Urteil
5 K 1574/13.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2014:0115.5K1574.13.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Beklagten über die Unzulässigkeit des von ihm gestellten Asylantrags und Anordnung seiner Abschiebung nach Italien. 2 Am 3. Juni 2013 stellte der Kläger bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Trier (Bundesamt) unter Verwendung des Formulars „Niederschrift zu einem Asylantrag (Teil 1)“ einen Asylantrag. 3 Bei der Asylbeantragung gab der Kläger an, somalischer Staatsangehörigkeit und am 11. Januar 1990 in ... geboren zu sein; er sei sunnitischer Religionszugehörigkeit und am 25. Januar 2013 nach Deutschland eingereist. An diesem Tag wies er sich ausweislich des Inhalts der Verwaltungsakte bei einer Kontrolle der Bundespolizei Rosenheim mit einem gefälschten italienischen Fremdenpass aus und wurde alsdann in der Zeit vom 25. Januar 2013 bis zum 24. April 2013 in Bayern inhaftiert. In einem Schriftstück vom 25. Januar 2013 wies das Landratsamt Rosenheim den Kläger, der sich als Asylbewerber zu erkennen gegeben hatte, darauf hin, dass er einen Asylantrag bei der für ihn zuständigen Außenstelle des Bundesamtes persönlich stellen müsse. Deshalb müsse er sich binnen 24 Stunden nach der Entlassung aus der Haft im Strafverfahren bei der Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in München melden. Diese verwies den Kläger sodann am 24. April 2013 an die Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende Trier, bei der er sich am 25. April 2013 meldete. 4 Eine EURODAC-Abfrage ergab hinsichtlich des Klägers einen Treffer „IT2…“. 5 Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 7. August 2013 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er dem Volk der Midgan angehöre und bis zum 24. Januar 2012 zusammen mit seiner Familie in Meleble gelebt habe; sie seien Hirten gewesen und hätten von der Jagd gelebt; sie hätten 230 Ziegen und 30 Kamele besessen. Nachdem sein Bruder im Februar 2011 aus Versehen einen Mann aus dem Clan der Habar Gedir angeschossen habe, der im Juni 2011 aufgrund von Nierenblutungen gestorben sei, hätten dessen Angehörigen ihn – den Kläger – töten wollen. Deshalb habe er sich zehn Monate versteckt und sich dann zur Ausreise entschlossen. Am 24. Januar 2012 habe er Somalia mit einem Auto verlassen und sei über den Sudan nach Libyen gefahren, wo man ihn für sieben Monate inhaftiert habe. Libyen habe er am 24. November 2012 mit einem Boot nach Italien verlassen und sei von dort aus schließlich mit einem Bus nach Deutschland gekommen. Einen Asylantrag habe er in Italien nicht gestellt. Den italienischen Fremdenpass, den er in Deutschland bei der Kontrolle vorgelegt habe, habe er gekauft. Für die gesamte habe er insgesamt 5.000 $ Dollar bezahlt, die ihm Familienangehörige aus England in den Sudan geschickt hätten. 6 Auf entsprechendes Übernahmeersuchen der Beklagten vom 19. August 2013 in dem als Datum der Asylbeantragung der 3. Juni 2013 genannt wurde, teilte Italien unter dem 14. Oktober 2013 mit, dass unter Bezugnahme auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 – Dublin-II-VO – die Zuständigkeit Italiens zur Bearbeitung des Asylantrags bejahrt werde; einer Überstellung des Klägers werde bis zum 14. April 2014 zugestimmt. 7 Mit Bescheid vom 16. Oktober 2013, der am 24. Oktober 2013 als an die Prozessbevollmächtigte des Klägers adressiertes Einschreiben zur Post gegeben wurde, entschied die Beklagte alsdann, dass der Asylantrag des Klägers gemäß § 27a AsylVfG unzulässig sei; Italien sei der zuständige Staat zur Bearbeitung des Antrags, nachdem es unter dem 14. Oktober 2013 seine Zuständigkeit bejaht habe. Außergewöhnliche Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Außerdem heißt es in dem Bescheid, dass die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet werde. Deutschland sei verpflichtet, eine Überstellung des Klägers nach Italien innerhalb der in Art. 19 Abs. 3 und 4, 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung festgesetzten Fristen durchzuführen. 8 Am 31. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er schriftsätzlich vorträgt, dass das Übernahmeersuchen an Italien nicht fristgerecht gestellt worden sei, nachdem er bereits am 25. Januar 2013 gegenüber der Bundespolizei bekundet habe, einen Asylantrag stellen zu wollen. Insoweit hätte er dahingehend belehrt werden müssen, dass er aufgrund seiner Inhaftierung gemäß § 14 Abs. 3 AsylVfG schriftlich einen Asylantrag stellen könne. Im Übrigen müsse als Datum der Antragstellung zumindest der 25. April 2013 erfasst werden, weil er sich an diesem Tag bei der der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende Trier gemeldet habe. Insoweit hätte Italien bei der Angabe ordnungsgemäßer Daten im Formular zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates festgestellt, dass infolge Fristverstreichung Deutschland für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig geworden sei. Im Übrigen sei der Bescheid der Beklagten auch deshalb fehlerhaft, weil er keinen Hinweis im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise und keine Angaben dazu enthalte, wo er – der Kläger – sich in Italien melden müsse. Ferner müsse gesehen werden, dass Asylverfahren in Italien systemische Mängel aufwiesen, insoweit werde auf Beschlüsse des OVG Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2013 – 10 B 10627/13.OVG – und der Kammer vom 23. September 2013 – 5 L 1274/13.TR verwiesen. 9 In der mündlichen Verhandlung vor Gericht hat der Kläger die ihm eingeräumte Möglichkeit, sich ergänzend zum Klagebegehren zu äußern, genutzt und ausführliche Angaben zur Sache gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Angaben wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift. 10 Der Kläger beantragt, nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass es einen bloßen Anfechtungsantrag als sachdienlich ansehe, 11 den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2013 aufzuheben 12 Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers schriftsätzlich entgegengetreten und bittet, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie trägt vor, dass das Übernahmeersuchen an Italien fristgerecht gestellt worden sei, da der Asylantrag wirksam erst am 3. Juni 2013 gestellt worden sei. Die vom Kläger zitierten gerichtlichen Entscheidungen seien nicht einschlägig, weil der dortige Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. 15 Die Kammer hat mit Beschluss vom 13. November 2013 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. 16 Den vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 12. November 2013 – 5 L 1576/13.TR – abgelehnt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2014. Die Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. 19 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Oktober 2013 hat die Beklagte den Asylantrag des Klägers unter Bezugnahme auf § 27a des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG –, das gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I. S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474), maßgebend ist, und Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO für unzulässig erklärt und auf der Grundlage des § 34a AsylVfG seine Abschiebung nach Italien angeordnet. Gegen beide Entscheidungen ist eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, da die Beklagte mit ihrem Bescheid das Asylverfahren des Klägers ohne Sachprüfung abgeschlossen hat (vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 –, vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 – und vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, alle veröffentlicht bei juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Januar 2013 - 20 B 12.30348 -, juris; Urteil der erkennenden Kammer vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR -, ESOVGRP), so dass für ein weitergehendes Verpflichtungsbegehren kein Raum ist. 20 Die Klage ist indessen nicht begründet. 21 Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als unzulässig angesehen, nachdem Italien seine Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylantrags bejaht hat. 22 Zwar prüfen nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates stellt. Der Antrag wird allerdings nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt ist. Vorliegend ergibt sich danach eine Zuständigkeit Italiens aus Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO, nachdem Italien unter Bezugnahme auf diese Bestimmung seine Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylantrags des Klägers bejaht hat. 23 Soweit der Kläger geltend macht, dass Italien seine Zuständigkeit nur auf der Grundlage fehlerhafter Angaben der Beklagten zum Zeitpunkt der Asylbeantragung in Deutschland bejaht habe und deshalb sein Asylantrag in Deutschland in der Sache geprüft werden müsse, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. 24 Ein Asylverfahren ist bei der Beklagten nicht schon dadurch anhängig geworden, dass der Kläger ausweislich des Inhalts der Verwaltungsakte der Beklagten am 25. Januar 2013 gegenüber der Bundespolizei bzw. Ausländerbehörde des Landratsamts Rosenheim zu erkennen gegeben hat, dass er Asyl begehre. Ein Asylverfahren wird nämlich nicht durch die Äußerung eines Schutzbegehrens vor der Ausländerbehörde oder einer Polizeidienststelle eingeleitet, sondern erst durch die Stellung eines ordnungsgemäßen Asylantrags. Ein solcher liegt gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG grundsätzlich erst vor, wenn eine inhaltlich dem § 13 Abs. 1 AsylVfG entsprechende Willenserklärung gegenüber dem Bundesamt abgegeben worden ist. Dabei entspricht die Unterscheidung zwischen Asylbegehren und Asylantrag auch dem Unionsrecht. So ist in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes geregelt, dass die Mitgliedstaaten eine Asylbehörde benennen, die für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Regelung zeigt deutlich, dass die erste Äußerung eines Schutzbegehrens gegenüber einer für das Asylverfahren unzuständigen Behörde noch nicht als Asylantrag qualifiziert werden kann (vgl. hierzu auch VG Frankfurt, Urteil vom 18. September 2013 - 7 K 2661/13.F.A -, juris). 25 Da gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ein Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, zu stellen ist, ist der Asylantrag des Klägers erst am 3. Juni 2013 rechtswirksam gestellt worden, als er ausweislich der Verwaltungsakte dort förmlich gestellt wurde. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass in seinem Fall aufgrund der im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung stehenden Besonderheiten ein früheres Datum als maßgeblich angesehen werden müsse, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AsylVfG enthält zwar Sonderbestimmungen hinsichtlich einer Asylantragstellung durch einen sich in Haft befindlichen Ausländer, verpflichtet die Ausländerbehörde jedoch nur, einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag dem Bundesamt zuzuleiten, wobei der Asylantrag auch dann erst zu dem Zeitpunkt gestellt ist, in dem er bei dem Bundesamt eingeht. Vorliegend hat der Kläger indessen keinen schriftlichen Asylantrag gestellt, so dass kein Raum dafür ist, als Zeitpunkt der Asylantragstellung ein früheres Datum als den 3. Juni 2013 anzusetzen, da es nicht entscheidungserheblich, aus welchen Gründen es nicht zu einer früheren Asylantragstellung kam. Von daher hat die Beklagte in ihrem an Italien gerichteten Zuständigkeitsklärungsersuchen kein unzutreffendes Datum genannt hat. 26 Im Übrigen kann das Gericht auch nicht erkennen, dass der Kläger eine Bearbeitung seines Asylantrags in Deutschland beanspruchen könnte, wenn Italien seine Zuständigkeit tatsächlich rechtsfehlerhaft bejaht hätte. Insoweit muss nämlich Berücksichtigung finden, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, juris) ein Asylbewerber in den Fällen, in dem ein Mitgliedstaat seiner Aufnahme unter Bezugnahme auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zugestimmt hat, dem nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden. 27 Darauf, ob im Verfahren in den Vorschriften der Dublin-II-VO genannte Fristen beachtet wurden kommt es vorliegend nicht an, denn die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich als zwischenstaatliche Regeln vorrangig an die Mitgliedstaaten und begründen von daher regelmäßig keine subjektiven Rechte von Asylbewerbern. Insoweit kann auch Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO grundsätzlich nicht als Öffnungsklausel zur Durchsetzung individueller Ansprüche interpretiert werden (vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Bd. 3, B2, § 27a Rdnrn. 26 und 60 ff.; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Bd. 2, I, § 27a Rdnr. 25). 28 Von daher kann sich nur unter Berücksichtigung der nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Gründe des weiteren Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 (C 411/10 und C 493/10 - juris) ein Anspruch eines Asylbewerbers auf Ausübung des in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO geregelten Selbsteintrittsrecht ergeben. Nach diesem Urteil „muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (RdNr. 80). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde (RdNrn. 81, 82). Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (RdNr. 86).“ 29 Ausgehend hiervon spricht zunächst eine Vermutung dafür, dass dem Kläger in Italien ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zuteil wird und daher Italien für die Bearbeitung seines Asylantrags zuständig ist. Diese Vermutung ist vorliegend auch nicht widerlegt. Soweit der Kläger geltend macht, dass Asylverfahren in Italien systemische Mängel aufwiesen und Deutschland deshalb das Selbsteintrittsrecht im Sinne des Art. 3 der Dublin-II-VO ausüben müsse, kann sich das Gericht dem unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen nicht anschließen. 30 Das Auswärtige Amt hat in einer Stellungnahme vom 11. September 2013 an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 508-9-516.80/47866 – ausgeführt: 31 „Es gibt in Italien kein Flughafenverfahren wie in Deutschland. Die Ausländer können aber den Wunsch äußern, einen Asylantrag zu stellen und werden zu der zuständigen Questura geschickt. Dort wird ihr Asylantrag formalisiert (Ausfüllen des Formulars, erkennungsdienstliche Behandlung, Zuweisung zu einer Aufnahmeeinrichtung). Wenn die zuständige Questura weiter entfernt ist (Beispiel: Dublin-Rückkehr nach Rom, zuständige Questura in Catania), bekommt die Person ein Zugticket, um dort hinzureisen. 32 Wenn die Dublin-Rückkehrer von deutschen Beamten/Polizisten begleitet werden, gibt es insoweit keine Unterschiede. Bei ihrer Ankunft werden alle Dublin-Rückkehrer von der Polaria (Luftpolizei) am Flughafen Fiumicino empfangen. Sie werden erneut erkennungsdienstlich behandelt und es erfolgt die Feststellung, welche Questura für die Person zuständig ist und wie der Stand des Verfahrens ist (abhängig von der erster Ankunft in Italien, bzw. Registrierung). 33 Dann werden die Ausländer von der am Flughafen zuständigen Hilfsorganisation „Confederazione Nazionale delle Misericordie d'Italia“ betreut und über den weiteren Verfahrensverlauf unterrichtet, der sich je nach konkreter Situation unterschiedlich darstellen kann. Dabei sind Dolmetscher anwesend. Die Organisation sucht außerdem eine Unterkunft, dies gestaltet sich wieder je nach Fallkonstellation unterschiedlich: Asylbewerber werden in den CARA untergebracht, sogenannte „vulnerable cases“ in einem FER-Projekt (EU Flüchtlingsfonds). Bereits abgelehnte Personen erhalten eine provisorische Unterkunft für einige Tage oder Wochen. 34 Eine Zuweisung in eine Unterkunft kann einige Zeit dauern, da die Person zunächst bei der Questura ihren Asylantrag formalisiert haben soll: Manchmal beträgt dieser Zeitraum nur Tage, in anderen Fällen aber auch Wochen, z.B. wenn es sich um große Städte und Ballungszentren (wie Rom) handelt. Eine zuverlässige allgemeingültige Angabe über den Zeitraum ist nicht möglich. 35 Abläufe: In den Centn di accoglienza richiedenti asilo (CARA) - Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber - ist der Verbleib laut Gesetz nicht länger als 20 bis 35 Tage erlaubt. Da die Verfahren jedoch oftmals länger dauern, bleiben die Antragsteller entsprechend länger in diesen Zentren (hierzu stehen keine genauen Angaben zur Verfügung). 36 In den SPRAR - Einrichtungen (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugati - Schutzsystem für Asylbewerber und Flüchtlinge) beträgt die Aufenthaltsdauer normalerweise bis zu sechs Monate. (Ergänzend: Die Richtlinie für SPRARs schreibt gem. Anweisung des Innenministeriums eine sechsmonatige Unterkunft vor. Diese sechs Monate beginnen nach der Entscheidung der Commissione - Asylbehörde). In Einzelfällen ist dieser Aufenthalt verlängerbar (Gründe hierfür sind z.B. das Beenden einer Aus- oder Weiterbildung oder gesundheitliche Gründe). Minderjährige bleiben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und haben danach Anspruch auf weitere sechs Monate Unterbringung. Weitere Verlängerungen können genehmigt werden, um ihnen eine bessere Integration in die Einrichtungen für Erwachsene zu ermöglichen. 37 Sofern sich Dublin-Rückkehrer immer noch im Asylverfahren befinden, erhalten sie sofort eine Unterkunft in einem entsprechenden Aufnahmezentrum. 38 Notstand Nordafrika: Nach Auskunft des Leiters des Amtes Aufnahmezentren und Betreuung, Herr T. R., am 4. September 2013 (andere offizielle Zahlen liegen nicht vor) gibt es noch etwa 1.000 Personen („vunerable cases“ und Asylbewerber, die einen Widerspruch eingelegt haben), die sich in den Zentren befinden. Offiziell sollten diese am 1. September schließen. Es wird derzeit überlegt, wie die Versorgung dieser Personengruppe weiterhin gewährleistet werden kann. 39 Konkrete Auswirkungen auf die Dublin-Rückkehrer hat das Auslaufen des Nordafrika- Programms nicht, da von vornherein kein unmittelbarer Zusammenhang zum Programm bestand.“ 40 Ferner hat das Auswärtige in einer Stellungnahme vom 21. August 2013 - 508-9-516.80/47851 - an das OVG Sachsen-Anhalt ausgeführt: 41 „Alle Personen, die im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien zurückgeführt werden, werden von der Questura in eine Unterkunft verteilt. 42 Die Unterbringungssituation von Flüchtlingen in Italien insgesamt stellt sich wie folgt dar: Die CARA-Aufnahmelager (Centri accoglienza richiedenti asilo) beherbergen um die 5.400 Personen (mit etwa 5.600 Plätzen) und Mineo (CARA von Lampedusa) hat etwa 2.700 Plätze. Demnach gibt es de facto über 8.000 Plätze. 43 Außerdem ist eine zunehmende Anzahl von SPRAR-Plätzen (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) zu verzeichnen: In der Vergangenheit waren 3.000 Plätze vorgesehen, somit konnten 6.000 Personen versorgt und untergebracht werden. Jetzt gibt es über 5.000 Plätze (die Kapazität soll weiter ausgebaut werden) und somit können 8.000 bis I 0.000 Personen untergebracht werden. 44 Darüber hinaus gibt es die CIE (Centri di identificazione ed espulsione) und die CDA (Centri di accoglienza) mit nahezu 3.000 Plätzen für die erste Unterbringung. 45 Neben den staatlichen Unterbringungszentren existieren zusätzlich kommunale und karitative Einrichtungen, z.B. CARITAS, Migrantes in Rom, die Schwestern des Ordens der Mutter Teresa "Suore Missionarie della Carita" und andere Hilfsorganisationen (Comunita di Sant'Egidio, Opere Antoniane, Stranieri in Italia, Centro Astalli -Jesuiten-), die Antragsteller versorgen und ihnen Unterkunftsplätze besorgen. 46 Insgesamt kann im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass für die Flüchtlinge in Italien landesweit ausreichende staatliche bzw. öffentliche und karitative Unterkunftsmöglichkeiten (bei teilweiser lokaler Überbelegung) zur Verfügung stehen.“ 47 Außerdem hat sich das Auswärtige Amt bereits in einer Stellungnahme vom 11. Juli 2012 – 508-9-516.80/47271 – an das Verwaltungsgericht Freiburg umfassend zu den Verhältnissen in Italien geäußert und im Einzelnen dargelegt, warum dort für Asylbegehrende keine unzumutbaren Verhältnisse drohen. Des Weiteren hat das Auswärtige Amt in einer Stellungnahme vom 29. November 2011 – 508-9-516.80/46991 – an das Verwaltungsgericht Darmstadt ausgeführt, dass in Italien Aufenthaltsberechtigte dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige genießen. Letzteres hat auch die „Associazione per gli Studi Giuridici“, Turin, in einem Gutachten vom 20. November 2012 an das Verwaltungsgericht Darmstadt bestätigt. 48 An der Richtigkeit der vorgenannten Auskünfte des Auswärtigen Amts hegt die Kammer keine Zweifel. Das Auswärtige Amt benutzt für seine Auskünfte alle ihm zugänglichen Informationsquellen. Gegen ihre Verwertung bestehen auch keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Sie stellen, auch wenn ihr Inhalt – wie in Asylangelegenheiten regelmäßig - in einer gutachtlichen Äußerung besteht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässige und selbständige Beweismittel dar, die grundsätzlich auch ohne Angabe der ihnen zugrundeliegenden Informationsquellen ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985, - 9 C 52/83 – und Beschluss vom 31. Juli 1985 – 9 B 71/85 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. April 1988 – 11 E 58/87 -, alle veröffentlicht bei juris), wobei sie "wohl den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommen" (so bereits BVerwG, Beschluss vom 8. September 1997 - 9 B 401/97 -, juris, mit weiteren Nachweisen). 49 Des Weiteren macht sich die Kammer die nachfolgenden Ausführungen des OVG Lüneburg in dessen Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -, juris, zu eigen, in dem es heißt: 50 „Ergänzend zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird auf die (aktuelle) Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vom 24. April 2012 an das Verwaltungsgericht Braunschweig verwiesen, die ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bietet, dass ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien grundlegende Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufweisen. Nach dem Inhalt dieser Stellungnahme wurden in Italien die regionalen Regierungen im Jahr 2011, nach Ankunft einer erheblichen Zahl von Personen aus Nordafrika und der darauffolgenden Erklärung des „humanitären Zustands“, gebeten, zusätzliche Aufnahmeeinrichtungen zu bestimmen. Zwischen den Regierungen und den örtlich zuständigen Behörden wurde eine Vereinbarung getroffen, in der die Kriterien für die landesweite Verteilung von bis zu 50.000 Personen festgehalten wurden. Der UNHCR erkennt vor diesem Hintergrund an, dass in den letzten Jahren Verbesserungen des Aufnahmesystems stattgefunden haben und die CARA, CDAs und SPRAR-Projekte insgesamt in der Lage sind, dem Aufnahmebedarf einer signifikanten Anzahl an Asylsuchenden nachzukommen (Seite 3 der Stellungnahme). Nach dem Inhalt der Stellungnahme des UNHCR ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien sichergestellt ist, wenn ein formaler Antrag gestellt wurde, solange der Zeitraum von 6 Monaten Verfahrensdauer (ab formaler Antragstellung) nicht überschritten wird und soweit die aktuellen Zahlen der Asylbewerber die Kapazitäten nicht überschreiten (vgl. Stellungnahme des UNHCR, Seite 5). Eine angemessene Versorgung erscheint danach derzeit allerdings nicht sichergestellt für Asylsuchende mit besonderen Schutzbedürfnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates (ABl Nr. L 31 S. 18) vom 27. Januar 2003. Aus dieser Einschätzung lassen sich jedoch grundlegende Mängel, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aller an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, nicht ableiten. Dieses gilt auch, soweit nach Einschätzung des UNHCR in der gegenwärtigen Situation davon auszugehen sei, dass derzeit die überwiegende Anzahl aller Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden könne, zumal konkrete Zahlen zur Verfahrensdauer nach Auskunft des UNHCR nicht vorliegen. Allein der Umstand, dass die Situation der Flüchtlinge in Italien von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich eingeschätzt wird, veranlasst ebenfalls nicht zu der Annahme, dass die Behandlung der Asylbewerber in Italien nicht in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. insoweit den 13. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v. 2.5.2012 - 13 MC 22/12 -, der das Vorliegen eines offensichtlichen Ausnahmefalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil v. 14.5.1996, a.a.O., in Bezug auf Italien verneint).“ 51 Von daher ist die Kammer der Überzeugung, dass in Italien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorliegen. Diese Auffassung wird im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geteilt (vgl. Beschlüsse vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10 – und vom 18. Juni 2013 – Nr. 53852/11 -) und zahlreichen weiteren deutschen Verwaltungsgerichten geteilt (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - RN 6 S 13.30720 -, juris, mit umfangreichen Nachweisen). Der gegenteiligen Auffassung (vgl. entsprechende Nachweise im vorstehend zitierten Beschluss des VG Regensburg und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. April 2013 - 5a L 258/13.A -, VG Braunschweig, Urteil vom 21. Februar 2013 – 2 A 126/11 –, beide veröffentlicht bei juris) vermag sich die Kammer unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen nicht anzuschließen. 52 Soweit das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 19. Juni 2013 – 10 B 10627/13.OVG – und die beschließende Kammer mit Beschluss vom 23. September 2013 – 5 L 1274/13.TR – vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich einer von der Beklagten angeordneten Abschiebung von Asylbewerbern nach Italien gewährt haben, betrafen diese Entscheidungen atypische individuelle Sachverhalte, die mit demjenigen des Klägers des vorliegenden Verfahrens ersichtlich nicht vergleichbar sind. 53 Ferner ist es entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden, dass der Bescheid der Beklagten keine Angaben dazu enthält, wo sich der Kläger in Italien zu melden habe, denn eine derartige Angabe ist, wie durch das Wort „gegebenenfalls“ in Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-II-VO deutlich zum Ausdruck kommt, keine zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Abschiebungsanordnung in den Fällen der vorliegenden Art. 54 Von daher stellt sich die Entscheidung des Beklagten einschließlich der ihre Rechtsgrundlage in § 34a AsylVfG findenden Abschiebungsanordnung als rechtmäßig dar. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.