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Urteil

5 K 270/13.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2013:0703.5K270.13.TR.0A
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Entscheidungsgründe
1. Der Bauvorbescheid des Beklagten vom 12. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 15. Februar 2013 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich als Grundstückseigentümer gegen einen von dem Beklagten der beigeladenen Stadt erteilten Bauvorbescheid, mit dem die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks bejaht wurde. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde. 2 Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke Nrn. 259/1 (ca. 1 qm), 259/2 (172 qm) und 260 (583 qm), Flur 12, Gemarkung ..., die in hängigem Gelände nebeneinander an der ... Straße in der Stadt ... liegen und bislang unbebaut sind. 3 Mit formlosem Schriftsatz vom 29. Juni 2012 bat der Stadtbürgermeister der Beigeladenen die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm „in einer Beitragsangelegenheit um Prüfung der grundsätzlichen Bebaubarkeit der beiden Flurstücke Nrn. 259/2 und 260“. Dabei verwies der Kläger, der um Beteiligung an dem Verfahren gebeten hatte, darauf, dass die Verbandsgemeindeverwaltung ... seiner Mutter als damaliger Grundstückseigentümerin im Zusammenhang mit einer Grunderwerbsangelegenheit zum Ausbau der K 89, zu dem sie nur bei einer Befreiung von der Erhebung von Ausbaubeiträgen bereit gewesen sei, unter dem 5. Mai 1976 mitgeteilt habe, dass der Stadtrat der Beigeladenen beschlossen habe, dass die Grundstücke für nicht bebaubar erklärt und demnach nicht zu Ausbaubeiträgen herangezogen würden. Im Übrigen verwies er darauf, dass im Klageverfahren 2 K 177/80 beim Verwaltungsgericht Trier im Zusammenhang mit einer Vorausleistungserhebung ein Vergleich geschlossen worden sei, demzufolge ein Vorausleistungsbetrag bis zu einer tatsächlichen Bebauung der beiden genannten Grundstücke gestundet werde. Im Falle einer tatsächlichen Bebauung werde die Parzelle Nr. 259 aus der Veranlagung herausgenommen, soweit sie nicht selbständig oder als der Parzelle Nr. 260 dienend bebaut werde oder als bebaubare Fläche anzusehen sei. 4 Mit an die Beigeladene adressiertem Bauvorbescheid vom 12. Juli 2012 entschied der Beklagt alsdann, dass der zur Bebauung vorgesehene Bereich sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von ... befinde und sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – beurteile. Da das beantragte Vorhaben dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 Landesbauordnung - LBauO – unterliege, beschränke sich die Prüfung der Bauvoranfrage darauf, „ob ihr Vorhaben nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zugelassen werden kann“. 5 Gegen diesen Bauvorbescheid legte der Kläger am 16. Juli 2012 Widerspruch ein und machte geltend, dass das Grundstück aufgrund der topographischen Verhältnisse nicht bebaubar sei; die Kosten eines Bauvorhabens stünden außer Relation zu seinem Nutzen. Im Übrigen fehle es der Beigeladenen an einem Sachbescheidungsinteresse für die Bauvoranfrage. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2013 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, dass der Widerspruch unzulässig sei. Dem Kläger fehle es an der Widerspruchsbefugnis, denn ein Bauvorbescheid ergehe unbeschadet privater Rechte Dritter. Von daher dürfe auch ein Nichteigentümer eine Bauvoranfrage einreichen. Ob er seinerseits ein Sachbescheidungsinteresse für seinen Antrag habe, könne in einem Widerspruchsverfahren des Grundstückseigentümers nicht geprüft werden, weil insoweit kein Drittschutz eingreife. 7 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 16. Februar 2013 hat der Kläger am 5. März 2013 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass der Stadtrat der Beigeladenen ein Grundstück nicht einerseits für nicht bebaubar erklären könne, dann die Beigeladene aber eine Bauvoranfrage einreiche. Die im Bauvorbescheid gemachten Auflagen könnten angesichts der Verhältnisse vor Ort nie erfüllt werden. Die Beigeladenen habe das baurechtliche Verfahren dazu missbraucht, die Bebaubarkeit eines Grundstücks als Vorfrage zu einer Beitragserhebung durch einen Bauvorbescheid zu klären. Dies sei indessen nicht zulässig. Insoweit habe der Beklagte von der Bestimmung des § 63 Abs. 5 LBauO Gebrauch machen müssen, wonach in den Fällen, in denen der Bauherr nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter an dem zu bebauenden Grundstück sei, ein zur Ausführung des Vorhabens berechtigender Nachweis verlangt werden könne, da vorliegend offenkundig sei, dass die Beigeladene auf den Grundstücken kein Bauvorhaben errichten könne und auch nicht errichten wolle. Wenn dem Eigentümer dann noch das Recht verwehrt werde, in diesen Fällen einen ergangenen Bauvorbescheid anzufechten, drohten ihm erhebliche Nachteile, da zu befürchten sei, dass die Anfechtung eines eventuellen Beitragsbescheides an der von dem Bauvorbescheid ausgehenden Feststellung der Bebaubarkeit des Grundstücks scheitere. Von daher verletze der erteilte Bauvorbescheid den Kläger in seinen Grundrechten. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bauvorbescheid des Beklagten vom 12. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 15. Februar 2013 aufzuheben, 10 hilfsweise, 11 den Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2013 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie ist der Auffassung, dass die Frage der Bebaubarkeit der Grundstücke aus beitragsrechtlichen Gründen geklärt werden müsse. Insoweit müsse auch gesehen werden, dass die 1976 vom Stadtrat festgestellte Nichtbebaubarkeit der Grundstücke rechtlich sehr fragwürdig sei, weil sie nicht von der zuständigen Baubehörde ausgesprochen worden sei. Tatsächlich und rechtlich sei das innerhalb der Ortslage gelegene Grundstück bebaubar. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die Vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig und begründet, denn der Bauvorbescheid des Beklagten vom 12. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 15. Februar 2013 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. 19 Dabei kann der Kläger durchaus – anders als nach Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen - geltend machen, durch den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein. Die in dieser Norm geregelte Klagebefugnis erfordert, dass die Möglichkeit einer behaupteten Rechtsverletzung besteht, d.h. die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale einer subjektive Rechte konstruierenden Norm nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich erscheint. Insoweit ist es im Rahmen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch die erteilte Genehmigung in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist. Das ist nur dann zu verneinen, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens des Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von ihm behaupteten Rechtspositionen bestehen oder ihm zustehen oder - ihr Bestehen und Zustehen unterstellt - unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 5 B 21/09 – und Urteil vom 27. November 1996 - 11 A 100/95 –, beide mit weiteren Nachweisen und jeweils veröffentlich bei juris). Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall. 20 Nach §§ 70 Abs. 1, 72 LBauO ist ein positiver Bauvorbescheid zu erteilen, wenn einem Bauvorhaben, wie es zur Prüfung angestellt worden ist, keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dabei ergeht ein Bauvorbescheid ebenso wie eine Baugenehmigung gemäß §§ 70 Abs. 1 Satz 2, 72 LBauO unbeschadet privater Rechter Dritter und wirkt für und gegen die Rechtsnachfolgenden der Bauherrin oder des Bauherren. Allerdings muss gesehen werden, dass das gesamte Bebauungsrecht grundstücksbezogen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 1998 - 4 B 22/98 – und vom 28. November 1995 - 11 VR 38/95 -, beide veröffentlich bei juris) und der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Bauvorhaben verwirklicht werden soll, nach Auffassung der Kammer nicht als Dritter im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 LBauO angesehen werden kann. Ein Bauvorbescheid, mit dem die Bebaubarkeit eines Grundstücks festgestellt wird – so genannte Bebauungsgenehmigung -, hat als vorhaben- und damit sachbezogener vorgezogener Teil einer Baugenehmigung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsgestaltende Wirkung (vgl. insoweit Jeromin; Kommentar zur LBauO, § 70 Rdnrn. 7, 10, 28). 21 Nun sind zwar grundsätzlich die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks für die Erteilung einer Baugenehmigung und damit auch eines Bauvorbescheids ohne rechtliche Relevanz, weil die Baufreiheit ein wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 – IV C 49.71 -, juris). Allerdings ist das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG als allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn zu verstehen, das auch die Gewährleistung enthält, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind. So unterliegt zum Beispiel der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts stets einem staatlichen Freiheitseingriff, so dass nach der sog. Adressatentheorie allein hieraus ein Klagerecht nach § 42 Abs. 2 VwGO folgt und konsequenterweise und korrespondierend hiermit eine als Eingriff in die Freiheit ihres Adressaten zu bewertende behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden muss, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20/10 – mit weiteren Nachweisen, juris). 22 Hieraus schlussfolgert die Kammer, dass sich der Eigentümer eines Grundstücks, hinsichtlich dessen einem Dritten ein Bauvorbescheid für ein unter keinem denkbaren Gesichtspunkt realisierbares Bauvorhaben erteilt worden ist, sich unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG dagegen zur Wehr setzen kann, dass der Dritte sich durch den von der Bebauungsgenehmigung ausgehenden Rechtsschein der Bebaubarkeit eines Grundstücks Vorteile verschaffen und dem Grundstückseigentümer hierdurch Nachteil zufügen kann. Soweit das BVerwG in seinem bereits zitierten Urteil vom 23. März 1973 – IV C 49.71 – ausgeführt hat, dass eine Baugenehmigung versagt werden dürfe, wenn sie wegen privatrechtlicher Hindernisse nutzlos wäre, kann daraus, dass es im Urteil nicht heißt, dass sie versagt werden müsse, für das vorliegende Verfahren nichts hergeleitet werden, da im dortigen Verfahren ein Nichteigentümer eines Grundstücks im Einverständnis mit dem Eigentümer eine Bebauungsgenehmigung erstrebte. Ebenfalls nicht einschlägig ist zur Überzeugung der Kammer das weitere Urteil des BVerwG vom 26. März 1976 – IV C 7.74 -, juris, im dem es heißt, dass die Bauaufsichtsbehörde nicht gehalten, aber auch nicht verpflichtet sei, ersichtlich nutzlose Baugenehmigungen zu erteilen, und eine (verfahrens-)fehlerhafte Handhabung der der Baugenehmigungsbehörde insoweit zustehenden Befugnisse einen Dritten nicht in eigenen Rechten verletzten könne, denn auch dieses Verfahren betraf einen mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbaren, da es dort um die Errichtung eines Bauvorhabens auf einem eigenen Baugrundstück des Bauherrn ging, gegen das sich der Grundstücknachbar mit der Begründung wandte, das Bauvorhaben könne aus privatrechtlichen Gründen nicht verwirklicht werden. 23 Von daher sieht die Kammer die Klagebefugnis des Klägers als aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet gegeben an, so dass die Klage, da keine sonstigen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen, zulässig ist. 24 Die Klage ist auch begründet, denn der erteilte Bauvorbescheid ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, weil die Beigeladene kein Sachbescheidungsinteresse für eine Bebauungsgenehmigung zur Bebauung der im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke hat und der Kläger sich dagegen unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG erfolgreich zur Wehr setzen kann, dass einem Dritten ein Bauvorbescheid zur Bebauung eines in seinem Eigentum stehenden Grundstücks aus baurechtsfremden Gründen erteilt wurde, er selbst mit einem Bauvorhaben auf seinem Grundstück nicht einverstanden ist und dieses von daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt realisiert werden kann. Insoweit gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG zur Überzeugung des Gerichts dem Grundstückseigentümer Schutz dahingehend, den von der Bebauungsgenehmigung ausgehenden Rechtsschein der Bebaubarkeit seines Grundstücks zu beseitigen, um zu verhindern, dass sich Dritte wie hier die Beigeladene durch diesen Rechtsschein der Bebaubarkeit eventuelle Vorteile verschaffen oder dem Kläger als Eigentümer eventuelle Nachteile zufügen. 25 Hinzu kommt vorliegend noch, dass der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid ungeachtet der Frage der Bebaubarkeit der betroffenen Grundstücke in der Sache jedenfalls insoweit offensichtlich rechtswidrig ist, als er verbindlich regelt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden sei. Angesichts dessen, dass der Bauvoranfrage der Beigeladenen noch nicht einmal ansatzweise eine Beschreibung eines zu realisierenden Bauvorhabens beigefügt war, ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass das mit dem Bauvorbescheid als vorweggenommenem Teil einer Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989- 4 C 14/85 -, juris) bauplanungsrechtlich für zulässig erklärte Bauvorhaben ein solches im Sinne des § 66 Abs. 1 LBauO ist. 26 Von daher ist der zugunsten der Beigeladenen ergangene Bauvorbescheid aufzuheben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beklagte zu Recht auf der Grundlage des § 34 BauGB eine Bebaubarkeit der Grundstücke des Klägers bejaht hat oder ob die Grundstücke in einem so genannten Außenbereich im Innenbereich liegen oder ob aufgrund der Topografie ihre Bebaubarkeit ausgeschlossen ist. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO, 100 Zivilprozessordnung – ZPO –, denn § 159 Satz 2 VwGO, der eine gesamtschuldnerische Haftung vorsieht, ist auf den notwendig Beigeladenen im Verhältnis zu der von ihm unterstützten Hauptpartei nicht anzuwenden (vgl. Beck'scher Online-Kommentar, VwGO § 159 Rdnr. 4 mit weiteren Nachweisen). 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 29 Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO. Die Kammer misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, ob sich der Eigentümer eines Grundstücks gegen einen sein eigenes Grundstück betreffenden Bauvorbescheid zur Wehr setzen kann, wenn der Bauvorbescheid aus baurechtsfremden Gründen beantragt wurde, er mit einem Bauvorhaben auf seinem Grundstück nicht einverstanden ist und das Bauvorhaben von dem vermeintlichen Bauherrn unter keinem denkbaren Gesichtspunkt realisiert werden kann und dies von diesem auch nicht beabsichtigt ist. 30 Beschluss 31 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von Nr. 9.7.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525). 32 Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. 33 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.