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Beschluss

1 L 2125/15.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2015:0812.1L2125.15.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 2 Nach § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, es sei denn, es liegt einer der gesetzlichen Ausnahmefälle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO vor oder die Behörde ordnet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter Berufung auf das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung des den Antragsteller belastenden Verwaltungsakts an. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO und des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. 3 Das sinngemäße Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21. Juli 2015 gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ziffern 1), 2), 4) und 5) des Bescheids des Antragsgegners vom 14. Juli 2015 anzuordnen, ist insgesamt zulässig, aber unbegründet. I. 4 Soweit die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO oder § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO bereits kraft Gesetzes entfällt, kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anordnen, wenn das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an einer Vollziehung des Bescheides überwiegt. Dabei hat das Gericht jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in durch Bundes- oder Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen seinerseits die Wertung zum Ausdruck gebracht hat, dass in diesem Bereich ohne Hinzutreten weiterer Umstände dem öffentlichen Interesse regelmäßig der Vorrang gebührt. Nach dem insoweit auch im gerichtlichen Verfahren als Maßstab heranzuziehenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO überwiegt das private Interesse daher nur dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte für den Betroffenen darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 10 S 37.09 – juris; BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 1992 – 12 CS 92.2260 – juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Oktober 1990 – 8 S 2237/90 – juris). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. OVG NRW, NVwZ-RR 1994, 617). Dabei können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur im Wege einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geprüft werden (vgl. BVerfG, NVwZ 1990, 853), so dass beispielsweise aufwändige Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können. 5 1) Unter Berücksichtigung dieses Entscheidungsmaßstabs ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Ziffer 1) des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene und gemäß § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz – StVG – bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen der Klassen A1 und B sowie der nach § 6 Abs. 3 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – eingeschlossenen Klassen nicht anzuordnen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung; vielmehr ist davon auszugehen, dass Ziffer 1) des streitgegenständlichen Bescheids in einem etwaig durchzuführenden Hauptsacheverfahren der rechtlichen Überprüfung standhalten wird und den Antragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 6 a) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der seit dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Fahrer als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Hiervon ist nach der gesetzlichen Fiktion („gilt…“) in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG auszugehen, wenn der Betreffende im Fahreignungsregister acht oder mehr Punkte angesammelt hat. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Die Fahrerlaubnisbehörde hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach dem Punktesystem gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Dieses sog. Tattagprinzip, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon unter der Geltung des StVG a.F. Anwendung fand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2012 – 3 B 5.12 – juris) führt dazu, dass im vorliegenden Fall der Punktestand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit am 23. Dezember 2014 maßgeblich ist. 7 Bei Umstellung auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem mit Ablauf des 30. April 2014 waren aufgrund früherer Verkehrsverstöße des Antragstellers für ihn im Verkehrszentralregister 13 Punkte a.F. gespeichert. Hierbei handelte es sich im Einzelnen um eine Unterschreitung des zulässigen Mindestabstands auf weniger als 3/10 des halben Tachowerts (3 Punkte a.F.) am 28. April 2010 in der Gemarkung ..., eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26-30 km/h (3 Punkte a.F.) am 17. Juni 2011 auf der Bundesautobahn ... in Höhe ..., eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26-30 km/h (3 Punkte a.F.) am 15. Juni 2012 auf der Bundesautobahn ... bei Autobahnkilometer 329 sowie eine Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage (3 Punkte a.F.) am 11. Oktober 2012 in ... und die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons (1 Punkt a.F.) am 29. Januar 2014 in ... Für diese bereits am 30. April 2014 gespeicherten Eintragungen bleibt es gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG dabei, dass sie nach Maßgabe der vor dem 30. April 2014 geltenden Rechtslage getilgt und gelöscht werden, da sie nicht der Löschungsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG unterfallen. Die im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen und der hieraus entstehende Punktestand waren mithin nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG in das neue Fahreignungsregister einzuordnen. Aus den vom Antragsteller erreichten 13 Punkten a.F. ergab sich danach die Einstufung bei fünf Punkten im neuen Fahreignungs-Bewertungssystem. Hiergegen hat der Antragsteller keine substantiierten Einwände erhoben. 8 Zu diesen fünf Punkten sind nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem vier weitere Punkte hinzuzufügen für die nach der Umstellung des Fahreignungsregisters gespeicherten Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers, namentlich eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons (1 Punkt n.F.) am 14. März 2014 in ..., eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 26-30 km/h (1 Punkt n.F.) in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot unter Gefährdung anderer (1 Punkt n.F.) am 15. Dezember 2014 in ... sowie ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Sicherung eines liegengebliebenen mehrspurigen Fahrzeugs (1 Punkt n.F.) am 23. Dezember 2014 auf der Bundesautobahn ... in Höhe ... 9 Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, dass die erste der vorliegend genannten Taten noch vor der Umstellung auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem begangen (14. März 2014), aber erst nach der Umstellung gespeichert (22. September 2014) und schon nach der neuen Rechtslage mit einem Punkt fahreignungsrechtlich geahndet worden sei, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Voraussetzung für die führerscheinrechtliche Berücksichtigung eines Verstoßes ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG dessen rechtskräftige Ahndung. Der Gesetzgeber hat vorausgesehen, dass hierdurch Konstellationen entstehen können, in welchen die Tat vor der Umstellung begangen wurden, der Eintritt der Rechtskraft bzw. die Mitteilung über die Rechtskraft an das Kraftfahr-Bundesamt und die damit verbundene Speicherung erst nach der Umstellung erfolgt ist. Hierfür sieht die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG vor, dass auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, die Vorschriften in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden sind. Der Antragsgegner hat insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtslage gehandelt, indem er bei der Umstellung auf das Fahreignungs-Bewertungssystem zum Umrechnungsergebnis fünf Punkte n.F. gelangt und sodann nach Bekanntwerden der rechtskräftigen Ahndung der Tat vom 14. März 2014 durch Mitteilung der Staatsanwaltschaft Trier vom 22. September 2014 dem Antragsteller einen Punktestand von sechs Punkten n.F. mitgeteilt hat. 10 Die Regelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG begegnet nach der einhelligen Rechtsprechung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu nur: NiedersächsOVG, Beschluss vom 20. Juli 2015 – 12 ME 78/15 – juris Rn. 11 ff.; BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 11 BV 14.2839 – juris Rn. 26 ff.). Im Übrigen ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass auch bei einer fahreignungsrechtlichen Berücksichtigung der vor der Umstellung begangenen Tat nach der alten Rechtslage kein für ihn günstigerer Punktestand eingetreten wäre. Die in diesem Fall erreichten 14 Punkte a.F. wären nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG ebenfalls in einen Stand von sechs Punkten n.F. umzurechnen gewesen. 11 Aus dem sich insgesamt ergebenden Gesamtpunktestand von neun Punkten im Fahreignungsregister ergibt sich nach der Wertung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG – bezogen auf den Tattag der letzten Ordnungswidrigkeit am 23. Dezember 2014 – die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dem Antragsgegner sind bei der Verhängung der Rechtsfolge kein Ermessen und keine weiteren Spielräume eingeräumt. Wird die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG – oder wegen der Erfüllung anderer Tatbestände – festgestellt, ist die Fahrerlaubnis bindend mit sofortiger Wirkung zu entziehen (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG). Diesen Schluss hat der Antragsgegner zutreffend gezogen und demzufolge in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen gehandelt. 12 b) Entgegen der Einschätzung des Antragstellers bestehen nach der gebotenen summarischen Überprüfung auch keine verfahrensrechtlichen Bedenken gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. 13 Insbesondere hatte der Antragsteller vor Erlass der Entziehungsverfügung die – auch nach Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgesehenen – Maßnahmenstufen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG durchlaufen, ohne dass dies sein Verkehrsverhalten nachhaltig beeinflusst hätte. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Maßgaben gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG beachtet. Danach darf sie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erst ergreifen, wenn die Maßnahme der davor liegenden Stufe bereits ergriffen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die der einer „Entziehung“ vorgelagerte Maßnahme ist nach der aktuellen Rechtlage die „Verwarnung“ gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG. Diese hat der Antragsgegner mit zugestelltem Bescheid vom 4. November 2014 ausgesprochen. 14 Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller bei der Überführung seines Punktekontos in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem nicht gesondert über seinen Punktestand, die „erreichte“ Maßnahmenstufe und die Möglichkeit zum Punkteabbau unterrichtet worden ist. Vor Erlass der Entziehungsanordnung hatte der Antragsteller die erste Maßnahmenstufe nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung durchlaufen („Verwarnung“). Diese „Verwarnung“ nach altem Recht war durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 29. November 2012 beim Stand von neun Punkten a.F. ausgesprochen worden. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 und 3 StVG ist für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe zugrunde zu legen, wobei allein die Überführung von Punkten aus dem Verkehrszentralregister in das Fahreignungsregister nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 Satz 1 StVG nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem führt. Hieraus folgt nicht nur, dass der Fahrerlaubnisinhaber seine Maßnahmenstufe bei der Überführung von Punkten aus dem Verkehrszentralregister in das Fahreignungs-Bewertungssystem beibehält (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 7. Juli 2015 – 3 B 118/15 – juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2015 – 11 CS 14.2653 – juris Rn. 9), sondern auch, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrerlaubnisbehörde nicht über das Erreichen einer nur auf der Überführung in das Fahreignungs-Bewertungssystem beruhenden Maßnahmenstufe zu unterrichten hat (§ 4 Abs. 8 Satz 1 StVG). 15 Befand sich der Antragsteller somit am 1. Mai 2014 nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG auf dem Stand der ersten Maßnahmenstufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG („Ermahnung“), kann von einem „Zurückfallen“ des Antragstellers in eine niedrigere Maßnahmenstufe allein durch die Überführung in das neue Fahreignungsbewertungssystem nicht die Rede sein. Dieses Fehlverständnis des Antragstellers scheint auf dem Umstand zu beruhen, dass die alte Rechtslage als erste Maßnahmenstufe nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung eine „Verwarnung“ vorsah, die als solche auch am 29. November 2012 gegen den Antragsteller ausgesprochen worden war. Demgegenüber bezeichnet das neue Fahreignungsbewertungssystem die erste Maßnahmenstufe als „Ermahnung“ (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG), während von einer „Verwarnung“ nach der neuen Rechtslage erst bei einem Erreichen der zweiten Maßnahmenstufe gesprochen wird. Daher liegt es nahe, dass der Antragsteller die Überführung in das neue Punktesystem als „Zurückfallen“ in eine niedrigere Maßnahmenstufe empfunden hat, während er tatsächlich auf derselben Maßnahmenstufe verblieben ist. 16 Nach alledem ist auch nicht zu beanstanden, dass ein Hinweis des Antragsgegners auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG und eine mögliche Reduzierung des Punktebestands unterblieben ist. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG enthalten die Ermahnung und die Verwarnung den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern. Tatsächlich bestand für den Antragsteller mit Ablauf der Fünfjahresfrist nach Absolvierung des letzten Fahreignungsseminars die Möglichkeit zum Punkteabbau, die er jedoch nicht genutzt hat. Da insoweit auf das Datum der Teilnahmebescheinigung des letzten Fahreignungsseminars für den Fristbeginn abzustellen ist (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG a.F. bzw. § 4 Abs. 7 Satz 3 StVG n.F.) – hier: 28. Januar 2008 – war ab dem 29. Januar 2013 die Teilnahme an einem Aufbauseminar mit dem Ziel eines Punkteabbaus wieder möglich. Der Antragsteller kann jedoch sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er insoweit nicht oder unzutreffend durch den Antragsgegner belehrt worden sei. Zum Zeitpunkt der „Verwarnung“ nach der alten Rechtslage am 29. November 2012 war die Fünfjahresfrist (noch) nicht abgelaufen; hierauf wurde der Antragsteller im Bescheid ausdrücklich hingewiesen. Die Überführung des Punktekontos in das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Maßnahmenstufe der „Ermahnung“ zum 1. Mai 2014 stellte keine neue Maßnahme im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG dar, in der ein Hinweis hätte enthalten sein müssen. Im Zuge der „Verwarnung“ nach der neuen Rechtslage am 4. November 2014 wurde der Antragsteller zutreffend darauf hingewiesen, dass weiterhin eine Teilnahme an einem Fahreignungsseminar möglich sei, nunmehr aber durch die Teilnahme kein Punkteabbau mehr erreicht werden könne. Dies entspricht der Gesetzeslage (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StVG). 17 Schließlich verfängt auch der Hinweis des Antragstellers auf den bei dieser Auslegung des Gesetzes zu befürchtenden Wegfall der Warn- und Appellfunktion des gestuften Maßnahmenkatalogs nicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dem Stufensystem gerade keine Warn- und Erziehungsfunktion mehr zukommen. Dies geht aus der Begründung zur Neufassung des § 4 Abs. 5 und 6 StVG hervor, wonach dem Fahrerlaubnisinhaber die der Fahrerlaubnisentziehung vorgeschalteten Maßnahmen nur noch als Hinweis dienen sollen (BT-Drs. 18/2775 S. 9 f.; vgl. SächsOVG, Beschluss vom 7. Juli 2015 – 3 B 118/15 – juris Rn. 15). 18 c) Auch die rechtsfehlerhafte Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1) des Bescheids vom 14. Juli 2015 führt nicht dazu, dass dem Antrag des Antragstellers insoweit der Erfolg zu bescheiden wäre. Beruht die Entziehung der Fahrerlaubnis darauf, dass der Fahrerlaubnisinhaber acht oder mehr Punkte im Fahreignungsbewertungssystem angesammelt hat (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG), haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehungsverfügung bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 4 Abs. 9 StVG). Die durch den Antragsgegner ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist daher insoweit überflüssig, als sie sich auf Ziffer 1) des Bescheids vom 14. Juli 2015 bezieht. Dies wirkt sich jedoch nicht zu Gunsten des Antragstellers aus, da insoweit die durch die Behörde angeordnete Rechtsfolge nur mit der ohnehin bestehenden Gesetzeslage übereinstimmt. Die Verwaltungsgerichte sind – wie vorliegend geschehen – gehalten, in einer derartigen Konstellation den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 88 VwGO sinngemäß auszulegen. 19 d) Erweist sich damit die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, steht dem Antragsteller bereits unter diesem Gesichtspunkt kein schützenswertes Interesse zur Seite, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsakts bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verhindern. 20 Darüber hinaus ergibt sich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung auch daraus, dass mit Blick auf die sich aus den dargelegten Umständen ergebende Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen die konkrete Gefahr besteht, dass dieser auch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erneut Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden könnte, indem er sich zum wiederholten Male über dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dienende Vorschriften hinwegsetzt. Das bisherige Gesamtverhalten des Antragstellers erlaubt den Schluss, dass selbst im Falle der beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die zur Überprüfung stehende Entziehungsverfügung keine Warnwirkung entfalten wird. Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis dient damit dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter Dritter mit der Folge, dass das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben, zurückzutreten hat. 21 Für diese rechtliche Beurteilung ist im Ergebnis auch ohne Belang, dass der Antragsteller in privater sowie mit Blick auf seine Arbeit vor allem auch in beruflicher Hinsicht Beeinträchtigungen hinnehmen muss, wenn er vorübergehend auf das Gebrauchmachen von der Fahrerlaubnis zu verzichten hat; gerade ihm als Kraftfahrer, der aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist und nach eigenem Vortrag aus diesem Grund regelmäßig größere Distanzen mit dem Kraftfahrzeug zurücklegt, hätten die Konsequenzen beharrlicher Verkehrsverstöße klar sein müssen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis mit gewissen Härten verbunden ist, zumal der Antragsteller für berufliche Fahrten eigentlich auf die Fahrerlaubnis angewiesen wäre. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies nicht durch anderweitige organisatorische Maßnahmen im Betrieb – etwa die Übernahme der Fahrtätigkeit mit dem Fahrzeug des Antragstellers durch einen der beiden Mitarbeiter im Besitz einer Fahrerlaubnis – überbrückbar wäre. Negative Auswirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis kommen überdies nicht selten vor und sind vom Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Schaffung der hier einschlägigen Regelungen berücksichtigt und als im Interesse des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmende Härten eingestuft worden. Anders als im Strafverfahren, das ein Vergehen ahndet, ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde, den Straßenverkehr dauerhaft vor den Gefahren zu schützen, die von ungeeigneten Fahrern für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen. 22 2. Hinsichtlich der in Ziffer 2) des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochenen Einziehung des Führerscheins und die dem Antragsteller auferlegte Pflicht zu dessen unverzüglicher Herausgabe binnen dreier Tage nach Zustellung des Bescheids bestehen ebenfalls keine Rechtmäßigkeitsbedenken. 23 Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins ist § 47 Abs. 1 FeV. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV besteht die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. Hierbei handelt es sich der Sache nach ebenfalls um eine sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes, da Widerspruch und Anfechtungsklage in Abweichung von § 80 Abs. 1 VwGO insoweit keine aufschiebende Wirkung entfalten; die Pflicht zur Ablieferung nimmt insoweit – quasi als Annex – an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehungsverfügung teil, soweit diese besteht. Zwar sieht § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV diese Wirkung nach seinem Wortlaut nur vor, wenn die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehungsverfügung anordnet, also ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorliegt. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes muss dies jedoch erst recht gelten, wenn eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit unterbleiben kann, weil diese Rechtswirkung – wie vorliegend aufgrund von § 4 Abs. 9 StVG – bereits kraft Gesetzes eintritt. Jede andere Auslegung widerspräche der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, denjenigen, dessen Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen wird, verfahrensrechtlich in einer nachteiligeren Position zu belassen, als denjenigen, dessen Fahrerlaubnis auf Grundlage § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG entzogen wird. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch vorliegend nicht an, weil der Antragsgegner die Entziehungsverfügung zusätzlich mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen hat. 24 § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV sieht eine unverzügliche Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins vor. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die kurze Frist von drei Tagen zwischen der Zustellung des Bescheids über die Entziehung und der Ablieferung des Führerscheins keinen Bedenken. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 6 FeV). Der Antragsteller hat daher kein schutzwürdiges Interesse an einem länger andauernden Besitz der Führerscheinurkunde, da das Dokument lediglich auf eine nicht mehr vorhandene Berechtigung verweist. Umgekehrt besteht jedoch im Falle des fortwährenden Besitzes des Führerscheindokuments die zunehmende Gefahr, dass Dritten durch Gebrauchmachen von der Urkunde das Vorhandensein der Berechtigung vorgetäuscht wird. 25 3. Auch hinsichtlich der in Ziffer 4) des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochenen und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung des unmittelbaren Zwangs für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung binnen dreier Tage nach Zustellung des Bescheids ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen, da auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung ersichtlich sind. 26 Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen in Form der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ziffern 1) und 2) des Bescheids vor, ohne dass es auf deren etwaige – und vorliegend auch nicht gegebene – Rechtswidrigkeit ankäme (§ 2 Nr. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG). Die Androhung des Zwangsmittels ist entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall („soll“, § 66 Abs. 2 Satz 2 LVwVG) mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden und gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 LVwVG dem Antragsteller zugestellt worden. Bedenken gegen die Bestimmtheit des angedrohten Zwangsmittels, die aufgrund der der Androhung innewohnenden Warnfunktion zur Nichtigkeit der Androhung führen können (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 23. Juli 2012 – 4 K 215/12.KO), bestehen nicht. Die Androhung unmittelbaren Zwangs konnte erfolgen, da das einzig alternativ in Betracht kommende Zwangsmittel des Zwangsgeldes angesichts der Gewichtigkeit der durch den Antragsteller potenziell gefährdeten Rechtsgüter untunlich wäre (vgl. § 65 Abs. 1 LVwVG). 27 4. Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 5) des Bescheids erfolgten Festsetzung der Verwaltungsgebühr hat der Antragsteller keine Einwendungen vorgebracht; Ausführungen erübrigen sich insoweit. II. 28 1. Bleibt der Antrag des Antragstellers damit vollumfänglich erfolglos, ergibt sich der Kostenausspruch zu seinen Lasten aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 2. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – und orientiert sich an den Ziffern 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (LKRZ 2014, 169), wobei der sich hieraus ergebende Streitwert unter Anwendung von Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Hälfte reduziert wurde.