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Urteil

2 K 63/10.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2010:0520.2K63.10.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 6. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2010 wird aufgehoben, soweit darin rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 17,28 € festgesetzt worden sind. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche auf den Bescheid vom 6. November 2009 geleistete Zahlungen der Klägerin zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostengläubiger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen zwei Rundfunkgebührenbescheide des Beklagten. 2 Die Klägerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GbR -. Einer der beiden Gesellschafter, Herr P..., hält seit mehreren Jahren private Rundfunkgeräte zum Empfang bereit, für die er Rundfunkgebühren entrichtet. Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 meldete er seinen bis dahin privat genutzten internetfähigen Personalcomputer - PC - aufgrund einer nebenberuflich von zuhause aus ausgeübten gewerblichen Tätigkeit für die GbR bei der Gebühreneinzugszentrale - GEZ -. Gleichzeitig teilte er der GEZ mit, dass er die GbR für dieses Gerät nicht für gebührenpflichtig halte und berief sich auf § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV -, da das Gewerbe ausschließlich von der Wohnung aus betrieben werde, in der sich auch die Radio- und Fernsehgeräte befänden, für die er bereits Rundfunkgebühren zahle. 3 Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 19. Juni 2009, dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag zwischen privater und nicht privater Nutzung von Rundfunkgeräten unterscheide. Im nicht ausschließlich privaten Bereich müssten für alle herkömmlichen Rundfunkgeräte jeweils gesondert Rundfunkgebühren gezahlt werden. Für neuartige Rundfunkgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich bestehe eine Zweitgerätefreiheit. Bereits angemeldete Geräte im Privathaushalt könnten allerdings nicht berücksichtigt werden, da es sich bei den neuartigen Rundfunkgeräten dann um Erstgeräte zur ganz oder teilweise nicht privaten Nutzung handele. Daher werde das neuartige Rundfunkgerät ab 01. Juni 2009 im Bestand der Klägerin geführt. 4 Die Klägerin erklärte mit bei der GEZ am 3. Juli 2009 eingegangenem Schreiben, dass sie die PC-Gebühren ab sofort nur noch unter Vorbehalt zahle. Sie halte diese Gebühren für rechts- und verfassungswidrig. Mehrere Verwaltungsgerichte hätten ihre Auffassung bereits bestätigt. 5 Nach weiterem Schriftwechsel setzte der Beklagte mit Bescheid vom 6. November 2009 rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum Juni bis August 2009 für ein neuartiges Gerät in Höhe von 22,39 Euro inklusive Säumniszuschlag fest. 6 Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 17. November 2009. Das Schreiben war mit "Widerspruch" überschrieben. Die Klägerin führte aus, sie habe heute den Gebührenbescheid erhalten, den sie schon vor längerer Zeit bei der GEZ angefordert habe. Sie berufe sich auf § 5 Abs. 3 RGebStV und beantrage, ihr gewerbliches Teilnehmerkonto zu schließen. Die im Gebührenbescheid geforderte Summe werde sie unter Vorbehalt zahlen, damit es nicht zur Vollstreckung komme. Gleichzeitig fordere sie alle Zahlungen zurück, die sie unter der Teilnehmer-Nr. 545312737 geleistet habe. 7 Mit weiterem Gebührenbescheid vom 4. Dezember 2009 setzte der Beklagte für den Zeitraum September bis Oktober 2009 rückständige Rundfunkgebühren für ein neuartiges Gerät wiederum in Höhe von 22,39 Euro inklusive Säumniszuschlag fest. 8 Dem Widerspruch der Klägerin gegen den Gebührenbescheid vom 6. November 2009 gab der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2010 insoweit statt, als ein Säumniszuschlag von 5,11 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. 9 Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 10. Februar 2010 Klage erhoben, mit welcher sie ihr Begehren aufrechterhält. Gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV sei für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten würden. Soweit der Beklagte dies so interpretiere, dass es sich bei den anderen Rundfunkgeräten ebenfalls um eine Nutzung im nicht ausschließlich privaten Bereich handeln müsse, überschreite das die Auslegungsregeln, die ihre Grenzen im Wortlaut der Vorschrift hätten und begründe einen neuen Gebührentatbestand, der im Gesetz nicht vorgesehen sei. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Gebührenbescheide des Beklagten vom 6. November und 4. Dezember 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, das Teilnehmer-Konto 545312731 zu schließen sowie sämtliche bereits unter Vorbehalt geleistete Zahlungen zu erstatten. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Was die Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV betreffe, so existiere ein Grundprinzip des Rundfunkgebührenrechts: Die konsequente Trennung privater und nicht privater Teilnehmerverhältnisse. Die Ausnahme für neuartige Rundfunkgeräte habe der Gesetzgeber ausschließlich auf den nicht privaten Bereich fokussieren wollen. Daher müsse nicht allein das gebührenfreie Zweitgerät sondern bereits das gebührenpflichtige Erstgerät ein gewerblich genutztes sein. Hierfür spreche die Stellung der Privilegierungsvorschrift unmittelbar im Anschluss an die Grundaussage zur Gebührenpflicht im gewerblichen Bereich in Absatz 2 ebenso wie die Übernahme der dort verwendeten Begrifflichkeit "privat". Auch verweise Absatz 3 nicht auf Absatz 1. Dadurch werde hinreichend klargestellt, dass das Vorhandensein eines privaten Geräts auf demselben Grundstück nicht ausreichend sein könne. Eine Verquickung privater und nicht privater Teilnehmerverhältnisse sei vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewünscht gewesen. Diesem Verständnis des § 5 Abs. 3 RGebStV stehe auch dessen Wortlauten nicht entgegen. Das Merkmal "im nicht ausschließlich privaten Bereich" sei vor die Klammer gezogen worden und beanspruche damit Geltung sowohl für den Fall, dass auf dem fraglichen Grundstück herkömmliche Geräte vorhanden seien, als auch für die Konstellation, dass nur eine Mehrzahl neuartiger Geräte existiere. Schließlich stütze die Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 3 RGebStV die diesseits vertretene Auffassung. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten verwiesen die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Darüber hinaus wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 17 Hinsichtlich des Bescheides des Beklagten vom 4. Dezember 2009 ist die Klage bereits unzulässig, weil es an der ordnungsgemäßen Durchführung des nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erforderlichen Vorverfahrens und damit an einer Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt. 18 Soweit die Klägerin die Erstattung der auf den Bescheid vom 4. Dezember 2009 geleisteten Zahlungen durch den Beklagten begehrt, ist die Klage zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der bestandskräftige Bescheid vom 4. Dezember 2009 stellt nämlich einen Rechtsgrund im Sinne des § 7 Abs. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - dar, so dass die Klägerin die Erstattung von der zuständigen Landesrundfunkanstalt nicht fordern kann. 19 Was den angegriffenen Bescheid vom 6. November 2009 betrifft, so ist die Klage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 6. November 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Zahlung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum Juni bis August 2009 für ein neuartiges Gerät in Höhe von 17,28 € nicht zu. 20 Das Gericht kann offenlassen, ob die Klägerin den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV erfüllt, weil es sich bei dem internetfähigen PC, mit dem sie nebengewerblich arbeitet, um ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 RGebStV handelt, das gemäß § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereit-gehalten wird (bejahend allerdings OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.März 2009 - 7 A 10959/08.OVG- , veröffentlicht in Juris). 21 Gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV ist nämlich für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner), die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind (Nr. 1) und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (Nr. 2). Im Fall der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV erfüllt. Die Räumlichkeiten, in denen sich der von ihr nicht ausschließlich privat genutzte PC befindet, sind in dem Gebäude und damit auch auf dem Grundstück (§ 94 Abs. 1 S. 1 BGB) untergebracht, in dem sich die Privatwohnung des vorliegend für die Klägerin handelnden Gesellschafters und dessen Ehefrau befindet, die dort im privaten Bereich herkömmliche Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten und dafür Rundfunkgebühren bezahlen. 22 Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, dass auch die herkömmlichen Rundfunkgeräte im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV im nichtprivaten Bereich bereitgehalten werden müssen, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV sieht eine Gebührenbefreiung für internetfähige PC's im nichtprivaten Bereich vielmehr auch dann vor, wenn das auf einem Grundstück bereits vorhandene herkömmliche Rundfunkgerät im ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten wird. 23 Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Diesem ist eine Einschränkung dahin, dass auch die anderen Rundfunkempfangsgeräte dem nicht ausschließlich privaten Bereich zuzuordnen sein müssen, nicht mit der im Abgabenrecht gebotenen hinreichenden Klarheit und Bestimmtheit zu entnehmen. Die Formulierung "dort" in § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 RGebStV bezieht sich ersichtlich auf § 5 Abs. 3 S. 1Nr. 1 RGebStV und den dort normierten Grundstücksbezug, nicht aber auf den "nicht ausschließlich privaten Bereich", von dem in § 5 Abs. 3 S. 1 1. Halbsatz RGebStV die Rede ist. Dass die Formulierung "im nicht ausschließlich privaten Bereich" vor die Nummern 1 und 2 des § 5 Abs. 3 RGebStV gezogen wurde, bedeutet lediglich, dass diese Vorschrift, die eine Privilegierung beruflich genutzter Rundfunkempfangsgeräte zum Inhalt hat, keine privat genutzten neuartigen Rundfunkempfangsgeräte erfassen soll. Für die "anderen Rundfunkempfangsgeräte" im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 RGebStV ist daher nach dem eindeutigen Wortlaut nicht der Lebensbereich, in dem sie bereitgehalten werden, entscheidend, sondern vielmehr der räumliche Bezug zu einem bestimmten Grundstück. 24 Auch die von dem Beklagten angeführten gesetzessystematischen Aspekte der Unterscheidung zwischen dem privaten und dem nichtprivaten Lebensbereich als grundlegendes Prinzip des Rundfunkgebührenrechts vermögen keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Dies gilt bereits deshalb, weil für die systematische Auslegung einer Rechtsvorschrift regelmäßig kein Raum mehr ist, wenn ihre Interpretation anhand des Wortlauts zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt und sich das im Wege systematischer Auslegung ermittelte abweichende Ergebnis mit dem Wortsinn nicht vereinbaren lässt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 RGebStV dieses Prinzip eben nicht aufrecht erhalten hat, sondern zur näheren Bestimmung der gebührenbefreiten neuartigen Rundfunkempfangsgeräte auf deren Zuordnung zu einem bestimmten Grundstück, das rundfunkgebührenrechtlich bereits erfasst ist, abgestellt hat. Insoweit ist es auch unschädlich, dass § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV, anders als § 5 Abs. 2 RGebStV, nicht auf § 5 Abs. 1 RGebStV und das dort geregelte private Teilnehmerverhältnis Bezug nimmt. Während nämlich § 5 Abs. 2 RGebStV deshalb auf die Regelung des § 5 Abs. 1 RGebStV Bezug nimmt, weil er eine Ausnahmeregelung trifft für die in § 5 Abs. 1 RGebStV geregelte Gebührenfreiheit herkömmlicher Zweitgeräte, beinhaltet § 5 Abs. 3 RGebStV eine eigenständige und abschließende Regelung der Gebührenfreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die im nicht ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten werden. 25 Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass dieses Auslegungsergebnis nicht dem Willen des Gesetzgebers entspräche. In der Begründung des Landtages Rheinland-Pfalz zum Landesgesetz zu dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird gerade nicht deutlich, dass § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV nur einschlägig wäre, wenn auch die herkömmlichen auf einem Grundstück vorhandenen Rundfunkgeräte im nichtprivaten Bereich bereitgehalten werden (Drucksache 14/3721 S. 27 f.). Vielmehr heißt es dort, dass die Neuregelung in § 5 Abs. 3 RGebStV "das Ziel einer umfassenden Zweitgerätebefreiung für bestimmte neuartige Geräte" verfolge. Davon, dass diese umfassende Befreiung nur gelte, wenn das "Erstgerät" im nichtprivaten Bereich bereitgehalten wird, ist nicht die Rede. Vielmehr ist auch durchaus denkbar, dass der Gesetzgeber durch die umfassende Zweitgerätebefreiung gerade Nachweisschwierigkeiten und umfangreiche Aufklärungsarbeiten im Falle von Klein- und Familienunternehmern, die nicht selten ihr Grundstück gemischt nutzen, vorbeugen wollte. 26 Schließlich hält es die Kammer auch nicht für problematisch, dass der gewerblich genutzte PC von der Klägerin vorgehalten wird, die Räumlichkeiten jedoch dem hier handelnden Gesellschafter der Klägerin und dessen Ehefrau zuzuordnen sind. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV eine zwischen dem Rundfunkteilnehmer, der herkömmliche Geräte bereithält und derjenigen Person, die einen Rechner betreibt, bestehende Identität voraussetzt. Ebenso lässt sich der Gesetzesbegründung hierzu nichts entnehmen. Im Gegenteil: Durch die Anknüpfung an ein bestimmtes Grundstück wird deutlich, dass es sich bei § 5 Abs. 3 RGebStV um eine grundstücksbezogene und nicht um eine personenbezogene Privilegierung handelt. 27 Nach alledem genießt der streitgegenständliche PC vorliegend Gebührenfreiheit (ebenso Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 7. April 2009 - 11 K 1273/08 -; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 10. Dezember 2008 - M 6 AK/08.1072 -; Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2010 - 3 K 2366/08 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. März 2010 - 10 A 2910/09 -; alle veröffentlicht in Juris. Anderer Ansicht: Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 16. März 2009 - AU 7 K 08.1306 -; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 27. August 2009 - AN 5 K 09.00957 -; Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 08.01829 -, ebenfalls jeweils veröffentlicht in Juris). 28 Der hinsichtlich des Bescheides vom 6. November 2009 geltend gemachte Erstattungsanspruch der Klägerin findet seine Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 4 RGebStV. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31 Die Berufung war vorliegend wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. 32 Beschluss 33 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39,67 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 34 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.