Urteil
1 K 604/12.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2012:0807.1K604.12.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der am ... 1974 in Indien geborene Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. 2 Er reiste am 19. Mai 2005 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zum Zeitpunkt seiner Einreise war er mit Frau A... B..., wohnhaft in ..., Indien, verheiratet. Aus der Ehe stammen zwei Kinder. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 8. Juni 2005 abgelehnt. Eine Abschiebung scheiterte nachfolgend daran, dass der Kläger angab, sein indischer Nationalpass sei ihm von einem Kontaktmann seines Schleusers in Rom abgenommen worden. 3 Am 28. Juni 2007 erkannte der Kläger für das am 16. Februar 2007 geborene, deutsche Kind C... D... die Vaterschaft an. In der Folge stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Vater eines deutschen Kindes, wobei er einen im Jahr 2002 ausgestellten indischen Nationalpass vorlegte. Der Beklagte erteilte sodann dem Kläger am 20. Juli 2007 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Dieser meldete sich in der Folge mit seinem Hauptwohnsitz in K... an. Er zog nach Auskunft des Vermieters als Untermieter in die Wohnung der „Familie E... F... und G... H...“. 4 Am 21. Juli 2008 sprach der Kläger bei der Ausländerbehörde vor, um die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erwirken. Dabei gab er an, sein Kind wöchentlich, immer mittwochs und sonntags, zu besuchen sowie monatlich 200,00 € Unterhalt zu leisten. Den vollen Namen der Kindsmutter – I... J... - konnte er nicht angeben. Ihm wurde daraufhin eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt. 5 Nachdem in der Folge Frau J... zwar die Erfüllung der Unterhaltspflicht durch den Kläger bestätigte, zeigten sich im Einzelnen Widersprüche zu den Schilderungen des Klägers hinsichtlich der Dauer der Beziehung, des Trennungsgrundes und der Wahrnehmung der Personensorge für das Kind C... Umfragen im Wohnumfeld der Frau J... unter Vorlage eines Lichtbilds des Klägers ergaben, dass dieser dort nicht bekannt war. Am 11. März 2009 fand eine getrennte Befragung der Kindsmutter und des Klägers statt. 6 Mit Anhörungsschreiben vom 29. April 2009 teilte die damals für den Kläger zuständige Ausländerbehörde K... diesem mit, dass beabsichtigt sei, seinen Verlängerungsantrag abzulehnen und ihn, falls er nicht freiwillig ausreise, abzuschieben. Aufgrund der getrennten Befragung sei davon auszugehen, dass er die Personensorge für C... J... nicht ausreichend, möglicherweise auch gar nicht wahrnehme. 7 Dem entgegnete der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Juni 2009, dass er und Frau J... seines Erachtens in der getrennten Befragung vom 11. März 2009 sämtliche Fragen übereinstimmend beantwortet hätten. Ferner reichte der Kläger am 11. November 2009 eine von ihm selbst in Auftrag gegebene Vaterschaftsanalyse ein. Da dieser jedoch nicht zweifelsfrei zu entnehmen war, ob die eingesandte DNA-Probe tatsächlich vom Kläger stammte, bot die Ausländerbehörde ihm an, eine neuerliche DNA-Probe unter amtsärztlicher Aufsicht entnehmen zu lassen. Hiermit erklärte der Kläger sich am 10. Mai 2010 einverstanden, teilte jedoch zugleich mit, dass der Test nicht durchgeführt werden könne, da Mutter und Kind verschwunden bzw. scheinbar ins Ausland verzogen seien. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt ergab, dass Frau J... an eine andere Anschrift innerhalb der Stadt K... umgezogen war. 8 Nachdem der Kläger zum 1. Juli 2010 wieder in die Zuständigkeit des Beklagten verzogen war, wurde ihm mehrfach die Möglichkeit nahegelegt, ein aussagekräftiges DNA-Gutachten beizubringen, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 30. Juni 2011. Einen entsprechenden Vaterschaftsnachweis hat der Kläger jedoch nicht erbracht. 9 Mit Bescheid vom 6. Juli 2011 lehnte der Beklagte unter Ziffer 1. die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers unter Berufung auf § 27 i. V. m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3, 8 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – ab und erhob hierfür eine Gebühr in Höhe von 30,00 €. Mit Ziffer 2. des Bescheids forderte er den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens 15. August 2011 zu verlassen. Schließlich drohte er dem Kläger unter Ziffer 3. die Abschiebung nach Indien für den Fall an, dass er der Ausreiseaufforderung innerhalb der ihm eingeräumten Ausreisefrist nicht freiwillig nachkomme. In Ziffern 4.-6. des Bescheids teilte der Beklagte mit, dass der Kläger nach § 67 Abs. 1 AufenthG die Kosten einer eventuellen Abschiebung zu tragen habe, die Entscheidung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbar sei und die beigefügte Grenzübertrittsbescheinigung zum Nachweis der fristgemäßen Ausreise bei der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle oder bei einer Deutschen Auslandsvertretung in Indien abzugeben sei. Zur Begründung legte der Beklagte dar, dass nicht von einer regelmäßigen Wahrnehmung der Personensorge durch den Kläger ausgegangen werden könne, sondern vielmehr zweifelhaft sei, ob er überhaupt der leibliche Vater des Kindes C... sei und ob er überhaupt eine körperliche Beziehung zu Frau J... unterhalten habe. Auch hätten seine mangelnden Bemühungen um die Ermittlung des Aufenthalts seines Sohnes nach dem Umzug innerhalb K... gezeigt, dass er die Personensorge seit geraumer Zeit nicht mehr wahrnehme. Eine geistig-emotionale Bindung sei mangels Kontaktpflege nicht zu erkennen. Daher sei die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mangels Erfüllung des Aufenthaltszwecks gerechtfertigt. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, insbesondere habe eine schützenswerte Aufenthaltsverfestigung jenseits der ursprünglich unterstellten Sorge für ein deutsches Kind nicht stattgefunden. Der Kläger verfüge nicht über eine nennenswerte wirtschaftliche Existenz, die er bei seiner Ausreise aufgeben müsse. 10 Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 28. Juli 2011 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, er habe Kindsmutter und Kind nunmehr ausfindig gemacht, so dass ein unmittelbarer DNA-Abgleich innerhalb der nächsten zwei bis drei Wochen erfolgen könne. 11 In der Folgezeit kündigte der Kläger mehrfach die bevorstehende Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen E... F... aus K... an. Bei einer Vorsprache am 14. Februar 2012 legte er u. a. ein Scheidungsurteil aus Indien vor, wonach seine Ehe mit A... B... am 23. Dezember 2005 geschieden wurde. 12 Am 8. Mai 2012 ließ der Kläger über seinen Rechtsanwalt mitteilen, dass ein bereits erfolgter Eheschließungsversuch in Schweden daran gescheitert sei, dass der dortige Standesbeamte ein Ehefähigkeitszeugnis der Frau F... verlangt habe, welches diese nicht habe erlangen können. Nunmehr sei eine Heirat in Deutschland in die Wege geleitet, alle nötigen Unterlagen mit Ausnahme des noch fehlenden Passes lägen dem Standesamt vor. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2012 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und setzte die Ausreisefrist auf den 30. Juni 2012 fest. Die Voraussetzungen des § 27 AufenthG i. V. m. §§ 28 Abs. 1 Nr. 3 und 8 Abs. 1 AufenthG, wonach dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei, wenn der Deutsche seinen persönlichen Aufenthalt im Bundesgebiet habe, seien ersichtlich nicht erfüllt. Der Kläger habe den erforderlichen Vaterschaftsnachweis nicht erbracht. Eine regelmäßige Beziehung zu dem Kind C... werde vom Kläger nicht unterhalten. Dies folge aus den Widersprüchen in der getrennten Befragung der Kindsmutter und des Klägers über dessen Besuchskontakte sowie daraus, dass der Kläger im Wohnumfeld der Mutter und des Kindes nicht bekannt gewesen sei und nur eine nicht belastbare DNA-Vaterschaftsanalyse vorgelegt habe. Ein neuerliches Testverfahren unter Aufsicht sei jederzeit möglich gewesen. Der Kläger habe sich dem jedoch durch immer neue Ausflüchte entzogen. 14 Der Kläger hat am 6. Juni 2012 Klage erhoben. Er beabsichtige in Kürze die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen. 15 Der Kläger beantragt sinngemäß, 16 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2012 zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus stelle eine eventuelle künftige Eheschließung die angegriffene Entscheidung derzeit nicht infrage. 20 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Verwaltungs- und Widerspruchsakte (3 Heftungen) des Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe 21 Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Parteien übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). 22 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. 23 Sie ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. S. 162) nicht zu. 24 Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach besagter Norm setzt voraus, dass der Ausländer ein Personensorgerecht besitzt, sofern nicht die Ausnahme des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG greift (BVerwG, Beschluss vom 22. April 1997 – 1 B 82/97 -, DVBl 1997, 911). Die Personensorge umfasst nach § 1631 Abs. 1 BGB die Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung für das Kind. Der Kläger gilt zwar aufgrund der Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB als Vater des Kindes C... J... Das Personensorgerecht steht dem Kläger jedoch gem. § 1626a BGB vorliegend nicht zu, da er – soweit aus den Akten ersichtlich – die Kindsmutter weder geheiratet noch mit ihr zusammen eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben hat. 25 Abweichend vom Erfordernis des Personensorgerechts kann nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG aber auch der nicht personensorgeberechtigte ausländische Elternteil eines deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Zu verstehen ist hierunter das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne von § 27 Abs. 1 AufenthG. Der Antragsteller muss also entweder mit dem Kind zusammenleben oder zumindest das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes durch intensive Kontakte, gemeinsame Urlaube, die Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils der Betreuung und Versorgung des Kindes oder sonstige Beistandsleistungen kompensieren (Hailbronner, in: ders. Ausländerrecht, Stand: Mai 2012, AufenthG § 28 Rn. 13). Besitzt der Ausländer, wie hier, kein Sorgerecht, steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde. Dabei ist maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit gegeben ist, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, DVBl 2006, 247). Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, ob das deutsche Kind in seiner Entwicklung auf den ausländischen Elternteil angewiesen ist, der nicht personensorgeberechtigte Elternteil seit der Geburt des Kindes seinen Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nachgekommen ist und das Kindeswohl einen auf Dauer angelegten Aufenthalt des nicht personensorgeberechtigten Elternteils im Bundesgebiet erfordert (Ziffer 28.1.5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz – AVwV-AufenthG – vom 26. Oktober 2009). Im Einzelfall müssen Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden Schutz aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere im Hinblick auf Art. 6 GG geboten erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 C 28/96 -, NVwZ 1998, 745). 26 Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die auf das Bestehen einer solchen intensiven Gemeinschaft mit dem Kind C... J... und die Notwendigkeit seiner Anwesenheit im Bundesgebiet zur Wahrung des Kindeswohls hindeuten. Zwar ist hierfür die Beibringung eines Vaterschaftsnachweises nicht zwingend erforderlich. Von einem solchen Nachweis darf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis selbst dann nicht abhängig gemacht werden, wenn gewichtige Gründe eine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung nahelegen (VG Greifswald, Urteil vom 24. August 2005 - 2 A 1057/05 -, juris). Liegen jedoch im Einzelfall Erkenntnisse über eine wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung vor, kann dies als Indiz dafür gewertet werden, dass es an der Absicht fehlen wird, eine familiäre Lebensgemeinschaft einzugehen bzw. die Personensorge für das deutsche Kind tatsächlich auszuüben. Vorliegend ergaben die Befragungen des Klägers, der Frau J... sowie ihres Wohnumfeldes Zweifel daran, ob die Kindsmutter und der Kläger jemals eine ernsthafte Beziehung unterhielten, und ob der Kläger einen persönlichen Umgang mit dem Kind C... pflegte. Diese Zweifel resultierten aus widersprüchlichen Angaben u. a. über die Dauer der gemeinsamen Beziehung, den Trennungsgrund und die Häufigkeit der Besuche. Sie wurden verstärkt durch den Umstand, dass der Kläger vom 10. Mai 2010 bis zum 28. Juli 2011 durchgehend gegenüber dem Beklagten behauptete, keinen Kontakt zu Frau J... und dem Kind herstellen zu können, da diese an einen ihm nicht bekannten Ort, möglicherweise sogar ins Ausland verzogen seien. Tatsächlich war die Kindsmutter jedoch lediglich innerhalb der Stadt Kleve an eine neue Adresse verzogen, deren Ermittlung nach Angaben des Beklagten ohne weiteres möglich war und welche von Frau J... auch auf Anfrage per Email bereitwillig mitgeteilt wurde. Die Gelegenheit, diese Zweifel durch Vorlage eines aussagekräftigen DNA-Gutachtens auszuräumen, hat der Kläger nicht genutzt. Darin, dass er sich einem solchen DNA-Abgleich mit immer neuen Ausflüchten entzogen hat, manifestiert sich bereits die mangelnde Verbundenheit zu dem Kind C... 27 Darüber hinaus hat der Kläger, wie vom Beklagten zutreffend festgestellt, seit der Geburt des Kindes am 16. Februar 2007 bis heute nicht in einem Maß den tatsächlichen Umgang mit dem Kind gepflegt, dass eine persönliche Bindung hätte entstehen können. Insoweit wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2012 verwiesen. 28 Mangels weitergehenden Vortrags des Klägers fehlt es folglich an Anhaltspunkten dafür, dass eine enge persönliche Verbundenheit zwischen ihm und dem Kind C... J... derzeit besteht oder in Zukunft bestehen wird. Liegen demnach schon die Voraussetzungen für eine Ermessenentscheidung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 4 AufenthG nicht vor, kommt es auf eine Ermessenausübung des Beklagten nicht an. 29 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Ausreise des Klägers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Abschiebungshindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Ausreise des Klägers ist nicht in tatsächlicher Hinsicht unmöglich. Er hat bereits die Verlängerung seines mittlerweile abgelaufenen Reisepasses bei der indischen Botschaft beantragt. Mit einer zeitnahen Ausstellung kann daher gerechnet werden. Auch rechtliche Gründe stehen der Ausreise nicht entgegen. Aus der Tatsache, dass der Kläger nach § 1592 Nr. 2 BGB Vater eines Sohnes deutscher Staatsangehörigkeit ist, lässt sich auch unter Beachtung von Art. 6 GG und Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise ableiten. Wie bereits ausgeführt, fehlt es an einer tragfähigen Vater-Kind-Beziehung, die vom Schutzbereich des Art. 6 GG oder des Art. 8 EMRK umfasst würde. Auch ist nicht erkennbar, dass das Kindeswohl die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet erfordern würde. Ferner folgt hier ein rechtliches Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG auch nicht auf der Grundlage des von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Privatlebens. Dieses umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Eine schützenswerte Rechtsposition setzt eine gelungene Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland voraus. Der Ausländer muss wegen des langjährigen Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zur Bundesrepublik Deutschland verfügen, dass er aufgrund seiner gesamten Entwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden und ihm ein Leben im Heimatstaat nicht mehr zumutbar ist (Beschluss der erkennenden Kammer vom 6. Februar 2012 – 1 L 1635/11.TR – unter Bezugnahme auf OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 2 A 314/10 -; juris). Dahingehende Anhaltspunkte sind vorliegend vom Kläger nicht vorgetragen und auch anderweit nicht ersichtlich. 30 Die weiteren im angegriffenen Bescheid getroffenen Verfügungen sind ebenfalls rechtmäßig. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr von 30,00 € für die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1. des Bescheids beruht auf der Aufenthaltsverordnung – AufenthV – und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der einschlägige Gebührentatbestand ergibt sich allerdings nicht, wie angegeben, aus § 47 AufenthG, sondern aus § 49 Abs. 2 i. V. m. § 45 Abs. 2 AufenthV. Die Setzung einer Frist zur Ausreise (Ziffer 2.) beruht auf § 50 Abs. 2 AufenthG, die Abschiebungsandrohung hat ihre Grundlage in § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Die Ziffern 4.-6. des Bescheids haben keinen eigenständigen Regelungscharakter, sondern geben nur die Rechtslage wieder. 31 Dass der Kläger beabsichtigt zu heiraten, beeinflusst das Ergebnis des hier zu entscheidenden Rechtsstreits nicht. Eine bevorstehende Heirat kann allenfalls im Hinblick auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 oder eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Bedeutung sein, falls bestimmte Voraussetzungen – wie beispielsweise das Feststehen eines Eheschließungstermins und die Vorlage vollständiger Unterlagen beim Standesamt – erfüllt sind (vgl. Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, Stand: November 2011, AufenthG § 60a Rn. 30). Dies ist vorliegend, soweit ersichtlich, noch nicht der Fall. Darüber hinaus stellt die Duldung ein reines Vollstreckungshindernis dar. Sie setzt mithin eine vollziehbare Ausreisepflicht voraus. Eventuell gegebene Duldungsgründe stehen einer Abschiebungsandrohung unter Setzung einer angemessenen Frist zur freiwilligen Ausreise daher nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). 32 Bleibt die Klage nach alldem ohne Erfolg, so trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 33 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO). 34 Beschluss 35 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG -).