Beschluss
6 L 170/14.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2014:0211.6L170.14.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. November 2013 herzustellen, ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. I. 2 Hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Ziffer 1 des Bescheides) sowie konkludent einer Aufenthaltserlaubnis und der Anordnung der Rückgabe der mit der weiteren Erlaubnis der Erwerbstätigkeit verbundenen Fiktionsbescheinigung (Ziffer 4 des Bescheides) ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft. Widerspruch und Klage haben insoweit nämlich gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist auch hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde den Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition des Antragstellers zur Folge hat, denn seinem Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kam die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG zu. Die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels führt hingegen – sofern die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet wird – gemäß §§ 58 Abs. 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers (vgl. Samel, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2013, § 84 AufenthG Rn. 23 ff.). 3 Was die verfügte Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist (Ziffer 2 des Bescheides) sowie die Hinterlegung des Reisepasses des Antragstellers (Ziffer 3 des Bescheides) betrifft, so ist der Antrag gleichfalls als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, denn insoweit handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung und es greift die Bestimmung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO. II. 4 In der Sache ist bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen bzw. anzuordnen ist, das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Wiederherstellung des früheren Zustandes abzuwägen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes besteht, im Allgemeinen zwar nicht auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Die Erfolgsaussichten sind jedoch dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist nämlich ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte zwar nicht stets im besonderen öffentlichen Interesse, denn auch die sofortige Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes erfordert ein über die offensichtliche Rechtmäßigkeit hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verstärkt indessen das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses bei der Abwägung mit dem entgegenstehenden Privatinteresse (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 17. Juli 1996 – 7 B 11556/96.OVG -, vom 17. Oktober 1989 – 12 B 81/89.OVG -, vom 29. November 1988 – 12 B 92/88.OVG – und vom 21. Juni 1983 – 2 B 45/83.OVG -). 5 1. Vorliegend ist von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis auszugehen. 6 a. Einer Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG steht bereits entgegen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner deutschen Ehefrau seit dem 10. Juli 2013 nicht mehr fortbesteht. Diese hat den Antragsteller verlassen und betreibt darüber hinaus das Ehescheidungsverfahren. 7 b. Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 AufenthG i.V.m. § 31 Abs. 1 AufenthG zu. Ein solcher Anspruch käme nur dann in Betracht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hätte. In dem hier zu entscheidenden Fall ist der Antragsteller jedoch am 04. September 2010 mit einem Visum zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau in das Bundesgebiet eingereist und hat die Lebensgemeinschaft mit dieser bis zum 10. Juli 2013 – also weniger als drei Jahre – geführt. 8 c. Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist auch nicht nach § 31 Abs. 2 AufenthG abzusehen. Dies kommt nämlich nur in Betracht, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Eine solche liegt nach § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alternative) oder wenn ihm wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (2. Alternative), was insbesondere anzunehmen ist, wenn er Opfer häuslicher Gewalt ist. 9 aa. Eine besondere Härte i.S. der genannten ersten Alternative liegt nicht vor. Diese besteht weder in der Aufgabe der Berufstätigkeit des Antragstellers im Bundesgebiet noch in dem Umstand, dass er sich bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo wieder eine Wohnung suchen und dort eingliedern muss. Die regelmäßigen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und sozialen Folgen der Rückkehr führen nicht dazu, dass der Ausländer durch die Ausreisepflicht ungleich härter getroffen wird, als andere Ausländer nach einem verhältnismäßig kurzen Aufenthalt in Deutschland (Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 31 AufenthG Rn. 43). 10 bb. Es ist auch keine besondere Härte i.S. der zweiten Alternative des § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG gegeben. Mit dieser Regelung verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, dass ein ausländischer Ehegatte – in der Regel Frauen – nicht wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechtes auf Gedeih und Verderb zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen sein soll (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2007 - 7 A 10592/07.OVG -; Dienelt, a.a.O., § 31 AufenthG Rn. 59 ff.). Unzumutbar kann das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unter anderem sein, wenn der ausländische Ehegatte durch den anderen Ehegatten physisch oder psychisch misshandelt wurde. Eine Unzumutbarkeit setzt Umstände von besonderem Gewicht voraus, welche sich vom üblichen Rahmen ehelicher Auseinandersetzungen deutlich abheben. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 S. 2, 2. Alternative AufenthG wird dem ausländischen Ehegatten nicht in jedem Fall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft eingeräumt, zu dem es in aller Regel wegen der von einem oder beiden Ehegatten subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Lebensgemeinschaft kommt. Anderenfalls verlöre die in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG geforderte Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft weitgehend ihren Sinn. Dementsprechend machen gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar i.S. der genannten Vorschrift (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). 11 Selbst wenn man daher die psychische Erkrankung der Ehefrau des Antragstellers unterstellt und einen damit einhergehenden Suizidversuch, so führt dies nicht zur Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe, abgesehen davon, dass dies eher besondere Betreuungsbemühungen seitens des Antragstellers gegenüber seiner Ehefrau hätte auslösen müssen. Auch gelegentliche Beleidigungen und die angebliche Tatsache, dass seine Ehefrau ihn betrogen haben soll, führt nicht ohne Weiteres zur Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe für den Antragsteller, insbesondere angesichts dessen, dass dieser zunächst noch angegeben hat, seine Ehefrau habe ihn ohne Grund verlassen. 12 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es für die Beurteilung, ob das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist, nicht auf deren Fortsetzung auf unabsehbare Dauer, sondern lediglich bis zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist ankommt (Dienelt, a.a.O., § 31 AufenthG Rn. 59). Es spricht nichts für die Annahme, es sei für den Antragsteller unzumutbar gewesen, an der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Dauer der bis zur Vollendung dieser Frist fehlenden zwei Monate festzuhalten. 13 d. Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten, dem Antragsteller auf Grundlage des § 18 Abs. 2 AufenthG einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Weder liegt eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vor, noch ist eine solche nach der Beschäftigungsverordnung vom 06. Juni 2013 entbehrlich. 14 2. Der Aussetzungsantrag hat auch insoweit keinen Erfolg, als die Abschiebungsandrohung betroffen ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung nach §§ 50, 59 AufenthG sind offensichtlich erfüllt. 15 Die Aufforderung zur Hinterlegung seines kosovarischen Reisepasses findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 5 AufenthG. 16 Die Fiktionswirkung ist mit vollziehbarer Ablehnung der Erteilung der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis erloschen, so dass die entsprechende Bescheinigung zurückzugeben ist. 17 Nach alledem war der Antrag abzulehnen. III. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – und berücksichtigt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz in Eilverfahren der vorliegenden Art, dreiviertel des Regelstreitwertes anzunehmen sind.