Urteil
5 K 862/13.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2013:1120.5K862.13.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger, die studentischen Vertreter im Senat der Universität Trier, beantragen die Feststellung, dass der Tagesordnungspunkt „Einrichtung des Studiengangs Pflegewissenschaften (Klinische Pflege)“ erneut im Senat beraten werden muss. 2 In seiner Sitzung vom 13. Juni 2013 behandelte der Senat unter dem Tagesordnungspunkt 4 die Einführung eines dualen Studiengangs „Pflegewissenschaften (Klinische Pflege)“ zum Wintersemester 2014/2015. Der Antrag auf Einrichtung des Studiengangs wurde gegen die Stimmen der Kläger mit 12:5:4 angenommen. 3 Unter dem 20. Juni 2013 stellten die Kläger beim Beklagten unter Bezugnahme auf § 37 Abs. 3 der Grundordnung der Universität sowie auf § 37 Abs. 5 des Hochschulgesetzes den Antrag, den Tagesordnungspunkt 4 erneut im Senat zu behandeln. Zur Begründung machten sie geltend, die Einrichtung eines neuen Studiengangs berühre die Lehre. Der Beklagte teilte sämtlichen Mitgliedern des Senats mit Schreiben vom 28. Juni 2013 mit, dass er nach sorgfältiger Prüfung des Antrages mit dem Ergebnis, dass der Beschluss des Senats die Lehre nicht unmittelbar berühre, nicht beabsichtige, den Antrag auf Einrichtung des Studiengangs erneut in einer Sitzung des Senats beraten und entscheiden zu lassen. 4 Am 05. Juli 2013 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend machen, sie seien klagebefugt, da sie ein organschaftliches Recht im Wege eines Organstreitverfahrens geltend machten. Die Klage sei auch begründet, da sie beanspruchen könnten, dass über den Tagesordnungspunkt 4 der Senatssitzung vom 13. Juni 2013 erneut beraten werde. Bei diesem Tagesordnungspunkt handele es sich um eine Angelegenheit der Lehre. Der Begriff der Lehre in § 37 Abs. 5 S. 3 des Hochschulgesetzes dürfe in gleicher Weise auszulegen sei, wie der Begriff der Lehre in § 37 Abs. 5 S. 2 des Hochschulgesetzes. Hierzu könne die Entstehungsgeschichte der Norm herangezogen werden. Mit der Regelung in § 37 Abs. 5 S. 2 des Hochschulgesetzes werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Hochschulmitbestimmung in der Gruppenuniversität Rechnung getragen. Insoweit verweisen die Kläger auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 und 325/72 – und machen dazu geltend, dass das Aufstellen von Lehrprogrammen und die Planung des Lehrangebots Angelegenheiten der Lehre seien. Zu sehen sei auch, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zum Hochschulgesetz (Drs. 14/2017, S. 97) an die frühere Regelung des § 35 Abs. 3 des Universitätsgesetzes angeknüpft habe, weil es insoweit heiße, „Abs. 5 S. 3 und 4 übernehmen das suspensive Vetorecht der Studierenden bei Entscheidungen in Angelegenheiten der Lehre einschließlich der Studienpläne und Prüfungsordnungen aus § 35 Abs. 3 UG“. 5 Die Kläger beantragen, 6 festzustellen, dass der Tagesordnungspunkt „Einrichtung des Studiengangs Pflegewissenschaften (Klinische Pflege)“ erneut im Senat der Beklagten beraten werden muss. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung seines klageabweisenden Antrages führt er aus, die rechtlichen Voraussetzungen für ein sogenanntes Gruppenveto seien nicht erfüllt. Bei der Behandlung des Tagesordnungspunktes 4 handele es sich nicht um eine Angelegenheit der Lehre im Sinne von § 37 Abs. 5 S. 3 des Hochschulgesetzes und § 37 Abs. 3. S. 1 der Grundordnung. Derartige Angelegenheiten seien nur solche, die die Lehre unmittelbar berührten. Die in § 37 Abs. 5 S. 3 des Hochschulgesetzes getroffene Regelung entspreche im Wesentlichen der des § 35 Abs. 3 S. 1 des früheren Universitätsgesetzes. Diese Vorschrift hätte in einem Klammerzusatz auf § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Universitätsgesetzes verwiesen, der die Stimmberechtigung für Entscheidungen geregelt habe, die die Lehre einschließlich der Studien- und Prüfungsordnungen unmittelbar berührten. Dass im Hochschulgesetz eine entsprechende Regelung nicht mehr enthalten und der konkretisierende Klammerzusatz entfallen sei, bedeute nicht, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich für das Gruppenveto der Studierenden habe ausdehnen wollen. Bei der Entscheidung über die Einrichtung eines neuen Studienganges handele es sich nicht um eine Angelegenheit der Lehre. Dies folge schon daraus, dass der Gesetzgeber die Studienpläne und Prüfungsordnungen ausdrücklich als Angelegenheiten der Lehre bezeichnet habe. Bezüglich der Regelung des § 38 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes in seiner damaligen Fassung, auf der die Regelung des § 35 Abs. 1 des Universitätsgesetzes beruht habe, sei früher umstritten gewesen, ob die Lehre durch den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen unmittelbar berührt werde. Diesen Streit habe der rheinland-pfälzische Gesetzgeber seinerzeit entschieden, indem er die Studien- und Prüfungsordnungen klarstellend ausdrücklich als Angelegenheit bezeichnet habe, die die Lehre unmittelbar berühren. Wenn aber nicht einmal Studienordnungen/Pläne und Prüfungsordnungen eindeutig als Angelegenheiten anzusehen seien, die die Lehre unmittelbar berührten, könne daraus geschlossen werden, dass es sich bei der Einrichtung eines Studienganges nicht um eine Angelegenheit handele, die die Lehre unmittelbar berühre. Zwischen der Einrichtung eines Studienganges und der Übermittlung durch Forschung gewonnener Erkenntnisse (Lehre) lägen noch verschiedene Umsetzungsschritte, zu denen auch der Beschluss von Studienplan und Prüfungsordnung gehöre. Sinn und Zweck des § 37 Abs. 5 S. 3 des Hochschulgesetzes und des § 37 Abs. 3 S. 1 der Grundordnung sei es, den Studierenden in Angelegenheiten, die ihren Interessenbereich unmittelbar berührten, die Möglichkeit zu geben, ihre Sichtweise in besonderem Maße einzubringen. Sachgerechte Entscheidungen auf dem Gebiet der Lehre könnten vielfach nur getroffen werden, wenn Erfahrungen und Argumente von Lehrenden und Lernenden berücksichtigt und ausgeglichen würden. Anders als die Durchführung eines Studienganges, die den Interessenbereich der Studierenden unmittelbar berühre, sei die Entscheidung über die Einrichtung eines Studienganges jedoch eine strategische, hochschulpolitische Entscheidung, die die Universität langfristig präge. Etwas anderes folge auch nicht aus dem von den Klägern zitierten Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts. Dieses befasse sich mit der Frage, inwieweit der Staat in die Organisation des Wissenschaftsbetriebes einer Hochschule eingreifen könne und welche Zusammensetzung der Gremien im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer geboten sei. Als Argument für eine möglichst weite Auslegung des Begriffes der Angelegenheit der Lehre im Zusammenhang mit dem studentischen Gruppenveto könne es nicht herangezogen werden. Zum anderen bedeutete die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht das Aufstellen von Lehrprogrammen und die Planung des Lehrangebots als Angelegenheiten der Lehre nenne, nicht, dass auch die Einrichtung eines Studienganges eine Angelegenheit der Lehre in diesem Sinne sei. Die Einrichtung eines Studienganges sei ein dem Aufstellen des Lehrprogramms vorgeschalteter Schritt. Eine Ausdehnung des Begriffs der Lehre auf strategische, hochschulpolitische Entscheidungen beinhalte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 11 Die Klage ist als Feststellungsklage im Rahmen eines Organstreitverfahrens (s. hierzu Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, Vorb § 40, Rdnr. 6, § 43 Rdnr. 10) zulässig. Gem. § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Der zwischen den Beteiligten entstandene Streit über die Reichweite des in § 37 Abs. 5 S. 3 des Hochschulgesetzes – HochSchG - sowie in § 37 Abs. 3 S. 1 der Grundordnung der Universität Trier verankerten sog. Gruppenvetos ist ein konkretes Rechtsverhältnis in diesem Sinne. Da der Streit zwischen den Klägern in ihrer Eigenschaft als die studentischen Vertreter des Senats und dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Senats, der für die Einberufung der Senatssitzungen zuständig ist, entstanden ist, handelt es sich bei ihnen um die Beteiligten des vorliegenden Organstreitverfahrens. 12 Der Feststellungsantrag führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. Die Voraussetzungen, die § 37 Abs. 3 S. 1 Grundordnung, § 37 Abs. 5 S. 3 HochSchG an die erneute Beratung aufgrund eines Gruppenvetos stellen, sind vorliegend nicht erfüllt. Bei der Frage der Einrichtung eines neuen Studiengangs handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der Lehre i.S.d. zuvor genannten Vorschriften. Dies hat der Beklagte in der Klageerwiderung umfassend und zutreffend dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf diese Ausführungen verwiesen wird. 13 Auch nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der Frage der Einrichtung eines neuen Studiengangs eindeutig nicht um eine Angelegenheit, die die Lehre unmittelbar berührt, sondern vielmehr um eine hochschulpolitische Entscheidung, die sich auf das „Ob“ und nicht auf das „Wie“ der Abwicklung und Organisation eines Studiengangs bezieht und damit den Interessensbereich der Studierenden, den zu umfassen der Zweck der vorgenannten Vorschriften ist, nicht unmittelbar berührt. 14 Soweit die Kläger zur Unterstützung ihrer Auffassung auf die Vorschrift des § 37 Abs. 5 S. 2 HochSchG zur Mitbestimmung der Hochschullehrer in Angelegenheiten der Lehre verweisen und sich hierzu auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71, 325/72 – zu den Bestimmungen des niedersächsischen Vorschaltgesetzes berufen, welche die Mitwirkung der verschiedenen Gruppen der Hochschulangehörigen an der Selbstverwaltung der wissenschaftlichen Hochschulen in Niedersachsen regeln, ist auch dies nicht zum Erfolg führend. Im Gegenteil unterstreicht dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dass sich die Ausstrahlungswirkung des in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Art. 5 Abs. 3 GG im Bereich der Organisationsnormen lediglich auf die die Forschung und Lehre unmittelbar betreffenden Angelegenheiten beschränkt. Diese Angelegenheiten, so das Bundesverfassungsgericht weiter, berührten zugleich unmittelbar auch den Interessenbereich der Studenten, weshalb die Mitwirkung von Studentenvertretern bei der Entscheidung solcher Fragen verfassungsrechtlich unbedenklich sei, zumal auf diesem Gebiet sachgerechte Entscheidungen vielfach nur getroffen werden könnten, wenn Erfahrungen und Argumente von Lehrenden und Lernenden berücksichtigt und ausgeglichen würden. Gleichzeitig weist das Bundesverfassungsgericht jedoch darauf hin, dass es durchaus auch als bedenklich angesehen werden könnte, dass Studenten der Anfangssemester in den Beschlussgremien über Fragen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre mitentscheiden, da infolge mangelnder Sachkenntnisse und Erfahrungen der Meinungsbildungsprozess so zeitaufwendig werden könnte, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschlussorgans in Frage gestellt würde. Gerade diese in den Urteilsgründen geäußerten Bedenken sprechen zur Auffassung der Kammer gegen eine weite – wie von den Klägern letztlich geforderte – Auslegung des Begriffs der Angelegenheit der Lehre. Mit dem Bundesverfassungsgericht muss vielmehr im Bereich der Mitbestimmung in den Kollegialorganen dem Merkmal der unmittelbaren Betroffenheit der Lehre eine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt werden. Die im vorliegenden Fall in der Sitzung des Senats am 13. Juni 2013 unter dem Tagesordnungspunkt 4 behandelte Angelegenheit der Einrichtung eines neuen Studiengangs führt zur Überzeugung der Kammer aber gerade nicht zu einer unmittelbaren Betroffenheit der Lehre. Wie die Ausführungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung gezeigt haben, befürchten diese durch die Einrichtung des neuen Studiengangs und der damit verbundenen Finanzierungsproblematik nachteilige (finanzielle) Auswirkungen auch für die bestehenden Studiengänge. Hierbei handelt es sich jedoch gerade nicht um unmittelbare, sondern vielmehr – unterstellt es käme tatsächlich zu sich durchschlagenden negativen Auswirkungen bei bestehenden Studiengängen, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung allerdings in Abrede gestellt hat – um mittelbare Auswirkungen, die die Lehre und den Interessensbereich der Studierenden nicht unmittelbar betreffen. Bei der Einrichtung eines neuen Studiengangs handelt es sich um eine Angelegenheit, die die Grundstruktur der Universität an sich betrifft und nicht die in ihr geleistete Tätigkeit in Form der Lehre, die im Bereich des neu einzuführenden Studiengangs erst aufzunehmen sein wird. 15 Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 16 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung -ZPO-. 17 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn der Frage, ob es sich bei der Einrichtung eines neuen Studiengangs um eine Angelegenheit der Lehre handelt, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. 18 Beschluss 19 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).