Urteil
5 K 1708/12.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2013:0529.5K1708.12.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Erhöhung und Erweiterung einer bereits bestehenden Lärmschutzwand. 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes A.-Straße ..., B. (Grundbuch von B., Gemarkung C., Flur ..., Flurstück ..., Grundbuchblatt ...), das unmittelbar an der L ... (D.-Straße) liegt. Diese aus dem Innenstadtbereich von B. herausführende Straße dient der Erschließung von mehreren Höhenstadtteilen. In Höhe des Grundstücks der Kläger befindet sich eine Bedarfsampel, die den Verkehr der Straße A.-Straße mit Anbindung an die D.-Straße regelt. Die Straße A.-Straße wird über diesen Kreuzungsbereich in nördlicher Richtung weitergeführt und erschließt die dort vorhandenen Wohngebäude. In südlicher Richtung ist über die Straße A.-Straße eine verkehrstechnische Anbindung an die K ...(E.-Straße) vorhanden. In Bereich der ampelgeregelten Kreuzung ist die Geschwindigkeit auf der D.-Straße auf 50 km/h begrenzt. 3 Das Grundstück der Kläger liegt innerhalb des Bebauungsplanes ... der Beklagten. Auf der Grundlage dieses Bebauungsplanes ist im Jahre 1976 beginnend von der Einbiegung „A.-Straße“ und entlang der D.-Straße parallel zum Grundstück der Kläger eine ca. 2,50 m hohe Lärmschutzwand aus absorbierenden Metallelementen errichtet worden. Diese endet in westlicher Richtung, in dem eine Abknickung in Richtung F. folgt. Am Ende des rückwärtigen Grundstücks, der als Garten genutzt wird, läuft rechtwinklig zum Grundstück ein als Rad- und Fußweg ausgewiesener gepflasterter Weg, an dem keine Lärmschutzwand errichtet ist. Für die Parzelle der Kläger ist im Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. 4 Die Kläger erhielten in der Vergangenheit eine Förderung durch die Beklagte aufgrund eines Lärmsanierungskonzeptes für das C.er Tal für zwei Schalldämmlüfter im Obergeschoss. Die Räume verfügten bereits über Lärmschutzfenster. 5 Die Kläger haben am 18. Dezember 2012 die vorliegende Klage erhoben und tagen zur Begründung vor: 6 Aufgrund der erheblichen Zunahme der Verkehrsfrequenz habe die Lärmbeeinträchtigung auf ihrem Grundstück in der Vergangenheit stetig erhöht. Die durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsgarantie beschränke sich nicht nur auf die Nutzung des Eigentums im Inneren bei geschlossenen Fenstern, sondern umfasse auch die Nutzung des Grundstücks im Außenbereich, was jedoch im Hinblick auf die vorliegenden Lärmwerte nicht ohne Gesundheitsschädigung möglich sei. 7 Die Schalluntersuchungen aus dem Jahr 2004 seien nicht ohne weiteres übertragbar auf die tatsächliche Situation im Jahr 2012. Die Zahl der zu berücksichtigenden Kfz betrage daher nicht ca. 18.400 Kfz täglich, sondern 26.400 Autos täglich. Auch das Mobilitätskonzept B. 2025 weise für die Analyse des Straßenverkehrs des Jahres 2012 eine höhere als die bisher von der Beklagten veranschlagte Zahl aus. Zu berücksichtigen sei, dass in den höher gelegenen Stadtteilen, insbesondere auf dem früheren Gelände der Landesgartenschau, nicht nur in erheblichem Umfang neuer Wohnraum geschaffen worden sei, sondern auch in erheblichem Umfang Gewerbe angesiedelt worden sei mit entsprechend Tausenden von Arbeitsplätzen, die ebenfalls zu einer Zunahme des Verkehrs geführt hätten, ohne dass entsprechende Verkehrsentlastungsmaßnahmen seitens der Beklagten ergriffen worden seien. Darüber hinaus führten die nach dem Bebauungsplan ... weiter erschlossenen Baugebiete auf dem G., in H. und in I. zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens und demnach zu Fernwirkungen, die sich unmittelbar auf ihr Grundstück auswirkten. Die Dimension der Lärmschutzwand sei von der damaligen Planung ausgegangen, wonach die Straße ausschließlich für die Erschließung der ... B. vorgesehen gewesen sei. Weitere Baugebiete seien in dem Umfang, wie sie sich aktuell darstellten, seinerzeit noch gar nicht im Blick gewesen. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Beklagte zu verurteilen, die entlang des Grundstückes der Kläger, A.-Straße ..., B. (Grundbuch von B., Gemarkung C., Flur ..., Flurstück ..., Grundbuchblatt ...), parallel zur L ... (D.-Straße) errichtete Lärmschutzwand (derzeit ca. 2,50 m hoch) auf 5,50 m zu erhöhen und in westlicher Richtung abgeknickt in Richtung F. in einer Höhe von 5,50 m zu verlängern und neu zu errichten. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte macht geltend, dass kein Rechtsanspruch auf Verkehrslärmschutz bestehe, da die Voraussetzungen der §§ 41, 42 BImSchG nicht erfüllt seien. 13 Darüber hinaus sei auch kein Anspruch unmittelbar aus der Festlegung im Bebauungsplan gegeben. Die Festsetzung der Schallschutzwand habe den damals geltenden gesetzlichen Regelungen entsprochen, da verbindliche Immissionsgrenzwerte zu diesem Zeitpunkt nicht existiert hätten. Das Bundesimmissionsschutzgesetz sei erst am 15. März 1974 in Kraft getreten und die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (Verkehrslärmschutzverordnung) gelte erst seit dem 12.06.1990. Auch die „vorläufigen Richtlinien für den Schallschutz an Straßen“ (Ausgabe Dezember 1975) hätten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine Gültigkeit gehabt. Der Bebauungsplan ... leide im Übrigen unter dem sogenannten Ausfertigungsmangel. 14 Des Weiteren habe sie im Rahmen der Umsetzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „... – Erweiterung“ im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan ... ein Lärmsanierungsprogramm für das C.er Tal erlassen, dessen Festlegung sich auch auf das Grundstück der Kläger auswirke. Demnach seien für Grundstücke bei denen ein Lärmpegel von 70 dB (A) und mehr am Tag und 60 dB (A) und mehr in der Nacht erreicht werde, Konzepte des passiven Lärmschutzes, in Form von Schallschutzfenstern vorgesehen. Mit der rechtlichen Verankerung passiver Lärmschutzmaßnahmen sei gewährleistet, dass lärmbedingte Kommunikationsstörungen ausgeschlossen würden. Dass Schallschutzfenster nicht davor schützen, bei geöffneten Fenstern gegebenenfalls erheblichen Geräuschauswirkungen ausgesetzt zu sein, sei angesichts der Lage des Gebietes, unmittelbar angrenzend an das Stadtzentrum von B. und der vorhandenen Lärmvorbelastung hingegen in Kauf zu nehmen. 15 Hinzu komme, dass die der Lärmschutzsatzung zugrunde gelegten Verkehrsmengen aus heutiger Sicht erheblich über den tatsächlichen bzw. auch künftig zu erwartenden Belastungswerten liege. Zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Lärmsanierungssatzung sei von einer künftigen Verkehrsmenge (Prognose Planfall) von 28.800 Kfz/24 h ausgegangen worden, während nach der aktuell im Rahmen des Mobilitätskonzeptes 2025 erarbeiteten Untersuchung von lediglich ca. 19.000 Kfz/ 24 h auszugehen sei. 16 Die Kläger haben am 27. Dezember 2011 ein selbstständiges Beweisverfahren beim Verwaltungsgericht Trier (Az.: 5 O 1660/11.TR) eingeleitet. Im Rahmen dessen hat der Sachverständige L. ein Gutachten erstattet. Der Sachverständige ist aufgrund seiner Berechnungen zu dem Ergebnis gekommen, dass Verkehrsgeräuschimmissionen - je nach Stockwerk und Gebäudefassaden - Pegel zwischen 58 und 67 dB(A) tagsüber und zwischen 49 und 58 dB(A) nachts vorliegen. Im Außenbereich schwankten die Geräuschimmissionen je nach Lage auf dem Grundstück zwischen 53 und 68 dB (A) zur Tageszeit. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 09. Mai 2012 verwiesen. 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Gerichtsakte im selbstständigen Beweisverfahren zum Aktenzeichen 5 O 1660/11.TR sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge und den Bebauungsplan ... der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zwar zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. 19 Die Klage ist zulässig. Die Kläger sind nach § 42 II VwGO analog insbesondere klagebefugt, da ein Anspruch auf Ausbau der Lärmschutzwand jedenfalls möglich erscheint, wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 26. Januar 2012 zum Aktenzeichen 5 O 1660/11.TR ausgeführt hat. 20 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf nachträglichen aktiven Lärmschutz durch Erweiterung der Lärmschutzwand und sind demnach durch das Unterlassen entsprechender Maßnahmen nicht in ihren Rechten verletzt. Hierzu im Einzelnen: 21 Die Kläger haben keinen Anspruch auf aktiven Lärmschutz nach § 41 I BImSchG. Der Anwendungsbereich des § 41 I BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV ist nicht eröffnet, da weder eine Straße neu gebaut worden noch eine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße erfolgt ist. Eine Änderung der Straße i.S. des § 41 I BImSchG verlangt einen inneren Bezug der beabsichtigten Maßnahme zu der bereits vorhandenen Verkehrsfunktion der Straße. Es kommen dabei allein bauliche Änderungen in Betracht, nicht aber Änderungen in der Nutzung und Auslastung des Verkehrswegs. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 41 BImSchG auf bauliche Maßnahmen folgt zum einen aus der entsprechenden Beschränkung des Anwendungsbereichs des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in § 2 I Nr. 4 BImSchG und zum anderen aus den Erwägungen des Gesetzgebers, der bei der Schaffung der Regelung nur den Straßenbau und den Bau von Eisenbahnen, Straßenbahnen und Magnetschwebebahnen im Blick hatte (Bracher in Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, 66. Ergänzungslieferung 2012, § 41 Rn 29). 22 Der Verkehr auf dem maßgeblichen Straßenabschnitt nimmt allein aufgrund der weiteren Erschließung der B. Höhenstadtteile und der gestiegenen Zahl der Studierenden an der ... zu, nicht aber aufgrund von baulichen Maßnahmen. Die Veränderung des Verkehrsaufkommens auf einem baulich unverändert gebliebenen Straßenabschnitt löst jedoch keinen Anspruch auf Lärmschutz aus (Schmidt-Eichstaedt in Kotulla, Bundes-Immissionsschutzgesetz, 6. Ergänzungslieferung Mai 2005, § 41 Rn 9). § 41 BImSchG enthält keine Dauerverpflichtung des Baulastträgers, sondern greift allein im Zeitpunkt des Baues bzw. der wesentlichen Änderung, d.h. es besteht keine generelle Sanierungspflicht, wenn die Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 – BVerwG 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1, 8). Zwar werden auf dem Grundstück der Kläger, die nach § 2 der 16. BImSchV zulässigen Höchstwerte von 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts überschritten, jedoch besteht kein allgemeiner Anspruch auf Einhaltung dieser Werte bei sogenannten Altstraßen. Ein Anspruch auf Einhaltung der Immissionsschutzgrenzen der DIN 18005 ergibt sich auch nicht, da diese lediglich Richtwerte sind und sich zudem an die Städteplanung richten. Der Bundesgesetzgeber wollte die schleichende, nicht durch Maßnahmen des Baulastträgers veranlasste oder ausgelöste Veränderung der Verkehrsfunktion und die damit verbundene Steigerung des Verkehrslärms nur als eine Frage künftiger Lärmsanierung erfasst sehen. Diese Aufgabe sollte von vornherein aus dem Regelungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes herausfallen (BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 – BVerwG 4 C 26/93 -, BVerwGE 97, 367, 370). Eine Erhöhung der Lärmwerte, die nicht auf den Neubau oder die Änderung einer Straße i.S.d. § 1 der BImSchV löst mithin keinen nachträglichen Anspruch auf Lärmsanierung aus. Da sich der Gesetzgeber ausdrücklich gegen einen Anspruch auf Lärmsanierung entschieden hat, verbietet sich auch eine vom Klägerbevollmächtigen in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagene analoge Anwendung des § 41 BImSchG auf Fälle der vorliegenden Art. 23 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf aktiven Lärmschutz aus § 42 BImSchG. § 42 BImSchG gewährt lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schutzmaßnahmen an den betroffenen Anlagen. Das klägerische Begehren ist jedoch auf die Errichtung bzw. Erweiterung der Lärmschutzwand, mithin auf aktiven Lärmschutz gerichtet. 24 Die Kläger haben ebenfalls keinen Anspruch auf Erweiterung der Lärmschutzwand aus § 75 II VwVfG, da ein Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt worden ist. 25 Die Kläger haben auch keinen Anspruch unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst. Der Bebauungsplan ist zunächst bereits aufgrund eines Ausfertigungsmangels nichtig, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Unabhängig davon enthalten die Planzeichnungen nur die allgemeine Darstellung einer Lärmschutzwand an der Straßenfront der Parzelle der Kläger. Eine bestimmte Höhe der Lärmschutzwand ist im Bebauungsplan nicht festgeschrieben. Die Kläger können ihren Anspruch somit auch nicht auf den Bebauungsplan stützen. 26 Nach alledem war die Klage abzuweisen. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I 1 VwGO. 28 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. 29 Die Berufung ist nicht zuzulassen. Gründe der in § 124 II Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Art liegen nicht vor. 30 Beschluss 31 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 32 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.