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Beschluss

5 L 5/14.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2014:0228.5L5.14.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Gegenstandswert wird gemäß § 33 RVG auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragsgegnerin auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), zulässig, nachdem die Kosten des Verfahrens mit Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2014 – 5 L 5/14.TR – der Antragsgegnerin auferlegt wurden. 2 Allerdings besteht vorliegend keine Veranlassung, den Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 2 RVG abweichend von dem Regelwert des § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen, denn es ist nicht erkennbar, dass der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig wäre. 3 Das mit dem vorgenannten Beschluss der Kammer abgeschlossene Verfahren war auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin gerichtet, mit dem diese den Asylantrag des Antragstellers unter Bezugnahme auf § 27a AsylVfG für unzulässig erklärt und ihm gegenüber auf der Grundlage des § 34a AsylVfG die Abschiebung nach Malta angeordnet hat. 4 Ein derartiges Verfahren betrifft – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – den Regelanwendungsfall des § 30 Abs. 1 RVG, denn der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 30 RVG (vgl. Drucksache 17/11471 S. 268 f.) ausdrücklich ausgeführt, dass für Klagen gegen die Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylVfG) grundsätzlich einheitlich der Wert von 5.000 Euro gelten soll, so dass weder in diesbezüglichen Klageverfahren noch in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Veranlassung für eine von § 30 Abs. 1 RVG abweichende Festsetzung des Gegenstandswertes besteht. 5 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar, denn der Beschwerdeausschluss nach dieser Vorschrift erstreckt sich nicht nur auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern auch auf sämtliche unselbständige und selbständige Nebenverfahren, insbesondere auch auf die Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 30 RVG (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 8 C 13.30078 -, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 6 E 11489/06.OVG -, beide veröffentlicht bei juris).