Beschluss
1 L 732/14.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2014:0429.1L732.14.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Wahlvorschlag der Antragstellerin vorläufig zur Kommunalwahl am 25. Mai 2014 zuzulassen, soweit keine anderen durchgreifenden Verfahrensfehler im Wahlzulassungsverfahren vorliegen als die gerügte öffentliche Einladung zur Aufstellungsversammlung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung des Wahlvorschlages der Antragstellerin ist zulässig. Insbesondere schließt das rheinland-pfälzische Kommunalwahlrecht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des aktiven und passiven Wahlrechts nicht aus. Anders als § 57 Landeswahlgesetz -LWahlG- beschränken die §§ 48 ff des Kommunalwahlgesetzes i.d.F des ÄndG vom 8. Mai 2013 (GVBl S. 139) –KWG- die Rechtsbehelfe nicht auf die dort ausdrücklich genannten Möglichkeiten. Daher besteht im Stadium der Wahlvorbereitungen grundsätzlich die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen, wenn die begehrte Wahlzulassung zu dem geplanten Wahltermin noch ohne Wahlverschiebung umzusetzen ist (vgl. VG Neustadt/W. B.v. 13.12.2011 -3 L 1061/11-LKRZ 2012, 107; OVG RP AS 25, 118). 2 Da die Wahlvorschläge gemäß § 24 Abs. 3 KWG spätestens am 12. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen sind, der Gesetzgeber damit eine absolute zeitliche Grenze zur Klärung etwaiger Mängel bestimmt, und die Aufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 1 KWG in die Wahlvorbereitung ohne eine vorverlagerte besondere zeitliche Grenze eingreifen kann, ist grundsätzlich auch eine gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz statthaft, wenn diese Frist noch, gegebenenfalls durch Korrektur einer vor Ablauf der Zwölftagefrist erfolgten unzulänglichen Bekanntmachung, einzuhalten ist. Das ist hier der Fall und hinsichtlich der Wahlvorbereitungen angesichts der geringen Größe des Wahlgebiets zumutbar zu bewerkstelligen. 3 Das alles gilt jedenfalls, wenn ein Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO dergestalt besteht, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bis zur Schwelle der Gewissheit für das Recht auf Zulassung eines Wahlvorschlages spricht und der Anordnungsgrund durch die Verweigerung der Zulassung erfüllt wird, weil es unzumutbar ist, unter diesen Voraussetzungen von der termingerechten Wahl ausgeschlossen und auf eine spätere Anfechtung verwiesen zu werden. In solchem Falle gebietet Art 19 Abs. 4 GG gerichtlichen Rechtsschutz auch im Vorfeld der Wahl. 4 Der Wahlausschuss als nach § 8 KWG besonders berufenes Gremium zur Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen ist auch richtiger Antragsgegner (VG Neustadt/W. a.a.O.). 5 Der Antrag ist auch begründet. Es besteht bei summarischer Prüfung offenkundig ein Anspruch auf Zulassung nach § 23 KWG. Denn der Wahlvorschlag der Antragstellerin durfte nicht wegen fehlerhafter Einladung zur Versammlung über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber zurückgewiesen werden. Deshalb steht auch § 23 Abs. 4 KWG der Anordnung nicht entgegen, weil vorliegend keine Mängelbeseitigung in Frage steht. Denn der Wahlvorschlag leidet nicht unter dem beanstandeten Mangel fehlerhafter öffentlicher Einladung. 6 Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 KWG kann als Bewerber einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe, wie die Antragstellerin eine ist, in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, „wer in einer Versammlung von im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Personen des Wahlgebiets, zu der die Wählergruppe im Wahlgebiet öffentlich eingeladen hatte, … gewählt worden ist“. 7 Die öffentliche Einladung ist ein wesentliches Element der Wahlfreiheit und trägt dazu bei, dass die Kandidatenaufstellung sich transparent vollzieht und ein Wahlvorschlagsrecht für jedermann besteht (vgl. VG Augsburg U.v. 11.12.2008 –Au 3 K 08.1076- m.w.N.). Während Transparenz und Partizipation bei Wahlvorschlägen von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Vereinigungen bereits durch deren Organisationsform mit entsprechenden Vorkehrungen für die Kandidatenaufstellung und im Zusammenhang mit der öffentlichen Berichterstattung über die Aktivitäten der Partei befördert werden und die Aufstellung sich nach § 17 KWG im Rahmen der organisierten Körperschaft vollzieht, soll mit § 18 KWG verhindert werden, dass eine organisatorisch und ihrer Zahl nach nicht greifbare Personengruppe gewissermaßen verborgen einen Wahlvorschlag „im Hinterzimmer“ konzipiert und eine demokratisch vorbereitete Aufstellung umgeht. Dieses Partizipationsdefizit im Verhältnis zu an einer Bewerbung interessierten Bürgern zu verhindern, dient das Erfordernis der öffentlichen Einladung aller Wahlberechtigten des Wahlgebiets. 8 Die Antragstellerin hat mangels jeglichen gegenteiligen Anhaltspunkts für einen Umgehungversuch eine solche Einladung beabsichtigt, weil ihr bewusst war, dass dies eine Formvoraussetzung für die Zulassung ihres Wahlvorschlags war. Grammatisch und semantisch ist diese Einladung misslungen. Die ursprünglich zur Veröffentlichung im Amtsblatt der VG A... eingereichte Version, „Die Wählergruppe B... lädt zu einer Versammlung von Wahlberechtigten Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlgebiets B..., zwecks Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Gemeinderates…“ ist für sich genommen, aber auch mit Einfügung des von der Antragstellerin angeblich vergessenen Kommazeichens zwischen „Wahlberechtigten“ und „Bewerberinnen“ weder sprachlich noch von der Syntax ein fehlerfrei sinnhafter Satz. Die redaktionelle Änderung durch die Herausgeber des Amtsblattes, ob mit oder ohne Einwilligung der Einladenden, in Gestalt der Kleinschreibung des Wortes „Wahlberechtigten“ und damit verbundenen Umformung in ein Adjektiv zu den „Bewerberinnen und Bewerbern“ liest sich freilich auf Anhieb verständiger; auch dann verbleibt mit der Dopplung der Begriffe Bewerberinnen und Bewerber dennoch eine holprige und nicht vollständig klare und ohne weiteres verständliche Satzkonstruktion. 9 Dieser grammatisch-syntaktische Befund der Einladung kann aber für die rechtliche Bewertung eines erheblichen Verfahrensfehlers in der Vorbereitung der Aufstellung des Wahlvorschlages noch kein rechtsfolgenbegründendes Ergebnis erzeugen. Zwar liegt eine mäßig verwirrende, aber als solche für den des Deutschen mächtigen erkennbar verquere Formulierung vor. Ausschlaggebend für die Annahme eines relevanten Fehlers ist aber das Verständnis eines an der Kommunalwahl Interessierten, der sich in seinem Interesse nicht von vornherein auf die Stimmabgabe beschränken, sondern darüber hinaus im Aufstellungsverfahren seine Mitwirkung ernsthaft erwägen will. Für diesen objektiven Beobachter ergibt sich: Die Einladung ist öffentlich und an einen darin nicht von vornherein beschränkten Kreis gerichtet, weil nicht ausdrücklich limitiert. Die etwas unklare Formulierung stört den über die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften Unterrichteten nicht, weil er sich in dieser Kenntnis nicht abhalten lässt, sondern allenfalls die Veranstaltungsteilnahme zum Anlass einer Richtigstellung in der Versammlung nehmen wird; der unbefangene Leser erfasst wesentlich die öffentliche Einladung an einen unbestimmten Kreis „wahlberechtigter Bewerber für die Aufstellung von Bewerbern“ und wird sich bei entsprechendem Interesse nichts Ausschließendes dabei denken. 10 Damit ist der Funktion der öffentlichen Einladung i.S.v. § 18 Abs. 1 KWG in der oben beschriebenen Zielsetzung Genüge getan. Soweit der Antragsgegner die Eingabe eines wahlberechtigten Bürgers zum Anlass genommen hat, die Zulassung mangels öffentlicher Einladung zu verweigern, hat er sich ohne hinreichende Auseinandersetzung dessen Wertung inhaltlich angeschlossen. Dieser Eingabe ist aber zu entnehmen, dass der Petent selber über Detailkenntnisse des Wahlrechts verfügt und selbst am Veranstaltungsort anwesend war. Auch von ihm benannte Personen, die „mir ihren Unmut über die offensichtlich falsche Information im Mitteilungsblatt der VG“ bekundeten, erkannten offenbar im Vorfeld die Situation und wurden deshalb nicht etwa abgehalten teilzunehmen, sondern störten sich nur an der fehlerhaften Formulierung. 11 Dies rechtfertigt aber nicht die schwerwiegende Folge des Ausschlusses von der Wahl. Jedenfalls aus diesem Grunde durfte der Wahlvorschlag nicht zurückgewiesen werden, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen musste, weil der Anordnungsgrund einer unzumutbaren Rechtsvereitelung am Tage der allgemeinen Kommunalwahl zugunsten der Antragstellerin vorliegt. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 22.1.2. entsprechend Streitwertkatalog 2013, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung im Eilverfahren abzusehen ist.