Urteil
1 K 4/12.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2012:0417.1K4.12.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Neuwahl des Dezernatsausschusses II des Beklagten. 2 Ausweislich der Niederschrift zur Wahl des nach der Satzung 17 Mitglieder umfassenden Dezernatsausschusses II vom 14. April 2011 erlangte der gemeinsame Wahlvorschlag der Fraktionen 50 Stimmen. Der Wahlvorschlag der Klägerin zu 2 für Die Linke erlangte zwei Stimmen, u.a. die Stimme eines der NPD zugehörigen Ratsmitgliedes. Damit entfielen gemäß § 45 GemO nach ganzen Zahlen 16 Sitze auf den gemeinsamen Wahlvorschlag und nach dem höchsten Zahlenbruchteil ein Sitz auf den Wahlvorschlag der Klägerin zu 2. 3 Unter dem 14. April 2011 erklärten die auf dem Wahlvorschlag der Klägerin zu 2 geführten zwei Personen, die „Wahl in den Dezernatsausschuss II des Stadtrates am 14. April 2011“ nicht anzunehmen. 4 Mit Schreiben vom 30. August 2011 erklärte die Klägerin zu 2 für Die Linke, den „Ausschusssitz, den Die Linke in der Ausschusswahl am 14. April 2011 zugesprochen bekommen“ habe, „nicht zu besetzen“. Zur Begründung war angegeben, es stehe außer Frage, dass ihre Partei und sie „Ausschusssitze, die durch die Unterstützung der rechtsextremistischen NPD gewählt wurden, (nicht) annehmen würden“. 5 Im Zuge des Nachrückens der Klägerin zu 3, teilten diese und die Klägerin zu 2 dem Beklagten mit, eine Fraktion mit dem Namen „***“ zu bilden. 6 Vor diesem Hintergrund teilte die Stadtverwaltung *** dem Beklagten bzw. den Fraktionen unter dem 6. September 2011 mit, dass eine Neuwahl der Ausschüsse nach § 45 Abs. 3 GemO wegen geänderter Stärkeverhältnisse der im Beklagten vertretenen politischen Gruppen mit Ausnahme des Dezernatsausschusses II erforderlich sei. Hinsichtlich letzterem liege die Voraussetzung der geänderten Verteilung der Ausschusssitze nicht vor. 7 Mit Schreiben vom 28. September 2011 erklärte die Klägerin zu 1 durch die Klägerin zu 2, sie ziehe ihre Erklärung vom 30. August 2011 zurück. Aufgrund des geänderten Stärkeverhältnisses sei die Verteilung der Ausschusssitze auch ohne die Stimme des Vertreters der NPD möglich. 8 Unter dem 29. September 2011 wählte der Beklagte nach dem gemeinsamen Wahlvorschlag die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse bis auf die Mitglieder des Dezernatsausschusses II neu. 9 Ausweislich des Vorab-Auszugs aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Beklagten am 13. Dezember 2011 bat die Klägerin zu 1 die Vorlage im Punkt „Dezernatsausschuss II“ zu ergänzen. Sie schlage als Vertreter für die Linksfraktion als ordentliches Mitglied A. und als stellvertretendes Mitglied B. vor. Der seitens des Oberbürgermeisters zur entsprechend vorangegangenem Beschluss offenen Abstimmung gebrachte Antrag wurde mit zwei Ja-Stimmen der Klägerin zu 1 und 45 Nein-Stimmen abgelehnt. 10 Die Klägerinnen haben am 4. Januar 2012 Klage erhoben. Dazu tragen sie vor, dass sie aufgrund der Entwicklung ein Recht hätten, den Dezernatsausschuss II zu besetzen. Die Weigerung des Beklagten eine Neuwahl anzusetzen, verletze sie daher in ihren Rechten. Mit Schreiben vom 30. August 2011 habe sie – die Klägerin zu 2- nur, soweit sie ausschließlich durch Unterstützung der NPD gewählt worden sei, auf die Wahrnehmung der Rechte verzichtet. Sie – die Klägerin zu 2- habe zudem nicht wirksam auf Rechte der noch nicht existenten Klägerin zu 1 bzw. der Klägerin 2 verzichten können. 11 Die Klägerinnen beantragen, 12 den Beklagten zu verurteilen, unverzüglich eine Neuwahl der Mitglieder des Dezernatsausschusses II anzusetzen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er ist der Auffassung, dass er dem Begehren nicht zu entsprechen habe. Ein Anspruch auf Neuwahl der Mitglieder des Dezernatsausschusses II bestehe nicht, weil sich keine andere Sitzverteilung ergebe. Dem stehe auch die für die politische Gruppe Die Linke unter dem 30. August 2011 abgegebene Besetzungsverzichtserklärung entgegen. Diese sei endgültig. Es handele sich nach Wiedererstarken der Linken auf zwei Sitze im Stadtrat noch immer um den durch Mandatsniederlegung vakanten Ausschusssitz, der seinerzeit mit Hilfe des NPD-Mitgliedes zustande gekommen sei. 16 Mit Beschluss vom 16. Februar 2012 hat das erkennende Gericht den Antrag der Klägerinnen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (1 L 6/12.TR). 17 Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den Verwaltungsakten des Beklagten, die vorlagen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe 18 Die Klage hat keinen Erfolg. 19 Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf unverzügliche Neuwahl der Mitglieder des Dezernatsausschusses II. Dazu hat sich die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 16. Februar 2012 verhalten, worauf zunächst verwiesen wird. 20 Die Mitgliedschaft in den Ausschüssen regelt § 45 GemO. Nach dessen Absatz 1 werden die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter aufgrund von Vorschlägen der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen (Ratsmitglieder oder Gruppe von Ratsmitgliedern) gewählt (Satz 1). Sätze 2 und 3 des Absatzes 1 und Absatz 2 der Bestimmung regeln die weiteren Voraussetzungen der Wahl. Nach Satz 4 des Absatzes 1 der Bestimmung werden Ersatzleute auf Vorschlag der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene Ausschussmitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt. Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen, so sind die Ausschussmitglieder gemäß Abs. 3 neu zu wählen, wenn sich aufgrund des neuen Stärkeverhältnisses nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare/Niemeyer-Verfahren) eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde. 21 Nach Maßgabe dieser Bestimmungen haben die Klägerinnen keinen Anspruch auf Neuwahl des Dezernatsausschusses II. Die oben zitierten Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 GemO zur Neuwahl aller Mitglieder des Dezernatsausschusses II liegen nicht vor. Zwar hat sich das Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen geändert. Es fehlt aber unstreitig an der weiteren Voraussetzung, dass sich aufgrund des neuen Stärkeverhältnisses nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare/Niemeyer-Verfahren) eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde. Das ist nach den Berechnungen, die der Beklagte im vorliegenden Verfahren vorgelegt hat, hinsichtlich des in Rede stehenden Dezernatsausschusses II nicht der Fall (Bl. 6f VA). Einwände gegen die Berechnung werden von den Klägerinnen auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht vorgebracht. 22 Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Vorgeschichte, insoweit als die Klägerinnen den von der Linken erworbenen Ausschusssitz tatsächlich nicht besetzen. Wie bereits im zugrundeliegenden Eilverfahren ausgeführt, setzt die Besetzung eines Ausschusssitzes jedenfalls die Wahl durch den Beklagten voraus. Hieran fehlt es (vgl. Beschluss vom 16. Februar 2012, 1 L 6/12.TR). 23 Aus dem Umstand, dass der Ausschusssitz nicht besetzt ist, folgt auch ansonsten kein Anspruch auf Neuwahl des Dezernatsausschusses II. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Klägerinnen an der Erklärung vom 30. August 2011 festhält. Die Klägerin zu 2 hat hiermit für ihre politische Gruppe gegenüber dem Beklagten auf die rechtliche Möglichkeit der Besetzung des Ausschusssitzes endgültig verzichtet. 24 Das ergibt sich wie bereits im Eilverfahren ausgeführt aus Folgendem: Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Ausgehend hiervon durfte der Beklagte annehmen, dass die politische Gruppe die Linke endgültig auf die Besetzung des Ausschusssitzes verzichtet. Insoweit ist in der Erklärung der Klägerin zu 2 für ihre politische Gruppe bereits eindeutig und durch Unterstreichung hervorgehoben, dass der Entschluss gefasst worden sei, den Ausschusssitz „nicht zu besetzen“. Zur Erläuterung der Motivation ist hinzugefügt, es stehe „außer Frage“, dass Ausschusssitze, die durch Unterstützung der „rechtsextremistischen NPD“ zustande gekommen seien, (hier fehlt wohl offenbar ein „nicht“) angenommen würden. Diese Erklärung ist nach ihrem Wortlaut eindeutig. Der Beklagte durfte diese auch vor dem Hintergrund seines auch für den Erklärenden erkennbaren Interesses an klaren Verhältnissen als endgültigen Verzicht auf Besetzung dieses Ausschusssitzes und damit auf Verzicht auf das gesetzlich geregelte Vorschlagsrecht verstehen und die Klägerinnen daran auch bei geänderten Stärkeverhältnissen festhalten. Die Geschäftsgrundlage ist zudem entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht mit der Fraktionsbildung entfallen, weil es sich nach wie vor um den durch die Stimme des NPD-Mitgliedes erworbenen Ausschusssitz handelt. 25 Die Klägerin zu 2 hat die Erklärung vom 30. August 2011 auch wirksam für die Klägerinnen zu 1 und 3 abgegeben. Der Begriff „politische Gruppe“ ist als Oberbegriff für Parteien und Wählergruppen zu verstehen, die bei der Kommunalwahl Wahlvorschläge eingebracht haben (Gabler, Komm. Kommunalverfassungsrecht, § 45 Anm. 2.2). Die Rechte im Zusammenhang mit der Besetzung von Ausschusssitzen stehen dem auf Grund des Wahlvorschlags der politischen Gruppe in den Gemeinderat gewählten Ratsmitglied (wenn die politische Gruppe mit nur einem Mitglied vertreten ist) bzw. der entsprechenden Gruppe von Ratsmitgliedern zu (Gabler, § 45 Anm. 2.2.). Nach Maßgabe dessen konnte die Klägerin zu 2 für ihre politische Gruppe, für die sie den Wahlvorschlag eingereicht hatte, aufgrund dessen der Ausschusssitz erworben wurde, auch berechtigterweise verzichten. Diese Erklärung muss sich die Klägerin zu 1 als Linksfraktion und maßgeblicher politischer Gruppe entgegen halten lassen. 26 Ein Anspruch der Klägerinnen folgt auch nicht aus dem Demokratieprinzip selbst. Dieses schützt nicht vor den Unwägbarkeiten des Wahlaktes und hindert weder die politische Gruppe daran, auf ihren durch Wahl erworbenen Ausschusssitz zu verzichten, noch ist der Rat gehindert, die politische Gruppe aus Gründen der Kontinuität hieran festzuhalten. 27 Aus dem Demokratieprinzip selbst folgt lediglich, dass das Wahlverfahren als solches die spiegelbildliche Besetzung ermöglichen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003- 8 C 18/03-). Die diesbezügliche Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist vorliegend mit der gesetzlichen Ausgestaltung des Wahlaktes ersichtlich nicht verletzt (vgl. Gabler zu Hare/Niemeyer: § 45 Anm. 2.3.2). Nichts anderes gilt den konkreten Wahlvorgang betreffend. Die Klägerinnen haben den ihnen nach Hare/Niemeyer zustehenden Ausschusssitz erworben. Der zur Nichtbesetzung des Ausschusssitzes führende Verzicht der politischen Gruppe der Linken hat mit dem Wahlverfahren als solchem nichts zu tun, sondern liegt einzig im Verhalten der Linken als politische Gruppe begründet. Von daher ist keine Verletzung des Demokratieprinzips gegeben. 28 Ein Anspruch auf Neuwahl des Dezernatsausschusses II lässt sich ferner nicht aus dem Umstand ableiten, dass der Ausschusssitz wegen des Verzichts vakant ist. Wie bereits im zugrundliegenden Eilverfahren ausgeführt, regelt das Gesetz die Frage nicht, was in den Fällen geschieht, in denen Vakanzen entstehen. Insbesondere aber ergibt sich keine gesetzliche Verpflichtung auf Neuwahl des gesamten Ausschusses. 29 Die Entscheidung über die Beendigung der Vakanz steht im pflichtgemäß wahrzunehmenden Ermessen des Beklagten, dem die Sachherrschaft gegenüber dem Ausschuss uneingeschränkt zusteht (vgl. wegen Rückholrecht: Gabler, § 45 Anm. 4.2). Der Beklagte wäre deshalb rechtlich nicht gehindert, im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung von den Beteiligten angesprochen – eine Nachbesetzung des Ausschusssitzes durch Nachwahl vorzunehmen. Insbesondere wären hiermit keine aus dem Demokratieprinzip ableitbaren Mitgliedschaftsrechte einzelner Ausschussmitglieder betroffen. Aus dem Demokratieprinzip diesbezüglich ableitbar ist lediglich, dass die Wahl selbst jeder politischen Gruppe die gleiche Chance bietet, entsprechend ihrer Stärke im Plenum in die Ausschüsse gewählt zu werden (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. September 2011 – 4 B 176/11-). Das war hier wie ausgeführt gewährleistet. Die weitere Entwicklung war den Unwägbarkeiten der Wahl geschuldet bzw. Folge politischer Entscheidungen. Somit ist die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten durch eine Neubesetzung im Wege der Nachwahl grundsätzlich nicht zu besorgen. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO. 32 Die Berufung wird zugelassen, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt.