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Beschluss

5 L 3321/15.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2015:1109.5L3321.15.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, das von ihm gestellte Asylgesuch als förmlichen Asylantrag entgegenzunehmen und zu registrieren, kann keinen Erfolg haben. 2 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. 3 Ausgehend von diesen gesetzlichen Bestimmungen setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes besteht, die beide von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 123, Rdnrn. 23 ff. mit weiteren Nachweisen). 4 Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig weder die Hauptsache des Rechtsstreits vorwegnehmen noch die Rechtsstellung des Antragstellers erweitern, sondern lediglich die behaupteten und nach dem Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossenen Rechtspositionen in einer Weise sichern darf, dass der Antragsteller bei einem Obsiegen in der Hauptsache sein Recht noch ausreichend wahrnehmen kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. März 1978 - 2 B 154/78 - NJW 1978 S. 2355 f. = AS 15, S. 97). 5 Eine Vorwegnahme der Hauptsache, wie sie der Antragsteller vorliegend begehrt, ist allerdings mit Rücksicht auf den in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleisteten effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise dann möglich, wenn die drohenden Nachteile unzumutbar und die geltend gemachten Ansprüche hinreichend wahrscheinlich (vgl. Kopp, Komm. z. VwGO, 14. Aufl., § 123 Rdnr. 14) und von dem Antragsteller glaubhaft gemacht sind (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Diese zusätzlichen Voraussetzungen sind dadurch gerechtfertigt, dass die einstweilige Anordnung - wie oben dargelegt - in der Regel nur einen vorläufigen Inhalt haben kann und die Vorwegnahme der Hauptsache wegen der fragwürdigen Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen in derartigen Fällen meist nicht rückgängig zu machen ist. 6 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg haben. 7 Der Antragsteller erstrebt vorliegend keine lediglich zustandssichernde, sondern eine zustandsverbessernde Maßnahme, so dass vorliegend einstweiliger Rechtsschutz allein auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Betracht kommt. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist dabei – wie bereits ausgeführt –, dass der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht und die Verwirklichung dieses Rechtes sich nach den Umständen des Falles für den Antragsteller auch als so dringlich darstellt, dass ihm nicht zugemutet werden kann, damit bis zum Abschluss eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu warten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 6 B 11996/03.OVG -). 8 Diese zuletzt genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn der Antragsteller hat hinsichtlich der von ihm beantragten Regelungsanordnung keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, so dass auf das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs nicht mehr einzugehen ist. 9 Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die verzögerte Entgegennahme des Asylantrages für ihn nicht zumutbar sei, weil ohne förmliche Registrierung des Asylantrags keine Aufenthaltsgestattung ausgestellt werde und er von daher nur im Besitz einer Duldung sei, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. 10 Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I. S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). Diese Aufenthaltsgestattung entsteht – wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt – kraft Gesetzes bereits mit einem Asylgesuch nach § 13 Abs. 1 AsylG und ist nicht von der Stellung eines förmlichen Asylantrages nach § 14 AsylG abhängig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2007 – OVG 3 S 23.07 –, juris). 11 Dies wiederum hat zur Folge, dass auch der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – AsylbLG – (BGBl. 1997 I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015, BGBl. I S. 1722), gemäß dessen § 1 Abs. 1 Nr. 1 nicht von der Stellung eines förmlichen Asylantrags im Sinne des § 14 AsylG abhängt. 12 Soweit sich der Antragsteller zur Stützung des Begehrens auf einen Beschluss des VG Wiesbaden vom 5. August 2015 – 6 L 982/15.WI.A –, juris, beruft, kann sich die Kammer dem nicht anschließen, denn dieser Beschluss bejaht zwar das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, geht aber nicht näher darauf ein, worin er liegen soll. 13 Von daher kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben. 14 Außerdem kann gemäß §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Begehrens keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. 15 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)