009 betreffenden Wirtschaftsplänen der jeweiligen Wirtschaftssatzungen ist keine evidente Rechtswidrigkeit der Beitragskalkulation der Beklagten zu erkennen. Insoweit sieht das Gericht auch keine Veranlassung, im Einzelnen zu prüfen, welche Einzelpositionen die Beklagte bei der Ermittlung ihres Finanzbedarfs in Ansatz gebracht hat, denn das Gesetz sieht im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Kammertätigkeit einen institutionalisierten Kontrollmechanismus vor. In § 11 Abs. 1 IHKG ist nämlich bestimmt, dass die Industrie- und Handelskammern der Aufsicht des Landes darüber unterliegen, dass sie sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung, der Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung halten, so dass die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Kammern der Aufsicht demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt. Hingegen hat das einzelne Mitglied der Vollversammlung ungeachtet dessen, dass es nach § 4 Satz 2 Nr. 5 IHKG über die Entlastung zu entscheiden hat, keinen Anspruch auf Auskunft über die Einzelheiten des Finanzgebarens der Kammer (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 25/03 -, BVerwGE 120, S. 255 ff.). 59 Dies aber bedeutet zur Überzeugung des Gerichts, dass das einzelne Kammermitglied, das nicht Mitglied der Vollversammlung ist, erst Recht keinen detaillierten Auskunftsanspruch hinsichtlich des Finanzgebarens der Beklagten hat und von daher auch in Beitragsrechtsstreitigkeiten grundsätzlich kein Anspruch auf Vorlage einer der Beitragserhebung zugrunde liegenden detaillierten Kostenkalkulation besteht (so auch: Jahn, Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern, V.11, GewArchiv 2008, S. 187 ff.). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn - wie vorliegend - die Darstellung der Einnahmen- und Ausgabensituation in der Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer in sich stimmig und ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragsbelastung und dem durch die Mitgliedschaft begründeten Vorteil des Kammermitglieds nicht erkennbar ist. 60 Einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vermag das Gericht nicht zu erkennen. Zwar ist der Umlagenhebesatz der Beklagten mit 0,39 % des Gewerbeertrags der höchste der rheinland-pfäzischen Industrie- und Handelskammern, der dazu führt, dass ertragreichere Unternehmen einen höheren Beitrag zu zahlen haben als ertragsschwächere Unternehmen. Gleichwohl kann der Umlagenhebesatz der Beklagten nicht als überhöht angesehen werden. Insoweit muss nämlich zunächst gesehen werden, dass der Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 Nr. 6 IHKG Beschlüsse der Vollversammlung über die Festschreibung des Umlagesatzes (nur dann) der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterwirft, wenn der Umlagesatz 0,8 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG übersteigt. Hinzu kommt, dass das OVG Rheinland-Pfalz bereits in einem Urteil vom 22. Januar 1997 - 11 A 12624/96.OVG - einen Hebesatz von 0,4 % als rechtmäßig erachtet hat. Außerdem muss gesehen werden, dass die Beklagte, wie aus ihrer Selbstverwaltungsautonomie folgt, in der Bemessung ihrer Mitgliedsbeiträge grundsätzlich frei ist. Dabei kommt es bei der richterlichen Kontrolle auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive dessen an, der an ihrem Erlass mitwirkt. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage befugt ist, ist seine Entscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit Rechtssetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Es wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zweckes der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Demgemäß beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf, ob diese äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis überschritten sind. Die Rechtsprechung hat zu respektieren, dass der parlamentarische Gesetzgeber, der in § 3 IHKG die Industrie- und Handelskammern ermächtigt hat, für die durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten nach einem von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die Pflichtmitglieder heranzuziehen, im Rahmen dieser Ermächtigung eigene Gestaltungsfreiräume an den Satzungsgeber weiterleitet und dass mit der Satzungsgebung vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen die Bewertungsspielräume verbunden sind, die sonst dem parlamentarischen Gesetzgeber selbst zustehen. Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs des Normgebers setzt daher bei untergesetzlichen Normen eine besonders ausgestaltete Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven voraus, wie sie etwa im Bauplanungsrecht vorgegeben sind. Sind solche - wie hier - nicht vorhanden, kann die Rechtswidrigkeit einer Norm mit Mängeln im Abwägungsvorgang nicht begründet werden. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens den anzulegenden rechtlichen Maßstäben entspricht (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. April 2006, a.a.O.), was hier aber eindeutig der Fall ist. 61 Schließlich muss die rechtliche Ausgestaltung der Beitragshöhe auch den Maßstäben des Kostendeckungsprinzips genügen (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteile vom 26. April 2006, a.a.O. und vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2005 - 6 A 10095/05.OVG - mit weiteren Nachweisen, ESOVGRP), weil die Beklagte gemäß § 3 IHKG nur insoweit zur Beitragserhebung ermächtigt ist, als dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und anderweitige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Nach den Vorgaben des Kostendeckungsprinzips darf die Körperschaft insgesamt kein höheres Beitragsaufkommen veranschlagen, als die voraussichtliche Summe der aufwendungsbezogenen Kosten des Selbstverwaltungsträgers ausmacht. Mithin stellt das Kostendeckungsprinzip in seinem Kern eine Veranlagungsmaxime dar, wonach die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhersehbaren Beitragseinnahmen nicht höher sein sollen als die zum gleichen Zeitpunkt prognostizierbaren Kosten. Von daher ist eine Verletzung des Kostendeckungsgrundsatzes (nur dann) anzunehmen, wenn Kostenschätzung und Tarifgestaltung nicht auf das Ziel der Beschränkung der Beitragseinnahmen auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes gerichtet werden, sei es, dass sie nicht sachgerecht geschehen, oder sei es, dass von vornherein ein Überschuss an Einnahmen angestrebt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2005, a.a.O.). Allerdings ist allgemein anerkannt, dass die Industrie- und Handelskammern zur Bildung von Rücklagen nicht nur berechtigt, sondern im Interesse einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung sogar verpflichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990, a.a.O.). 62 Ausgehend von alledem trifft zwar der Vortrag der Klägerin zu, dass eine Beitragserhebung nur erfolgen darf zur Finanzierung der Kosten, die der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der ihr erlaubten Aufgabenwahrnehmung entstehen. Indessen gibt ihr Vorbringen, die Beklagte überschreite ihre Kompetenzen, keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung in Zweifel zu ziehen, denn angesichts des oben dargestellten eingeschränkten Prüfungsumfangs und der nachvollziehbaren Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben in den die Jahre 2007 und 2009 betreffenden Wirtschaftsplänen der jeweiligen Wirtschaftssatzungen ist keine Rechtswidrigkeit der Beitragskalkulation der Beklagten zu erkennen. Insbesondere sieht das Gericht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem bereits erwähnten Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 11. September 2009 zur Nachprüfung der Beitragskalkulation der Beklagten angesichts des vorliegend dargestellten eingeschränkten Prüfungsumfangs keine Veranlassung, im Einzelnen zu prüfen, welche Einzelpositionen diese bei der Ermittlung ihres Finanzbedarfs in Ansatz gebracht hat. 63 Eine andere Betrachtung erscheint auch nicht im Hinblick auf die Veranlagung zu einem vorläufigen Beitrag 2009 geboten. Angesichts dessen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Wirtschaftssatzung 2009 im Dezember 2008 noch keine Kenntnis über die sich aus dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 folgende Änderung der Gewerbeerträge hatte und auch noch nicht haben konnte, weil das Gesetz erstmals Auswirkungen auf das seinerzeit noch nicht abgelaufene Jahr hatte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für eine vorläufige Beitragserhebung 2009 den Grundbeitrag und den Hebesatz für die Umlage unverändert aus den Vorjahren übernommen hat. Insoweit muss nämlich auch hier berücksichtigt werden, dass der Beklagten bei der Ausgestaltung ihrer Beiträge ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt ist. 64 Schließlich kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob die Beklagte nach ihren satzungsmäßigen Bestimmungen berechtigt war, die Vorauszahlung 2009 zu reduzieren, denn jedenfalls wird die Klägerin durch die Anforderung der aufgrund ihrer Angaben über den von ihr erwarteten Gewerbeertrag 2009 reduzierten Vorauszahlung nicht in eigenen Rechten verletzt. 65 Von daher kann die Klage keinen Erfolg haben. 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 68 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Nr. 1 VwGO, denn die Frage, in wieweit die Kalkulation von Kammerbeiträgen gerichtlich nachprüfbar ist, ist zur Überzeugung des Gerichts von grundsätzlicher Bedeutung. 69 Beschluss 70 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 33.681,90 € (Beitrag 2007 in Höhe von 21.291,90 € zuzüglich reduziertem vorläufigen Beitrag 2009 in Höhe von 12.390,00 €) festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG). 71 Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. 72 Die Festsetzung des Streitwertes kann allerdings nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.