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Urteil

1 K 178/10.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2010:1116.1K178.10.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe von Lichtbildern. 2 Der 14-jährige Kläger wohnt im Gebiet der Beklagten. Am 02. Juni 2009 fielen der Ehefrau des Zeugen ... zwei männliche Jugendliche auf, die sich von der offenen Garage ihres Hausanwesens in Richtung ... Straße fortbewegten. Auf Ansprache, was diese dort zu suchen hätten, reagierten die Jugendlichen aggressiv. Darüber hinaus wurde der Zeuge ... von einem weiteren Einwohner der Beklagten darauf hingewiesen, dass diesem soeben von zwei Jugendlichen aus seiner offenen Garage ein schwarzer Kanister gestohlen worden sei. 3 Nachdem der Zeuge ... am gleichen Tag von einer Nachbarin den Hinweis erhalten hatte, dass sie in einem Waldgelände am Ortsrand Stimmen von Jugendlichen vernommen habe, suchte er in Begleitung des Ortsbürgermeisters der Beklagten die Örtlichkeit auf. Dort wurde eine ca. drei Meter mal drei Meter große Hütte vorgefunden. Im Umfeld wurden mehrere Brandstellen sowie größere Müllablagerungen festgestellt. Auf dem Boden lagen mehrere Feuerwerkskörper, zerschlagene Baustellenwarnleuchten sowie gelbe Rundleuchten von Baustellenfahrzeugen. An der Hüttenaußenwand waren ein Pentagramm und ein Hakenkreuz aufgesprüht. In der Hütte lagen Wasserpfeifen sowie eine selbstgebaute Kartoffelkanone, in deren Lauf eine Bierflasche steckte. Das Hütteninnere war mit einer Vielzahl von Schildern geschmückt, unter anderem mit Baustellenbeschilderungen (Umleitung, 50 km pro Stunde) sowie Hinweisschildern der Gemeinde (Kellertage, Weingut Hild, Wanderwegsschilder u. a.). Die Schilder waren der Gemeinde einige Tage zuvor entwendet worden. Die Gegenstände wurden teilweise zur Polizeidienststelle ... verbracht, bei der auch Strafantrag gestellt wurde hinsichtlich der entwendeten Schilder sowie hinsichtlich dreißig Schildern, die in den Tagen zuvor mit roher Gewalt im Gemeindegebiet kaputtgeschlagen worden waren. Von der Örtlichkeit fertigte der Ortsbürgermeister der Beklagten Fotoaufnahmen mit seiner privateigenen Digitalkamera. 4 Am 12. Juni 2009 beobachtete der Zeuge ..., wie mehrere Jugendliche zu der genannten Hütte gingen. In Begleitung des Ortsbürgermeisters der Beklagten suchte er die Örtlichkeit erneut auf. In der Hütte hielten sich drei Jugendliche auf, unter denen sich auch der Kläger befand. Der Zeuge ... wies sich mit seinem Polizeidienstausweis als Polizeibeamter aus, forderte die Jugendlichen auf, ihre Taschen zu leeren, und überprüfte die vorderen Hosentaschen durch Abklopfen. An der Wand der Hütte hingen noch einige Schilder. Der Ortsbürgermeister der Beklagten forderte die Jugendlichen auf, unverzüglich die Hütte abzubauen und den vorhandenen Müll zu entsorgen. Die gestohlenen Gegenstände seien der Gemeinde zurückzugeben. Darüber hinaus betätigte er wiederum seine Digitalkamera, um Übersichtsaufnahmen von dem Hütteninneren sowie Aufnahmen von den vor Ort befindlichen Jugendlichen zu erstellen. 5 In der Folgezeit beseitigten die Jugendlichen die Hütte und brachten die Schilder an ihren ursprünglichen Ort zurück. 6 Das gegen den Kläger sowie die übrigen Jugendlichen eingeleitete Strafverfahren wurde gemäß § 45 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz - JGG - eingestellt, weil die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozessordnung - StPO - gegeben seien. Die Schuld sei als gering anzusehen. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe nicht. Die Beschuldigten seien bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 7 Das Amtsgericht ... stellte mit Beschluss vom 08. Februar 2010 fest, dass die körperliche Untersuchung des Klägers durch den Zeugen ... am 12. Juni 2009 rechtmäßig gewesen sei gemäß §§ 102, 105 StPO. 8 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. August 2009 forderte der Kläger den Ortsbürgermeister der Beklagten auf, die von ihm am 12. Juni 2009 gefertigten Lichtbilder zu vernichten und eine Verwendung bzw. Vervielfältigung derselben zu unterlassen. 9 Dieser erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 08. September 2009, dass es nichts gebe, was er angefertigt habe. Daher könne er auch nichts vernichten und es gebe auch nichts, was er zu unterlassen habe. 10 Die Beklagte gab mit Schreiben vom 23. September 2009 an, bei Anhörung des Bürgermeisters zu dem Vorfall am 12. Juni 2009 habe dieser glaubhaft versichert, dass er keine Bildaufnahmen von dem Kläger gefertigt habe. 11 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Oktober 2009 hat der Kläger zunächst Klage bei dem Amtsgericht ... gegen den Ortsbürgermeister der Beklagten persönlich sowie die beklagte Ortsgemeinde erhoben, über die dort auch mündlich verhandelt worden ist. Er hat dort die Herausgabe von Lichtbildern beantragt, ein Unterlassungsbegehren verfolgt und den Ersatz von vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren begehrt. 12 Im Frühjahr hätten er und einige andere Jugendliche am Waldrand des Gebietes der beklagten Ortsgemeinde eine kleine Holzhütte errichtet, in der sie sich gelegentlich aufgehalten und Partys gefeiert hätten. Sie hätten Ende Mai 2009 zwei Verkehrsschilder von einer nahegelegenen Baustelle, eine Baustellenleuchte sowie zwei Hinweisschilder auf Weinstuben mitgenommen und in der Hütte aufgehängt. Diesen Diebstahl hätten sie beim zweiten "Besuch" des Ortsbürgermeisters der Beklagten in der Hütte eingeräumt und seien der Aufforderung nachgekommen, die Schilder zurückzubringen. Gleichwohl habe dieser von allen anwesenden Jugendlichen mit einer mitgeführten Kamera Lichtbildaufnahmen gefertigt. Dies stelle einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, der unter keinen Umständen erforderlich, geschweige denn gerechtfertigt gewesen sei. Lichtbilder, die Örtlichkeit betreffend, befänden sich in der beigezogenen Strafakte. Darüber hinaus habe der Ortsbürgermeister dem Vater eines der betroffenen Jugendlichen nach dem Vorfall anlässlich eines Besuchs im Gemeindebüro mitgeteilt, sein Sohn sei sowieso auf den Bildern nicht deutlich zu erkennen. Dies zeige, dass die Bilder noch vorhanden seien. 13 Das Amtsgericht ... hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. März 2010 an das Verwaltungsgericht Trier verwiesen. 14 Der Kläger hält die Klage gegen den Ortsbürgermeister der Beklagten nicht aufrecht und beantragt nunmehr, 15 die Beklagte zu verurteilen, sämtliche am 12. Juni 2009 durch Herrn ...vom Kläger gefertigten Lichtbilder auf Datenträgern jeglicher Art sowie sämtliches am 12. Juni 2009 angefertigtes Bildmaterial, welches den Kläger zeigt, an die gesetzlichen Vertreter des Klägers herauszugeben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Der Ortsbürgermeister habe in der Hütte keine Fotografien des Klägers gefertigt, dies allerdings versucht. Er habe nämlich später im Anwesen des Zeugen ... festgestellt, dass das Gerät nicht aufgezeichnet habe. Dies habe sich ergeben, als er versucht habe, die vermeintlich getätigten Fotoaufnahmen auf dem Display sichtbar zu machen, um den Inhalt zu kontrollieren. Es sei schlichtweg kein einziges Foto abgespeichert gewesen. Da keine Fotos gefertigt worden seien, könnten diese auch weder herausgegeben, verbreitet noch verwendet werden. 19 In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Beweis erhoben zur Frage der Anfertigung von Lichtbildern von dem Kläger durch den Ortsbürgermeister am 12. Juni 2009 durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten sowie die Akte der Staatsanwaltschaft Trier 8021 Js 16931/09 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. 22 Insbesondere ist die Beklagte vorliegend die richtige Klagegegnerin für das Herausgabebegehren des Klägers. Organe oder sonstige Vertreter von juristischen Personen oder beteiligungsfähigen anderen Rechtsträgern, die nicht in als Privatperson sondern als Organe oder Vertreter der genannten Beteiligten handeln, sind im Verwaltungsprozess nicht persönlich zu verklagen. Richtiger Beklagter ist vielmehr die Körperschaft, deren Organ oder Vertreter die handelnde Person ist. Da der Ortsbürgermeister der Beklagten vorliegend ausschließlich für die Beklagte tätig geworden ist, was sich daraus ergibt, dass er für die Beklagte vor Ort Anordnungen getroffen hat, war die Klage nicht gegen diesen persönlich zu richten, sondern gegen die beklagte Gemeinde. 23 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe von Lichtbildern auf Datenträgern jeglicher Art sowie sonstigen angefertigten Bildmaterials, welches ihn zeigt, jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 24 Ein solcher Anspruch besteht zunächst nicht gemäß § 11 Abs. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz - POG -. Hiernach kann der Betroffene, wenn die Voraussetzungen für die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen entfallen sind, die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen. Anspruchsgegner ist insoweit nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm jedoch ausschließlich die "Polizei". Die allgemeinen Ordnungsbehörden sind in der Ermächtigungsnorm gerade nicht aufgeführt. Zudem wird die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG von § 81 b 2. Alt. Strafprozessordnung - StPO - verdrängt. § 81 b 2. Alt. StPO steht im sachlichen Zusammenhang mit der Erforschung und Aufklärung von Straftaten nach § 163 StPO und damit im Sachzusammenhang mit der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Strafrecht nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz - GG -. Nach Artikel 31 GG kann daher die landesrechtliche Parallelvorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG nicht Platz greifen, wenn -wie im Ansatz hier- die eventuelle erkennungsdienstliche Behandlung gegen einen Beschuldigten gerichtet war. 25 Der Kläger kann sich jedoch auch nicht auf § 81 b 2. Alt. StPO berufen. Zwar regelt die genannte Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 09. Februar 1967 - 1 C 57.66 -, veröffentlicht in JURIS) nicht nur die Ermächtigung, Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten zum Zwecke des Erkennungsdienstes aufzunehmen, sondern aus ihr ergeben sich auch die Grenzen für die Berechtigung der Behörde einmal aufgenommene Unterlagen aufzubewahren. Insoweit ist allerdings ebenfalls ausschließlich der Träger der Vollzugspolizei Anspruchsgegner. Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung über die Zuständigkeit für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81 b 2. Alt. StPO. Daher beurteilt sich diese nach rheinland-pfälzischem Landesrecht. Die Verhütung bzw. vorbeugende Bekämpfung künftiger Straftaten obliegt nach § 1 Abs. 1 Satz 3 POG ausschließlich den im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräften der Polizei des Landes. 26 Ebenso wenig steht dem Kläger ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zur Seite. Zwar würde es sich bei der Fertigung von Lichtbildern der Person um einen positiven Eingriff in ein subjektives Recht des Klägers handeln. Dieser wäre auch als hoheitlich zu qualifizieren, da der Ortsbürgermeister der Beklagten in der Eigenschaft als Organ der Gemeinde handelte und es ihm neben der Herausgabe der entwendeten Schilder um die Beseitigung der Hütte sowie der Müllablagerungen auf gemeindlichem Gebiet ging, welche er auch vor Ort mündlich verfügte. Vorliegend fehlt es jedoch zur Überzeugung der Kammer an einem noch andauernden rechtswidrigen Zustand. Es hat sich nicht herausgestellt, dass Bilder bzw. am 12. Juni 2009 gefertigtes Datenmaterial vorhanden sind. Der Ortsbürgermeister der Beklagten hat angegeben, er habe zwar am 12. Juni 2009 versucht, den Kläger zu fotografieren. Im Anwesen des Zeugen ... sei jedoch später festgestellt worden, dass der Fotoapparat nicht aufgezeichnet habe. Es sei kein einziges Foto abgespeichert gewesen. Daher habe er keinerlei Bildmaterial in Besitz. 27 Diese Einlassung stimmt überein mit der Aussage des Zeugen ... in der mündlichen Verhandlung. Dieser hat glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet, der Ortsbürgermeister habe am 12. Juni 2009 versucht, von den Jugendlichen in der Hütte Bilder zu fertigen. Zu Hause bei ihm hätten sie die Bilder ansehen und besprechen wollen, was weiter zu veranlassen sei. Der Ortsbürgermeister habe ihm gegenübergestanden und versucht, die Bilder auf dem Display des Fotoapparates aufzurufen. Dabei habe er laut geäußert: "Die sind nichts geworden!" Er selbst habe dann einen Einsatzbericht für die Polizeiinspektion ... gefertigt, dem er die Bilder selbstverständlich beigefügt hätte, wenn sie etwas geworden wären. Diese Einlassung erscheint nachvollziehbar und lebensnah. Der von dem Zeugen gewonnene persönliche Eindruck lässt darauf schließen, dass dieser die Wahrheit gesagt hat. 28 Hiergegen spricht auch nicht, dass sich in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte 8021 Js 16931/09 Fotografien der Örtlichkeit befinden. Diese sind nämlich nach Angabe des Zeugen ... und ausweislich Blatt 4 der genannten Strafakte erst am 23. Juni 2009 im Rahmen der Ermittlungen von einem anderen Polizeibeamten gefertigt worden. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, welche überdies von ausgesprochen schlechter Qualität sind, sind nach der unwiderlegten Einlassung der Beklagten hingegen bereits am 02. Juni 2009 erstellt worden, wofür spricht, dass Personen auf diesen Bildern auch nicht schemenhaft erkennbar sind. 29 Was die Äußerung des Zeugen ... betrifft, der Ortsbürgermeister der Beklagten habe anlässlich eines Gesprächs nach der polizeilichen Vernehmung seines Sohnes an dem Mittwoch, welcher auf den Vorfall vom 12. Juni 2009 gefolgt sei, geäußert, sein Sohn sei auf den Fotos ohnehin nicht so gut zu erkennen, vermag dies nicht zu einer anderen Würdigung zu führen. Der Zeuge ... war nach seiner eigenen Bekundung anlässlich dieses Gesprächs sehr wütend und aufgeregt. Die polizeiliche Vernehmung seines Stiefsohnes fand auch ausweislich der strafrechtlichen Ermittlungsakte nicht an dem auf den Vorfall folgenden Mittwoch, sondern eine weitere Woche später am 24. Juni 2009 statt. Ungeachtet dessen, dass das Ereignis bereits anderthalb Jahre zurückliegt und es daher möglich erscheint, dass der Wortlaut nicht mehr absolut präzise widergegeben werden kann, ist vom möglichen Wortsinn auch umfasst, dass generell auf den Fotos nichts zu erkennen sei. Hierfür spricht auch die schlechte Qualität der am 02. Juni 2009 von der Örtlichkeit gefertigten Aufnahmen. 30 Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Ortsbürgermeister für die Beklagte keine Lichtbilder auf Datenträgern oder sonstiges Bildmaterial, welches den Kläger zeigt, mehr vorhält, welche von der Beklagten herausgegeben werden könnten. 31 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers schriftsätzlich angeregt hat, die Digitalkamera des Ortsbürgermeisters der Beklagten einem Sachverständigen zu übergeben, welcher feststellen könne, ob die von dem Ortsbürgermeister der Beklagten gefertigten Fotos irgendwo in der Kamera abgespeichert seien, sieht sich die Kammer hierzu nicht veranlasst. Unabhängig von der Frage, ob dies nach Ablauf von anderthalb Jahren noch sinnvoll und technisch durchführbar ist, handelt es sich hierbei mangels hinreichend griffiger Anhaltspunkte um einen Ausforschungsbeweisantrag, der nach dem Verlauf und Ergebnis der Zeugenvernehmungen ins Blaue hinein erfolgt ist und dem die Kammer daher nicht nachgehen muss. Für ein weiteres Vorhandensein der Bilder sprechen keinerlei tatsächliche Grundlagen. Dem substantiierten Vorbringen der Beklagten ist der Kläger nicht mit entkräftigenden Gegenbehauptungen entgegengetreten, sondern hat sich darauf beschränkt zu behaupten, es müssten Aufnahmen vorhanden sein (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 05. Oktober 1990 - 4 B 249.89 -, Buchholz 442.40, § 9 Nr. 6). Es kommt hinzu, dass eine entsprechende Beweiserhebung auch unzulässig sein dürfte, da hierdurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ortsbürgermeisters der Beklagten sowie von unbeteiligten Personen, deren Bilder auf der Kamera abgespeichert sind, in erheblicher Weise tangiert wäre und nicht ersichtlich ist, dass die bei dem Kläger angeblich beeinträchtigten Rechte insoweit schwerer wiegen. Jedenfalls erfordert gerade die Tatsache, dass Persönlichkeitsrechte Dritter in Rede stehen, eine besondere Substantiierung des Beweisbegehrens, die hier unterblieben ist. 32 Nach alledem ist der geltend gemachte Anspruch nicht gegeben. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit der Kläger seine vor dem Amtsgericht ... gestellten Klageanträge nicht aufrechterhalten hat (vgl. hierzu Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, § 92, Rz. 5). Im Übrigen findet sie ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 35 Die Berufung ist von der Kammer nicht zuzulassen. Die gesetzlichen Gründe hierfür liegen nicht vor. 36 Beschluss 37 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 38 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.