Urteil
5 K 851/14.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2014:1112.5K851.14.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung ihrer Bescheide vom 14. März 2014 und 7. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2014 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2015 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.610,01 € zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe und den Zeitraum einer der Klägerin zustehenden Berufsunfähigkeitsrente. Die 1957 geborene Klägerin gehört seit 1991 der Versorgungseinrichtung der Beklagten als Mitglied an. Mit am 22. Oktober 2013 bei der Beklagten eingegangenem Antrag vom 7. Oktober 2013 beantragte sie die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente und machte unter Vorlage eines ihre Angaben bestätigenden ärztlichen Zeugnisses geltend, an einer bipolaren affektiven Störung und Depressionen zu leiden. 2 Daraufhin übersandte die Beklagte der Klägerin unter dem 12. November 2013 eine unverbindliche Vorausberechnung der Berufsunfähigkeitsrente, die zum 1. November 2013 einen Leistungsbetrag von 1.611 € monatlich nennt und in der es heißt, dass sie die ab dem 1. Januar 2014 geltende geänderte Satzung berücksichtige. 3 Ein auf Veranlassung des Verwaltungsrats der Beklagten unter dem 17. Februar 2014 von A... und Assistenzart B... von dem Universitätsklinikum C... erstelltes weiteres Gutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit der Klägerin kommt in der Zusammenfassung zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine Bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode (ICD 10:F31.3) vorliege. Derzeit sei sie seit dem 1. September 2013 arbeitsunfähig. Ihre bisherige ärztliche Tätigkeit könne sie krankheitsbedingt nicht mehr ausüben; auch sei sie nicht in der Lage, eine andere ärztliche Tätigkeit auszuüben. 4 Am 10. März 2014 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten sodann, der Klägerin für die Dauer von zwei Jahren Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. Dies teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 14. März 2014 mit und forderte sie auf, einen Nachweis über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses vorzulegen, da die Rente gemäß § 14 Abs. 2b der maßgebenden Satzung frühestens für die nachfolgende Zeit ausgezahlt werden könne. 5 Nachdem die Klägerin keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt hatte, fand ein Telefongespräch zwischen ihrem Arbeitgeber und der Beklagte statt, als dessen Ergebnis in einem Aktenvermerk festgehalten ist, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Berufsunfähigkeitsrente in ein „ruhendes Arbeitsverhältnis“ geändert werde. 6 Daraufhin teilte die Beklagte dem Arbeitgeber der Klägerin mit Schriftsatz vom 1. April 2014 mit, dass der Klägerin unter der Voraussetzung, dass ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1. April 2014 ruhe, ab diesem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt werde, woraufhin der Arbeitgeber unter dem 1. April 2014 das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bestätigte. 7 Mit Bescheid vom 7. April 2014 setzte die Beklagte alsdann gegenüber der Klägerin die Berufsunfähigkeitsrente auf monatlich 1.070,39 € fest. 8 Mit ihrem mit Schriftsatz vom 17. April 2014 am 22. April 2014 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie im Oktober 2013 den zugrundeliegenden Antrag gestellt habe und ihr unter dem 12. November 2013 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.611 € in Aussicht gestellt worden sei. Diese Rente möchte sie erhalten. 9 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2014 zurück und führte ohne nähere Begründung aus, dass die Rente unter Berücksichtigung der 43. Satzungsänderung vom 12. Juni 2013 ordnungsgemäß berechnet worden sei. 10 Am 7. Mai 2014 hat die Klägerin sodann Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, dass ihr für die Zeit vom 1. November 2013 bis einschließlich 31. Oktober 2015 – nicht erst ab dem 1. April 2014 – eine monatliche Rente in Höhe von 1.611,74 € zu gewähren sei. Der Bescheid vom 14. März 2014 enthaltene keine Einschränkung, dass die Rente erst ab dem 1. April 2014 gewährt werde. Insoweit habe die Beklagte erkennen müssen, dass sich der am 22. April 2014 eingelegte Widerspruch auch gegen den zu dieser Zeit noch nicht bestandskräftigen Bescheid vom 14. März 2014, der am 24. März 2014 zugestellt worden sei, gerichtet habe. Soweit § 14 Abs. 2b der Satzung der Beklagten die Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Vorlage einer diesbezüglichen Bescheinigung des Arbeitsgebers abhängig mache, enthalte diese Bestimmung eine unangemessene Benachteiligung bei befristeten Berufsunfähigkeitsrenten. Es sei keinem Arbeitnehmer zuzumuten, im Hinblick auf eine befristete Berufsunfähigkeitsrente ein Arbeitsverhältnis aufzulösen, zumal der auf die Klägerin anwendbare Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in § 33 Abs. 2 Satz 6 ausdrücklich regele, das ihr Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt werde, ruhe. Von daher finde § 14 Abs. 2b Satz 1 der Satzung auf befristet bewilligte Berufsunfähigkeitsrenten keine Anwendung. Vielmehr müsse die Rente gemäß § 15 Abs. 7 der Satzung ab dem 1. November 2013 gewährt werden, weil der Antrag im Oktober 2013 gestellt worden sei und die Berufsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen habe. In der Höhe betrage die Rente monatlich 1.611,74 €. 11 Soweit die Beklagte nunmehr abweichend von ihrer Satzung auf ein Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses abstelle, hätte sie die Klägerin im Übrigen darauf hinweisen müssen, da bei Kenntnis dieses Umstandes ein Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ab Arbeitsunfähigkeit (16. September 2013) bzw. seit dem Ende der Lohnfortzahlung (8. Oktober 2013) vereinbart worden wäre. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte unter entsprechender Abänderung ihrer Bescheide vom 14. März 2014 und 7. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2014 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2015 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.611,74 € zu bewilligen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie ist der Auffassung, dass der Klägerin aufgrund der einschlägigen Satzung keine andere Berufsunfähigkeitsrente als bewilligt zustehe. Der gegenüber der Vorausberechnung erheblich niedrigere Betrag beruhe im Wesentlichen auf der mit Wirkung zum 1. Januar 2014 erfolgten Satzungsänderung, die bei erstmals nach diesem Zeitpunkt zu gewährenden Berufsunfähigkeitsrenten wesentlich geringere Beträge vorsehe als zuvor. Der Tarifvertrag der Länder tangiere das Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter nicht. Aus der Vorausberechnung könne die Klägerin keine Rechte herleiten, insbesondere keinen Vertrauensschutz. 17 Auf Nachfrage des Gerichts, in welcher Höhe der Klägerin eine Berufsunfähigkeitsrente zustehe, wenn der Anspruch seit dem 1. November 2013 bestehe, teilte die Beklagte mit, dass die monatliche Rente dann – geringfügig abweichend von der Vorausberechnung – 1.610,01 € betrage. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. 20 Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eröffnet, denn Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art sind öffentlich-rechtlicher Natur und gehören nicht zu den gemäß § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890), den Sozialgerichten übertragenen Angelegenheiten der Sozialversicherung, weil hierzu nur die klassischen Zweige der Sozialversicherung gehören, nämlich die Krankenversicherung, die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, die Unfallversicherung und die Knappschaftsversicherung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1963 - I C 43.62 – juris, und vom 24. Oktober 1967 – I C 6.65 -, juris; BSG, Beschluss vom 6. Oktober 1988 - 1 BS 2/88 -, juris; Schöbener, in: Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 2005, L. Rn. 28). 21 Des Weiteren hat die Klägerin ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt, der sich bei verständiger Würdigung sowohl auf den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2014 als auch auf denjenigen vom 7. April 2014 bezog, da dem Schriftsatz der seinerzeit nicht anwaltlich vertretenen Klägerin zweifelsfrei zu entnehmen war, dass sie die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente in dem Umfang erstrebte, wie er ihr mit der Vorausberechnung der Beklagten vom 12. November 2013 in Aussicht gestellt worden war, das heißt sowohl in der in Aussicht gestellten Höhe als auch ab dem in der Vorausberechnung genannten Zeitpunkt „01.11.2013“. 22 Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt aus § 52 Nr. 3 Sätze 1 und 5 VwGO, da sich der Zuständigkeitsbereich der Beklagten nicht auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt und eine der in § 52 VwGO enthaltenen und auf den Wohnort der Klägerin abstellenden Sondervorschriften nicht einschlägig ist, so dass entscheidend ist, dass der Erlass eines Verwaltungsakts innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Verwaltungsgerichts Trier, nämlich am Sitz der Beklagten in Trier, erstrebt wird. 23 Die demnach zulässige Klage ist auch in der Sache überwiegend – bis auf eine minimale Abweichung in der Höhe des geltend gemachten Anspruchs – begründet. 24 Die Bezirksärztekammer Trier ist dabei gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO als Träger ihrer Versorgungseinrichtung richtige Beklagte für das Begehren der Klägerin, da die Versorgungseinrichtung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetzes (HeilBG) vom 20. Oktober 1978 (GVBl 1978, S. 649 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), keine eigene Rechtsfähigkeit besitzt. Vertreten wird die Beklagte allerdings gemäß § 12 Abs. 2 HeilBG in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung – Satzung – vom 21. März 1956 in der Fassung der 43. Änderung vom 12. Juni 2013 (Ärzteblatt Rheinland-Pfalz Nr. 12/2013) abweichend von den sonstigen Vertretungsregelungen des § 10 HeilBG durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Versorgungseinrichtung. 25 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. November 2013 – und nicht erst ab dem 1. April 2014 – zur Seite. Dies ergibt sich aus §§ 14 Abs. 2b Satz 5, 15 Abs. 7 der Satzung der Beklagten, da die Klägerin – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist und auch keinen Zweifeln des Gerichts unterliegt – jedenfalls seit Oktober 2013 berufsunfähig im Sinne des § 14 Abs. 2a Satz 3 der Satzung der Beklagten ist und der Antrag im Sinne des § 14 Abs. 2a Satz 1 der Satzung im Oktober 2013 gestellt wurde. 26 Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass die Sätze 1 und 2 des § 14 Abs. 2b der Satzung einer Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente für einen vor dem 1. April 2014 liegenden Zeitpunkt entgegenstünden, kann sich das Gericht dem nicht anschließen. 27 Zwar bestimmen diese Normen der Satzung, dass angestellten Ärzten die Berufsunfähigkeitsrente frühestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird und eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzulegen und maßgeblich im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Gewährung ist. Damit soll ersichtlich gewährleistet werden, dass ein Mitglied der Beklagten nicht trotz des Erhalts einer Berufsunfähigkeitsrente zusätzliche Einkünfte aus einer ärztlichen Tätigkeit erzielt, was grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 17 A 251/08 -, juris). Diese Bestimmungen können indessen zur Überzeugung des Gerichts angesichts dessen, dass § 14 Abs. 2b Satz 3 der Satzung die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente bei niedergelassenen Ärzten auch bei einem „Ruhen der Ermächtigung, Beteiligung bzw. Zulassung zur Behandlung von Mitgliedern der Vertragskassen“ zulässt, jedenfalls auf solche angestellten Ärzte keine Anwendung finden, denen – wie vorliegend – lediglich eine befristete Berufsunfähigkeitsrente bewilligt wird und bei denen – wie im Fall der Klägerin durch § 33 Abs. 2 Satz 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst – TVöD – gewährleistet ist, dass das Arbeitsverhältnis während der Zeit der Rentenbewilligung ruht, da § 14 Abs. 2b Satz 1 der Satzung angestellte Ärzte im Vergleich zu niedergelassenen Ärzten ungleich behandelt und diese Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Februar 2014 - 6 A 10959/13 – mit weiteren Nachweisen, juris). Vorliegend ist indessen kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, bei niedergelassenen Ärzten ein Ruhen der Tätigkeit für eine Rentenbewilligung ausreichen zu lassen, bei angestellten Ärzten aber eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu fordern. Dies gilt umso mehr, als die Rentenbewilligung vorliegend nur zeitlich befristet erfolgt ist, so dass die Klägerin aufgrund der satzungsmäßigen Bestimmung gehalten wäre, ihr Beschäftigungsverhältnis dauerhaft aufzulösen mit dem Risiko, nach dem Ende des Rentenbewilligungszeitraums arbeitslos zu werden. Dadurch würde sie ohne sachlichen Grund im Vergleich zu niedergelassenen Ärzten unverhältnismäßig benachteiligt (vgl. hierzu auch Bayerischer VGH, Urteil vom 25. September 2003 – 9 B 03.1097 -, juris). Im Übrigen hat die Kammer allerdings auch Bedenken an der Bestimmtheit der in § 14 Abs. 2b Satz 2 der Satzung enthaltenen Bestimmung, dass die Vorlage der Bescheinigung des Arbeitgebers „maßgeblich im Hinblick auf den Zeitpunkt der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente“ ist, da insoweit nicht hinreichend deutlich wird, ob damit der Beginn des Bewilligungszeitraums festgelegt werden soll oder ob eine Auszahlung der Rente – auch für einen vorherigen Zeitraum – erst anschließend erfolgen darf. 28 Von daher können die Sätze 1 und 2 des § 14 Abs. 2b der Satzung im Fall der Klägerin keine Anwendung finden. Dies hat zur Folge, dass der Rentenanspruch gemäß §§ 14 Abs. 2b Satz 5, 15 Abs. 7 der Satzung ab dem 1. des Monats, der auf das Ereignis folgt, das den Anspruch bedingt, besteht, somit vorliegend ab dem 1. November 2013, da die Klägerin den nach § 14 Abs. 2a Satz 1 der Satzung für eine Rentenbewilligung erforderlichen Antrag im Oktober 2013 gestellt hat und sie zu dieser Zeit auch bereits berufsunfähig war. 29 Soweit die Beklagte im Fall der Klägerin die Rentenbewilligung von einem Nachweis des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses abhängig gemacht hat, findet dies Verlangen in ihrer Satzung keine rechtliche Grundlage und ist auch nicht aus sonstigen Gründen gerechtfertigt, zumal der vorliegend einschlägige § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis durch einen Rentenbescheid, durch den eine Rente auf Zeit gewährt wird, automatisch zum Ruhen gebracht wird. Insoweit ist auch kein Raum für eine entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 2b Satz 2 der Satzung, der die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt, denn aufgrund des Grundsatzes der Normenklarheit muss für die Mitglieder der Beklagten vorab erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sie ab wann eine Berufsunfähigkeitsrente beanspruchen können, so dass es bei den eindeutigen Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2b Satz 5, 15 Abs. 7 der Satzung über den Zeitpunkt, ab wann ein Rentenanspruch besteht, verbleiben muss. 30 Von daher steht der Klägerin die von ihr begehrte Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. November 2013 zur Seite und beläuft sich entsprechend der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berechnung, an deren Richtigkeit die Klägerin keine Zweifel geäußert hat und von deren Richtigkeit die Kammer überzeugt ist, auf monatlich 1.610,01 € - statt der von der Klägerin beanspruchten 1.611,74 € -. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 709 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 33 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergeht auf der Grundlage der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn die Rechtssache hat zur Überzeugung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob die Bewilligung einer zeitlich befristeten Berufsunfähigkeitsrente durch berufsständische Versorgungseinrichtungen bei angestellten Mitgliedern von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden darf. 34 Beschluss 35 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.992,40 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG).