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Urteil

5 K 596/13.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2013:1106.5K596.13.TR.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Einsichtnahme in die Ergebnisse des Prüfstatikers für ein Ingenieurbauwerk. 2 Die Beklagte baut im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland den sogenannten Hochmoselübergang. Die geplante Hochmoselbrücke ist Bestandteil einer großräumigen West-Ost-Straßenachse, die den niederländischen und belgischen Raum mit dem Rhein-Main-Gebiet verbinden soll. Die Beigeladene zu 1) fertigt derzeit das Brückenbauwerk, während die Beigeladene zu 2 das dazu gehörige Tunnelbauwerk herstellt. 3 Der Kläger beantragte unter dem 8. Januar 2013 bei dem Beklagten Zugang zu den aktuellen Ergebnissen des Prüfstatikers bezüglich der Statik der geplanten Hochmoselbrücke für alle 10 Pfeiler, das Widerlager und den Tunnel. 4 Mit Bescheid vom 1. Februar 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Beigeladenen hätten der Herausgabe der Informationen nicht zugestimmt. Aus diesem Grunde könne die Einsichtnahme in die statischen Unterlagen der Hochmoselbrücke und des Tunnels nicht gewährt werden. Hiergegen legte der Kläger am 5. Februar 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, soweit geistiges Eigentum betroffen sei bzw. andere Gründe im Wege stünden, sei es möglich, die entsprechenden Stellen, soweit erforderlich, unkenntlich zu machen, ohne die gesamte Information zu sperren. 5 Mit Schreiben vom 25. April 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, seine Eingabe sei eingehend geprüft worden. Die im Schreiben vom 1. Februar 2013 getroffene Entscheidung sei indessen rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Bei den vom Kläger begehrten Informationen handele es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, da die betreffenden Bauwerke teilweise nach neuen, bisher nicht zur Ausführung gelangten Fertigungsmethoden hergestellt worden seien. Ein Zugang zu den Informationen dürfe daher nur gewährt werden, wenn der Betroffene einwillige. Dies sei hier nicht der Fall. Die vom Kläger begehrten Informationen stellten ferner geistiges Eigentum dar. Eine Schwärzung einzelner Passagen der sehr umfangreichen Statik würde die Informationen unlesbar machen. 6 Nach Zustellung dieses Bescheides am 26. April 2013 hat der Kläger am 6. Mai 2013 Klage erhoben. 7 Er trägt vor, ihm stehe ein Anspruch auf Informationszugang zu. Er sei eine juristische Person des Privatrechts, welche über die Verfahrensbeteiligungsfähigkeit verfüge. Gegenstand des Zugangsbegehrens seien amtliche Informationen, denn die Ergebnisse der Standsicherheitsprüfung stellten dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen dar, da sie dem zuständigen Ministerium zur Kontrolle einer ordnungsgemäßen Errichtung der Hochmoselbrücke dienten. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien auch nicht Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betroffen, die dem Informationszugangsbegehren entzogen wären. Antragsgegenstand seien nicht die Originalstatiken der Beigeladenen, sondern die Testate des Prüfstatikers. Die Kontrolle durch den Prüfstatiker vollziehe sich in Erledigung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen und könne als solche keinen Geheimnisschutz reklamieren. 8 Der Kläger beantragt, 9 das beklagte Land unter Aufhebung seiner Bescheide vom 1. Februar 2013 und vom 22. April 2013 zu verpflichten, ihm Informationszugang zu den Ergebnissen des Prüfstatikers bezüglich der Statik der geplanten Hochmoselbrücke für alle zehn Pfeiler, das Widerlager und den Tunnel zu gewähren. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er ist der Auffassung die Beigeladenen hätten ihr Recht, die Zustimmung zur Herausgabe der Statik zu verweigern, plausibel dargelegt. Es bestehe keine Veranlassung, an den Aussagen der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren zu zweifeln. Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse seien nämlich alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse habe. Er dürfe sich bei der Prüfung, ob der Informationszugang abzulehnen sei, auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken. Für den Grad an Gewissheit sei auf die nachvollziehbaren und plausiblen Darlegungen der betroffenen Unternehmen abzustellen. Der Vorschlag des Klägers, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse durch Schwärzung unkenntlich zu machen, sei ebenfalls abzulehnen. Eine solche Vorgehensweise stelle bei dem Umfang der Statik einen unzumutbaren Arbeitsaufwand sowohl bei den Beigeladenen als auch bei ihm dar, der keinesfalls zu leisten sei. Für die Brücke sei mit einem durchschnittlichen Umfang pro Pfeiler von 700 – 800 DIN A4-Seiten, also insgesamt 7000 – 8000 Blatt zu rechnen. Hinsichtlich des Tunnels würden für Statik sowie die Standsicherheitsberechnung für Baubehelfe auch etwa 800 Seiten anfallen, für die Widerlager ca. 300 Blatt. Eine Schwärzung einzelner Passagen führte zur Unlesbarkeit der Unterlagen. 13 Die Beigeladene zu 1) stellt keinen eigenen Antrag. 14 Sie führt aus, ein Informationszugang begrenzt auf die „Ergebnisse des Prüfstatikers“ sei gar nicht möglich. Die Ergebnisse des Prüfstatikers bezögen sich zwangsläufig auf die zu Grunde liegenden Berechnungen und Planungen der Beigeladenen und es würden damit zwangsläufig auch die Sachverhalte mit preisgegeben, die dem Betriebsgeheimnis unterlägen. Bei der Bewertung des Prüfstatikers handele es sich auch nicht um eine „amtliche Information“, da die Bearbeitung des Prüfstatikers keine behördeninterne Aufzeichnung sei. Sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtverbreitung der beantragten Informationen, da sowohl der Schutz des geistigen Eigentums sowie der von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als vorrangig einzustufen sei. Da der Kläger ein spezifisches Interesse am Informationserhalt nicht dargelegt habe, müssten zwangsläufig in der Interessenabwägung ihre Interessen an der Geheimhaltung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als höher eingestuft werden. Insbesondere berührten die individuellen technischen Lösungen für die Sachverhalte Verschubkraft, Verschublager und Auffahreinrichtung auf die Pfeiler Betriebsgeheimnisse, die von Dritten im Rahmen von großen Brückenbauprojekten einfach „kopiert“ werden könnten, ohne dass bei den Dritten dann selbst der hohe Entwicklungsaufwand für das Lösen dieser Detailfragen entstehen würde. Diese Sachverhalte seien firmeneigenes Know-how und könnten daher Dritten nicht beliebig zugänglich gemacht werden. In der Gliederung der Statik und der Ausführungszeichnungen würden alle technischen Lösungen und Konstruktionspunkte beschrieben, statisch nachgewiesen und mit Konstruktionszeichnungen hinterlegt. Dies würde Dritten durch die Einsichtnahme in die Prüfergebnisse des Prüfingenieurs inzident mit zur Kenntnis gegeben. 15 Die Beigeladene zu 2) hat sich nicht geäußert. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an einem Widerspruchsverfahren, das nach Maßgabe von § 8 S. 3 des Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen – LIFG – auch dann durchzuführen ist, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist. Zwar hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers in seinem Bescheid vom 25. April 2013 nicht als Widerspruch, sondern als „Eingabe“ behandelt. Dem Schreiben des Beklagten vom 25. April 2013 ist indessen zu entnehmen, dass er sich erneut mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt hat. In dem Schreiben vom 25. April 2013 ist somit inhaltlich ein Widerspruchsbescheid zu sehen, auch wenn das Schreiben nicht als solcher bezeichnet worden ist. 19 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 1. Februar 2013 und vom 22. April 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Informationszugang zu den Ergebnissen des Prüfstatikers bezüglich der Statik der geplanten Hochmoselbrücke für alle zehn Pfeiler, das Widerlager und den Tunnel. 20 Die Klage ist jedoch unbegründet. 21 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 4 Abs. 1 S. 1 LIFG in Betracht. Nach dieser Bestimmung hat jede natürliche oder juristische Person gegenüber den in § 2 genannten Behörden nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen amtlichen Informationen. 22 In Übereinstimmung mit dem Kläger ist das Gericht zunächst der Ansicht, dass es sich bei den Prüfstatiken um amtliche Informationen handelt. Nach § 3 S. 1 Nr. 1 LIFG sind amtliche Informationen allen dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Die Amtlichkeit eines Werkes bestimmt sich regelmäßig danach, ob dieses Werk einem „Amt“ zuzurechnen ist, also von einem Träger öffentlicher Gewalt herrührt. Zu Grunde zu legen ist insoweit der öffentlich-rechtliche Amtsbegriff. Keine „Amtlichkeit“ liegt vor, wenn eine Information privat erstellt worden ist. Danach kommt es auf die „amtliche Funktion“ an (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2013 – VGH 10 S 281/12 -, juris). Der Prüfingenieur für Baustatik handelt nicht in privater Funktion. Er überprüft vielmehr die ihm vorgelegte Statik im Interesse der öffentlichen Sicherheit hinsichtlich der Standsicherheit (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Dezember 2010 - 10 U 15/09 -, juris). Der Bauingenieur für Prüfstatik wird im vorliegenden Fall im Auftrag des zuständigen Ministeriums zur Kontrolle einer ordnungsgemäßen Errichtung der Hochmoselbrücke tätig. Seine Daten dienen somit zweifelsfrei dienstlichen Zwecken. 23 § 4 Abs. 1 S. 1 LIFG führt jedoch weiter aus, dass der Informationsanspruch nur nach Maßgabe „dieses Gesetzes“ gilt. Nach § 11 S. 2 LIFG darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit die oder der Betroffene eingewilligt hat. Nach Überzeugung des Gerichts würden dem Kläger durch den Zugang zu der Prüfstatik Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zugänglich gemacht. 24 Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Während Betriebsgeheimnisse sich im Wesentlichen auf technisches Wissen beziehen, betreffen Geschäftsgeheimnisse in erster Linie kaufmännisches Wissen. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit muss ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an der Nichtverbreitung der betreffenden Informationen bestehen. Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen dem Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12.OVG -, NVwZ 2013, 376, 377 m.w.N.). Eine Zugänglichmachung kann nicht nur dann verwehrt werden, wenn die begehrte Information für sich genommen bereits ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Vielmehr gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 -, NVwZ 2010, 189, 193). Was den Grad an Überzeugungsgewissheit angeht, den sich das Gericht verschaffen muss, so kann es sich damit begnügen, dass nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Diese Einschätzung ist im Ergebnis eine auf die Zukunft bezogene Beurteilung und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (BVerwG, a.a.O.). 25 Im vorliegenden Fall haben der Beklagte und die Beigeladene zu 1) schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass eine Offenlegung der Prüfstatik zu einer Verletzung ihres Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses führen kann. Nachvollziehbar hat der Beigeladene zu 1) zunächst ausgeführt, bereits aus der Unterteilung der Statik in die einzelnen Abschnitte könnten von den Wettbewerbern wesentliche Informationen über die angewendeten Verfahrensweisen und das zu Grunde liegende Firmenwissen gewonnen werden. Die Prüfberichte beschrieben konkret den jeweils geprüften Sachverhalt und die vorgelegten Unterlagen, anschließend folgten die Ergebnisse der Prüfung bezogen auf die einzelnen Bauteile. Somit sei anhand der Prüfberichte jeweils zweifelsfrei zu erkennen, welche speziellen Bauverfahren und individuellen technischen Lösungen im Einzelfall angewendet worden seien. Es liege in der Natur der Sache, dass Prüfberichte immer im Detail auf die zu prüfenden Unterlagen Bezug nehmen müssten und zudem alle Aspekte vollständig behandeln müssten. Dementsprechend detailliert seien die darin enthaltenen Informationen. 26 Weiterhin hat der Beigeladene zu 1) detailliert dargelegt, dass es sich bei dem Hochmoselübergang um ein individuelles technisches Bauwerk handelt. Hierzu hat der Beigeladene zu 1) u.a. vorgetragen, es seien besondere Windkanaluntersuchungen für das Bauwerk und seine Baustände im Auftrag der Beigeladenen zu 2) durch externe Forschungsstellen erstellt worden, welche aufgrund ihrer Komplexität und des hohen Aufwandes Rückschlüsse auf dieses Forschungsvorhaben zuließen und wettbewerbsverzerrende Auswirkungen nach sich ziehen könnten. Für die Herstellung der Unterbauten würden in der Statik bereits firmeneigene Produktionsschritte wie Überlegungen zur Gründung und Besonderheiten zum Arbeiten mit Selbstkletterschalungen berücksichtigt und ließen daher auf bestimmte Herstellungswege schließen. Speziell für die eingesetzte Selbstkletterschalung seien Verschiebekonstruktionen entwickelt worden, welche zusätzlich zum senkrechten Klettern horizontal die veränderlichen Querschnitte einer Parabelform herstellbar machten. 27 Mit ihrem Vortrag haben die Beigeladenen nach Überzeugung der Kammer plausibel dargelegt, dass sie über individuelle technische Lösungen für den Brückenbau verfügen. Dass die vorgenannten individuellen technischen Lösungen der Beigeladenen von der Statik bzw. der Prüfstatik aufgenommen werden, steht ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest. Aufgabe des Bauingenieurs für Baustatik ist es, zu überprüfen ob die ihm vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig, rechnerisch richtig und vollständig sind. Er muss daher zwangsläufig auf die Statik bzw. auf die dahinterstehenden technischen Lösungen Bezug nehmen. 28 Die Beigeladenen haben einen Zugang zu ihren Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht zugestimmt. Der Beklagte durfte daher einer Einsichtnahme in die statischen Unterlagen nicht gewähren (§ 11 S. 2 LIFG). 29 Da der Zugang zu den Informationen bereits wegen vorhandener Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden musste, sieht das Gericht von weiteren Erwägungen zu der Frage ab, ob zusätzlich auch der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt haben und sich somit an einem Prozessrisiko nicht beteiligt haben (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). 31 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 32 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. 33 Beschluss 34 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 35 Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. 36 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. 37 Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 38 Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.