Urteil
5 K 190/14.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2014:0625.5K190.14.TR.0A
10Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Aufhebung einer Baugenehmigung, die den Beigeladenen zur Nutzungsänderung einer ehemaligen landwirtschaftlichen Scheune in eine gewerbliche Schlosserei von dem Beklagten erteilt worden ist. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens Gemarkung, Flur ..., Parzelle in ... Ihnen gegenüber liegt ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Gebäude, ..., welches inzwischen den Beigeladenen gehört. Der Beklagte genehmigte diesen am 3. Juni 2013 die Umnutzung des Gebäudes in eine Schlosserei. Dem hierfür gestellten Bauantrag lag eine Betriebsbeschreibung zugrunde, die wie folgt lautete: 3 Die Fa. ... ist ein 1-Mann-Betrieb mit ca. drei Minijobmitarbeitern. Die Firma besteht seit 1985. Die Arbeiten bestehen hauptsächlich aus Reparaturen und Montagearbeiten, es werden aber auch kleinere Metallarbeiten in der Werkstatt ausgeführt, wie Geländerbau und Umänderungsarbeiten. Die Arbeitszeit beschränkt sich in der Regel werktags von 8.00 bis 18.00 Uhr. 4 Im Genehmigungsbescheid machte der Beklagte u.a. die Auflage, dass der zulässige Immissionsrichtwert gemäß der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm 98 – zur Tageszeit nur 60 dB für Misch- bzw. Dorfgebiete betragen dürfe. Während der Nutzung des Gebäudes als Metallbaubetrieb seien Tore, Türen und Fenster geschlossen zu halten. Zur Rechtfertigung der Genehmigung, durch die gleichzeitig das von der Ortsgemeinde ... versagte Einvernehmen ersetzt wurde, machte der Beklagte geltend, dass es sich bei dem Schlossereibetrieb der Beigeladenen, der zwar grundsätzlich einen wesentlich störenden Handwerksbetrieb darstelle, hier aber um einen atypischen Betrieb handele, der angesichts des geringen Personalumfangs und im Hinblick auf die ergangenen Auflagen genehmigungsfähig sei. Das Gebiet stelle ein Dorf- oder Mischgebiet dar, in dem der Betrieb ohne wesentliche Störungen für die Nachbarschaft betrieben werden könne. 5 Gegen diesen Genehmigungsbescheid, der den Klägern nicht förmlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen zugestellt worden ist, erhoben diese am 29. Juli 2013 Widerspruch und führten zur Begründung umfangreich aus, dass die genehmigte Schlosserei einen wesentlich störenden Handwerksbetrieb darstelle, der weder im Dorf- oder Mischgebiet, erst recht nicht -wie vorliegend- in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei. Ein geringer Personalbestand rechtfertige auch nicht die Annahme einer atypischen Einordnung. 6 Über den Widerspruch verhandelte der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2013, erließ indessen bis dato keinen schriftlichen Widerspruchsbescheid. Am 4. Februar 2014 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihre Auffassung aus dem Verwaltungsverfahren wiederholen und hierzu umfangreiche Rechtsprechungsnachweise vorlegen. 7 Die Kläger beantragen, 8 die zugunsten der Beigeladenen ergangene Baugenehmigung vom 3. Juni 2013 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen, 11 und hält an seiner Auffassung fest, dass der 1-Mann-Betrieb der Beigeladenen in seiner konkreten Ausgestaltung bei Beachtung der Auflagen genehmigungsfähig ist. 12 Die Beigeladenen stellen in der Sache keinen Antrag, sind aber ebenfalls wie der Beklagte der Auffassung, dass die Genehmigung rechtens ist. Unzumutbare Lärmemissionen würden durch ihren Betrieb nicht hervorgerufen. 13 Die Kammer hat Beweis erhoben und die Örtlichkeit in richterlichen Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gefertigte Sitzungsniederschrift verwiesen. 14 Auch bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten; Letztere waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist nach § 75 VwGO als Untätigkeitsklage, weil ein Widerspruchsbescheid bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ergangen ist, zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 16 Der angegriffene Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 3. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiven Rechten. 17 Beurteilungsgrundlage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ist zur Überzeugung der Kammer nach Durchführung einer Beweisaufnahme § 34 Abs. 1 BauGB. Eine Zuordnung des Anwesens der Kläger, des Gebäudes, in dem die Schlosserei untergebracht werden soll und deren weitere Umgebung in einen Baugebietstypus nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 4, 5 oder 6 BauNVO kann nicht erfolgen. Die Annahme eines allgemeinen Wohngebietes, wie von den Klägern vorgetragen, scheidet bereits deshalb aus, weil in der unmittelbaren Nachbarschaft bereits der Schreinereibetrieb Linn angesiedelt ist. Bei diesem Betrieb handelt es sich bei typisierender Betrachtungsweise um einen wesentlich störenden Handwerksbetrieb, der auch nicht ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden kann. Außerdem kann ein allgemeines Wohngebiet auch deshalb ausgeschlossen werden, weil in einem allgemeinen Wohngebiet keine landwirtschaftlichen Betriebsstellen, die sich hier noch zahlreich vor Ort finden, zulässig sind. 18 Die Annahme eines Dorf- oder Mischgebietes scheitert ebenfalls an der Existenz des wesentlich störenden Gewerbetriebes Schreinerei ... Hierbei handelt es sich auch in Besonderheit nicht um einen Gewerbe- bzw. Handwerksbetrieb, der der Versorgung der Bewohner des Gebietes dient, denn der Betrieb arbeitet bis nach Luxemburg, also gemeinde- und grenzüberschreitend. Für die Annahme eines Mischgebietes fehlt es des Weiteren auch an einer Durchmischung mehrerer in § 6 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten. Außerdem sind auch in Mischgebieten landwirtschaftliche Hofstellen nicht zulässig. 19 Im Ergebnis hat somit die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass wegen der vorhandenen Wohnnutzung neben landwirtschaftlichen Betriebsstätten und einem wesentlich störenden Handwerksbetrieb eine Gemengelage gegeben ist, die die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB rechtfertigt. Auf den aus §§ 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 4, 5 oder 6 BauNVO sich grundsätzlich ergebenden Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters (Gebietscharaktergewährleistungsanspruch) können sich die Kläger mithin vorliegend nicht berufen. 20 Allerdings können sie verlangen, dass das im Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot ihnen gegenüber gewahrt wird. 21 Seine gesetzliche Ausprägung findet das Gebot der Rücksichtnahme – wenn ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans realisiert werden soll, in § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO – (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981 S. 928 und vom 18. Oktober 1985 - 4 C 19.82 -, Buchholz 406.19 Nr. 66 und Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25/00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199). Ist ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens enthalten (BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 -, DVBl. 1981 S. 928 und vom 18. Oktober 1985 – 4 C 19.82 -, Buchholz 406.19 Nr. 66 und Beschluss vom 20. April 2000 – 4 B 25/00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199). Es hat zwar grundsätzlich lediglich einen objektiv-rechtlichen Gehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1981 - 4 B 13/81 -, Buchholz 406.19 Nr. 13; Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 C 28/81 -, NJW 1983 S. 2460; Urteil vom 05. August 1983 - 4 C 36/79 -, BVerwGE 67 S. 334/339; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8/84 -, NVwZ 1987 S. 409). Nachbarschützende Wirkung kommt ihm allerdings im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. August 1983, a.a.O). 22 Das Gebot der Rücksichtnahme besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Ob eine bauliche Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung ist, wobei bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59/79 -, BRS 40 Nr. 199). 23 Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei setzt der Schutz des Nachbarn bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Artikels 14 des Grundgesetzes - GG - maßgeblichen Schwelle eines „schweren und unerträglichen Eingriffs“ ein. Was dem Nachbarn eines Vorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich mithin nach der aus der (näheren) Umgebung herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Dabei kommt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots insbesondere dann in Betracht, wenn die Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes der Klägerin unzumutbar beeinträchtigt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 – 4 C 96.79 –, BVerwGE 67, 331) oder wenn sich aufgrund der Errichtung des Bauvorhabens der Beigeladenen der Gebietscharakter der Umgebung ändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 4 C 5/87 -, NVwZ 1992 S. 977). 24 Nach diesen Grundsätzen ist der vom Beklagten genehmigte Betrieb der Schlosserei unter Beachtung der beigefügten Auflagen nicht gegenüber den Klägern rücksichtslos. Die im Genehmigungsbescheid gemachten Auflagen gewährleisten nämlich die Einhaltung der Anforderungen, die aus dem Gebot zur Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft folgen. Die Festsetzung der Lärmwerte für ein Dorf-/Mischgebiet ist hierbei nicht zu beanstanden, weil diese Gebietsform noch am ehesten der Umgebungsbebauung entspricht. Wegen der landwirtschaftlichen Nutzung sowie im Hinblick auf den bereits wesentlich störenden Schreinereibetrieb können keinesfalls die Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde gelegt werden. Auch die Auflage, bei Arbeiten im Inneren des Gebäudes, die Türen und Fenster geschlossen zu halten, ist geeignet, entstehenden Lärm für die Umgebung weiter zu reduzieren. Wird schließlich weiter in den Blick genommen, dass es sich bei dem Betrieb der Beigeladenen um einen kleinen Handwerksbetrieb handelt, der weitgehend auf Montage arbeitet, so kann ausgeschlossen werden, dass bei genehmigungstreuer Betriebsführung die Kläger rücksichtslos beeinträchtigt werden. Letztlich muss auch die bestehende Vorbelastung durch den – aus Sicht der Kläger – um die Ecke gelegenen Schreinereibetrieb in die Betrachtung mit einbezogen werden. Die hinzukommende Belastung durch die kleine Schlosserei für die Umgebungsbebauung wird zu keiner Überschreitung der bereits bestehenden Vorbelastung führen. 25 Nach allem war deshalb die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich nicht durch die Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben. 26 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27 Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. 28 Beschluss 29 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).