OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 112/12.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2012:0417.1K112.12.TR.0A
7Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 17. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchs vom 9. Januar 2012 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Rückforderung von Studienkosten. 2 Der Kläger leistete ab dem 1. Juli 2003 seinen neunmonatigen Grundwehrdienst bei der Beklagten. Nach drei weiteren Monaten des freiwilligen Wehrdienstes berief diese ihn mit Wirkung zum 1. Juli 2004 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit unter Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Bundeswehr. Seine Dienstzeit wurde auf Grundlage einer vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung auf den Zeitraum vom 5. März 2004 bis zum 30. Juni 2010 festgesetzt. 3 Ab dem 1. Oktober 2007 belegte der Kläger den Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität der Bundeswehr in ... Vor Studienbeginn wurde er schriftlich über die Möglichkeit der Rückforderung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung nach § 56 Abs. 4 Soldatengesetz belehrt. 4 Am Tag des Studienbeginns, dem 1. Oktober 2007, stellte er einen Antrag auf Dienstzeitverkürzung zum 31. Oktober 2007 mit der Begründung, dass es seiner Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, ihre Firma weiter zu führen und er der Einzige sei, der die Firma unmittelbar übernehmen könne. Den Antrag lehnte die Beklagte am 8. November 2007 ab, da ihrerseits an einer Verkürzung der Dienstzeit des Klägers kein dienstliches Interesse bestehe. 5 Am 13. November 2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Aufgrund dessen zwangsexmatrikulierte ihn die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 2007. 6 Am 4. Dezember 2007 belehrte die Beklagte den Kläger schriftlich darüber, dass er mit einer Rückforderung von Studienkosten nach § 56 Abs. 4 Soldatengesetz in Höhe von etwa 1.400,00 € zuzüglich im Einzelnen noch festzustellender persönlicher Kosten zu rechnen habe. 7 Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 10. Januar 2008 wurde der Kläger als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und in der Folge von der Beklagten zum 25. Januar 2008 aus dem Dienstverhältnis als Zeitsoldat entlassen. 8 Das Bundesamt für Wehrverwaltung ermittelte in einer Berechnung vom 20. März 2009, dass für das Studium des Klägers Kosten in Höhe von 1.782,74 € sowie persönliche Kosten in Höhe von 178,90 € angefallen sind. 9 Auf Schreiben der Beklagten vom 27. März 2009, 18. Juni 2009 und 28. Dezember 2009 mit der Aufforderung, im Hinblick auf die vorzunehmende Härtefallprüfung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 Soldatengesetz Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen, reagierte der Kläger nicht. 10 Der Kläger arbeitete von Februar 2008 bis 31. Dezember 2010 als Datenbankpfleger. Seit Juni 2011 absolviert ein Studium an der Europäischen Immobilienakademie in ... Daneben arbeitet er in der Immobilienfirma seiner Mutter. 11 Mit Leistungsbescheid vom 17. Februar 2010 forderte die Beklagte unter Berufung auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Soldatengesetz vom Kläger die in Zusammenhang mit dem von ihm begonnenen Studium der Betriebswirtschaftslehre entstandenen Kosten in Höhe von 1.590,98 € zurück. Gemäß Ziffer 4. a) der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 14/5 B 156 seien grundsätzlich alle Kosten zu erstatten, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Studium oder der Fachausbildung stünden. Diese beliefen sich in seinem nach der Berechnung des Bundesamts für Wehrverwaltung auf 1.961,64 €. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz aber sei die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 Soldatengesetz dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus dem genossenen Studium oder einer genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verbleibe. Der Zweck der gesetzlichen Regelung dürfe dabei aber nicht ausgehöhlt. Im Ergebnis müsse daher ein Vorteilsausgleich angestellt werden, der die Situation wieder herstelle, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestanden habe, bevor der Kläger sein Studium absolviert habe. Der zu ermittelnde erstattungspflichtige Vorteil sei daher in der Ersparnis von Aufwendungen und nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen zu sehen. Abzustellen sei somit auf die abstrakt vorhandene Nutzbarkeit im zivilberuflichen Bereich. Vom Kläger könne der Betrag zurück verlangt werden, den er selbst hätte aufbringen müssen, um sein Studium für den entsprechenden Zeitraum zu finanzieren. Auf Grundlage der zur fiktiven Berechnung der ersparten Aufwendungen anzuwendenden „Bemessungsgrundsätze“ gemäß Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung PSZ I 8 – Az 16-02-11 vom 22. Juli 2002 ergäben sich für den Kläger für zwei Monate Einsparungen in Höhe von insgesamt 1.412,08 €. Diesen seien die tatsächlich gewährten „persönlichen Kosten“ wie Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld usw. in Höhe von 178,90 € hinzu zu addieren. Im Vergleich zu den tatsächlich angefallenen Kosten ergebe sich danach ein Verzicht in Höhe von mehr als 18 Prozent. Zahlungserleichterungen könnten in Ermangelung von Angaben des Klägers zu seiner wirtschaftlichen Situation nicht eingeräumt werden. 12 Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 4. März 2010. Angesichts der Kürze seines Studiums sei es unmöglich gewesen, daraus Vorteile für seinen weiteren Berufsweg zu erwerben. 13 Der erneuten Aufforderung der Beklagten vom 8. Juli 2011, seine wirtschaftliche Situation sowie seinen beruflichen Werdegang nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr darzulegen, kam der Kläger nicht nach. 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2012 reduzierte die Beklagte den Rückerstattungsbetrag auf 1.402,70 € und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Weder die Tatsache, dass der Kläger anerkannter Kriegsdienstverweigerer sei, noch der Umstand, dass er sein Studium nicht abgeschlossen habe, ließen die Rückzahlungspflicht entfallen. Der Härtefallkonstellation sei im Rahmen des Teilverzichts auf die Rückforderung hinreichend Rechnung getragen worden. Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation und einer entsprechenden Erforderlichkeit von Zahlungserleichterungen habe der Kläger nicht gemacht. Die im Widerspruchsbescheid erfolgte Kürzung des Erstattungsbetrages beruhe auf einer nachträglich vorgenommenen anteiligen Kürzung des für den Monat November 2007 zugrunde gelegten Monatsbedarfs, da der Kläger nur bis zum 22. November 2007 eingeschrieben gewesen sei. Zugleich sei damit im Rahmen einer neuen Ermessensausübung berücksichtigt worden, dass bei einer sehr kurzen Studiendauer die Ansetzung der vollen Monatsbeträge im Verhältnis zum erworbenen Nutzen ungleich schwerer wiege als bei einem vergleichsweise längeren oder abgeschlossenen Studium. 15 Der Kläger hat am 6. Februar 2012 Klage erhoben. Im Rahmen seiner Ermessensausübung habe die Beklagte zum einen nicht hinreichend in Rechnung gestellt, dass er Gebrauch von dem ihm nach Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz zustehenden Grundrecht gemacht habe. Zum anderen seien die Kenntnisse, die er im Rahmen seines nur siebenwöchigen Studiums bei der Beklagten erworben habe, entgegen deren Ausführungen, angesichts der kurzen Zeitdauer des Studiums für ihn gerade nicht von messbarem Nutzen für sein berufliches Fortkommen. Die ersten Wochen eines Studiums stellten eine Orientierungs- und Eingewöhnungsphase dar, in der die Vermittlung von Lerninhalten noch nicht im Vordergrund stehe. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Leistungsbescheid der Beklagten vom 17. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2012 aufzuheben. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, durch den Verzicht auf 560,00 € sei der besonderen Härte im vorliegenden Fall ausreichend Rechnung getragen worden. 21 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Personalakte nebst Verwaltungs- und Widerspruchsvorgang der Beklagten (zwei Heftungen, ein Ordner) verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Anfechtungsklage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. 23 Der mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachte Rückforderungsanspruch ist zwar entstanden. Rechtsgrundlage ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG –) in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482). Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Gemäß §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG ist ein Soldat auf Zeit zu entlassen, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 2 SG gilt er in diesem Falle als auf eigenen Antrag entlassen. 24 Die Voraussetzungen zur Begründung eines solchen Anspruchs liegen beim Kläger dem Grunde nach vor. Der Kläger war vom 1. Oktober 2007 bis zum 22. November 2007 für das Studienfach Betriebswirtschaftslehre an der Universität der Bundeswehr eingeschrieben. Nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entließ die Beklagte ihn zum 25. Januar 2008 aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Dies ist ebenso wie die Einhaltung verwaltungsverfahrensrechtlicher Bestimmungen zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Insofern kann daher auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). 25 Die Erstattungspflicht eines Soldaten auf Zeit, der aufgrund einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen wird, ist auch mit Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz – GG – vereinbar. Danach darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Die Rückzahlungspflicht berührt den Schutzbereich dieses Grundrechts nicht. Sie knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung, sondern an das Ausscheiden aus dem Dienst an und bezweckt einen billigen Ausgleich dafür, dass auf Kosten des Dienstherrn erworbene Spezialkenntnisse und Fähigkeiten für das weitere Berufsleben des Soldaten einen erheblichen Vorteil darstellen, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder zum Teil vergeblich aufgewendet hat (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128; BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18/05 und 19/05 -, juris). 26 Wirtschaftliche Härten im Einzelfall sind vom Dienstherrn jedoch im Rahmen der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu berücksichtigen. Danach kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Insoweit ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenüber sieht, stets eine besondere Härte darstellt. Das von Art. 4 Abs. 3 GG geschützte Recht auf Kriegsdienstverweigerung entfaltet diesbezüglich eine Korrektivfunktion und gebietet es, in Fällen der Kriegsdienstverweigerung unabhängig vom Einzelfall stets Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Rückforderung von Ausbildungs- oder Studienkosten anzustellen und dieses Ermessen immer in Richtung einer Reduzierung der Rückforderung auszuüben (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18/05 und 19/05 -, juris). Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG ist die Rückerstattungspflicht gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auf jene Kosten zu beschränken, die dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer aus der genossenen Fachausbildung für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sind, die er also dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland ihm den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, a. a. O.). Die Abschöpfung nur des durch die Fachausbildung oder das Studium erst erworbenen Vorteils dient nach oben zitierter Rechtsprechung dem Zweck, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern erleidet, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Es soll im Ergebnis die Situation wieder hergestellt werden, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Ausbildung oder das Studium absolviert hat (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18/05 und 19/05 -, juris; VG A..., Urteil vom 25. April 2007 – M 9 K 05.1964 –, juris). 27 In den zitierten Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auch auf seine bis dahin ergangene Rechtsprechung zur verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verwiesen. Danach bedeutet die Begrenzung der Erstattungspflicht auf die erlangten Vorteile, dass nur die Kosten zurückzufordern sind, die in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr für eine vergleichbare Ausbildung hätten aufgewendet werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 02. Juli 1996 - 2 B 49.96 -, NVwZ-RR 1996, 671; Urteile vom 11. Februar 1977 – VI C 105.74 -, BVerwGE 52, 70 und – VI C 135.74 – BVerwGE 52, 85; ferner Urteil vom 29. März 1979 - II C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 Nr. 12). Diese Methode der Vorteilsermittlung ist vor dem Hintergrund angezeigt, dass eine Bestimmung des künftigen finanziellen Nutzens der erworbenen Kenntnisse zum einen nicht möglich ist und zum anderen auf eine unerlaubte Gewinnabschöpfung hinausliefe (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18/05 -, juris). 28 Die Berechnung des abzuschöpfenden Vorteils anhand der ersparten Aufwendungen setzt freilich voraus, dass der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte und entlassene Soldat tatsächlich einen in irgendeiner Art und Weise verwertbaren Vorteil durch die genossene Ausbildung oder das absolvierte Studium erlangt hat, beispielsweise in Form der Anrechnungsmöglichkeit von Studienzeiten, erhöhter Einstellungschancen oder des Erwerbs bestimmter Kenntnisse oder Fertigkeiten. Ein solcher Vorteil ist im Fall einer nicht einmal achtwöchigen Immatrikulationsdauer, wie sie beim Kläger vorlag, nicht gegeben. 29 Der Nutzen eines knapp zwei Monate dauernden Studiums geht über eine erste Orientierung im Universitätsbetrieb und im Studienfach nicht hinaus. Im Fall einer späteren Fortführung des Studiums bestehen keinerlei Anrechnungsmöglichkeiten. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger verwertbares Wissen in der Zeit seiner Einschreibung an der Universität der Bundeswehr erworben hat. Dem Kläger ist somit nach Beendigung des Soldatenverhältnisses kein Vorteil verblieben, der im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch Rückforderung der ersparten Aufwendungen abgeschöpft werden könnte. 30 In Anbetracht dessen war das der Beklagten vorliegend zustehende Ermessen auf Null reduziert. Der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids, mit welchem die Beklagte die vom Kläger im Zeitraum seiner Immatrikulation vom 1. Oktober 2007 bis zum 22. November 2007 ersparten Aufwendungen zurückforderte, erging mithin ermessensfehlerhaft und in Verkennung der von Art. 4 Abs. 3 GG und der dazu ergangenen Rechtsprechung ausgehenden Vorgaben. Er war daher aufzuheben. 31 Ist die Klage nach alldem erfolgreich, sind der Beklagten nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 32 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 33 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind vorliegend nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).