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Urteil

5 K 1826/14.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2015:0520.5K1826.14.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, in der Etikettierung von für den englischsprachigen Markt bestimmten Weinen die Angaben „ANGEL’S RESERVE“ sowie „SYLVIA RESERVE“ – so wie in der Anlage zur Klageschrift dargestellt - anzubringen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin berechtigt ist, bei der Etikettierung von für den englischsprachigen Markt bestimmten Weinen die Angaben „ANGEL’S RESERVE“ sowie „SYLVIA RESERVE“ zu verwenden. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Die Klägerin betreibt eine Weinhandlung. Sie bezieht Weine aus Argentinien, USA, Neuseeland und Südafrika, füllt sie ab und verwendet bei der englischsprachigen Etikettierung der für den Vertrieb in England, den USA, Australien und Neuseeland bestimmten Flaschen die vorstehend genannten Angaben. Die Vermarktung erfolgt online über das Internet in der Art eines Abonnements, wobei die Kunden als „ANGEL’S“ bezeichnet werden. Die Herstellung der Weine geschieht nach Angaben der Klägerin durch ausgesuchte „Winemaker“, und zwar bei dem aus Argentinien stammenden Wein „ANGEL’S RESERVE“ durch den Argentinier Mauricio Lorca und bei dem aus Neuseeland stammenden Wein „SYLVIA RESERVE“ durch die Winemaker „SMALL and SMALL“, wobei es sich bei SYLVIA nach Angabe der Klägerin um deren Tochter handelt. All dies wird auf den jeweiligen Etiketten der Weine in englischer Sprache ausgeführt. 3 Im Zusammenhang mit der Überprüfung der genannten Weine vertrat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) die Auffassung, dass der Begriff „Reserve“ ein für Österreich geschützter traditioneller Begriff sei, der bei der Etikettierung anderer als österreichischer Weine nicht verwendet werden dürfe. 4 Dem trat die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Angabe „Privat-Reserve“ (Urteile vom 22. Januar 2008 – 8 A 10809/08.OVG – und vom 18. Juni 2008 – BVerwG 3 C 5/08 –) entgegen und verwies darauf, dass die Weine ausschließlich für den englischsprachigen Markt bestimmt seien. 5 Demgegenüber beharrte die ADD auf ihrer Auffassung, vertrat aber zugleich die Ansicht, dass die jeweiligen Begriffe nicht zu beanstanden seien, wenn das Wort RESERVE jeweils mit dem zuvor genannten Wort mit einem Bindestrich verbunden sei. 6 Am 7. Oktober 2014 hat die Klägerin sodann Klage erhoben und begehrt letztlich die Feststellung der Rechtmäßigkeit ihres Handelns. Sie trägt vor, dass sie ein berechtigtes Feststellungsinteresse habe, weil sie sich dem Risiko ausgesetzt sehe, sich bei Unzulässigkeit der Bezeichnung strafbar zu machen oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 50 Abs. 1 WeinG zu begehen. 7 In der Sache sei die Verwendung des Begriffs „reserve“ nicht zu beanstanden, weil er ausschließlich in Kleinschrift als „reserve“ und in Alleinstellung sowie nur für die Amtssprache „Deutsch“ geschützt sei, nicht aber bei englischsprachigen Etikettierungen. Diese ihre Auffassung werde letztlich auch vom Arbeitskreis Lebensmittelsachverständige der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) geteilt. Eine Irreführungsgefahr, die auch von dem Beklagten nicht behauptet werde, liege nicht vor. Im Übrigen sei es nach dem Marktortprinzip nationalen Behörden untersagt, Feststellungen zur Irreführungseignung von Etiketten zu treffen, die ausschließlich für den ausländischen Markt bestimmt seien. Eine von dem Beklagten behauptete Verwechslungsgefahr bestehe schon deshalb nicht, weil das Wort „Reserve“ in der englischen Sprache völlig anders gesprochen werde als in der deutschen Sprache. Bei der Frage der Verwechslungsgefahr sei nämlich auf den Personenkreis abzustellen, an den sich die Etikettierung richte. Die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des EuGH sei insofern nicht einschlägig. Im Übrigen handele es sich vorliegend nicht um eine Übersetzung des deutschsprachigen Wortes „reserve“, da das Wort im Englischen für Vorrat, vorrätig, reserviert stehe. 8 Die Klägerin beantragt, 9 festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr zu untersagen, in der Etikettierung von für den englischsprachigen Markt bestimmten Weinen die Angaben „ANGEL’S RESERVE“ sowie „SYLVIA RESERVE“ – so wie in der Anlage zur Klageschrift dargestellt – anzubringen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er ist in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten der Auffassung, dass die Verwendung des Begriffs RESERVE in den vorliegenden Etikettierungen nicht zulässig sei. Eine widerrechtliche Aneignung im Sinne des Art. 113 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, unter dessen Schutz der in der Datenbank E-Bacchus gemäß Art. 40 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 607/2009 eingetragene Begriff „reserve“ fällt, liege nämlich auch dann vor, wenn durch eine Übersetzung des Begriffs in eine andere Sprache die Gefahr der Verwechslung mit dem eingetragenen Begriff bestehe. Insoweit werde auf das Urteil des EuGH vom 13. März 2008 – C-285/06 -, Ziff. 44, verwiesen. Vorliegend könne eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden, weil Reserve nicht mit einem Bindestrich mit einem anderen Wort zu einem einheitlichen anderen Begriff verbunden worden sei, in der Etikettierung sowohl in Groß- als auch in Kleinschrift verwendet werde und sich auch nicht durch ein Akzentzeichen von der geschützten Schreibweise unterscheide. Auf eine Irreführungsgefahr komme es insoweit nicht an. Nach Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 sei die ADD als zuständige nationale Behörde berechtigt, zum Schutz des traditionellen Begriffs eine Vermarktung des Weins einschließlich seiner Ausfuhr zu untersagen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 14 Die Klage, über die die Kammer nach § 52 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als örtlich zuständiges Gericht zu entscheiden hat, ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. 15 Sie bezieht sich auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben und verlangen, dass eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 –, BVerwGE 100, S. 262 ff. m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 39/98 -, DVBI. 2000, S. 636 m.w.N.) haben sich rechtliche Beziehungen dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Das Erfordernis einer Verdichtung der Rechtsbeziehungen zu einem „konkreten” Rechtsverhältnis rechtfertigt sich aus dem Anliegen, den Verwaltungsgerichten nicht die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen aufzubürden. Die Beantwortung solcher abstrakter Rechtsfragen, von denen unsicher ist, ob und wann sie für die Rechtsstellung des Betroffenen relevant werden, ist nicht Teil des den Gerichten vom Grundgesetz erteilten Rechtsschutzauftrages. 16 Bei Anwendung dieser Kriterien steht in tatsächlicher Hinsicht außer Frage, dass die Klägerin mit der Feststellungsklage einen konkreten Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet hat, denn die begehrte Feststellung bezieht sich auf die Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs „Reserve“ in der Etikettierung bestimmter Weine. 17 Ferner steht der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses zur Seite. Mit der Feststellungsklage erstrebt sie zwar letztlich vorbeugenden Rechtsschutz, der als Zulässigkeitserfordernis das Vorhandensein qualifizierter Rechtsschutzvoraussetzungen verlangt. Es muss ein spezielles auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen, das heißt, es muss eine begründete Besorgnis bestehen, bei der Vornahme der beabsichtigten Handlung nicht zumutbaren Rechtsfolgen ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1999 a.a.O.). Vorliegend ist ein derartiges besonderes Feststellungsinteresse zu bejahen, weil sich die gesetzlichen Vertreter der. Klägerin im Falle der Verwendung einer unzulässigen Angabe auf den Etiketten von Weinen möglicherweise nach §§ 48, 49 Weingesetz – WeinG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586), strafbar machen oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 50 WeinG begehen könnten (vgl. zum Feststellungsinteresse auch BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - 1 C 86.64 -, BVerwGE 31, S. 177). 18 Des Weiteren steht der Zulässigkeit der Klage die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen, der zufolge eine Feststellung nicht begehrt werden kann, wenn die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Vorliegend stand der Klägerin indessen die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage, die allein in Betracht kommen könnte, bislang nicht offen, denn in den gegenüber der Klägerin ergangenen Stellungnahmen des Beklagten kann noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - anwendbaren § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes - VwVfG - gesehen werden; insbesondere können die ergangenen Schriftsätze des Beklagten aufgrund der in ihnen enthaltenen Formulierungen weder als feststellender Verwaltungsakt noch als Verbotsverfügung qualifiziert werden. 19 Die demnach zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. 20 Richtiger Beklagter für das Begehren der Klägerin ist dabei das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Präsidentin der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, denn diese Behörde wäre gemäß § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts – WeinRZustV - vom 12. Oktober 2011 (GVBl. S. 382) für den Erlass einer eventuellen Untersagungsverfügung, die ihre Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 7 WeinG in Verbindung mit den dort genannten Bestimmungen des § 39 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) finden würde, zuständig. Nach diesen Bestimmungen trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zum Schutz vor Täuschung erforderlich sind; sie kann insbesondere das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. September 2013 – 8 A 10219/13.OVG -, juris). 21 Vorliegend ist der Beklagte indessen nicht berechtigt, der Klägerin die Verwendung des Begriffs „Reserve“ in den von ihr vorgelegten Etiketten von Wein zu untersagen. 22 Zwar dürfen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, dem Weingesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 25 Abs. 1 WeinG bestimmt weiter, dass Erzeugnisse nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden dürfen, wobei gemäß Abs. 3 Nr. 1 der Norm als irreführend anzusehen sind Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geographische Herkunft zu erwecken. Abzustellen ist dabei auf den wahrscheinlichen Erwartungshorizont des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, also weder auf den flüchtigen Verbraucher noch umgekehrt auf den Weinkenner und auch nicht auf den beruflich mit weinrechtlichen Fragen befassten Bediensteten einer Behörde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 A 10809/08.OVG -, ESOVGRP). 23 Diese genannten Bestimmungen regeln aber gemäß § 1 Abs. 1 WeinG den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, nur soweit dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist oder nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere der für den Weinsektor geltenden Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation, Maßnahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden. 24 Von daher wird vorliegend das nationale Weinrecht durch Art. 112 und 113 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse überlagert, da der Begriff „Reserve“ in der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse im Anhang XII, TEIL B — Traditionelle Begriffe gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 – und dem nachfolgend in der Datenback E-Bachus (vgl. http://ec.europa.eu/agriculture/markets/wine/e-bacchus/index.cfm?event=pdfTerm&language=DE&termId=321) als für Österreich in deutscher Sprache geschützter traditioneller Begriff für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung und einem Mindestalkoholgehalt von 13 % vol. genannt wird, wobei die Verwendung des Begriffs voraussetzt, dass bei Rotwein die amtliche Prüfnummer erst ab 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres, bei Weißwein erst ab 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres verliehen worden ist. 25 Der Ausdruck "traditioneller Begriff" bezeichnet dabei gemäß Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen traditionell in den Mitgliedstaaten verwendeten Namen für Erzeugnisse gemäß Artikel 92 Absatz 1, um a) anzuzeigen, dass das Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften hat, oder b) die Erzeugungs- oder Reifungsmethode oder die Qualität und die Farbe des Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen zu bezeichnen. 26 Gemäß Art. 113 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf ein geschützter traditioneller Begriff nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 112 hergestellt wurde. Traditionelle Begriffe sind gegen widerrechtliche Verwendung geschützt. Gemäß Abs. 2 der Norm werden die traditionellen Begriffe allerdings nur in der Sprache und für die Kategorien von Weinbauerzeugnissen, die im Antrag genannt sind, gegen Folgendes geschützt: 27 a) jede widerrechtliche Aneignung des geschützten Begriffs, selbst wenn er zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung", "Aroma", oder ähnlichem verwendet wird; 28 b) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Art, Merkmale oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der inneren oder äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinbauerzeugnissen erscheinen; 29 c) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, indem insbesondere der Anschein hervorgerufen wird, dass der Wein die Anforderungen für den geschützten traditionellen Begriff erfüllt. 30 Ausgehend von diesen gesetzlichen Bestimmungen ist das erkennende Gericht der Überzeugung, dass die Verwendung des Begriffs „Reserve“ in den Wein-Etiketten der Klägerin keine europarechtlich unzulässige Verwendung eines für Österreich geschützten traditionellen Begriffes darstellt. Wie bereits ausgeführt, erstreckt sich der den traditionellen Begriffen gewährte Schutz nur auf die Sprache, für die er gewährt wird. Dies bedeutet, dass der Begriff „Reserve“ nur bei seiner Verwendung in der deutschen Sprache geschützt ist. Vorliegend hat die Klägerin den Begriff indessen nicht in der deutschen Sprache verwendet, da die Etikettierungen ihrer aus Argentinien und Neuseeland stammenden Weine ausschließlich in der englischen Sprache abgefasst sind. Wird aber in einem englischsprachigen Schriftstück das auch in der englischen Sprache existierende Wort „Reserve“ benutzt, so unterfällt es nicht bereits deshalb dem für die deutsche Sprache gewährten Schutz, weil bei der – englischsprachigen – Angabe des Importeurs und Abfüllers der fraglichen Weine eine deutsche Adresse genannt wird. 31 Etwas anderes ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch nicht aus den von den Beteiligten zitierten Entscheidungen des EuGH vom 13. März 2008 – C-285/06 -, des BVerwG vom 18. Juni 2008 – 3 C 5/08 – und des OVG Rheinland-Pfalz vom 21. September 2004 – 7 A 10692/04.OVG – und vom 22. Oktober 2008 – 8 A 10809/08.OVG – zur Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnungen „Réserve“, „Grande Réserve“, „Reserve/Grande Reserve“, „Reserve“ und „Privat-Reserve“ bei deutschen Weinen. Den entscheidenden Unterschied zwischen dem Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens und demjenigen, der diesen Entscheidungen zugrunde lag, sieht die Kammer darin, dass sich diese Entscheidungen auf in Deutschland produzierte Weine aus Deutschland mit deutschsprachigen Etikettierungen bezogen, während vorliegend die vermarkteten Weine aus dem nicht deutschsprachigen Ausland stammen, englischsprachig etikettiert werden, für den englischsprachigen Markt bestimmt sind und das Wort „Reserve“ einen weltweit in vielen Ländern verwendeten Zusatzbegriff darstellt, mit dem höherwertige Weine bezeichnet werden (vgl. http://www.wein-plus.eu/de/Reserve_3.0.11102.html). 32 Stellt die Verwendung des Begriffs „Reserve“ von daher zur Überzeugung der Kammer keine unzulässige Verwendung des für Österreich geschützten traditionellen Begriffs dar, so könnte sie gleichwohl unzulässig sei, wenn die Gefahr einer Verwechslung oder Irreführung mit dem geschützten österreichischen Begriff bestünde. Dies ist indessen zu verneinen. 33 Für den Begriff der Irreführung kommt es auf dessen gemeinschaftsrechtliche Bedeutung an; § 25 WeinG ist demgegenüber nicht anwendbar. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung ist durch europäisches Verordnungsrecht betroffen, das unmittelbar gilt; sie ist abschließend und lässt damit keinen Raum für nationale Regelungen (vgl. § 1 Abs. 1 WeinG). Nach dem Gemeinschaftsrecht aber ist bei der Frage der Irreführung darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird. Es kommt damit weder auf den flüchtigen Verbraucher noch umgekehrt auf den Weinkenner an. Festzuhalten ist, dass in der Verwendung einer im deutschen Weinrecht nicht definierten Bezeichnung als solche allein deshalb, weil der Verbraucher annehmen könnte, es handele sich um eine definierte oder gar geschützte Bezeichnung, noch keine Irreführung liegen kann. Anderenfalls wäre die Verwendung sämtlicher nichtdefinierter Bezeichnungen als irreführend unzulässig. Damit aber wäre die mit der Verordnung der EG Nr. 1493/1999 beabsichtigte größere Freiheit im Weinbezeichnungsrecht wieder aufgehoben. Während das vorherige Weinbezeichnungsrecht die Verwendung ausdrücklich zugelassener Bezeichnungen gestattete (sogenanntes Verbotsprinzip), sieht die genannte Verordnung eine Öffnung auch für nicht ausdrücklich zugelassene Angaben vor, sofern die Verwendung nicht missbräuchlich erfolgt (sogenanntes Missbrauchsprinzip; vgl. insgesamt zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008 – 3 C 5/08 –). 34 Eine Irreführungs- bzw. Verwechslungsgefahr in diesem Sinn kann die Kammer indessen weder im Hinblick auf den für Österreich traditionell geschützten Begriff und die damit verbundenen besonderen Eigenschaften dieser Weine noch aus anderen Gründen erkennen, denn es ist auszuschließen, dass bei einem durchschnittlichen Verbraucher im englischsprachigen Raum, auf den abzustellen ist, beim Lesen der vorliegenden Etiketten eine Assoziation zu den für Österreich geschützten Weinen entstehen wird. 35 Von daher ist dem klägerischen Begehren mit der getroffenen Feststellung zu entsprechen. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 709 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 38 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. 39 Beschluss 40 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 10.000,00 € festgesetzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 7 E 11665/03.OVG – und vom 11. September 2013 - 8 A 10219/13.OVG -).