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Urteil

5 K 647/13.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2013:1120.5K647.13.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz vom 17. April 2013 rechtswidrig war. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung der Beklagten über seine Nichtzulassung zur Facharztprüfung. 2 Dem 1980 in Damaskus geborenen Kläger, der 2004 dort seine ärztliche Prüfung ablegte und den Doktorgrad der Humanmedizin verliehen bekam, wurde nach Aktenlage in Deutschland erstmals zum 1. November 2006 eine Berufserlaubnis erteilt. Mit Antrag vom 15. Mai 2012 begehrte er unter Bezugnahme auf die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz in der Fassung für 2006 – WBO –- seine Anerkennung als Facharzt für Urologie. Dabei legte er auf § 10 Bundesärzteordnung (BÄO) gestützte und von den insoweit zuständigen staatlichen Stellen ausgestellte Erlaubnisse zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in fachlich abhängiger Stellung für die Zeiten vom 01. November 2006 bis zum 30. Oktober 2007 und vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. Oktober 2009 (beide als Gastarzt im Rahmen eines Stipendiums im Universitätsklinikum A.), sowie vom 1. November 2009 bis zum 31. Oktober 2011 und vom 1. November 2011 bis zum 31. Oktober 2013 vor, wobei die zuletzt genannten Erlaubnisse die Formulierung enthalten, dass das Recht zur Ausübung des ärztlichen Berufes zum Zwecke der Weiterbildung (bzw. der beruflichen Eingliederung) / Feststellung der Gleichstellung des ärztlichen Kenntnisstandes widerruflich erteilt würden. Des Weiteren reichte der Kläger Zeugnisse über seine Tätigkeit als Assistenzarzt der Urologischen Universitätsklinik A. für den Zeitraum vom 25. April 2007 bis zum 30. September 2009 sowie des Krankenhauses der *** für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 1. Mai 2012 zu den Akten. 3 Unter dem 27. Juni 2012 stellte der Vorstand der Beklagten eine Bearbeitung des Antrags zurück und vertrat die Auffassung, dass der Kläger bislang noch nicht die erforderliche Gleichwertigkeits-/Defizitprüfung zur Feststellung des ärztlichen Kenntnisstandes abgelegt habe. Es solle eine Auskunft des zuständigen Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung eingeholt werden, ob im Falle des Klägers eine derartige Prüfung nunmehr entbehrlich sei, nachdem das Landesamt den Kläger in der Vergangenheit mehrfach auf dieses Erfordernis hingewiesen habe. Das Landesamt vertrat daraufhin die Auffassung, dass die Beklagte über den Antrag des Klägers in eigener Zuständigkeit entscheiden müsse. Sodann lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 eine Zulassung des Klägers zur Facharztprüfung bis zur Vorlage eines Nachweises über das Bestehen der so genannten Gleichwertigkeitsprüfung ab und führte zur Begründung aus, dass § 1 WBO für eine Teilnahme an einer Facharztprüfung den vollständigen Abschluss der Berufsausbildung voraussetze. Dieser erfordere im Falle des Klägers das Bestehen einer Gleichwertigkeitsprüfung. 4 Gegen diesen Bescheid, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend beigefügt war, dass gegen ihn innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Landesärztekammer eingelegt werden könne, legte der Kläger am 8. November 2012 bei der Beklagten und am 14. November 2012 bei der Landesärztekammer Widerspruch ein und machte geltend, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 WBO mit der Weiterbildung zum Facharzt u.a. nach einer Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Bundesärzteordnung begonnen werden könne. Über diese Erlaubnis verfüge der Kläger seit mehreren Jahren. Da die Weiterbildungsordnung nicht darauf abstelle, ob die Berufserlaubnis für einen bestimmten Zweck erteilt worden sei und durch Vorlage der Zeugnisse die weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllt seien, müsse er zur Facharztprüfung zugelassen werden. 5 Die Beklagte half dem Widerspruch unter dem 10. Januar 2013 nicht ab und legte ihn der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz mit der Bitte um Prüfung vor, ob er nicht verfristet sei. 6 Unter dem 30. Januar 2013 beschloss der Vorstand der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, den Widerspruch des Klägers zurückzuweisen. Allerdings werde aus Klarstellungsgründen eine entsprechende Änderung des § 12 Satz 2 WBO dahingehend vorgeschlagen, dass Ärzte aus Drittstaaten vor ihrer Facharztprüfung eine Gleichwertigkeitsprüfung ablegen, die spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Berufsausübung in Deutschland stattfinden solle. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2013, der als einfacher Brief zur Post gegen wurde – ein Postabvermerk befindet sich nicht bei den Akten –, wies die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz alsdann den Widerspruch des Klägers unter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheids vom 22.Oktober 2012 zurück; gemäß einer Absprache mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung müssten Ärzte aus Drittstaaten vor ihrer Facharztprüfung eine Gleichwertigkeitsprüfung ablegen, die spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Berufsausübung in Deutschland stattfinden solle. Diese Gleichwertigkeitsprüfung habe der Kläger nicht absolviert. 8 Am 15. Mai 2013 hat der Kläger alsdann Klage erhoben mit dem Ziel seiner Zulassung zur Facharztprüfung für das Gebiet Urologie, zu deren Begründung er in der Klageschrift geltend machte, dass es an einer Rechtsgrundlage in Bezug auf die geforderte Gleichwertigkeitsprüfung fehle, so dass alle Prüfungszulassungsvoraussetzungen erfüllt seien. Im Übrigen habe allerdings das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung unter dem 7. Mai 2013 in Bezug auf ihn nunmehr einen gleichwertigen Ausbildungsstand im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Bundesärzteordnung anerkannt. In der Folgezeit legte der Kläger außerdem die ihm sodann unter dem 31. Mai 2013 erteilte Approbation als Arzt vor, woraufhin die Beklagte den Kläger unter dem 19. Juni 2013 für den 28. August 2013 zur Facharztprüfung zuließ, die dieser bestand; nachfolgend wurde ihm eine Urkunde über die Anerkennung als Facharzt für Urologie ausgehändigt. 9 Nunmehr trägt der Kläger vor, dass er beabsichtige, die Beklagte wegen der verzögerten Zulassung zur Facharztprüfung auf Schadensersatz in Höhe des entstandenen Verdienstausfalls in Anspruch zu nehmen. Die Nichtzulassung zur Facharztprüfung sei mangels der Existenz einer Rechtsgrundlage für das Verlangen, eine Gleichwertigkeitsprüfung abzulegen, rechtswidrig gewesen. Soweit die Beklagte geltend mache, dass er sein ursprüngliches Rechtsschutzziel ohne Klageerhebung durch bloße Vorlage der Gleichwertigkeitsbescheinigung habe erreichen können, könne er diese Auffassung nicht teilen, da er Gefahr gelaufen sei, dass sich die Beklagte ansonsten auf eine Bestandskraft ihrer Bescheide berufen hätte, zumal sie noch mit Schriftsatz vom 4. Juni 2013 unter Stellung eines Klageabweisungsantrags ausdrücklich mitgeteilt habe, dass nunmehr ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit einer Prüfung der Antragsunterlagen begonnen worden sei. 10 Der Kläger beantragt 11 festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz vom 17. April 2013 rechtswidrig war. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie ist der Auffassung, dass ihre Entscheidung aus den in den Bescheiden genannten Gründen rechtmäßig ergangen und zwischenzeitlich die einschlägige Weiterbildungsordnung hinsichtlich der insoweit maßgebenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 WBO geändert worden sei. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Bescheides des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung vom 7. Mai 2013 habe es ihm am Rechtsschutzinteresse für das Klagebegehren gefehlt, weil er diesen Bescheid unmittelbar bei ihr – der Beklagten – hätte einreichen und eine Prüfungszulassung beantragen können. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet. 17 Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt eine Feststellung dahingehend in Betracht, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig war, wenn er sich nach Erhebung einer Anfechtungsklage erledigt hat. Dabei wird § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend angewandt, wenn sich – wie vorliegend - ein Verpflichtungsbegehren erledigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.- März 2013 - 3 C 6/12 -, juris). 18 Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist allerdings nur zulässig, wenn - erstens - die ursprüngliche Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage zulässig war, - zweitens - nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, - drittens - ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und - viertens - ein Feststellungsinteresse gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 C 4/98 -, juris). Ein Feststellungsinteresse in dem vorbezeichneten Sinn kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 20/12 -, juris). Hauptfälle, in denen das Feststellungsinteresse als gegeben anzusehen ist, sind Präjudizialität für Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche, Wiederholungsgefahr und Rehabilitationsinteresse (vgl. Kopp/Schenke, Komm. z. VwGO, 16. Aufl. 2009, § 113 Rdnrn. 136, 141 und 142 m.w.N.), wobei der Kläger sein berechtigtes Feststellungsinteresse substantiiert darlegen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 1 C 42.90 -). 19 Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage sind vorliegend erfüllt. Soweit die Beklagte insoweit die Auffassung vertritt, dass die am 15. Mai 2013 erhobene Klage im Zeitpunkt der Klageerhebung unzulässig gewesen sei, weil sich der Kläger unter Vorlage des Bescheides des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung vom 7. Mai 2013 über die Feststellung eines gleichwertigen Ausbildungsstands im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Bundesärzteordnung – BOÄ – unmittelbar an sie hätte wenden können, so dass es der Klage im Zeitpunkt der Klageerhebung am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Aus der Sicht des Klägers hätte nämlich durchaus die Gefahr bestanden, dass sich die Beklagte – wenn auch zu Unrecht, da die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO war, weil sie eine fehlerhafte Adresse des erkennenden Gerichts angab und nicht das richtige Objekt einer Klageerhebung nannte („Gegen diesen Widerspruch kann … Klage erhoben werden“) – auf Bestandskraft der Bescheide berufen und hieraus des Weiteren eventuelle Kostenfolgen zu Lasten des Klägers gezogen hätte, zumal sie in Kenntnis dieses Bescheides mit Schriftsatz vom 4. Juni 2013 Klageabweisung beantragt und – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – eine inhaltliche Prüfung des klägerischen Antrags angekündigt, nicht aber eine Anerkenntniserklärung abgegeben hat. 20 Dem Kläger steht auch im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Klage auf Ersatz des ihm durch die verzögerte Zulassung zur Facharztprüfung entstandenen Verdienstausfalls ein besonderes Feststellungsinteresse zur Seite, denn ein Feststellungsinteresse kann insoweit (nur) dann nicht als berechtigt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anerkannt werden, wenn der beabsichtigte Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess offensichtlich aussichtslos wäre, das heißt ohne ins Einzelne gehende Prüfung klar erkennbar ist, dass der behauptete Schadenersatz- oder Entschädigungsanspruch von vorherein nicht bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - 4 C 31.86 – mit weiteren Nachweisen, juris.). Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall, so dass die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist. 21 Sie ist auch in der Sache begründet, denn die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Facharztprüfung zu Unrecht abgelehnt, weil es bis zu der unter dem 19. Juni 2013 ausgesprochenen Zulassung des Klägers zur Facharztprüfung, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, an einer Rechtsgrundlage dafür fehlte, die Teilnahme an der Facharztprüfung vom Bestehen einer Gleichwertigkeitsprüfung abhängig zu machen. 22 Gemäß § 24 des rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetzes - HeilBG – vom 20. Oktober 1978 (GVBl. 1978, S. 649) können „Kammermitglieder“ nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Teils des Gesetzes sowie der hiernach erlassenen Satzungen (Weiterbildungsordnungen) neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten medizinischen, zahnmedizinischen, pharmazeutischen oder tiermedizinischen Gebiet (Gebietsbezeichnung), Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder Schwerpunkt (Schwerpunktbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse in einem bestimmten Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Kammermitglied ist dabei gemäß § 1 HeilBG, soweit nicht die vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmebestimmungen der Norm eingreifen, jeder, der als Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Apotheker oder Tierarzt in Rheinland-Pfalz seinen Beruf ausübt. 23 Auf der Grundlage dieser Bestimmungen zählte der Kläger während des der Klage vorangegangenen Verwaltungsverfahrens aufgrund des Besitzes einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne des § 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung - BOÄ – in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I 1S. 2189, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277), und der tatsächlichen Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im Krankenhaus der *** zu den Kammermitgliedern, die grundsätzlich im Rahmen einer Weiterbildung eine Facharztzulassung erhalten können, wobei sich die Einzelheiten nach der insoweit maßgebenden als Satzung beschlossenen Weiterbildungsordnung – WBO – der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz richten. 24 Ziel der Weiterbildung ist nach § 1 WBO – worauf die Beklagte zutreffend hinweist - der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Des Weiteren bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 WBO, dass mit der Weiterbildung erst nach der ärztlichen Approbation oder der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Bundesärzteordnung begonnen werden kann. 25 Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass der Kläger vor Bestehen einer Gleichwertigkeitsprüfung die Berufsausbildung als Arzt nicht abgeschlossen gehabt habe und deshalb aufgrund der vorgenannten Bestimmungen der Weiterbildungsordnung nicht zu einer Facharztprüfung habe zugelassen werden können, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. 26 § 4 WBO knüpft alternativ an die ärztliche Approbation oder – was vorliegend einschlägig ist – an die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes an. Vorliegend ist der Kläger seit November 2006 im Besitz einer derartigen Erlaubnis. Deren Erteilung setzt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO voraus, dass der Betreffende eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen kann. Nur in Ausnahmefällen kann gemäß § 10 Abs. 5 BÄO eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluss einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist. 27 In Bezug auf die Frage, wann eine ärztliche Ausbildung abgeschlossen ist, regelt § 1 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte – ÄApprO -, was eine ärztliche Ausbildung umfasst, trifft aber keine Regelung in Bezug auf eine ärztliche Ausbildung in außereuropäischen Ländern. 28 Vorliegend ist indessen nicht ersichtlich, dass die dem Kläger erteilten Berufserlaubnisse zum Zwecke des Abschlusses der ärztlichen Ausbildung erteilt worden wären. Soweit sich nämlich die ihm zunächst erteilten Berufserlaubnisse auf eine Gastarzttätigkeit erstreckten, bezogen sie sich bereits nicht auf eine Ausbildung zum Arzt, denn eine auf eine Tätigkeit als Gastarzt im Rahmen eines Stipendiumaufenthalts beschränkte Berufserlaubnis ist eine Berufserlaubnis zum Zwecke der Fortbildung, nicht aber zum Zwecke der Ausbildung (vgl. VG Köln, Beschluss vom 30. August 2002 - 9 L 1704/02 -, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den nachfolgend erteilten Berufserlaubnissen zum Zwecke der Weiterbildung bzw. beruflichen Eingliederung. Soweit in ihnen als Zweck auch eine Feststellung der Gleichwertigkeit des ärztlichen Kenntnisstandes genannt wird, bezieht sich dies ersichtlich auf die von § 3 Abs. 3 BÄO für die ärztliche Approbation geforderte Gleichwertigkeitsprüfung, die einen Arzt gemäß § 2 BÄO zur uneingeschränkten Ausübung seines Berufes ermächtigt. Wenn aber § 4 Abs. 1 WBO einen Beginn der Weiterbildung zum Facharzt nicht an den Erwerb der Approbation knüpft, sondern den Besitz einer Berufserlaubnis im Sinne des § 10 BÄO ausreichen lässt, und § 12 WBO in der vor dem 2. Juli 2013 geltenden Fassung, die gemäß § 20 Abs. 4 WBO auf den Kläger Anwendung findet, die Zulassung zur Facharztprüfung nur daran knüpft, dass die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Abs. 2 WBO belegt ist, war der Beklagte bis zur Neufassung des § 12 WBO nicht berechtigt, die Zulassung zur Facharztprüfung von der Vorlage eines Gleichwertigkeitsnachweises abhängig zu machen. Von daher ist es für das vorliegende Klageverfahren nicht von Bedeutung, dass unter Zugrundelegung des seit dem 2. Juli 2013 geltenden § 12 WBO Antragstellern, die ihre Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder außerhalb der Schweiz abgeschlossen haben, die Zulassung zur Prüfung erst dann erteilt werden kann, wenn bei entsprechend erteilter Berufserlaubnis eine Kenntnis- bzw. Defizitprüfung erfolgreich absolviert wurde. 29 Von daher fehlte es im vorliegend maßgebenden Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache an einer satzungsmäßigen Bestimmung, die die Teilnahme an einer Facharztprüfung an das Bestehen einer Gleichwertigkeitsprüfung knüpfte. 30 Soweit im Widerspruchsbescheid darauf verwiesen wird, dass gemäß einer Absprache mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Ärzte aus Drittstaaten vor ihrer Facharztprüfung eine Gleichwertigkeitsprüfung ablegen müssten, kommt einer derartigen Absprache keine Rechtsverbindlichkeit zu. Gleiches gilt für den im Bescheid vom 22. Oktober 2012 genannten Beschluss des Vorstands der Beklagten, wonach ärztliche Tätigkeiten zum Zwecke der beruflichen Eingliederung/Feststellung der Gleichwertigkeit unter bestimmten Voraussetzungen als Weiterbildung anrechnungsfähig seien, spätestens jedoch bei Antragstellung zu einer Facharztanerkennung die Gleichwertigkeitsprüfung nachgewiesen sein müsse. Gemäß §§ 24, 14 Abs. 4 N4. 5, Abs. 7 HeilbG bestimmt sich die Weiterbildung zum Facharzt ausschließlich nach den Bestimmungen des Heilberufsgesetzes und der von der Aufsichtsbehörde als Satzung zu genehmigenden Weiterbildungsordnung. Bei Vorstandsbeschlüssen und Vereinbarungen mit Dritten handelt es sich indessen nicht um verbindliche Rechtsnormen in diesem Sinn, sondern allenfalls um bloße "norminterpretierende" Verwaltungsvorschriften. Das bedeutet, dass sie nur insoweit bedeutsam sein können, als sie inhaltlich nicht über diese hinausgehen, da sie den Inhalt einer Norm nicht erweitern können. Das gilt hier umso mehr deshalb, als – wie bereits ausgeführt - die Weiterbildungsordnungen als Satzungen gemäß § 14 Abs. 7 HeilBG von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen, Vorstandsbeschlüsse oder Richtlinien und ähnliches dagegen nicht. Es geht also nicht an, dass das satzungsmäßige Genehmigungserfordernis durch Vorstandsbeschlüsse etc. unterlaufen wird (vgl. insoweit auch VGH Baden--Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 1998 – 9 S 2727/97 –, juris). 31 Von daher stellte sich die Versagung der vom Kläger beantragten Zulassung zur Facharztprüfung mangels gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig dar, ohne dass es noch entscheidungserheblich ist, ob die Beklagte auch dann, wenn § 12 WBO in der heutigen Fassung anwendbar wäre, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen aufgrund der langjährigen ärztlichen Tätigkeit in Deutschland verpflichtet gewesen wäre, auf eine Gleichwertigkeitsprüfung zu verzichten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 33/07 -, juris). 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 709 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 34 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung – eine solche scheidet stets aus, wenn sich die maßgebenden Bestimmungen nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt geändert haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2003 – 3 B 62.02 -) – noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. 35 Beschluss 36 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 16.2 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).