Beschluss
5 L 859/13.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2013:0716.5L859.13.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe 1 Der am 5. Juli 2013 per Fax bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2013 anzuordnen, ist nicht zulässig, denn er wurde nicht innerhalb der insoweit gemäß §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - zu beachtenden Wochenfrist gestellt. 2 Mit dem vorgenannten Bescheid hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf § 71a die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Bezug auf den Antragsteller abgelehnt, ihn zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert und ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Republik Italien angedroht und darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch in jeden anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, abgeschoben werden darf, nicht aber nach Somalia. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ist ausgeführt, dass gegen den Bescheid innerhalb einer Woche nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Trier erhoben werden könne. Die Klage habe keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage könne innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gestellt werden. Der Bescheid wurde ausweislich eines bei den Verwaltungsakten des Antragsgegners befindlichen Aktenvermerks gemäß § 4 Abs. 2 VwZG am 20. Juni 2013 als Einschreiben zur Post gegeben, das an die seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die sich für ihn unter Vorlage einer Vollmacht bestellt hatten, adressiert war. 3 Ausgehend von diesem Sachverhalt wurde der vorliegende Antrag nicht fristgerecht gestellt. Da die Antragsgegnerin ihre Entscheidung auf § 71a AsylVfG gestützt hat, findet gemäß § 71a Abs. 4 AsylVfG die Bestimmung des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG Anwendung, so dass Anträge nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind. 4 Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG nicht anwendbar sei, weil der Asylantrag weder als unbeachtlich noch als offensichtlich unbegründet beschieden worden sei, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Dadurch, dass § 71a Abs. 4 AsylVfG auf § 36 AsylVfG verweist, findet diese Bestimmung insgesamt entsprechend Anwendung. Dies bedeutet, dass in allen Fällen, in denen die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf § 71a AsylVfG eine Entscheidung dahingehend trifft, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt und eine Abschiebungsandrohung erlassen wird, in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 AsylVfG die Ausreisefrist eine Woche beträgt und nach Absatz 3 Satz 1 der Norm ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb einer Woche zu stellen ist (vgl. insoweit auch Hailbronner, Kommentar Ausländerrecht, B2 § 71a AsylVfG Rdnr. 37, § 71 AsylVfG Rdnr. 113; Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz § 71a Rdnr. 41), was zur Folge hat, dass sich die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG ebenfalls auf eine Woche verkürzt. Darauf, ob die Antragsgegnerin ihre Entscheidung zu Recht auf § 71a AsylVfG gestützt hat, kommt es insoweit im Hinblick auf die einzuhaltenden Fristen nicht an; entscheidend ist insoweit vielmehr lediglich, dass die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf diese Norm eine Entscheidung getroffen hat. Die somit maßgebliche Wochenfrist hat der Antragsteller indessen nicht gewahrt. 5 Vorliegend wurde der Bescheid der Antragsgegnerin, dem eine den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügende ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – den seinerzeitigen Bevollmächtigten des Antragstellers, die sich ausweislich Blatt 114 f. der Verwaltungsakte 5437891-2-273 mit Anschreiben vom 2. September 2011 unter Vorlage einer Vollmacht für den Antragsteller bestellt hatten, zugestellt, wobei die Antragsgegnerin von der in § 4 VwZG vorgesehenen Zustellmöglichkeit durch die Post mit Einschreiben Gebrauch gemacht und den Tag der Aufgabe zur Post entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG in den Akten vermerkt hat. 6 Dies hat gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG kraft Gesetzes zur Folge, dass der Bescheid als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, es sei denn, dass er nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen wäre. Dabei greift diese gesetzliche Zustellfiktion auch dann ein, wenn feststeht, dass der Bescheid dem Empfänger bereits vor dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugegangen ist (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1965 – VII C 170/64 -, juris). 7 Dies hat zufolge, dass sich die Dreitagefrist des § 4 VwZG gemäß §§ 57 VwGO, 222 Zivilprozessordnung - ZPO -, 188 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – berechnet und der Bescheid der Antragsgegnerin als am 23. Juni 2013 zugestellt gilt, nachdem er ausweislich des bei den Verwaltungsakten befindlichen Aktenvermerks am 20. Juni 2013 zur Post gegeben wurde. Diese Zustellfiktion gilt somit ungeachtet dessen, dass der Bescheid tatsächlich bereits am 21. Juni 2013 zugegangen ist und der 23. Juni 2013 ein Sonntag war, denn auch dann, wenn der dritte Tag nach Aufgabe eines Briefes zur Post auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, gilt dieser und nicht der nächste Werktag als Tag der Bekanntgabe (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 7 PA 184/06 -, juris). 8 Somit begann gemäß §§ 58 Abs. 1, 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO und 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG am 24. Juni 2013 zu laufen und endete gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 1. Juli 2013, eines Montags, da der 30. Juni 2013 – das reguläre Fristende – ein Sonntag war und die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügt. 9 Soweit der Antragssteller behauptet, dass bei der Zustellung des Bescheids der Antragsgegnerin den Anforderungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht entsprechen worden sei, weil der Inhalt der Asylakte nicht übermittelt worden sei, muss dem nicht weiter nachgegangen werden, denn die Übermittlung der Akte ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides (vgl. bereits VG Aachen, Beschluss vom 23. März 1995 - 4 L 373/95.A -, juris). 10 Hinsichtlich der somit gegebenen Verfristung des Antrags kann dem Antragsteller keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gewährt werden. 11 Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wurde – wie vorliegend - eine Frist versäumt, so ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zustellen, wobei die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags vorgetragen werden, glaubhaft zu machen sind. Weggefallen im Sinne dieser Bestimmung ist ein Hindernis dann, wenn die Ursache der Verhinderung oder aber ihr Fortbestand nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt, in dem dem Kläger die Fristversäumung bekannt ist oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Außerdem kommt gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO eine Wiedereinsetzung ohne Antragstellung in Betracht, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wurde und die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen für das Gericht innerhalb der Antragsfrist erkennbar (gemacht worden) sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 25/06 – und Beschluss vom 27. März 2000 - 3 B 41/00 -, beide veröffentlicht in juris). 12 Vorliegend wurde indessen seitens des Antragstellers keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt noch sind Gesichtspunkte, die Rückschlüsse auf eine unverschuldete Fristversäumung zulassen, erkennbar, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. 13 Von daher ist der Antrag nicht zulässig. Dabei ist das Gericht auch nicht gehindert, diese Entscheidung zu treffen, ohne dem Antragsteller Akteneinsicht zu gewähren und die Vorlage einer eventuellen weiteren Antragsbegründung abzuwarten, da das Gericht nach § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylVfG eine Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides treffen soll und diese Frist bereits drei Tage nach Eingang des vorliegenden Antrags bei Gericht abgelaufen ist. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.