Urteil
1 K 1675/13.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2014:0610.1K1675.13.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Rederecht als Gemeinderatsmitglied zu einem Tagesordnungspunkt zu Unrecht beschnitten wurde. 2 Der Kläger war bis zur Kommunalwahl am 25. Mai 2014 Mitglied des Ortsgemeinderates A... und der Beklagte deren Ortsbürgermeister. Nach dem Ergebnis der Kommunalwahl ist der Kläger nunmehr für die neue Wahlperiode zum Ortsbürgermeister gewählt; der Beklagte hat sich nicht mehr zur Wiederwahl gestellt. Die konstituierende Sitzung des neuen Gemeinderates und die Amtseinführung des neuen Ortsbürgermeisters findet voraussichtlich am 10. Juli 2014 statt. 3 In der Sitzung des (alten) Gemeinderates am 6. November 2013 wurde im öffentlichen Sitzungsteil der Tagesordnungspunkt „Beratung und Beschlussfassung über die erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) der Ortsgemeinde A... vom 17. September 1990“ beraten. Der Kläger meldete sich zu Wort und stellte der anwesenden Sachbearbeiterin der Verbandsgemeindeverwaltung B... Fragen, nachdem diese zuvor die maßgeblich Sach- und Rechtslage erläutert hatte. Vor der Beschlussfassung über die Satzungsänderung verließ der Kläger den Sitzungstisch und nahm im Zuschauerraum Platz. 4 Am 15. November 2013 hat er die vorliegende Feststellungsklage erhoben, mit der er geltend macht, dass ihm als Gemeinderatsmitglied kein ausreichendes Rederecht gewährt worden sei. Auf seine Frage an die Sachbearbeiterin, welches Gesetz greife und ob sie das fragliche Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz benennen könne, habe er lediglich die Antwort erhalten, man müsse ihr in dieser Angelegenheit schon vertrauen. Von daher habe er die weitere Frage gestellt, ob sie als Sachbearbeiterin und zugleich Mitausstellerin der zuvor genannten strittigen Bescheide und aufgrund des laufenden Verwaltungsgerichtsverfahrens befangen sei. Während seiner Fragestellungen sei es ihm nicht möglich gewesen, aufgrund der mehrfachen akustischen und verbalen Unterbrechungen durch den Beklagten, einen sinnvollen und sachgebundenen Zusammenhang der Fragen zu erläutern. Der Beklagte habe ihm in kränkender und unterstellender Weise vorgeworfen, er wolle in jeder Sitzung nur „Stunk machen“. Von diesen Provokationen habe er sich nicht beeindrucken lassen und habe weitere Fragen gestellt, bis der Beklagte aufgesprungen sei und gesagt habe, „jetzt ist Schluss – ich bin der Sitzungsleiter – deshalb stimmen wir jetzt ab“. Hierdurch sei er in seinem Rederecht beschnitten worden. Seine letzten Fragen seien auf den Komplex „C...“ gerichtet gewesen, der bislang entgegen den Darstellungen des Beklagten noch nicht abgeschlossen, sondern für den die beschlossene Änderung der Beitragssatzung gerade relevant sei. 5 Der Kläger beantragt, 6 festzustellen, dass ihm in der Gemeinderatssitzung vom 6. November 2013 bei dortiger Behandlung von TOP 1 das Rederecht rechtswidrig verweigert wurde. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er trägt vor, der Kläger sei in seinem Rederecht nicht beschnitten worden. Bei der am besagten Sitzungstag unter TOP 1 behandelten Thematik habe es sich um eine einfache Satzungsänderung gehandelt. Die Beitragssachbearbeiterin der Verbandsgemeinde habe diese in der Ratssitzung erläutert und hierzu seien Fragen gestellt worden. Der Kläger habe seinerseits moniert, dass die Sachbearbeiterin das konkrete Aktenzeichen nicht habe benennen können. Diese habe schließlich im Einvernehmen mit ihm explizit nochmals nachgefragt, ob es zu diesem Tagesordnungspunkt noch irgendwelche Fragen gebe. Dies sei allseits verneint worden. Infolgedessen habe er die Beratung zum TOP 1 abgeschlossen. Sodann habe der Kläger begonnen, eine Erschließungs- bzw. Baumaßnahme in C..., einem Ortsteil von A..., anzusprechen, was mit der beratenden Satzungsänderung überhaupt nichts zu tun gehabt habe. Der Kläger habe keinen Antrag auf Änderung der Tagesordnung gestellt. Vielmehr habe er es vorgezogen, den Sitzungstisch zu verlassen und im Zuschauerraum Platz zu nehmen und sodann an der Beschlussfassung nicht teilzunehmen. Das Rederecht des Klägers sei auch nicht dadurch verletzt oder beschnitten worden, dass er erst am Vorabend der Ratssitzung eine Sitzungsvorlage erhalten habe. Eine Rechtspflicht zur Übersendung derartiger Sitzungsunterlagen mit der Einladung und der Tagesordnung gebe es in Rheinland-Pfalz nicht. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese lagen dem Gericht ebenso wie die Verfahrensakten 1 K 1288/12.TR und 2 K 839/13.TR vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 11 Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt nach dem Ende der Wahlperiode und seiner Wahl am 25. Mai 2014 zum neuen Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde A... das im Organstreitverfahren erforderliche Feststellungsbedürfnis, so dass es auf die Frage einer unzulässigen Beschneidung seines Rederechts in einer Gemeinderatsitzung nicht ankommt. 12 Das Kommunalverfassungsstreitverfahren ist ein kontradiktorisches Parteienstreitverfahren und kein objektives Verfahren. Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Organen und nicht der losgelösten Kontrolle der objektiven Rechtmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns. In der vorliegenden Konstellation kann das Organstreitverfahren die ihm zugedachte Funktion jedoch nicht mehr erfüllen; dem Kläger fehlt das für die vorliegende Klage erforderliche Feststellungsinteresse. 13 Nach Ablauf einer Wahlperiode können vergangene Rechtsverhältnisse nur dann feststellungsfähig sein, wenn das klagende Organ weiterhin die Organstellung innehat, deren Verletzung er durch das Handeln eines anderen Organs oder Organteils in der vergangenen Wahlperiode geltend macht. Für diesen Fall ist ein Interesse anzuerkennen, dass das Organmitglied die im Kreis seiner Kollegen verbleibende diskriminierende Wirkung abzuwenden sucht und im Übrigen auch bestrebt ist, eine Klärung im Hinblick auf künftige mögliche Fallgestaltungen herbeizuführen, um sein Mitwirkungsrecht abzusichern (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 1994, Az.: 7 A 10194/94.OVG). 14 Vorliegend liegt der Fall jedoch so, dass der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seine Stellung als Ratsmitglied verloren hat und ihm am 10. Juli 2014 in der konstituierenden Sitzung als neu gewählter Ortsbürgermeister die Amtsgeschäfte übertragen werden. Vergleichbare Fallgestaltungen dahingehend, dass ihm als Ratsmitglied das Rederecht beschnitten werden könnte, wird es damit nicht mehr geben. Vielmehr wird er zukünftig selbst in der Position des Sitzungsleiters fungieren und über den Umfang des Rederechts der Gemeinderatsmitglieder zu entscheiden haben, wobei Berührungspunkte zum Beklagten zudem ausscheiden, da dieser sich nicht mehr zur Neuwahl gestellt hat, folglich auch nicht im Gemeinderat vertreten sein wird. In dieser Konstellation des Wechsels des Klägers in die Organstellung desjenigen, durch den er seine Organrechte zu Unrecht beschnitten sieht, ist auch ein Rehabilitationsinteresse zu verneinen, da keine diskriminierende Wirkung mehr im Raum steht, die im Kreis des neu gewählten Gemeinderates abzuwenden wäre. 15 Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung sein Feststellungsinteresse daraus herzuleiten versucht, dass sich die Unterbrechung seines Rederechts in dem mutmaßlich fehlerhaften Beschluss des Gemeinderates vom 6. November 2013 fortwirkt, so ist der Kläger abermals darauf zu verweisen, dass dem Gemeinderatsmitglied kein Recht auf rechtmäßige Beschlüsse zusteht. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass ein Ratsmitglied – wie hier – willentlich der Abstimmung fernbleibt. 16 Ist die Klage folglich unzulässig, war der vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag – wie dort geschehen – wegen Entscheidungsunerheblichkeit abzulehnen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO. 18 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124 a VwGO). 19 Beschluss 20 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 22.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169).