OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 429/12.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2012:0925.1K429.12.TR.0A
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Gewährung von Unfallfürsorge. 2 Der am ... 1950 geborene Kläger stand als ... / Verhaltenstrainer im Dienst der ... des beklagten Landes. Zum 1. März 2011 trat er in die Freistellungsphase der Altersteilzeit ein. 3 Von 2002 bis zum Beginn seiner Freistellung führte der Kläger in Räumen der ... Seminare für Gesundheits- und Stressmanagement durch. In diesem Zeitraum wurden dort bei fortlaufendem Dienstbetrieb umfangreiche Umbaumaßnahmen durchgeführt. 4 Von Januar 2009 bis zum 4. Mai 2009 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Am 15. Januar 2009 stellte sein behandelnder Arzt Dr. A. u. a. wegen der Diagnosen „rezid. depressive Verstimmung, Schlafstörungen“ bei „Zustand nach Asbestbelastung“ einen Kurantrag für den Kläger. Laut fachärztlicher Bescheinigung des B., Facharzt für Psychiatrie – Naturheilverfahren - vom 21. Januar 2009 bestehe beim Kläger ein „ausgeprägtes Erschöpfungssyndrom mit Schwindel, Schlafstörungen und einem depressiv ausgestalteten Symptomkomplex“. Hintergrund sei die „Dauerbelastung an der Arbeitsstelle aufgrund einer seit langem bestehenden Baustelle mit Lärm, Staub und Unruhe“. 5 Mit Unfallmeldung vom 24. März 2010 erstattete der Kläger eine Dienstunfallmeldung. Als Unfallereignis gab er an: „2002-2009 Ungeschützter Baustoff Kontakt/Mobbing“. Zur Begründung trug er vor, er habe im genannten Zeitraum immer wieder in der Seminarabteilung Dienst verrichten müssen, obwohl dort umfangreiche Innensanierungsmaßnahmen mit Staub, Dreck und Lärm durchgeführt worden seien. Auch aufgrund parallel verlaufender Mobbing-Attacken spüre er trotz umfangreicher Behandlung und Medikamenteneinnahme „Symptomatiken“. Als Anlage fügte er ein Schreiben des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung – LBB – vom 9. April 2009 bei, wonach hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen im Bereich Hochbau mit größter Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass Bedienstete mit Schadstoffen in Berührung gekommen seien, im Bereich Elektrotechnik keine Schadstoffe freigesetzt worden seien und in der Sparte Versorgungstechnik ebenfalls keine Schadstoffbelastungen aufgetreten seien. Die Beseitigung von Schadstoffen sei nach Vorschrift und meist zu Zeitpunkten, wenn Nutzer nicht anwesend gewesen seien, d. h. am Wochenende, erfolgt. Des Weiteren legte der Kläger Fotos der Umbaumaßnahmen vor. Er erklärte außerdem, die Unfallmeldung erfolge zunächst vorsorglich, da parallel das Innenministerium und die ... noch eine Verletzung der Fürsorgepflicht und der Garantenstellung prüften. 6 Am 22. Januar 2011 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er einen „vertraulichen Hinweis“ erhalten habe, dass weder beim Innenministerium noch bei der ... Ermittlungen eingeleitet worden seien. Er bitte daher, die „Angelegenheit Mobbing-/Baustoffbelastung wegen Verletzung der Fürsorgepflichten und Garantenstellung“ zu prüfen. 7 In einem Gespräch des Beklagten mit dem Personalsachbearbeiter des Klägers an der ... am 11. Februar 2011 teilte dieser mit, dass die Frage der Baustoffbelastungen ernsthaft geprüft worden sei, nach dem eindeutigen Gutachten der LBB jedoch keine schädlichen Substanzen hätten festgestellt werden können. 8 Mit Schreiben vom 21. April 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass bezüglich der von ihm beschriebenen Mobbing-Attacken die Zuständigkeit bei seiner Dienststelle liege, von der er auch eine Entscheidung erhalten habe. Zur Asbest- bzw. Baustoffbelastung legte der Beklagte dar, dass zweifelhaft sei, ob eine über Jahre anhaltende Dauerschädigung als „Ereignis“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – gewertet werden könne. Die gesetzliche Voraussetzung der Unfallfürsorge, dass ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis vorliegen müsse, habe die Funktion, den Dienstunfall von schädlichen Dauereinwirkungen abzugrenzen. Beim Kläger liege aber eine solche Dauereinwirkung und somit kein Dienstunfall vor. Auch eine Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG sei nicht gegeben, da die Ursache seiner Erkrankung nicht in der Art seiner dienstlichen Verrichtung, also einem besonderen Berufsrisiko, liege. Es sei daher beabsichtigt, seinen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls abzulehnen. Hierzu könne er sich bis zum 20. Mai 2011 äußern. 9 Mit Email vom 20. Mai 2011 machte der Kläger weitere Ausführungen zur Situation in der Dienststelle und seinen Aktivitäten, diese zu verbessern. Am 4. Juni 2011 legte er ein privat in Auftrag gegebenes Gutachten vor, worin hinsichtlich zweier von ihm eingereichter Materialproben festgestellt wird, dass es sich dabei um Stoffe handle, die dem Kanzerogenitätsindex der Kategorie 2 zuzuordnen seien. Beim Umgang mit solchen Materialien seien besondere sicherheitstechnische, hygienische und arbeitswissenschaftliche Anforderungen zu beachten. Bei Gebäudesanierungsarbeiten seien fachtechnische Schutzmaßnahmen zu treffen, um dem Arbeits- und Objektschutz gerecht zu werden. Eine detaillierte Bewertung der tatsächlichen Gefährdung könne nur auf der Grundlage aussagekräftiger Daten (Prüfung weiterer Proben, Kenntnisse über den genauen Umgang und die Materialmengen, Informationen zu den Objekt- und Nutzereigenschaften etc.) durchgeführt werden. 10 Mit Bescheid vom 6. Juli 2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung eines Dienstunfalls ab. Es liege weder ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG, noch des § 31 Abs. 3 BeamtVG vor. Das eingereichte Baustoffgutachten sei sehr allgemein gehalten und diene nicht zur Beweissicherung. Es seien weder Adressat noch Datum ersichtlich. Ferner bleibe offen, auf welche Gebäudeinstandsetzungsarbeiten es sich beziehe und woher die geprüften Materialproben stammten. Es sei daher nicht verwertbar. Soweit der Kläger dagegen vorgehen wolle, dass er während der Bauarbeiten an seinem Arbeitsplatz Unannehmlichkeiten habe hinnehmen müssen oder er die Tauglichkeit der zur Verfügung gestellten Diensträume für die Durchführung von Gesundheitsseminaren in Frage stelle, müsse er sich unmittelbar an seinen Dienstherrn wenden. Dieser Sachverhalt sei nicht vom Dienstunfallrecht erfasst und liege mithin außerhalb der Zuständigkeit der Schadenregulierungsstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. 11 Am 11. Juli 2011 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2012 wies der Beklagte unter Wiederholung der im Bescheid genannten Ablehnungsgründe den Widerspruch zurück. 13 Der Kläger hat am 26. April 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er sei während oben genannter Seminare phasenweise ungeschützt Lärm-, Bau- und Schadstoffbelastung ausgesetzt gewesen. Durch den Seminarraum sei eine Funkantenne verlaufen, ferner seien von den Teppichböden starke chemische Gerüche ausgegangen. In den Fluren habe sich über den Holzdecken ein beschädigter Rieselschutz mit krebserregender Mineralwollauflage befunden. Die dort gelagerten Entspannungswolldecken hätten daher nur unter großer Staubbildung entfaltet werden können. Abbruch- und Bohrgeräusche hätten die Seminararbeit teilweise unmöglich gemacht. All dies habe bei ihm – wie bei Kollegen und Seminarteilnehmern – zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Krankheitssymptomen wie Schlafstörungen, Schwindel, depressiven Verstimmungen, Kreislauflabilität und Erschöpfungssyndrom geführt. Trotz intensiver Nachbehandlungen und dem Ausscheiden aus dem Dienst leide er bis heute unter „gewissen Symptomen“. Er habe auch einen finanziellen Schaden erlitten, da nicht alle Therapiemaßnahmen von der Krankenkasse und der Beihilfestelle bezahlt worden seien. 14 Nach richterlichem Hinweis führte er weiter aus, die durchgeführten Baumaßnahmen in dem asbestbelasteten Dienstgebäude seien als Dienstunfallereignis zu werten, das bei ihm kausal die beschriebenen Körperschäden hervorgerufen habe. Auch sei er nach Art seiner dienstlichen Verrichtung ständig der Gefahr der Erkrankung ausgesetzt gewesen, da die Bauarbeiten unangekündigt, ungeschützt und ohne Abwehrmaßnahmen durchgeführt worden seien. Die Kausalität sei dadurch bewiesen, dass er im Urlaub und nach Verlassen der Dienstgebäude keine Symptome mehr verspürt habe. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2012 zu verpflichten, die in seiner Dienststelle zwischen 2002 und 2009 durchgeführten Umbaumaßnahmen und Arbeitsbedingungen mit der Folge von Gesundheitsschäden in der Form von u. a. Schlafstörungen, einem Erschöpfungssyndrom mit Schwindel, einem depressiv ausgestalteten Symptomkomplex sowie Angststörungen und Traumatisierungen als Dienstunfall anzuerkennen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung verweist er auf den Bescheid vom 6. Juli 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 26. März 2012. 20 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und der Verwaltungs- und Widerspruchakte des Beklagten (1 Heftung). Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet. 22 Die Weigerung des Beklagten, die in der Dienststelle des Klägers zwischen 2002 und 2009 durchgeführten Umbaumaßnahmen und Arbeitsbedingungen mit der Folge von Gesundheitsschäden in der Form von u. a. Schlafstörungen, einem Erschöpfungssyndrom mit Schwindel, einem depressiv ausgestalteten Symptomkomplex sowie Angststörungen und Traumatisierungen als Dienstunfall anzuerkennen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner gesundheitlichen Beschwerden als Dienstunfall. 23 Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) sind nicht erfüllt. Der Kläger hat keinen Dienstunfall erlitten. Ein Fürsorgeansprüche auslösender Dienstunfall setzt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG voraus, dass ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, einen Körperschaden verursacht hat. Im Gegensatz zur Dienstbeschädigung (vgl. § 4 Abs. 1 BeamtVG), die auch auf einer länger andauernden schädlichen Einwirkung beruhen kann, verlangt der Dienstunfallbegriff also ein schadenauslösendes Ereignis, das auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum begrenzt ist und jedenfalls nicht mehrere Dienstschichten oder Tage umfasst (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: Mai 2010, BeamtVG § 31 Rn. 31, 36 f.). Schädliche Dauereinwirkungen hingegen sind kein „plötzliches Ereignis“ im Sinne des Dienstunfallrechts (OVG RP, Urteil vom 16. Februar 1996 – 2 A 11573/95 -, NVwZ-RR 1997, 45). Das Begriffsmerkmal „plötzlich“ dient dabei ebenso wie das Erfordernis der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit der Begrenzung des Risikos des Dienstherrn. Dieser soll nur für Schadensereignisse haften, die einem Nachweis zugänglich sind. Erst die eindeutige Bestimmung des Ereignisses in örtlicher und zeitlicher Hinsicht ermöglicht es, sicher festzustellen, ob und inwieweit Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind und von der Dienstunfallfürsorge nach §§ 32 ff. BeamtVG umfasst werden (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 81/08 -, NVwZ 2010, 708). 24 Die so definierten Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstunfalls sind vorliegend nicht erfüllt, denn das klägerische Begehren zielt darauf ab, die an seinem Dienstort über einen Zeitraum von sieben Jahren hinweg vorgenommenen Umbaumaßnahmen und die hiervon ausgehenden Belästigungen und Einflüsse als schädigendes Ereignis im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz1 BeamtVG zur Grundlage einer Dienstunfallanerkennung zu machen. Die genannten Einwirkungen sind ersichtlich nicht „plötzlich“ erfolgt. Vielmehr handelte es sich bei den Umbaumaßnahmen um – möglicherweise – schädliche Dauereinwirkungen, die gerade nicht unvermittelt auftraten und daher vom Dienstunfallbegriff ausgenommen sind. 25 Auch für eine Anerkennung der vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Berufskrankheit gem. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG liegen die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor. Nach besagter Norm gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, er hat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen. Welche Krankheiten überhaupt als Berufskrankheit in Betracht kommen, richtet sich nach § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG i. V. m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. Juni 1977 (BGBl. S. 1004) i. V. m. Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. S. 2623). Danach können zwar bestimmte Krankheiten, die durch Asbest oder im Einzelnen dort näher bezeichnete chemische Einwirkungen ausgelöst wurden, als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies gilt jedoch nur dann, „wenn die konkrete dienstliche Tätigkeit des Beamten ihrer Art nach erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich birgt. Anhaltspunkte dafür bietet die aus einer Vielzahl von Fällen gewonnene Erfahrung, dass Beamte, die die fragliche Tätigkeit ausüben, unter den gegebenen Umständen dem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sich eine bestimmte Erkrankung zuzuziehen. Die besondere Gefährdung muss also unabhängig von der individuellen Veranlagung des einzelnen Beamten für die konkret auszuführenden dienstlichen Verrichtungen unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Dabei hat der Gesetzgeber vor allem an Beamte gedacht, die aufgrund ihrer Tätigkeit der Ansteckung an bestimmten übertragbaren Krankheiten besonders ausgesetzt sind“ (OVG RP, Urteil vom 16. Februar 1996 - 2 A 11573/95 -, NVwZ-RR 1997, 45). 26 Dies ist im Hinblick auf den Kläger gerade nicht der Fall. Zum einen führt er seine Beschwerden bereits nicht auf die Art, sondern auf den Ort seiner dienstlichen Tätigkeit zurück. Schädliche Einwirkungen, die von der Beschaffenheit des Dienstzimmers oder –gebäudes und damit vom „Ort“ der Verrichtung ausgehen, sind aber vom Dienstunfallschutz ausgenommen (VG Würzburg, Urteil vom 31. März 2011 – 1 K 156/10.WI – m. w. N., ZBR 2012, 67). Zum anderen wohnt der Tätigkeit des ... bzw. Seminarleiters nicht typischerweise die Gefahr inne, gesundheitliche Beeinträchtigungen wie die vom Kläger genannten aufgrund von Asbesteinwirkungen und anderen von einem Dienstgebäude ausgehenden Einflüssen zu erleiden. 27 Dessen ungeachtet fehlt es vorliegend, trotz mehrfacher dahingehender gerichtlicher Aufforderung, im Hinblick auf das vom Kläger vorgetragene Krankheitsbild an hinreichenden Anhaltspunkten für die Kausalität zwischen dem vermeintlichen Unfallereignis und dem geltend gemachten Körperschaden sowie für den Umfang desselben. 28 Liegen somit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Dienstunfall und dementsprechend für die Gewährung von Unfallfürsorge nicht vor, bliebe allein die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen seinen Dienstherrn unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflichtverletzung. Der Dienstherr ist entsprechend dem auf Beamte unmittelbar anwendbaren Arbeitsschutzgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG) verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (§ 4 Nr. 1 ArbSchG). Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, kann einem hierdurch geschädigten Beamten, soweit ein Anspruch auf Erfüllung der Fürsorgepflicht nicht (mehr) realisierbar ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind, ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Dienstherrn zustehen (zum Ganzen Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: Mai 2008, BBG (alt) § 79, Rn. 25 ff.). 29 Das schriftsätzliche wie auch mündliche Vorbringen des Klägers ließ erkennen, dass es ihm im Kern um die Gewährung von Schadensersatz und Schmerzensgeld geht. Trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise hielt er indes an seinem Begehren nach Dienstunfallanerkennung fest. 30 Wenngleich demzufolge ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens war, sei dennoch ergänzend angemerkt, dass es – ungeachtet der möglicherweise bereits eingetretenen Verjährung eines solchen Anspruchs – auch an hinreichenden Ausführungen des Klägers zum Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Dienstherrn sowie zur Kausalität und zu Art und Umfang des eingetretenen Schadens fehlt. Wie auch im Dienstunfallrecht liegt die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen beim Geschädigten. Überdies setzt ein solcher Anspruch voraus, dass der Geschädigte seinen Primäranspruch auf Herstellung gesundheitsverträglicher Arbeitsbedingungen, ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht hat. Ferner erfordert eine Schadensersatzklage als nicht nachholbare Klagevoraussetzung einen vor Klageerhebung an den Dienstherrn gerichteten Antrag bzw. zumindest eine vorhergehende Befassung des Dienstherrn mit dem Schadensersatzbegehren (VG Bayreuth, Urteil vom 20. Februar 2009 - B 5 K 08.525 -, juris). 31 Bleibt somit die Klage ohne Erfolg, hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 32 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 33 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind vorliegend nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).