Urteil
5 K 574/12.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2012:1128.5K574.12.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 17. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2012 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen, zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin, die mit Wein handelt, wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr untersagt wurde, in ihren ...-Märkten in Rheinland-Pfalz das von der Beigeladenen hergestellte Erzeugnis „‘Winzerschorle‘ Riesling-Weinschorle, Weinhaltiges Getränk, Abfüller: ... Weinkellerei GmbH & Co. KG, ...“, bei dem auf einem Zweitetikett darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein weinhaltiges Getränk mit 51 % deutschem Riesling-Wein und 49 % natürlichem Mineralwasser handele, zu verkaufen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Mit Schriftsatz vom 22. September 2011 wies der Beklagte den von der Klägerin betriebenen ... Markt ... darauf hin, dass die Bezeichnung des genannten Produkts als „Winzerschorle“ unzulässig sei. Hierdurch werde dem Verbraucher suggeriert, dass es sich um ein in einem Weingut hergestelltes Erzeugnis handele. Tatsächlich werde das Erzeugnis jedoch am Ort des Mineralbrunnens hergestellt, so dass ein Verstoß gegen Art. 57 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vorliege. Es werde gebeten, beim Vertreiber auf eine Behebung der Mängel hinzuweisen und eventuell noch vorhandene Erzeugnisse aus den Regalen zu entfernen. 3 Hierzu verwies die Klägerin darauf, dass ein von der für den Erzeuger zuständigen bayerischen Lebensmittelkontrollbehörde eingeleitetes Bußgeldverfahren mit der Begründung eingestellt worden sei, dass das Produkt „Winzerschorle“ nicht zu beanstanden sei. Die von dem Beklagten zitierte Bestimmung betreffe zwar den Begriff „Winzer“, nicht aber eine „Winzerschorle“, so dass keine betriebsbezogene Angabe im Sinne der Norm vorliege. Auch sei die Bezeichnung nicht irreführend. Insoweit werde auf eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit verwiesen, in der es heißt, dass eine „Winzerschorle“ nicht aus einem „Winzerbetrieb“ stammen müsse. 4 Auf Veranlassung des zuständigen Ministeriums erließ die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier alsdann unter dem 17. Januar 2012 die vorliegend streitige Untersagungsverfügung, zu deren Begründung ausgeführt wird, dass Art. 57 Abs. 1 b der Verordnung (EG)Nr. 607/2009 auf die Weinbereitung in einem Betrieb abstelle. Da eine Weinschorle die Kategorie „weinhaltiges Erzeugnis“ erst durch die Zugabe von Wasser erhalte, vorliegend der Grundwein jedoch aus Italien stamme und die Wasserzugabe in Bayern erfolge, finde die Herstellung des Erzeugnisses nicht in demselben Betrieb statt. Von daher sei der Begriff „Winzerschorle“ irreführend im Sinne der § 25, 27 WeinG, so dass gemäß § 9 POG das Inverkehrbringen des Erzeugnisses untersagt werde und vorhandene Erzeugnisse aus den Regalen entfernt werden müssten. 5 Am 1. Februar 2012 legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, die Verfügung könne keinen Bestand haben, weil es an einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 9 POG fehle. Das Produkt werde seit 15 Jahren vertrieben. Die Verwendung eines den Begriff „Winzer“ enthaltenden zusammengesetzten Wortes sei nicht irreführend. Dies habe der Bundesgerichtshof unter dem 10. August 2000 – I ZR 126/98 – und das OLG Karlsruhe unter dem 8. April 1998 – 6 U 145/97 – entschieden und werde auch im führenden Weinrechtskommentar von Koch unter „Marke, 5.2.1.2“ so gesehen. Die Verwendung des Begriffs „Winzerschorle“ sei europarechtlich zulässig. Art. 57 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 sei nicht einschlägig, weil die Wortverbindung „Winzerschorle“ nicht vom Schutzumfang der Norm umfasst werde, da die Norm auf weinhaltige Getränke nicht anwendbar sei. Auch liege keine irreführende Bezeichnung vor, zumal es sich bei dem Begriff „Winzerschorle“ um eine patentrechtlich geschützte Marke handele. Des Weiteren sei der Bescheid unverhältnismäßig, weil er sich nicht an den Hersteller des Erzeugnisses, sondern nur an einen Händler wende und damit andere Vertriebswege des Produkts nach Rheinland-Pfalz nicht betroffen seien. Wenn die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier ein Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Rheinland-Pfalz verhindern wolle, müsse sie gegenüber dem Erzeuger tätig werden. Außerdem fehle es an einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin. Ferner verstoße die Verfügung gegen das Übermaßverbot, weil die Vorgehensweise nur gegenüber einem der zahlreichen Händler willkürlich erscheine. 6 Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier wies den Widerspruch mit am 25. Mai 2012 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2012 zurück. Das Inverkehrbringen der in der Verfügung genannten weinhaltigen Getränke mit der Bezeichnung „Winzerschorle“ stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, weil das Erzeugnis gegen Art. 57 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009, § 38 Abs. 1 WeinV, § 25 WeinG verstoße. Die Klägerin sei richtige Adressatin der Verfügung, weil sie das Erzeugnis in Rheinland-Pfalz in Verkehr bringe. Darauf, ob auch andere Händler das Produkt vertrieben, komme es nicht an. 7 Am 31. Mai 2012 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Aufhebung der ergangenen Verfügung weiterverfolgt, das bisherige Vorbringen vertieft und besonders darauf hinweist, dass das Erzeugnis zu 51 % aus deutschem Riesling-Wein bestehe. 8 Die Klägerin, die sich ebenso wie die übrigen Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, beantragt, 9 den Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 17. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2012 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beigeladene, die sich den Ausführungen der Klägerin anschließt, stellt keinen eigenen Antrag. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Entscheidungsgründe 14 Die Klage, über die die Kammer als nach § 52 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - örtlich zuständiges Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und in der Sache begründet. 15 Die angefochtene Verfügung ist zwar formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier ist gemäß § 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts vom 12. Oktober 2011 (GVBl 2011, S. 382) zuständige Behörde für die Überwachung und Einhaltung des Weingesetzes. Die Verfügung ist indessen materiell-rechtlich rechtswidrig. 16 Als Rechtsgrundlage für Verfügungen der vorliegenden Art kommt grundsätzlich § 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG – in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Zur öffentlichen Sicherheit gehört das positive Recht, d.h. die objektive Rechtsordnung, soweit sie dem öffentlichen Recht angehört. Diese Voraussetzungen erfüllen die weinrechtlichen Bestimmungen über die Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Weinen. Sie dienen u.a. dem Verbraucherschutz, sodass ihre Einhaltung im Rahmen des der zuständigen Behörde eingeräumten Ermessen durch Maßnahmen der Weinüberwachung sichergestellt werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2004 - 7 A 10692/04.OVG -). 17 Hiervon ausgehend stellt die von dem Beklagten beanstandete Verwendung der Bezeichnung „Winzerschorle“ keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im o.g. dar, denn sie verstößt nicht, wie von dem Beklagten angenommen, gegen § 25 Weingesetz – WeinG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044). Nach Absatz 1 dieser Bestimmung dürfen Erzeugnisse nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. Absatz 2 Nr. 1 der Norm regelt, dass es insbesondere als irreführend ist anzusehen, wenn Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht. 18 Eine Weinschorle stellt ein weinhaltiges Getränk im Sinne des § 2 Nr. 2 WeinG dar, so dass eine Anwendung des § 25 WeinG grundsätzlich in Betracht kommt. 19 Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die Verwendung des Begriffes „Winzer“ in der Bezeichnung des von der Beklagten vertriebenen Produkts verstoße gegen Art. 57 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, mit der gemäß deren Art. 1 Abs. 1 besondere Bestimmungen für die Erzeugung und die Vermarktung der Erzeugnisse gemäß Anhang I Teil XII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt werden. Nicht aromatisierte weinhaltige Getränke zählen indessen nicht zu den dort genannten Erzeugnissen und sind auch ansonsten - anders als aromatisierte weinhaltige Getränke (vgl. Verordnung [EWG] Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991) - bislang nicht Regelungsgegenstand europarechtlicher Bestimmungen (s. auch Koch, Weinrecht, Erläuterungen, Weinhaltige Getränke, Anm. 2). 20 Soweit Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste bestimmte, dass der auf dem Etikett von Weinen und Traubenmost angegebene Name oder Firmenname einer Person oder Personenvereinigung nach Absatz 1 den Begriff „Winzer“ oder andere ähnliche Begriffe, die sich auf einen landwirtschaftlichen Betrieb beziehen, nur dann enthalten durfte, wenn das Erzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die aus Weinbergen des durch einen dieser Begriffe bezeichneten Weinbaubetriebs oder des Weinbaubetriebs der durch einen dieser Begriffe bezeichneten Personen stammen, und die Weinbereitung in diesem Betrieb erfolgt ist, muss gesehen werden, dass diese Bestimmung zum 31. Juli 2003 außer Kraft getreten ist. Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass das im Bereich des Weinbezeichnungsrechts früher geltende Verbotsprinzip infolge der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein durch das so genannte Missbrauchsprinzip abgelöst wurde. Während das vorherige Weinbezeichnungsrecht nur die Verwendung ausdrücklich zugelassener Bezeichnungen gestattete (sog. Verbotsprinzip), sah die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Öffnung auch für nicht ausdrücklich zugelassene Angaben vor, sofern die Verwendung nicht missbräuchlich erfolgt (sog. Missbrauchsprinzip (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008 - 3 C 5/08 -), so dass aus der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 heute keine Schlussfolgerungen mehr auf die Zulässigkeit von Bezeichnungen bei der Vermarktung von Erzeugnissen gezogen werden können. 21 Des Weiteren wird durch die von dem Beklagten genannte Bestimmung auch nicht untersagt, den Begriff „Winzer“ im Zusammenhang mit von der Verordnung nicht erfassten Erzeugnissen zu verwenden. Vielmehr wird der Begriff „Winzer“ im gesamten Lebensmittelbereich zwar häufig zur Bezeichnung von Produkten verwandt, die von einem Winzer hergestellt wurden, verwandt, aber auch zur Bezeichnung von Produkten anderer Hersteller mit einer bestimmten Geschmacksnote wie zum Beispiel Winzersteak, Winzerschnitzel, Winzeressig, Winzersalat. Von daher kann dem Zusatz “Winzer“ kein unzutreffender Hinweis darauf entnommen werden, dass die vorliegende betroffene Schorle in einem Winzerbetrieb hergestellt worden sei (vgl. insoweit auch Bundespatentgericht, Beschluss vom 1. August 2001 – 26 W (pat) 43/01, BGH, Urteil vom 10. August 2000 – I ZR 126/98 -, beide juris; Koch, Kommentar zum Weinrecht, 4. Auflage, Erläuterungen Marke, 5.2.1.2). 22 Demnach enthält der Begriff „Winzer“ auch keinen irreführenden Hinweis auf den herstellenden Betrieb im Sinne des § 38 der Weinverordnung – WeinV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996), so dass es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Verbotsverfügung fehlt. Dies hat zur Folge, dass es dahingestellt bleiben kann, ob der bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Ermessen des Beklagten stehende Erlass einer Verbotsverfügung unverhältnismäßig wäre oder die Verfügung des Beklagten an einem Ermessensfehler leidet, weil der Beklagte bei Erlass der Verfügung ausweislich deren Begründung davon ausgegangen ist, die Beigeladene habe bei der Herstellung des Erzeugnisses italienischen Grundwein verwandt, es sich ihren Angaben zufolge aber bei dem Grundwein um deutschen Rieslingwein handelt, und die Verfügung nur an einen das von der Beigeladenen hergestellte Erzeugnis vertreibenden Händler, nicht aber an andere Händler bzw. die Beigeladene als Hersteller adressiert ist. 23 Von daher stellt sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig dar. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -). 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 26 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. 27 Beschluss 28 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG, vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Dezember 2003 – 7 E 11665/03.OVG -). 29 Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.