Urteil
5 K 153/11.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2011:0817.5K153.11.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erneuerung der Saarbrücke bei Wiltingen im Zuge der Kreisstraße 130. 2 Die Wiltinger Brücke liegt in der Aue der Saar am Wiltinger Saarbogen im Landkreis Trier-Saarburg südlich des Ortes Wiltingen. Die vorhandene Brücke überführt bei Wiltingen die Kreisstraße 130 über den alten Saarbogen mit einer Fahrbahnbreite von 5 m und den beidseitigen Gehwegen von jeweils 1,10 m. Die Brücke wurde im Jahre 1952 in Stahlbetonweise errichtet. Im Juni 1995 wurden in einem Prüfbericht die ersten erheblichen Schäden dokumentiert und mit einer statischen Nachrechnung des Tragwerkes eine Lastbeschränkung auf 16 Tonnen festgesetzt. Bei einer erneuten Überprüfung der Brücke durch die Beklagte im Mai 2008 wurde eine Zustandsnote von 4,0 vergeben. Es erfolgte in diesem Zusammenhang eine weitere Lastreduzierung auf nunmehr 12 Tonnen. Aufgrund der eingeschränkten Standsicherheit beschloss der Beigeladene den Neubau einer Brücke an der alten Stelle. Für den Neubau der Brücke ist eine Spannbetonkonstruktion über fünf Felder vorgesehen. Die neue Brücke soll nach den Planungen des Beigeladenen unmittelbar südlich der alten Brücke errichtet und mit provisorischen Rampen versehen werden, sodass sie bereits beim Abriss der alten Brücke nutzbar ist. Die Wiltinger Saarbrücke liegt innerhalb des Naturschutzgebietes "Wiltinger Saarbogen" sowie im Bereich des FFH-Gebietes "Serriger Bachtal und Leuk und Saar". Durch den Neubau der Brücke werden Flächen in einer Größenordnung von 4.120 qm in Anspruch genommen. Hierunter befinden sich auch Grundstücke der Klägerin. 3 Die Pläne zur Erneuerung der Saarbrücke wurden in der Zeit vom 6. Oktober 2008 bis zum 5. November 2008 in der Verbandsgemeindeverwaltung Konz ausgelegt. 4 Am 13. November 2008 erhob die Klägerin Einwendungen gegen das Vorhaben des Beigeladenen und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, sie sei gegen den Bau der Saarbrücke an der alten Stelle. Die FFH-Verträglichkeit eines Neubaus in Höhe der Ortseinfahrt solle in Verbindung mit dem Wegfall der Radwegeanbindung K 147 und kürzerer Verkehrswege und somit geringerer Abgasemissionen geprüft werden. Die Klägerin sei der Auffassung, dass der Standort in Höhe des Ortseingangs ökonomisch und ökologisch vertretbar sei. Solle jedoch am bisherigen Standort festgehalten werden, so solle die Radwegeführung dahingehend geändert werden, dass die Straßenüberquerung auf der Kanzemer Seite der Saarbrücke erfolgen solle. Des Weiteren solle der Radweg flussabwärts an der Brücke erfolgen. 5 Der Beklagte führte am 6. Juli 2009 im Bürgerhaus der Klägerin einen Erörterungstermin durch. Im Rahmen des Erörterungstermins ergänzte die Klägerin ihr Vorbringen und führte weiter aus, der Brückenneubau am alten Standort und die Realisierung der Radwegeanbindung an die Ortsgemeinde Wiltingen mit dem Ausbau der K 147 stelle einen größeren Eingriff in die Natur dar als ein Bau an einem neuen Standort. Hier sei eine ökologische Gesamtbilanz bezüglich der FFH-Verträglichkeit zu ziehen. Die direkte Straßenverbindung zwischen Wiltingen und Kanzem erspare vielen Bürgern, insbesondere den Schul- und Kindergartenkindern, unnötig gefahrene Kilometer und Kosten. Ferner werde die Anbindung aus Konz-Oberemmel und dem "Tälchen" in Richtung Luxemburg verbessert. Durch die Verlegung der Brücke werde auch der Ausbau der K 147 um diese Strecke verringert und dadurch würden Eingriffe in das FFH-Gebiet vermieden. Der Neubau am neuen Standort vermindere für die Anwohner die Lärmbelästigung. Die Radwegeanbindung an die Ortsgemeinde werde durch den neuen Standort optimal gelöst. Dies ermögliche der Klägerin eine bessere touristische Erschließung. Auch könne das Kreisradwegenetz durch die neue Standortvariante geschlossen werden. Die derzeit verfolgte Variante sei nicht zumutbar. Eine Umplanung sei nötig. 6 Am 8. November 2010 stellte der Beklagte den Plan für die Erneuerung der Saarbrücke bei Wiltingen im Zuge der Kreisstraße 130 fest und wies darin die Einwendungen der Klägerin zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, die Erneuerung der Saarbrücke sei erforderlich, da die Standsicherheit des Bauwerks und eine verkehrssichere Nutzung aufgrund der bestehenden gravierenden Schäden nicht mehr gegeben seien. Projektziel der vorliegenden Baumaßnahme sei ausschließlich die Erneuerung der baufälligen Brücke am bestehenden Standort unter Beibehaltung und Nutzung des vorhandenen Straßennetzes gewesen. Hierzu werde unmittelbar südlich neben der bestehenden Brücke ein provisorisches Brückenbauwerk hergestellt, das nach Abbruch der bestehenden Brücke an den Standort der alten Brücke geschoben werde. Durch die Beibehaltung des bestehenden Brückenstandortes könnten insbesondere die Eingriffe in die Natur und den Wasserhaushalt auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Des Weiteren könne auf eine Inanspruchnahme von privaten Grundstücken fast gänzlich verzichtet werden. Die dennoch erforderliche Inanspruchnahme von Grundstücken privater Betroffener erweise sich als unvermeidbar. Die Schaffung einer zusätzlichen Straßenverbindung mit eigenem Verkehrswert sei nicht beabsichtigt. Eine Neuordnung des Straßennetzes bzw. die Verlagerung der Verkehrsströme durch den Bau einer Brücke an einem anderen Standort sei nicht Projektziel des Beigeladenen als Baulastträger gewesen. Eine Variante an einem anderen Standort sei von daher nicht zu prüfen gewesen. Lediglich die technische Umsetzung/Ausgestaltung des neuen Brückenbauwerks am bestehenden Standort sei in der Planung zu berücksichtigen. Dessen ungeachtet habe der Beigeladene vorsorglich verschiedene Standorte für die neue Brücke technisch und landespflegerisch untersucht. Andere Alternativen würden jedoch flächenmäßig deutlich stärker in das bestehende FFH-Gebiet eingreifen als das planfestgestellte Vorhaben, sodass von einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes auszugehen gewesen sei und die Varianten nicht vorzugswürdig gewesen seien. Der Bau einer Brücke nördlich der Ortslage von Wiltingen in Höhe der Kläranlage würde deutlich stärker in das FFH-Gebiet eingreifen als das geplante Vorhaben. Von erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes sei auszugehen. Auch unter dem Gesichtspunkt des besonderen Artenschutzes sei davon auszugehen, dass für vorkommende Arten Verbotstatbestände erfüllt wären und daher der Bau der Brücke nördlich der Ortslage Wiltingen keine günstigere Alternative darstellen würde. Die Ergebnisse belegten, dass die vom Beigeladenen verfolgte Variante die eindeutig vorzugswürdigere sei. Für die Erneuerung der Saarbrücke werde der Bereich innerhalb der Saaraue bei Wiltingen beibehalten, der bereits derzeit am meisten vorbelastet sei. Eine Flächeninanspruchnahme könne durch die Nutzung des alten Brückenstandortes auf ein Minimum reduziert werden. Auch die Einwendungen, die Radwegeanbindung der Klägerin könne durch den Bau der Saarbrücke an einem anderen Standort optimal gelöst und das Kreisradwegenetz geschlossen werden, sei nicht geeignet, den Straßenbaulastträger zu einer Änderung der Planung zu verpflichten. Die Ordnung des Radwegenetzes sei vorliegend nicht Aufgabe des Baulastträgers, vielmehr habe er im vorliegenden Planfeststellungsverfahren für eine Sanierung und verkehrssicherer Nutzung der baufälligen Brücke am bestehenden Standort zu sorgen. Dem trage die hier festgestellte Planung Rechnung. 7 Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 8. November 2010 einschließlich des festgestellten Planes haben in der Zeit vom 10. Januar 2011 bis zum 24. Januar 2011 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Konz zu jedermanns Einsicht ausgelegen. 8 Am 1. Februar 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. 9 Sie ist der Ansicht, der Brückenbau an dem alten Standort und die Realisierung der Radwegeanbindung der Klägerin in Verbindung mit dem Ausbau der K 147 stelle einen größeren Eingriff in die Natur dar als ein Brückenneubau an einem neuen Standort. Auch der ökologische Nutzen durch die direkte und dadurch kürzere Straßenverbindung zwischen Wiltingen und Kanzem sei nur unzureichend berücksichtigt worden. Eine Abwägung der beiden Standorte gegeneinander habe nicht stattfinden können, da eine konkrete FFH-Verträglichkeitsprüfung für den neuen Standort nicht durchgeführt worden sei. Ihre Einwendung, dass durch den Brückenneubau an einem anderen Standort die Schaffung einer neuen bzw. zusätzlichen Straßenverbindung möglich sei sowie die Radwegeanbindung optimal gelöst und damit das bereits vorhandene Kreisradwegenetz geschlossen werden könne, sei durch die Planfeststellungsbehörde nicht entsprechend berücksichtigt worden. Durch die Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses sei sie wesentlich in ihrer Entwicklung betroffen und beeinflusst. Es werde ihr so die Möglichkeit für eine Veränderung der verkehrlichen Infrastruktur genommen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 8. November 2010 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er ist der Ansicht, die Klage sei bereits als unzulässig anzusehen, jedenfalls sei sie unbegründet. Eine Klagebefugnis könne die Klägerin aus keinem der von ihr vorgetragenen Gesichtspunkte herleiten. Es sei bereits ausgeschlossen, dass die Klägerin durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss in wehrfähiger Weise in eigenen Rechten verletzt werden könnte. Die Klägerin habe ausnahmslos Aspekte vorgetragen, bei denen entweder schon gar keine eigenen Rechte der Klägerin in Rede stünden und/oder die dem Einwendungsausschluss unterlägen. Es bestehe keine Klagebefugnis unter dem Gesichtspunkt des Habitatsschutzes bzw. der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Ebenso sei eine Klagebefugnis unter dem Gesichtspunkt der alternativen Prüfung zu verneinen. Schließlich bestehe auch keine Klagebefugnis aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz. 15 Die Klage sei jedenfalls aber unbegründet. Für die festgestellte Planung für die Erneuerung der bestehenden Saarbrücke bei Wiltingen bestehe eine hinreichende Planrechtfertigung. Die Erneuerung der Saarbrücke sei "vernünftigerweise geboten". Die Planung sei abwägungsfehlerfrei durchgeführt worden. Das Land habe abwägungsfehlerfrei alle für und wider die Planung streitenden öffentlichen und privaten Belange umfassend gewürdigt und entsprechend ihrer objektiven Gewichtigkeit in die Abwägung eingestellt. Dass die gegenläufigen Interessen der Klägerin nach den Festsetzungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses hinter dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung der hier festgestellten Straßenplanung zurückzutreten habe, begründe keinen Abwägungsmangel, sondern sei Ausdruck des der Planfeststellungsbehörde zustehenden Planungsermessens und führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Planfeststellung. Der Habitat- bzw. FFH-Gebietsschutzstelle als Bestandteil des Naturschutzes einen im Interesse der Allgemeinheit liegenden öffentlichen Belang dar, der nicht dem Rügerecht der Klägerin als kommunaler Körperschaft unterliege. Der Vorwurf einer unter habitatschutzrechtlichen Gesichtspunkten fehlerhaften Planungsentscheidung sei aber auch in der Sache völlig verfehlt. Die Klägerin halte die getroffene Planungsentscheidung zu Gunsten der Erneuerung der Saarbrücke an ihrem bisherigen Standort auch zu Unrecht für fehlerhaft. Mit ihrer Forderung nach einer neuen (alternativen) Saarquerung ca. einen Kilometer flussabwärts richte sich die Klägerin im Kern gegen die planerische Gestaltungsfreiheit des Vorhabensträgers und der Planfeststellungsbehörde, die dessen planerische Entscheidung in rechtlicher Hinsicht nachzuvollziehen habe. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte handele die Planungsbehörde selbst dann nicht abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Planungsalternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Im vorliegenden Fall lasse sich eine fehlerhafte Entscheidung bezüglich der gewählten Planungsvariante nicht erkennen. Die Klägerin übersehe, dass ihre eigene planerische Option gar keine "Alternative" bei gleichbleibender Projektzielsetzung wäre, sondern ein gänzlich anderes Projekt verkörpern würde, welches von der planerischen Zielsetzung des Beigeladenen nicht mehr getragen wäre. Unbeschadet dessen habe er sich als Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren abwägend mit diversen Standortvarianten auseinandergesetzt. In ihrer abschließenden Entscheidung sei die Planfeststellungsbehörde unter Beachtung aller abwägungserheblichen Aspekten sowie unter Berücksichtigung des ihr hierbei zustehenden Planungsermessens zu der Überzeugung gelangt, dass die Erneuerung der vorhandenen Brücke an ihrem bisherigen Standort Vorrang einzuräumen sei. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde bewege sich im Rahmen der ihr eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit und begegne keinen rechtlichen Bedenken. Mit ihren Einwendungen bezüglich der Inanspruchnahme ihres Grundeigentumes sei die Klägerin bereits präkludiert. Im Übrigen sei nicht erkennbar, in welcher Weise die Planfeststellungsentscheidung in Bezug auf die Inanspruchnahme der vier Grundstücke der Klägerin abwägungsfehlerhaft sein solle. Dafür sei nichts ersichtlich. Nach alledem sei der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in jeder Hinsicht rechtmäßig zustande gekommen. 16 Der Vertreter des Beigeladenen stellt keinen eigenen Antrag. 17 Er hat in der mündlichen Verhandlung die Planungen erläutert. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da es zumindest möglich erscheint, dass sie in ihrer kommunalen Planungshoheit verletzt sein könnte. 20 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landes vom 8. November 2010 für die Erneuerung der Saarbrücke bei Wiltingen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 21 Zunächst ist festzustellen, dass das Bauvorhaben des Beklagten vernünftigerweise geboten ist im Sinne der zur Planrechtfertigung ergangenen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Das Land hat durch seine Untersuchungen festgestellt, dass die Standsicherheit und die Verkehrssicherheit der alten Brücke nicht mehr gegeben sind. Die Erneuerung der Brücke ist daher notwendig. 22 Die Entscheidung des Beklagten für das vorgesehene Brückenbauwerk an der Stelle der alten Wiltinger Brücke beruht nach Überzeugung der Kammer auch nicht auf einem Abwägungsfehler. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Landesstraßengesetz - LStrG - sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, aus dem das Abwägungsgebot abgeleitet ist, verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Prüfung von Planungsalternativen. Der Sinn der Abwägung ist es, diejenige Lösung für ein Vorhaben zu finden, die öffentliche und private Belange am wenigsten beeinträchtigt. Das bedeutet, dass auch Alternativlösungen, die sich ernsthaft anbieten, in die Abwägung mit einbezogen werden müssen. Erforderlich ist dabei die Prüfung, ob sich das planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere Weise erreichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1992 - 4 B 205.92 -, Buchholz 407.4, § 17 Fernstraßengesetz Nr. 92; Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166, 170; Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 122). Da die Planfeststellungsbehörde mit ihrer Entscheidung zugleich ihre planerische Gestaltungsfreiheit wahrnimmt, hat sie auch die Erwägungen, die insoweit für sie leitend waren, darzustellen. Die Zurückweisung sich anbietender oder aufdrängender Planungsvarianten ist abwägend darzustellen (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214, 239). 23 Der Beklagte hat auf S. 25 bis 27 seines Beschlusses umfangreiche Erwägungen zu den unterschiedlichen Varianten vorgenommen. Es kann daher nach Auffassung der Kammer offen bleiben, ob die Ausführungen zur Variante der Klägerin überhaupt notwendig waren, wie der Beklagte meint. Der Beklagte hat in seinem Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass ein Bau nördlich der Ortslage Wiltingen in Höhe der Kläranlage untersucht und in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden bewertet worden sei. Aufgrund der Einwendungslage habe der Straßenbaulastträger die geforderte Variante nördlich von Wiltingen insbesondere unter dem Aspekt der Auswirkungen auf das FFH-Gebiet und den Artenschutz nochmals beleuchtet. Für die Erneuerung der Saarbrücke sei der Bereich innerhalb der Saaraue bei Wiltingen gewählt worden, der bereits derzeit am meisten vorbelastet sei. Eine Flächeninanspruchnahme könne durch die Nutzung des alten Brückenstandortes auf ein Minimum reduziert werden. Insbesondere würden durch den Bau der Brücke am bestehenden Standort keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes verursacht. Nach Überzeugung der Kammer sind die vorgenannten ausführlichen Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss zur Alternativvariante der Klägerin nicht abwägungsfehlerhaft. 24 Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen können, dass die von ihr bevorzugte Planungsvariante nördlich der Ortsgemeinde offensichtlich vorzugswürdig gewesen wäre. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf optimale Verkehrsanbindung. Sie hat allenfalls einen Anspruch darauf, dass die Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerfrei vorgenommen wird. Dies ist hier - wie ausgeführt - geschehen. 25 Ungeachtet der objektiven Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist die Klägerin durch die Entscheidung des Beklagten auch nicht in ihren Rechten verletzt. Hierzu im Einzelnen: 26 Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (BVerwGE 74, 124, 132; 79, 318, 325; 90, 96, 100). Eine Verletzung derartiger verfestigter Planungen der Klägerin liegt hier nicht vor. Auch gemeindliche Einrichtungen der Klägerin sind nicht betroffen. Soweit die Klägerin auf das Radwegenetz des Beigeladenen abhebt, fehlt es bereits an einer eigenen Planung der Klägerin. Nach der verkehrsplanerischen Stellungnahme des Beigeladenen beträgt die Entfernung nach Konz über die K 147 und die L 137 rund 9 km. Demgegenüber besteht eine Distanz von rund 6 km für die Route über die K 133 (Wiltinger Kupp). Einzig die Verkehre auf der Landesstraße 138, die aus der Ortslage von Wiltingen in Richtung Kanzem fahren, würden durch den Brückenneubau im Bereich der Kläranlage zukünftig rund 2 km der Wegstrecke einsparen können. Die Kammer vermag darin, dass die Wiltinger Bürger weiterhin einen kleinen Umweg von 2 km fahren müssen, um nach Kanzem zu kommen, keine Verletzung der kommunalen Planungshoheit zu erkennen. Einen Anspruch auf Optimierung der Radweganbindung vermag die Klägerin aus dem Grundsatz der kommunalen Planungshoheit ebenfalls nicht herzuleiten. 27 Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass durch den Neubau neben der bestehenden Brücke gemeindliche Grundstücke in Anspruch genommen werden. 28 Verfassungsrechtlich ist das Eigentum von Gemeinden nur im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) geschützt, also insoweit, als es Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist. Fehlt dem Eigentum jeder Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben, so genießt es lediglich den Schutz einfachen Rechts. Dabei ist das Gewicht einer solchen Eigentümerposition eher gering und im Rahmen der planerischen Abwägung leichter zu überwinden als in den Fällen, in denen mit dem Eigentum kommunale Aufgaben wahrgenommen werden (BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 7 C 25.93 -, DVBl. 1995, 238, 241 f.). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass durch die in Anspruch genommenen Parzellen der Gemeinde kommunale Aufgaben wahrgenommen werden sollen. Die Klägerin hat weder im Planfeststellungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren dargestellt, dass sie mit ihren Parzellen wichtige Anliegen verfolgt. Eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Flächeninanspruchnahme ist daher für das Gericht nicht erkennbar. 29 Ergänzend merkt die Kammer noch an, dass durch den Neubau der Brücke an der alten Stelle lediglich der bisherige Zustand fortgeschrieben wird. Ein Eingriff in die Rechte der Klägerin ist von daher bereits ausgeschlossen, da sich für sie durch das Bauvorhaben an dem derzeitigen Zustand nichts ändert. 30 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren der Klägerin nicht aufzuerlegen, da sie in der mündlichen Verhandlung keinen eigenen Antrag gestellt hat und sich somit am Prozessrisiko nicht beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). 31 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 32 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. 33 Beschluss 34 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 35 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.