Beschluss
1 L 406/14.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2014:0408.1L406.14.TR.0A
15Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der dahingehend auszulegende Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 18. Februar 2014 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs und der Gebührenfestsetzung anzuordnen, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 2 Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch hat, soweit er sich gegen die Fahrerlaubnisentziehung richtet, wegen der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Soweit er sich gegen die in dem Bescheid ausgesprochene Androhung des unmittelbaren Zwangs und die Gebührenfestsetzung richtet, kommt ihm bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 VwGO i.V.m. mit § 20 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - § 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG -). 3 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO bezogen auf den Einzelfall ausreichend mit den überragenden Interessen der Verkehrssicherheit und damit von Leib, Leben und hochwertigen Sachgütern anderer Verkehrsteilnehmer begründet. Fallen wie hier die Gründe für die Entziehung und für die sofortige Vollziehung nahezu zusammen, bedarf es keiner eingehenderen zusätzlichen Begründungsansätze. 4 Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil sich der Bescheid als voraussichtlich rechtmäßig darstellt und aus den in der Anordnung der sofortigen Vollziehung genannten Gründen die Notwendigkeit ersichtlich ist, die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden. 5 Die verkehrsbehördliche Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG – in Verbindung mit den §§ 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung – FeV -. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, finden nach Maßgabe des § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wonach zur Vorbereitung einer Entscheidung unter anderem die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert werden kann. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich auf eine rechtmäßige Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt und der Fahrerlaubnisinhaber über diese Rechtsfolgen belehrt wurde. 6 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat das von ihm in rechtmäßiger Weise geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht. Er hat die ihm gesetzte Frist und eine nachfolgend gewährte Fristverlängerung fruchtlos verstreichen lassen. Gegen die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bestehen keine rechtlichen Bedenken. 7 Mit der Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens vom 17. Oktober 2013 wurde der Antragsteller gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV darauf hingewiesen, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen darf, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. 8 Der Antragsgegner hat zu Recht Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Anlass für die Aufforderung genommen. Eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV dann gegeben, wenn ein Mangel nach Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV – Anlage 4 FeV – vorliegt. In § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit der Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die Fahrerlaubnisverordnung integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat. 9 § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit Ziffer 9.2.2 Anlage 4 FeV beinhaltet den Erfahrungssatz, dass dem Fahrerlaubnisinhaber grundsätzlich (vgl. hierzu die Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage) die Fahreignung fehlt, wenn er gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wie sich schon unmittelbar aus dem toxikologischen Befund des Instituts für Rechtsmedizin, Universität A., Professor Dr. B., vom 10. April 2013 ergibt. Dieser belegt, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert und zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann. Die Untersuchung der im Einverständnis des Antragstellers erlangten Blutprobe ergab einen THC-Wert von 19 ng/mL. Bereits bei einer Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration im Blut von über 2 ng/mL ist nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. zum Bespiel Beschluss vom 7. Dezember 2007, 10 B 11164/07.OVG; Beschluss vom 29. Januar 2010, 10 B 11226/09) sowie weiterer Obergerichte (vgl. VGH Bayern, Beschlüsse vom 14. Juli 2004, 11 CS 04.1513 – juris-; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2006, 1 M 142/06 – juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27. März 2006, NJW 2006, 2135, OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. September 2008 – 12 ME 227/08 – juris) unabhängig von konkreten Ausfallerscheinungen davon auszugehen, dass der Betroffene unter verkehrssicherheitsrelevantem Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt hat, das heißt nicht zwischen Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann. Ein mangelndes Trennungsvermögen ist nicht erst bei drogenbedingter Fahruntüchtigkeit gegeben. Es bedarf vielmehr nur einer Cannabiskonzentration, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. Dies ist jedenfalls bei einer THC-Konzentration im Blut von über 2 ng/mL, die bei der Hälfte der Konsumenten zu Beeinträchtigungen der Verkehrstüchtigkeit in der Form von Antriebssteigerungen, erhöhter Risikobereitschaft sowie Herabsetzung der Sehschärfe mit verzögerten Reaktionen führt, gegeben. Bei dem Antragsteller ergab die toxikologische Untersuchung einen gut achtmal höheren THC-Wert. Infolge dessen heißt es auch in der „Kurzen gutachterlichen Äußerung“ von Professor Dr. Urban, die im Serum des Antragstellers festgestellte Cannabinoidkonzentration weise auf eine engfristige Cannabisaufnahme hin. Ein deutlicher aktueller Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt sei anzunehmen. 10 Des Weiteren konnte bei der toxikologischen Untersuchung der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe ein THC-Carbonsäure-Wert von 37 ng/mL festgestellt werden. Ebenso ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 9. März 2006 – 10 E 10099/06.OVG -, 7. Dezember 2007 – 10 B 11164/07.OVG -, 18. Juli 2008 – 10 B 10512/08.OVG – und 28. April 2009 – 10 D 10520/09.OVG -) im Falle einer spontanen Blutentnahme – wie hier – bereits ab einem THC-Carbonsäure-Wert von etwa 10 ng/mL von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen (vgl. auch VGH Bayern, Beschluss vom 14. Januar 2005 – 11 Cs 04.3119 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 S 14.06 -, juris). Dieser Wert wurde vorliegend über das 7-fache hinaus überschritten. 11 Unabhängig von den festgestellten Werten ergibt sich ein gelegentlicher Cannabiskonsum auch aus den Angaben des Antragstellers am Tag des Aufgreifens. Er gab an, an dem Tag „morgens/mittags an einem Joint gezogen“ zu haben und seit über anderthalb Jahren in unregelmäßigen Abständen Cannabis zu konsumieren. Darüber hinaus sind auch die vom Antragsteller im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Vorgangsnummer 159004/18032013/0919) gemachten Angaben von Bedeutung, wonach er sich in der Drogenszene bewegt und sich in der Vergangenheit auch am Handel beteiligt hat. 12 Auf der Grundlage dieser Umstände steht der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch nicht die Tatsache entgegen, dass zwischen dem nachgewiesenen Drogenkonsum und der Maßnahme zur Klärung der Fahreignung ein Zeitraum von einem halben Jahr lag. Die Forderung, wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Cannabismissbrauch gebunden. Der Zeitablauf von einem halben Jahr konnte jedenfalls angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls, insbesondere des eingeräumten Konsums über eine Dauer von anderthalb Jahren und der im Raum stehenden Verstrickung des Antragstellers im Drogenmilieu den Gefahrenverdacht noch nicht entfallen lassen (vgl hierzu Thüringer OVG, Beschluss vom 19. September 2011, 2 EO 487/11 – juris -). Den Umstand des Zeitablaufs und des geltend gemachten Konsumverhaltens nahm der Antragsgegner jedoch zu Recht zum Anlass, von der dem Grunde nach gebotenen Fahrerlaubnisentziehung abzusehen und die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als milderes Mittel zu fordern. 13 Zu Unrecht rügt der Antragsteller auch, dass die Frist zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens zu kurz bemessen gewesen sei. Eine rechtmäßige Anordnung gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV setzt unter anderem voraus, dass dem Betroffenen unter Berücksichtigung der regionalen Umstände und der üblichen Terminstände der jeweiligen amtlich anerkannten Begutachtungsstellen eine fristgerechte Vorlage des geforderten Gutachtens zuzumuten und möglich ist. Die Angemessenheit der Frist lässt sich nicht pauschal bestimmen, sie richtet sich auch danach, ob die Eignung für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu klären ist oder ob der Betroffene aktuell im Besitz der Fahrerlaubnis ist. Ist die Eignung eines Kraftfahrers im Hinblick auf eine Fahrerlaubnisentziehung zu untersuchen, gebietet es die Sicherheit für andere Verkehrsteilnehmer je nach der Bedeutung der die Zweifel auslösenden Sachverhaltsmomente, die Eignung unverzüglich zu klären. Dementsprechend ist die für die Beibringung des Gutachtens einzuräumende Frist bei schwerwiegenden Zweifeln lediglich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine Begutachtungsstelle zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigen wird (vgl. Thüringer OVG, a.a.O.). Grundsätzlich hat sich die Dauer der Frist jedoch nicht danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2009, 10 B 10508/09.OVG). 14 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war die Frist, die in der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gesetzt worden war, nicht zu kurz. Bereits mit Verfügung vom 5. September 2013 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört. Nach Stellungnahme hierzu wurde dem Antragsteller mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 aufgegeben, ein Eignungsgutachten bis zum 2. Dezember 2013 vorzulegen. Unter dem 22. Oktober 2013 erteilte er das hierzu erforderliche schriftliche Einverständnis, und wählte für die Begutachtung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen die X.-Gesellschaft ... in Trier, aus und erklärte sich mit der Übersendung seiner Unterlagen unmittelbar an die X. einverstanden. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 wurden der X. seitens des Antragsgegners die entsprechenden Unterlagen vorgelegt, mit der Bitte, ein Gutachten bis zum 2. Dezember 2013 zu erstellen. Statt sich mit der von ihm selbst ausgewählten Begutachtungsstelle in Verbindung zu setzen, kontaktierte der Antragsteller – wie auf Nachfrage des Gerichts mit Aufklärungsverfügung vom 27. März 2014 bestätigt - am 11. November 2013 zwecks Vorbereitung auf die medizinisch-psychologische Untersuchung eine Verkehrspsychologin. Diese gab ihm zur Auskunft, dass für eine positive Prognose ein sechsmonatiger Drogenabstinenznachweis erforderlich sei. Dies nahm der Antragsteller zum Anlass, sich mit dem Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung ... in Verbindung zu setzen und einen Vertrag über Drogenscreening-Untersuchungen abzuschließen. Dem nachfolgend von den Verfahrensbevollmächtigten am 28. November 2013 gestellten Antrag, vor dem Hintergrund dieser Maßnahmen die Frist bis zum 10. Juni 2014 zu verlängern, wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 4. Dezember 2013 insoweit stattgegeben, dass dem Antragsteller eine Fristverlängerung bis zum 15. Januar 2014 eingeräumt wurde. Ausdrücklich wurde unter Zitierung der oben genannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz darauf hingewiesen, dass sich die Frist danach bemesse, wie lange eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötige. Keinesfalls sei die Frist danach zu bemessen, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung seiner positiven Begutachtung benötige. Trotz der gewährten Fristverlängerung legte der Antragsteller die geforderte medizinisch-psychologische Untersuchung nicht vor. Infolgedessen wurde unter dem 18. Februar 2014 die Entziehung der Fahrerlaubnis verfügt. 15 Der dargestellte chronologische Ablauf zeigt, dass die vom Antragsteller eingeleiteten Maßnahmen ausschließlich den Zweck verfolgten, sich auf eine positive Begutachtung vorzubereiten. Er hat sich weder mit der für ihn allein zuständigen Begutachtungsstelle in Verbindung gesetzt, noch hat er von dort die Auflage erhalten, einen Abstinenznachweis über die Dauer von sechs Monaten vorzulegen. Nur in einem solchen Fall wäre der Antragsgegner verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob die gesetzte Frist im Einzelfall zu kurz bemessen ist. Insofern vermag der Antragsteller sich auch nicht zu seinen Gunsten auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2007 (11 CS 06.3132 – Juris-) und des Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 13. Dezember 2007 (7 L 873/07.MZ), zu berufen, da in beiden Fällen die jeweils zuständige Begutachtungsstelle für die Erstellung des medizinisch-psychologischen Gutachtens einen längerfristigen Abstinenznachweis durch Urinscreenings gefordert hatte. So lag der Fall vorliegend nicht, da der Antragsteller offenkundig bis heute noch keinen Kontakt zur Begutachtungsstelle aufgenommen hat und von dort mithin auch keine Aussage erfolgt ist, ob überhaupt und für welchen zeitlichen Rahmen ein Abstinenznachweis nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung gefordert wird. Dieser gilt nämlich nicht strikt, sondern lässt nach der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der FeV ebenso Ausnahmen zu, wenn es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls naheliegt, dass bereits eine kürzere Dauer der Drogenabstinenz ausreicht, um den Betroffenen zu entgiften oder zu entwöhnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 10 S 2699/01 – Juris -). Dem Umstand, dass der Antragsteller sich zunächst auf eine Auskunft seiner Psychologin verlassen hat, hat der Antragsgegner durch die eingeräumte Fristverlängerung unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Pflicht, genüge getan. Zeigt sich der anwaltlich vertretene Antragsteller hiervon unbeeindruckt, liegen die rechtlichen Folgen in seiner Risikosphäre. 16 Die Aufforderung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, war mithin anlassbezogen und verhältnismäßig. 17 Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist damit gemäß §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 8 FeV ebenso rechtmäßig. Vorliegend sind auch keine Gründe ersichtlich, die es dem Fahrerlaubnisinhaber trotz erheblicher Zweifel an seiner Fahreignung und trotz voraussichtlich rechtmäßiger Entziehungsverfügung grundsätzlich erlauben könnten, weiterhin ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen bis seine Eignung abschließend geklärt ist. Sein aus beruflichen Gründen folgendes Interesse an der Beibehaltung der Fahrerlaubnis muss mit Blick auf den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten. Würde ihm die Fahrerlaubnis belassen, hätte dies zur Folge, dass die während des Interimszeitraums bestehenden Risiken und Nachteile einseitig der Allgemeinheit zugemutet werden und andere Verkehrsteilnehmer vor allem bei erheblichen Zweifeln an der Fahreignung bis zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens einer nicht unerheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt würden. Dass der Antragsteller nunmehr bereits zwei negative Drogenscreenings vorgelegt hat, rechtfertigt keine andere Einschätzung, da auch eine innere Abkehr vom Drogenkonsum gefordert wir, was gerade durch die hierfür geeignete Begutachtungsstelle untersucht und belegt werden soll. 18 Lediglich ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die bisherigen Bemühungen dem Antragsteller nicht verloren gehen, da ihm immer noch die Möglichkeit offensteht, sich bis zur Widerspruchsentscheidung der geforderten Begutachtung zu stellen. In jedem Fall wird der bislang erreichte Abstinenznachweis im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zugrunde zu legen sein. 19 Die Androhung von Zwangsmitteln und die Gebührenfestsetzung sind ebenfalls rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro zugrunde zu legen, der für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Die Zwangsmittelandrohung bleibt in entsprechender Anwendung von Nr. 1.6.2 des Streitwertkataloges außer Betracht.