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Urteil

5 K 37/10.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2010:0519.5K37.10.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darum, ob der 1960 geborene Kläger, der eigenen Angaben zufolge seit 1987 Mitglied der Beklagten ist, seine ärztliche Tätigkeit aber seit vielen Jahren nicht mehr in deren Zuständigkeitsbereich ausübt, ab Vollendung des 60. Lebensjahres gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben wird, wie es die ursprüngliche Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten vorsah, ehe die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung am 26. November 2008 eine Satzungsänderung dahingehend beschloss, das Regelrentenalter stufenweise von der Vollendung des 65. Lebensjahrs auf - ab dem Geburtsjahrgang 1958 - die Vollendung des 67. Lebensjahrs anzuheben, wobei die Altersrente auf Antrag unter Berücksichtigung von Abschlägen um maximal 60 Monate vorgezogen werden kann. 2 Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2009 bat der Kläger die Beklagte, auf ihn im Hinblick auf die Berechtigung zum Bezug vorgezogener Altersrente die Bestimmungen der bis 2008 gültigen Satzungsbestimmungen anzuwenden. Er habe seine gesamte Lebensplanung aufgrund der bis dahin geltenden Bestimmungen darauf ausgerichtet, seine ärztliche Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt zu beenden, zumal ihm 1995 im Zusammenhang mit der Frage, ob er aufgrund des geänderten Tätigkeitsorts zur Bezirksärztekammer Nordrhein wechseln solle, seitens der Beklagten erklärt worden sei, dass einem Rentenbeginn ab Vollendung des 60. Lebensjahres nichts entgegenstehe. 3 In ihrer Sitzung vom 9. Dezember 2009 befasste sich die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der Beklagten mit dem Anliegen des Klägers und beschloss, die Satzung nicht zu ändern und keine Einzelfallentscheidung zugunsten des Klägers zu treffen. 4 Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11. Dezember 2009 mit, dass bei ihm aufgrund der einschlägigen Satzung eine vorgezogene Altersrente erst ab Vollendung des 62. Lebensjahres gewährt werden könne. 5 Den gegen diese Entscheidung fristgerecht eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2009 zurück. 6 Am 29. Januar 2010 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft und vorträgt, dass er aufgrund dessen, dass er nach Abschluss seines Studiums 1987/88 als Assistenzarzt an der Klinik "..." in ... gearbeitet habe, Mitglied bei der Beklagten geworden sei. Seit 1988 arbeite er als Arzt in Nordrhein-Westfalen und habe in der Vergangenheit - insbesondere vor der Eröffnung einer eigenen Arztpraxis im Jahr 1994 - in zahlreichen Gesprächen mit der Beklagten erörtert, ob er Mitglied bei ihr bleiben solle. Dabei habe die Beklagte intensiv für einen Fortbestand der Mitgliedschaft bei ihr geworben und stets betont, dass die Leistungen ihrer Versorgungseinrichtung besser seien als diejenigen in Nordrhein-Westfalen. Dabei sei ihm auch erklärt worden, dass er - was für ihn stets wichtig gewesen sei - seine Erwerbstätigkeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres beenden könne. Ihm müsse aus Gründen des Vertrauensschutzes im Wege einer Einzelfallregelung die Möglichkeit eingeräumt werden, ab der Vollendung seines 60. Lebensjahres eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, zumal die Ärztekammer Nordrhein-Westfalen dies weiterhin vorsehe. Gesetzlich zwingend sei der frühestmögliche Beginn der Altersrente ab dem 62. Lebensjahr erst für nach dem 1. Januar 2012 begründete Versicherungsverhältnisse. Ein Wechsel in die Ärztekammer Nordrhein-Westfalen sei altersbedingt nicht mehr möglich. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, ab Vollendung seines 60. Lebensjahres die Möglichkeit der vorgezogenen Altersrente in Anspruch zu nehmen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie verweist auf die ergangenen Bescheide und trägt vor, dass sie den Kläger nie beworben habe, bei ihr Mitglied zu bleiben. Vielmehr sei es seine freie Entscheidung gewesen, die Mitgliedschaft bei der Beklagten auf freiwilliger Basis fortzusetzen, so dass für die Gewährung von Vertrauensschutz kein Raum sei. Auch bestehe keine Veranlassung, zu Gunsten des Klägers eine Einzelfallentscheidung zu treffen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. 14 Dabei hat das Gericht das Rubrum des Verfahrens auf der Beklagtenseite von Amts wegen berichtigt, denn die in der Klageschrift als Beklagte angegebene Versorgungseinrichtung der Betriebsärztekammer Trier ist gemäß § 12 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes - HeilBG - vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649) nicht rechts-fähig und von daher gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auch nicht prozessfähig. Richtiger Beklagter ist vielmehr die Bezirksärztekammer Trier als Träger der Versorgungseinrichtung, die allerdings in deren Angelegenheiten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HeilBG in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Satzung abweichend von den sonstigen Vertretungsregelungen des § 10 HeilBG durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Versorgungseinrichtung vertreten wird. Dementsprechend war das Rubrum zu ändern, wobei es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO handelt, sondern lediglich um eine zulässige Klarstellung, da ohne Weiteres ersichtlich war, gegen wen die Klage erhoben werden sollte. 15 Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art sind öffentlich-rechtlicher Natur und gehören nicht zu den gemäß § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geänderten Fassung den Sozialgerichten übertragenen Angelegenheiten der Sozialversicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1963 - I C 43.62 - juris; BSG, Beschluss vom 6. Oktober 1988 - 1 BS 2/88 -, juris; Schöbener, in: Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 2005, L. Rn. 28). 16 Statthafte Klageart für das Klagebegehren ist dabei nicht eine Verpflichtungsklage, denn eine gesetzliche Grundlage für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes, dass die Beklagte verpflichtet wäre, dem Kläger die Möglichkeit der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ab der Vollendung seines 60. Lebensjahres zu gewähren, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist das Rechtsschutzbegehren des Klägers bei sachgerechter Auslegung darauf gerichtet, die sein Begehren ablehnenden Bescheide im Wege der Anfechtungsklage aufzuheben und festzustellen, dass die Vollendung des 60. Lebensjahres die für ihn maßgebende Altersgrenze ist, ab der er zum vorgezogenen Bezug der Altersrente berechtigt ist Dieses zuletzt genannte Begehren ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Auch stellt der Übergang von dem in der Klageschrift enthaltenen Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag keine Klageänderung dar, weil mit ihm weder eine Änderung des Rechtsschutzziels noch des Klagegrundes verbunden ist. An der gerichtlichen Feststellung hat der Kläger ein berechtigtes besonderes Interesse, denn hierzu genügt jeder rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Wert (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, NVwZ 2007, S. 1192 ff.). 17 Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger ist nicht berechtigt, ab der Vollendung seines 60. Lebensjahres eine vorgezogene Altersrente beanspruchen zu können. 18 Gemäß § 14 Abs. 3a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten in der derzeit geltenden Fassung der 41. Änderung vom 24. Juni 2009, bekannt gemacht im Ärzteblatt Rheinland-Pfalz Nr. 1/2010, hat ein - wie der Kläger - 1960 geborenes Mitglied der Versorgungseinrichtung erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres Anspruch auf lebenslange Altersrente, wobei die Altersgrenze gemäß § 14 Abs. 3b der Satzung auf Antrag unter Inkaufnahme von Abzügen um maximal 60 Monate, also auf den Zeitpunkt der Vollendung des 62. Lebensjahres, vorgezogen werden kann. 19 Die genannte Satzungsbestimmung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in § 14 Abs. 6 HeilBG, der wiederum mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist. 20 Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Landesgesetzgeber berechtigt, eine berufsständische Altersversorgung mit Pflichtmitgliedschaften der Berufszugehörigen für die freiberuflich tätigen Ärzte einzuführen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69/79 -, juris, Rdnr. 11, mit weiteren Nachweisen). Ob sich diese Befugnis wegen des Bezugs zur Sozialversicherung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz - GG - oder wegen der Einstufung als öffentlich-rechtliche Versicherung "eigener Art" aus Art. 70 GG ergibt, kann dabei dahin stehen, denn jedenfalls hat der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Sozialversicherung keinen umfassenden Gebrauch gemacht. Dies ergibt sich unter anderem auch aus § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI -, wonach Angestellte und selbständig Tätige unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherung befreit werden können, wenn sie Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69/79 -, juris, Rdnr. 12; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 5). 21 Die Satzung verstößt auch nicht gegen Bundesrecht und ist daher nicht gemäß Art. 31 GG nichtig. Insoweit ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre bisherigen Satzungsbestimmungen dahingehend geändert hat, dass ihre Mitglieder grundsätzlich einen Anspruch auf Altersrente erst ab dem 67. Lebensjahr haben. 22 Ausgangspunkt für den Beginn einer Altersrente ist der Gesichtspunkt, dass bei Erreichen einer bestimmten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Altersgrenze der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vermutet wird. Dabei hat der Gesetz- bzw. Satzungsgeber bei der Festsetzung einer Altersgrenze, bis zu deren Erreichen die Arbeitsfähigkeit im Regelfall gegeben ist, einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit noch als gegeben ansieht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2008 - 2 BvR 1081/07 -, juris). 23 Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, eine über § 13 Abs. 3b der Satzung ihrer Versorgungseinrichtung hinausgehende Regelung in die Satzung aufzunehmen, zumal die bundesrechtlichen Vorschriften für die Einzelheiten der gesetzlichen Rentenversicherung keine bindenden Vorgaben für die landesrechtlichen Regelungen über die berufsständische Versorgung bilden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 5 und vom 3. Juli 1998 - 1 B 54/98 -, juris, Rdnr. 6). 24 Zwar wird auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung grundsätzlich von der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG geschützt. Jedoch ergibt sich die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, so dass Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften nur dann nicht gerechtfertigt sind, wenn sie nicht einem Gemeinwohlzweck dienen und unverhältnismäßig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - , juris). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. 25 Die Beklagte hat sich bei ihrer Satzungsänderung hinsichtlich der Anhebung der Regelaltersgrenze an die Änderung des § 235 SGB VI durch das Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I, S. 554) angelehnt, mit der die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stufenweise auf die Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben wird. Auch hat sie in der Niederschrift über die 6. Sitzung der Hauptversammlung ihrer Versorgungseinrichtung, in der die Satzungsänderung beschlossen wurde, die - nachvollziehbaren - Gründe dargelegt, die sie zur schrittweisen Erhöhung des Regelrentenalters bewogen haben, indem sie auf die erhöhte Lebenserwartung ihrer Mitglieder abgestellt und ausgeführt hat, dass deswegen die Deckungsrückstellungen erhöht werden müssten, was entweder dadurch erfolgen könne, dass bestehende Rentenansprüche bzw. -anwartschaften gekürzt würden oder aber das Renteneintrittsalter hinausgeschoben werde. Letzteres erscheine generationen- und verursachungsgerecht. Diese Ausführungen geben keinen Anlass zu Beanstandungen und werden letztlich vom Kläger auch nicht angezweifelt. 26 Dass die Beklagte bei ihrer Satzungsänderung die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die für den Geburtsjahrgang 1960 das Erreichen der Regelaltersgrenze bereits mit 66 Jahren und vier Monaten vorsehen, nicht unverändert übernommen hat, gibt keinen Anlass zu Beanstandungen und verstößt insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG. Nach dem besonderen Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand im Vergleich zu anderen Normadressaten anders beurteilt werden, wenn zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund liegt hier jedoch nicht vor, denn der Kläger darf als Mitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten gerade anders behandelt werden als Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber ist zur Beachtung des Gleichheitssatzes nur in seinem Herrschaftsbereich verpflichtet. Da es sich bei dem berufsständischen Versorgungsrecht - wie bereits dargelegt - um eine Gesetzgebungskompetenz der Länder handelt, müssen der Landesgesetzgeber und auch der Satzungsgeber sich bei dessen Ausgestaltung nicht an die bundesrechtlichen Vorgaben halten, sondern können von den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung abweichen. Die berufsständischen Versorgungswerke sind nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die in allen Punkten denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1995 - 1 B 89/95 -, juris, Rdnr. 9; BVerwG und vom 3. Juli 1998 - 1 B 54/98 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 27/06 -, juris, Rdnrn. 22 ff.). Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht handelt es sich folglich um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien. Daraus folgt, dass die bundesrechtlichen Vorschriften über die Einzelheiten der gesetzlichen Rentenversicherung keine bindenden Vorgaben für die landesrechtlichen Regelungen über die berufsständische Versorgung darstellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 5 und vom 3. Juli 1998 - 1 B 54/98 -, juris, Rdnr. 6). 27 Darüber hinaus sind die gesetzliche Rentenversicherung und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen auch nicht vergleichbar. Zwar haben beide einen auf dem Solidaritätsgedanken beruhenden Versorgungscharakter; jedoch ist in der Tendenz das Verhältnis zwischen Beitrag und Anwartschaft in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen besser als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Während in der gesetzlichen Rentenversicherung der Gedanke des sozialen Ausgleichs maßgeblich ist und daher den Leistungen keine gleichwertigen Beiträge und somit eine geringere Ergiebigkeit für den Einzelnen gegenübersteht, ist der Ertragswert der Beitragszahlungen in berufsständischen Versorgungseinrichtungen aufgrund höherer Verdienste und darauf beruhender höherer Beiträge tendenziell besser (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 25/99 R -, juris, Rdnr. 24 mit weiteren Nachweisen). Auch hieraus kann daher eine Pflicht für die Versorgungseinrichtung der Beklagten zur Gleichbehandlung des Klägers mit Versicherten einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht hergeleitet werden. Die unterschiedliche Behandlung der Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung andererseits ist folglich verfassungsgemäß. 28 Soweit sich der Kläger auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes beruft und geltend macht, dass bei ihm eine Ausnahme vom allgemeinen Regelwerk erfolgen müsse, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG ist dem Kläger ungeachtet der zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitigen mündlichen Äußerungen nach dem unstreitigen Sachverhalt jedenfalls deshalb nicht rechtsverbindlich erteilt worden, weil es an der Schriftform im Sinne des Abs. 1 dieser Norm mangelt. Sonstige Gründe, die einen Anspruch des Klägers auf Vertrauensschutz begründen könnten, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Insbesondere ergeben sich keine Vertrauensschutz begründenden besonderen Umstände daraus, dass der Kläger bei der Versorgungseinrichtung der Beklagten nach § 2 Abs. 5 ihrer Satzung als freiwillig weiterversichertes Mitglied, nicht aber als Pflichtmitglied, geführt wird. Die Beklagte ist nämlich auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern nicht gehindert, aus den vorstehend dargelegten sachlichen Gründen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Altersrente zu ändern, zumal eine Beibehaltung der bisherigen Satzungsbestimmungen nur für freiwillige Mitglieder zwangsläufig zu einer Benachteiligung der Pflichtmitglieder führen würde, da diese dann letztlich die durch einen früheren Rentenbeginn der freiwilligen Mitglieder verursachten Mehraufwendungen tragen müssten, was sachlich nicht gerechtfertigt erscheint und kaum mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG zu vereinbaren wäre. 29 Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. 32 Beschluss 33 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.883,30 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG). 34 Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. 35 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.