Beschluss
5 L 429/11.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2011:0408.5L429.11.TR.0A
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Maßnahmen zur Verbringung des Antragstellers nach Italien so lange zu unterlassen, als nicht durch ein unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme der Frau Dr. med. A. erstelltes amtsärztliches Gutachten belegt ist, dass bei dem Antragsteller im Falle seiner Verbringung nach Italien keine erhöhte Suizidgefahr besteht und dass, wenn diese zwar verneint, aber eine sonstige schwerwiegende Erkrankung des Antragstellers festgestellt wird, durch verbindliche Erklärungen der zuständigen Stellen Italiens gewährleistet ist, dass ihm insoweit in Italien Schutz gewährt wird. Der weitergehende Antrag des Antragstellers auf uneingeschränktes Absehen von seiner Überstellung nach Italien wird abgelehnt. 2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und überwiegend begründet. 2 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Lässt allerdings die im Eilverfahren notwendigerweise nur summarische Überprüfung bereits erkennen, dass das von dem Antragsteller behauptete Recht zu seinen Gunsten nicht besteht, so ist auch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil dann eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt. 3 Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig weder die Hauptsache des Rechtsstreits vorwegnehmen noch die Rechtsstellung des Antragstellers erweitern, sondern lediglich die behaupteten und nach dem Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossenen Rechtspositionen in einer Weise sichern darf, dass der Antragsteller bei einem Obsiegen in der Hauptsache sein Recht noch ausreichend wahrnehmen kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. März 1978 - 2 B 154/78 - NJW 1978 S. 2355 f. = AS 15, S. 97). 4 Eine Vorwegnahme der Hauptsache, wie sie der Antragsteller vorliegend begehrt, ist allerdings mit Rücksicht auf den in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleisteten effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise dann möglich, wenn die drohenden Nachteile unzumutbar und die geltend gemachten Ansprüche hinreichend wahrscheinlich (vgl. Kopp, Komm. z. VwGO, 14. Aufl., § 123 Rdnr. 14) und von dem Antragsteller glaubhaft gemacht sind (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Diese zusätzlichen Voraussetzungen sind dadurch gerechtfertigt, dass die einstweilige Anordnung - wie oben dargelegt - in der Regel nur einen vorläufigen Inhalt haben kann und die Vorwegnahme der Hauptsache wegen der fragwürdigen Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen in derartigen Fällen meist nicht rückgängig zu machen ist. 5 Das Verwaltungsgericht Trier ist - entgegen der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vertretenen Auffassung - gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag örtlich zuständig. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag mit an das Bundesamt adressiertem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23. März 2011 während seines Aufenthalts in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige Ingelheim gestellt. Bei einer derartigen Asylbeantragung liegt ein Fall des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - vor, da der Antragsteller sich zum Zeitpunkt der Asylbeantragung in Gewahrsam im Sinne der genannten Norm befand. Dies hat weiterhin zur Folge, dass der Antragsteller gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes - GerOrgG Rheinland-Pfalz - seinen Aufenthalt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Trier zu nehmen hat. 6 Dabei steht § 34a Abs. 2 AsylVfG der Statthaftigkeit des vorliegenden Antrags nicht entgegen. Zwar hat die Kammer bislang in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der Rückführung von Ausländern nach Italien die Auffassung vertreten, dass Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 34a Abs. 2 AsylVfG unstatthaft seien, wenn Italien gemäß § 27a AsylVfG für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteile vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -), da einer der dort aufgeführten Ausnahmefälle oder ein vergleichbarer Fall, der zur Unanwendbarkeit des § 34 a Abs. 2 AsylVfG führe, nicht generell bei Rückführungen nach Italien anzunehmen sei. Grundsätzlich sei vielmehr davon auszugehen, dass Italien als Vertragsstaat nach dem Dubliner Übereinkommen den notwendigen Schutz für Asylsuchende gewähre, so dass lediglich erhebliche individuelle Gründe einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen könnten (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2010 - 5 L 1482/10.TR -). An dieser Rechtsprechung hält die Kammer weiterhin fest, ist aber der Überzeugung, dass vorliegend erhebliche individuelle Gründe einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen. Letzteres schlussfolgert die Kammer daraus, dass die nach den unbestrittenen Angaben des Antragstellers und auch nach sonstigen Erkenntnisquellen (vgl. insoweit auch http://www.bgu-frankfurt.de/pdf/Posttraumatischen%20Belastungsstoerung_17%2005%202006.pdf) spezialisierte Traumatologin Dr. med. A. in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 28. März 2011 ausgeführt hat, dass der Antragsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schwer psychisch krank sei und der hochgradige Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD 10 und DSM IV² bestehe und von einer hohen Suizidgefahr auszugehen sei. Dabei könne derzeit - ohne eingehendere Exploration - nicht verlässlich festgestellt werden, ob sich die Traumaereignisse speziell auf Italien beziehen. 7 Von daher erscheint es der Kammer angezeigt, eine Überstellung des Antragstellers nach Italien im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig solange zu untersagen, bis hinreichend verlässlich geklärt ist, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers seiner Überstellung nach Italien nicht entgegen steht. 8 Dabei muss dem Antrag insoweit gegenüber beiden Antragsgegnern Erfolg beschieden sein, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob überhaupt eine doppelte Antragsgegnerschaft besteht, da sowohl das Bundesamt als auch die Bundespolizei Bundesbehörden sind und zum Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern gehören und die Antragsgegnerschaft sich aufgrund einer bei Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechenden Anwendbarkeit des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nach dem Rechtsträgerprinzip richtet. 9 Soweit die Bundespolizei mit einer Vorbereitung der Rückschiebung des Antragstellers nach Italien dadurch begonnen hat, dass sie beim Amtsgericht Trier beantragt hat, den Antragsteller in Abschiebungshaft zu nehmen, ist sie aufgrund der Bestimmungen der §§ 71 Abs. 3 Nr. 1, 57 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - tätig geworden. Dabei steht es einer Einstufung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme als Zurückschiebung im Sinne von § 57 Abs. 1 AufenthG nicht entgegen, dass ihr Zielstaat nicht der Staat ist, aus dem der Ausländer unmittelbar in das Bundesgebiet eingereist ist, sondern Italien als der zur Aufnahme des Ausländers bereite Staat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 1537/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen). Des Weiteren steht es einer Einstufung der Maßnahme der Bundespolizei als "Zurückschiebung an der Grenze" im Sinne des § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht entgegen, dass die Bundespolizei vorliegend erstmals auf dem Gelände des Trierer Hauptbahnhofs tätig geworden ist. Der Begriff "Grenze in dieser Norm meint nämlich nicht nur den Bereich der unmittelbaren Grenzlinie zwischen zwei Staaten, sondern umfasst - wie ein Vergleich mit der Bestimmung des § 18 Abs. 3 AsylVfG zeigt - auch den grenznahen Raum, der sich - wie auch aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 BPolG geschlussfolgert werden kann - bis zu einer Tiefe von 30 km von der eigentlichen Grenze erstreckt. Innerhalb dieses Bereichs liegt in Bezug auf den Nachbarstaat Luxemburg - wie gerichtsbekannt ist - der Trierer Hauptbahnhof. Des Weiteren ist der Antragsteller auch in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem unerlaubten Grenzübertritt von der Bundespolizei erfasst worden, so dass sie im Rahmen einer Grenzschutzmaßnahme tätig geworden ist (vgl. Gemeinschaftskommentar um Aufenthaltsgesetz, Stand März 2011, § 71 Rdnr. 136 f.). 10 Dabei ist die demnach bestehende Zuständigkeit der Bundespolizei nicht dadurch entfallen, dass der Antragsteller während seines Aufenthalts in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige Ingelheim einen Asylantrag gestellt hat, denn der Aufenthalt des Antragstellers in dieser Einrichtung stellt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu § 57 Abs. 1 AufenthG noch als Aufenthalt bei verweigerter Einreise im Sinne des § 18 Abs. 2 und 3 AsylVfG dar. Diese Einschätzung wird im Übrigen auch durch § 3 der Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung - AsylZBV - vom 2. April 2008 bestätigt. 11 Da aber das Verfahren gemäß § 4 AsylZBV auch in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge übergehen kann und dieses sich in seiner Stellungnahme von 28. März 2011 zur Sache geäußert hat, ohne sich auf eine fehlende Zuständigkeit zu berufen, erscheint es angezeigt, auch ihm gegenüber eine einstweilige Anordnung auszusprechen. 12 Eine weitergehende einstweilige Anordnung erscheint indessen nicht gerechtfertigt, da die Kammer - wie bereits ausgeführt - an ihrer Rechtsprechung festhält, dass aufgrund der Bestimmungen der Dublin-II-VO, des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 27a AsylVfG Ausländer, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland bereits in Italien aufgehalten haben, grundsätzlich darauf zu verweisen sind, ein Asylbegehren in Italien geltend zu machen. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 14 Soweit der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstrebt, kann der Antrag keinen Erfolg haben, da aufgrund der Unanfechtbarkeit der mit diesem Beschluss getroffenen Kostenentscheidung kein Rechtsschutzinteresse für eine Prozesskostenhilfebewilligung mehr besteht. 15 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.