OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 1611/14.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2014:0903.1L1611.14.TR.0A
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird mit der -zum Teil klarstellenden- Maßgabe abgelehnt, dass der Antragstellerin gestattet ist, am 3. September 2014 in der Zeit von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr ihre Versammlung (Mahnwache) auf dem A... unmittelbar im Bereich vor der nach Südwesten ausgerichteten Giebelwand des länglichen Gebäudes, in dem sich die Gaststätte „B...“ befindet, einschließlich des dort angrenzenden Durchgangs zum Vorplatz der C... bis zu einer Entfernung von 70 Metern von der äußeren Grenze des Vorplatzes durchzuführen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, der darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 2. September 2014 wiederherzustellen, ist zulässig. Er führt mit der sich aus dem Tenor ergebenden Maßgabe jedoch nicht zum Erfolg. 2 Die Abwägung der auf beiden Seiten betroffenen hochwertigen Rechtsgüter führt zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Versammlung nicht auf dem D... -auf diesen Versammlungsort hat die Antragstellerin in der Antragsbegründung zwischenzeitlich auch verzichtet- und auch nicht im Bereich vor der E... stattfinden kann. Einer Versammlung in dem im Tenor bezeichneten Bereich stehen dagegen keine rechtlich tragfähigen Gesichtspunkte entgegen, mit denen das von der Verfassung gewährleistete Versammlungsrecht der Antragstellerin eingeschränkt werden kann. Dieser Versammlungsort gewährleistet auch noch hinreichend die rechtlich geschützte kommunikative Nähe zu der Veranstaltung, die die Antragstellerin in Wahrnehmung ihres Versammlungsrechts in Bezug nehmen möchte. Eine weniger einschneidende Maßnahme ist wegen der örtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf das Sicherheitskonzept der Polizei nicht ersichtlich. 3 Die rechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung des Versammlungsrechts sind den Beteiligten aus den vorangegangenen Verfahren bekannt. Gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz – VersG – kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. 4 Zu einem vergleichbaren Fall („Sternmarsch Heiligendamm“) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass es eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit darstellt, wenn die Versammlung nur in einer Weise durchgeführt werden kann, die einem Verbot nahe kommt, etwa indem sie in ihrem spezifischen Charakter so verändert werden muss, dass die Verwirklichung des besonderen kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert wird. Die Verlagerung von Demonstrationen in einen Bereich außerhalb der eigentlichen Sicht- und Hörweite einer Veranstaltung, auf die der Protest Bezug nimmt, so das Bundesverfassungsgericht, greift im Ansatz unverhältnismäßig in das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung und über Vorkehrungen zur Erreichung der beabsichtigten Wirkungen ein. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt das Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen. Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters umfasst auch das Interesse zur Konzentration der öffentlichen Aufmerksamkeit. Dem können allenfalls Belange der öffentlichen Sicherheit entgegengehalten werden. 5 Tragfähiges Ziel eines Eingriffs in das Versammlungsrecht kann die Durchführung einer Veranstaltung des Staates und dabei insbesondere der Schutz von Leib und Leben der Teilnehmer an dieser Veranstaltung sein. Dass insofern entsprechende Schutzräume zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit geschaffen werden, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Dabei ist jedoch grundsätzlich in einem Sicherheitskonzept für eine solche Veranstaltung auch das Anliegen der Durchführbarkeit von Demonstrationen einzustellen. Ein bloß allgemeiner Verweis auf sicherheitsrechtliche Bedenken reicht für eine erheblich in die betroffenen Rechte eingreifende Entscheidung nicht aus. Es ist eine sorgfältige Abwägung aller Interessen und eine intensive Prüfung der Verhältnismäßigkeit erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 – m. w. N.). 6 Ausgehend hiervon wäre ein Eingriff in die Rechte der Antragstellerin dergestalt, dass sie vom kommunikativen Zusammenhang mit der staatlichen Veranstaltung förmlich abgeschnitten wird, nicht verhältnismäßig. Das wäre aber der Fall, wenn die Versammlung auf dem A... an der Längsseite des genannten Gebäudes im hinteren nordöstlich gelegenen Eckbereich stattfinden müsste. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in der ursprünglichen Anmeldung der Veranstaltung lediglich angekündigt wurde, dass im Verlauf der Veranstaltung eine Verfassungsbeschwerde gegen die von der Antragstellerin behauptete städtische Einflussnahme auf die Wahl des Stadtrats der Stadt F...vom 25. Mai 2014 verlesen werden soll, woraus sich nicht ohne weiteres ein Zusammenhang mit dem gleichzeitig stattfindenden Besuch des Staatsoberhauptes und der Ministerpräsidentin ergibt. Im Nachgang hierzu hat die Antragstellerin im Kooperationsgespräch ausgeführt, dass man sich auch zum Staatsoberhaupt positionieren wolle. Das wurde zwischenzeitlich in der Antragsbegründung bekräftigt. Der dadurch zulässigerweise geschaffene inhaltliche Zusammenhang darf nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in unverhältnismäßiger Weise unterbrochen werden. 7 Dass vorliegend von der Antragsgegnerin überhaupt in das Versammlungsrecht eingegriffen wird, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie hat unter Bezugnahme auf die Gefahreneinschätzung der Polizei substantiiert dargelegt, dass gewisse Einschränkungen des Versammlungsrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich und angemessen sind. Der Schutz von Leib und Leben des Bundespräsidenten, er ist als Verfassungsorgan in die Gefährdungsstufe 1 eingestuft und es sind Schutzmaßnahmen der Stufe 1 angeordnet, und der Ministerpräsidentin genießen allerhöchste Priorität. Das macht es ausweislich der Mitteilung der Polizeidirektion F... an die Antragsgegnerin erforderlich, dass der unmittelbare Bewegungsbereich des Staatsoberhauptes auf dem Vorplatz der C... freigehalten wird. Damit kam dieser Ort für die Durchführung der Versammlung von vornherein nicht in Betracht. 8 Aus polizeilicher Sicht muss auch in jedem Fall eine Entfernung zu den Aufenthaltsorten des Bundespräsidenten eingehalten werden, die größer ist als die Entfernung, die mit einem Wurfgegenstand überbrückt werden kann, auch wenn dieser Gegenstand nicht gezielt oder in Richtung des Bundespräsidenten eingesetzt wird. Diese Einschätzung ist nach den Ausführungen der Polizei ohne weiteres nachvollziehbar. Hiernach scheidet der Platz vor der E... als Versammlungsort aus. Ungeachtet dessen, dass das Geschäftslokal innerhalb der Öffnungszeiten förmlich vom Publikumsverkehr abgeschnitten wäre, zählt der Bereich vor der Bank zu der Zone, aus der Wurfgeschosse in den Bereich des Vorplatzes geworfen werden können. Dabei ist ausschlaggebend, dass die Wurfrichtung vom Platz vor der E... zum Vorplatz der C... von oben nach unten verläuft. Das ist in dem Bereich, der im Tenor bezeichnet ist, nicht der Fall. Gleichzeitig ist diese Fläche wegen der Schneise zwischen den Gebäuden in Hörweite des D...es gelegen. Die Antragstellerin kann dort wahrgenommen werden, weil ihr ausdrücklich die Benutzung eines Lautsprecherfahrzeuges bzw. Megafonen gestattet ist. Hierdurch ist in noch zumutbarer Weise gleichzeitig gewährleistet, dass die interessierte Öffentlichkeit auch auf die Spruchbänder/Plakate aufmerksam gemacht wird. Wegen der nur geringen Zahl an angekündigten Teilnehmern an der Versammlung (ca. 10 Personen) kann die Versammlung auch an der betreffenden Örtlichkeit unproblematisch durchgeführt werden. 9 Es ist bei alledem hinreichend belegt, dass auch von der Versammlung der Antragstellerin gewisse Gefahren ausgehen können, die im Hinblick auf den drohenden bedeutenden Schaden schon im Ansatz vermieden werden müssen. Im Februar 2014 kam es nach den Ausführungen der Polizei anlässlich einer Mahnwache zu unkontrollierten körperlichen Auseinandersetzungen, die polizeilich unterbunden werden mussten. Zwar kann ein gegebenenfalls mitursächliches Verhalten von Gegendemonstranten nicht ohne weiteres der Antragstellerin zugerechnet werden. Gehen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lediglich von Gegendemonstranten aus, so müssen sich polizeiliche Maßnahmen primär gegen die störende Gegendemonstration richten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 -1 BvR 2636/04-; juris). Hier tritt jedoch die staatliche Veranstaltung, bei der hochwertige Rechtsgüter zu schützen sind, neben die reine Zurechnung von Ursache und Wirkung bei sonstigen Demonstrationen. Es sind auch nur geringste Gefahren auszuschließen. Solche ergeben sich jedoch im Hinblick auf die Antragstellerin auch daraus, dass die am vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar beteiligte Polizei in ihrer an die Antragsgegnerin gerichteten Lageeinschätzung vom 2. September 2014 ausgeführt hat, dass im September 2013 bei einer von der Antragstellerin durchgeführten Demonstration einige ihrer Teilnehmer alkoholisiert waren, wobei die Einwirkungsmöglichkeiten der verantwortlichen Person stark eingeschränkt gewesen seien. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert begegnet. Sie hat in der Antragsbegründung lediglich ausgeführt, dass ihr Vorsitzender niemals alkoholisiert eine Versammlung geleitet habe. Vergleichbares Verhalten kann in einer Gemengelage, wie sie sich hier abzeichnet, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durchaus zu einem der Antragstellerin zurechenbaren Verhalten führen, das im gewünschten Bereich des Platzes vor der E... Gefahren für die zu schützende staatliche Veranstaltung verursachen kann. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 45.4 und 1.5 des Streitwertkataloges. Dabei ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache der sich hieraus ergebende volle Streitwert festzusetzen.