Urteil
5 K 27/11.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2011:0831.5K27.11.TR.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Auswilderung eines Habichts, welcher er in Obhut genommen hat. 2 Der von dem Kläger in Obhut genommene Habicht wurde mehrmals in Hühnerställen aufgegriffen und zunächst an eine Wildvogel-Pflegestation übergeben, da er an einem Halsinfekt litt. Am 9. November 2008 gelangte der Kläger in den Besitz des Tieres. Der Kläger verfügt über einen Falknerjagdschein. 3 Mit Bescheid vom 6. September 2010 ordnete der Beklagte die Auswilderung des Habichts … mit der Ringnummer … an. Zur Begründung führte der Beklagte dabei aus, grundsätzlich unterlägen alle Tiere besonders geschützter Arten dem Entnahmeverbot des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Eine Ausnahme von diesem Verbot bestehe nur dann, wenn verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufgenommen würden, um sie gesund zu pflegen. Diese Tiere seien jedoch unverzüglich freizulassen, wenn sie sich selbstständig erhalten könnten. Selbstständig erhalten könne sich ein Trier, wenn seine Überlebenschancen in der Natur nicht schlechter seien als sie seiner wildlebenden Artgenossen. Dazu sei ausreichend, dass das Tier nach menschlichem Ermessen selbst für seine Nahrung und seinen Schutz sorgen könne. 4 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er halte den Habicht im dritten Jahr. Das Tier befinde sich in einem gesundheitlich guten Zustand, sodass die Voraussetzungen für eine Auswilderung vorlägen. Er halte jedoch die Auswilderung für nicht sachgerecht, da er davon ausgehe, dass der Habicht sich nach wie vor seine Nahrung aus Hühnerställen, Taubenschlägen usw. besorgen werde. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2010 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Vulkaneifel den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Kläger sei nicht berechtigt, den Habicht in seinem Besitz zu halten. Zwar sei im Naturschutzrecht eine Ausnahme vorgesehen, um verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen und sie gesund zu pflegen. Sobald sie sich selbstständig erhalten könnten, seien die Tiere jedoch unverzüglich freizulassen. Nach den Feststellungen des Beklagten sei dies bei dem Habicht mit der Ringnummer … der Fall. Auch nach den Angaben des Kreisveterinärs seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine der Auswilderung einschränkende Verletzung vorgelegen habe oder vorliege. Im Übrigen sei vor der Auswilderung eine nochmalige tierärztliche Untersuchung vorgesehen. Die Stellungnahme der Tierärzte Dr. … und … seien ohne Belang, da diese nichts über den Gesundheitszustand des Habichts aussagen könnten. Es lägen alle Voraussetzungen für eine Auswilderung vor, sodass der Kläger verpflichtet sei, den Habicht zur Auswilderung herauszugeben. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass ein Falkner nur berechtigt sei, einen Habicht zu halten, wenn dieser aus einer Nachzucht oder einer Aushorstung stamme. Für die dauerhafte Haltung des hier in Streit stehenden Habichts sei daher eine Ausnahmegenehmigung der oberen Naturschutzbehörde notwendig gewesen. 6 Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 9. Dezember 2010 hat der Kläger dann am 5. Januar 2011 Klage erhoben. 7 Er führt aus, der Habicht sei hilflos. Hilflos sei ein Tier, welches sich nicht selbstständig in der freien Natur ernähren könne. So liege es hier, da das Tier mehrfach negativ in Erscheinung getreten sei, als es seine Beute in Hühnerställen oder auf Hühnerweiden erlegt habe. Hierbei handele es sich jedoch nicht um typische Nahrungsquellen, die dem Greifvogel in der Natur zur Verfügung gestellt würden. Der Greifvogel habe sich als sogenannter Opportunitätsjäger auf relativ leicht zu erlegende Beute in Ställen oder auf eingezäunten Weiden "spezialisiert". 8 Trotz regelmäßigen Trainings des Klägers sei es ihm bislang nicht möglich, den Greifvogel auf sein natürliches Beuteschema, wie z.B. Hasen etc. umzutrainieren. Die Überlebenschancen des Greifvogels seien deshalb erheblich schlechter, als die seiner Artgenossen. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis die jeweiligen Eigentümer der angeflogenen Hühnerställe den Habicht erlegen würden. Da der Habicht somit selbst nicht in der Lage sei, Nahrung in freier Wildbahn zu erlegen, handele es sich bei ihm um ein hilfloses Tier. Der Habicht sei auch nicht in der Lage, sich selbstständig zu erhalten. Er sei nicht in der Lage, ausreichend Beute und Schutzraum zu finden. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid vom 6. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2010 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2009 und in seinem Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2010. Er verweist nochmals darauf, dass nach den Feststellungen des Kreisveterinärs keine der Auswilderung einschränkende Verletzung vorgelegen habe oder vorliege und nach fachlicher Ansicht der Habicht sich selbstständig erhalten könne. Somit lägen alle Voraussetzungen für die angeordnete Auswilderung vor. 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Rechtsgrundlage für die Anordnung des Beklagten ist § 42 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG – i.V.m. § 45 Abs. 5 S. 2 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG -. Nach § 42 Abs. 1 S. 1 LNatSchG ist es Aufgabe der Naturschutzbehörden, die Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und den hierauf gestützten Rechtsverordnungen ergeben, zu überwachen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben erlassen die Naturschutzbehörden die notwendigen Anordnungen im Einzelfall (§ 42 Abs. 1 S. 2 LNatSchG). 16 Nach Überzeugung des Gerichts liegen die Voraussetzungen des Auswildungsgebotes in § 42 Abs. 5 S. 2 BNatSchG vor. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Abweichend von diesen Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Auf das Besitzrecht des § 45 Abs. 5 S. 1 BNatSchG kann sich der Kläger nicht – mehr – berufen. Wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, hat sich an der Sachlage, wie sie bei der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss dargestellt worden ist, nichts geändert. Dort hat der Kläger eingeräumt, dass sich der Habicht in einem gesundheitlich guten Zustand befindet, sodass die Voraussetzungen für eine Auswilderung vorlägen. Entgegen dem Vortrag des Kläger-Bevollmächtigten handelt es sich bei dem Habicht auch nicht um ein "hilfloses" Tier, da es sich in gutem gesundheitlichem Zustand befindet. Der Habicht kann auch nicht als "hilflos" im Sinne von § 45 Abs. 5 S. 1 BNatSchG angesehen werden. Unter "hilflosen Tieren" sind vor allem vorzeitig sich selbst überlassene Jungtiere zu verstehen (Lau, in: Frenz/Müggenborg, Bundesnaturschutzgesetz, Komm., § 45 Rdnr. 11). Ein derartiger Sachverhalt liegt bei dem Habicht des Klägers offensichtlich nicht vor. 17 Nach § 45 Abs. 5 BNatSchG sind die Tiere unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbstständig erhalten können. Entgegen der Auffassung des Klägers bedeutet der Begriff der Selbstständigkeit im Sinne des § 45 Abs. 5 S. 2 BNatSchG nicht, dass sich das Tier an ein bestimmtes Beuteschema halten muss, bei der die Kulturlandschaft geschont wird. Schäden in der Kulturlandschaft werden von den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzrechtes vielmehr in Kauf genommen. Dies ergibt sich z.B. aus § 45 Abs. 7 BNatschG. Hiernach kann die zuständige Behörde von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall nur dann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden notwendig ist. Auch die Bestimmungen über den Wild- und Jagdschaden im Bundesjagdgesetz lassen erkennen, dass der Zugriff der Wildtiere auf landwirtschaftliche Einrichtungen in Kauf genommen wird. Die grundsätzliche Pflicht, besonders streng geschützte Vögel und deren Auswirkungen auf privates Eigentum zu dulden, stellt dabei in aller Regel eine im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums liegende Verpflichtung und deshalb hinzunehmende mittelbare Eigentumsschranke im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz dar (Sächsisches OVG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 1 B 700/06 -, juris). Eine Selbstständigkeit im Sinne des § 45 Abs. 5 S. 2 BNatSchG liegt nach alledem auch dann vor, wenn sich der Greifvogel des Klägers auf relativ leicht zu erlegende Beute in Ställen oder auf eingezäunten Wiesen "spezialisiert" hat. Dass hierdurch die Überlebenschancen des Greifvogels erheblich schlechter sein sollten als die seiner Artgenossen, erschließt sich dem Gericht nicht. 18 Soweit der Kläger weiter meint, die Eigentümer der angeflogenen Hühnerställe würden den Habicht alsbald erlegen, führt dies auch nicht zu einer anderen Beurteilung. Dieser Hinweis ändert nämlich nichts daran, dass sich der Habicht des Klägers selbstständig erhalten kann. Im Übrigen ist zu sehen, dass der entsprechende Landwirt damit gegen die gesetzlichen Bestimmungen des § 44 Abs. 1 S. 1 BNatSchG verstoßen würde. Wie bereits ausgeführt worden ist, sieht das Bundesnaturschutzgesetz in § 45 Abs. 7 S. 1 vor, dass im Falle erheblicher landwirtschaftlicher Schäden durch geschützte Tiere ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 44 BNatSchG gestellt werden kann. Hierauf wäre der Landwirt zu verweisen. 19 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. 21 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. 22 Beschluss 23 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 24 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.