Urteil
6 K 2390/15.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2016:0222.6K2390.15.TR.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Einsichtnahme in den Vertrag der Beklagten mit der Beigeladenen betreffend einer Nutzung der Fläche „A...“ zwecks Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen. 2 Die Beklagte schloss mit der Beigeladenen einen Vertrag über die Nutzung der im Eigentum der Beklagten stehenden Waldfläche „A...“, der die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen zum Gegenstand hat. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 19. Januar 2015 die Gewährung von Einsicht in den Vertrag. Die Beigeladene widersprach diesem Begehren. Mit Bescheid vom 26. März 2015 lehnte die Verbandsgemeindeverwaltung B... daraufhin namens und im Auftrag der Beklagten den Antrag des Klägers auf Einsichtnahme in das Vertragswerk ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass dem Informationsanspruch des Klägers ein Ausschließungsgrund nach § 11 S. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes – LIFG - entgegenstehe. Danach dürfe der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt habe. Bei dem von der Beklagten unterzeichneten Vertrag handele sich um ein vom Vertragspartner individuell erarbeitetes Werk, dessen Informationen nicht offenkundig seien. Der Vertragspartner – die Beigeladene – habe ihre Einwilligung zur Einsichtnahme ausdrücklich nicht erteilt. 3 Am 13. April 2015 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 26. März 2015 Widerspruch ein. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2015 wies der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, bei den begehrten Informationen handele es sich zwar zumindest teilweise um Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 LUIG. Zudem sei der Kläger auch grundsätzlich anspruchsberechtigt und die Beklagte als informationspflichtige Stelle auskunftsverpflichtet. Dem Auskunftsbegehren stünden jedoch Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 LUIG entgegen. Das Vertragswerk sei vom Geschäftsführer der Beigeladenen entworfen; es handele sich nicht um einen allgemein verfügbaren Mustervertrag. Zudem gehe es nach der hier entscheidenden Gesamtsicht des Vertrages – auch soweit Fragen der Waldrodung bzw. der Zuwegungen betroffen seien – um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Kenntnisse aus diesem Vertag könnten zu einem wettbewerbsrechtlichen Nachteil für die Beigeladene führen. So könne etwa die Breite der Zuwegung Rückschlüsse auf den Anlagentyp sowie dessen Größe und Funktionsweise geben. Es verbiete sich, für jede Vertragsregelung festzustellen, ob es sich jeweils um eine Umweltinformation handele. Vielmehr sei der Vertrag in Bezug auf den Begriff der Umweltinformation als auch des Begriffs der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als Ganzes zu sehen. Eine Einsicht in den Vertrag unter Schwärzung von Passagen sei daher nicht tunlich. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen überwiege auch nicht die Interessen der Beigeladenen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die seitens des Klägers begehrten Informationen mit Umweltbezug größtenteils erst im Genehmigungsverfahren entstünden und dann auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Zudem bestünden für den Kläger bereits jetzt umfangreiche Informationsquellen, etwa eine Informationsveranstaltung sowie Informationsmöglichkeiten im Internetauftritt der Beklagten, sodass das Interesse der Beigeladenen an der Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber den klägerischen Interessen der Vorrang einzuräumen sei. 5 Zur Begründung seiner bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids erhobenen Klage trägt der Kläger vor: 6 Ein Anspruch auf Einsicht in den Vertrag ergebe sich aus § 3 Abs. 1 S. 1 LUIG, alternativ aus § 4 Abs. 1 S. 1 LIFG. Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 S. 1 LUIG – der dem Anspruch nach dem LIFG vorgehe – bestehe unabhängig davon, ob die Beklagte im konkreten Fall in rein öffentlich-rechtlicher oder in privat-rechtlicher Form Verwaltungstätigkeiten ausgeübt habe. Der Begriff der Umweltinformation sei grundsätzlich weit auszulegen. Auch bloß mittelbare Auswirkungen von Maßnahmen und Tätigkeiten auf Umweltbestandteile seien vom Informationsanspruch erfasst. 7 Der (Umwelt-) Informationsanspruch sei grundsätzlich voraussetzungslos und bestehe unabhängig davon, aus welchem Interesse dieser geltend gemacht werde. Ungeachtet dessen besitze der Kläger eine Vielzahl von Gründen dafür, warum er Einsicht in diesen Vertrag begehre. Neben der Tatsache, dass der Vertrag erhebliche finanzielle Folgen für die Beklagte habe, bestünden Zweifel, ob bei dem gesamten Vorgehen ein rechtsstaatliches Verfahren eingehalten worden sei. Darüber hinaus stelle sich die Frage, inwieweit der Vertrag eine Bauverpflichtung enthalte und unmittelbaren Bezug auf die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes nehme. Damit seien auch umweltrechtliche Belange tangiert. Der Kläger besitze ein Interesse daran zu erfahren, ob im Vertrag geregelt ist, auf welchen Waldwegen und in welcher Breite die Zuwegung des Standortes „A...“ erfolgen solle, um abschätzen zu können, wie viele Waldrodungen für den Transport der Rotoren mit Schwerlast-LKW erforderlich sein würden. Zudem stellten sich die immissionsschutzrechtlichen Fragen des Lärmschutzes sowie des Schattenwurfes auf die benachbarten Gebäude. Ferner wolle er wissen, ob im Vertrag Vorsorge zur Rekultivierung der Waldflächen getroffen worden sei. Über den konkreten Verlauf der Zuwegungen seien bei der Informationsveranstaltung, auf die der Kreisrechtsausschuss Bezug nehme, keine Angaben gemacht worden. 8 Der Anspruch könne nicht durch den Verweis auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen verwehrt werden. Bei der im Vertrag üblicherweise geregelten Zuwegung fehle es bereits an der Unternehmensbezogenheit der Daten. Selbst wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen sollten, müsse neben dem Mangel an Offenkundigkeit ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an der Nichtverbreitung der betreffenden Informationen bestehen. Die Ausnahmetatbestände des Umweltinformationsanspruches seien eng auszulegen. Ferner habe sich die Beklagte nicht damit befasst, ob unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 1 S. 1 LUIG ein Anspruch auch ohne Zustimmung des Betroffenen – der Beigeladenen als Vertragspartner der Beklagten – dann bestehe, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege. Hiervon sei vor dem Hintergrund, dass im Zuge eines seitens des Klägers durchgeführten Bürgerbegehrens 285 Unterschriften gesammelt worden seien, auszugehen. Selbst wenn man einen Ausschließungsgrund annehme, könne dieser jedenfalls nicht auf den gesamten Vertrag durchschlagen. Die Beklagte habe nach § 9 Abs. 1 S. 4 LUIG nur dann von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betrieb- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet seien. Eine Kennzeichnung habe die Beigeladene jedoch bisweilen nicht vorgenommen. 9 Auch nach dem nunmehr seit dem 1. Januar 2016 geltenden Landestransparenzgesetz - LTranspG - seien die Voraussetzungen für einen Einsichtnahmeanspruch des Klägers erfüllt. Es handele sich inhaltlich auch um die Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe. So verbleibe es in der Verwaltungszuständigkeit einer Ortsgemeinde, Verpflichtungserklärungen abzugeben. Zudem betreffe ein Gestattungsvertrag über die Nutzung der Windenergie mit der Energieversorgung die Daseinsvorsorge. Die Vorgaben für die Bereitstellung von Flächen für die Windenergie seien ebenso dem öffentlichen Recht, etwa der Raumordnung und dem Flächennutzungsplan, zu entnehmen. Zudem handele es sich bei der Nutzung des Kommunalwaldes um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Selbstverwaltung. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Verbandsgemeindeverwaltung B... vom 26. März 2015 und des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 21. Oktober 2015 zu verpflichten, ihm Einsicht in den Vertrag der Beklagten mit der Beigeladenen bezüglich der Nutzung der Fläche „A...“ zwecks Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen zu gewähren, 12 hilfsweise, ihm unter Aufhebung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung trägt sie vor: 16 Der streitgegenständliche Nutzungsvertrag enthalte keine Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 LUIG, die sich auf Umweltbestandteile auswirken könnten. In diesem Zusammenhang sei auf das erforderliche Genehmigungsverfahren zu verweisen; das Vertragswerk enthalte keine Umweltinformationen, deren Beantwortung sich der Kläger mit der Vertragseinsicht erhoffe. Zudem habe die Beklagte im Rahmen einer Informationsveranstaltung das Projekt „Windkraft A...“ der Öffentlichkeit vorgestellt und Fragen durch den Vertreter der Beigeladenen beantworten lassen. Diese Informationen stünden nach wie vor online im Internet zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte das ihr zur Verfügung stehende Ermessen, wie der Zugang zu Informationen hergestellt werden könne, fehlerfrei angewendet. Letztlich stehe § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LUIG dem Auskunftsanspruch des Klägers entgegen. Die Beigeladene habe auch ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung, da die Offenlegung dieser Informationen jedenfalls geeignet sei, exklusives Wissen der Beigeladenen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen. Auch seien bereits solche Informationen schützenswert, die Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zuließen. Eine Schwärzung oder Abtrennung verschiedener Vertragspassagen sei bereits deshalb nicht möglich, weil Informationen, die im Interesse der Beigeladenen geheim zu halten seien, erst aus dem Regelungszusammenhang des gesamten Vertragswerks erkennbar seien. Unter Berücksichtigung der bereits zur Verfügung stehenden Informationen und der Tatsache, dass Umweltinformationen überhaupt erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens entstünden, sei das Interesse des Klägers auch nicht gegenüber dem Interesse der Beigeladenen als überwiegend anzusehen. 17 Die Beigeladene beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung trägt sie vor: 20 Es sei bereits fraglich, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Nutzungsvertrag überhaupt um Umweltinformationen handele. Der Vertrag enthalte als solcher vornehmlich lediglich die umfassende Regelung des Rechtsverhältnisses, insbesondere Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich des geplanten Vorhabens. Der Vertrag selbst wirke sich weder unmittelbar noch mittelbar auf Umweltbestandteile aus. Zudem habe die Beklagte alle Bürgerinnen und Bürger über das Projekt „Windkraft A...“ im Rahmen einer Informationsveranstaltung, an der auch der Kläger teilgenommen habe, informiert. Gegenstand dieser Informationsveranstaltung sei insbesondere der Standort der beiden Windkraftanlagen, die Abstände zur Wohnbebauung, der Schutz wertvoller Waldbestände, die benötigte Kranstellfläche sowie die Darstellung und Analyse der Sichtbarkeit beider Anlagen gewesen. Hierbei hätte sich der Kläger gegebenenfalls weitergehend über das Vorhaben informieren können. Eine Darstellung des Projekts befinde sich darüber hinaus nach wie vor auf der Internetseite der Beklagten. Unabhängig davon seien die Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LUIG zu berücksichtigen. Bei dem zwischen der Beklagten und der Beigeladenen abgeschlossenen Vertrag handele es sich um ein von der Beigeladenen auf die betriebseigene spezielle Abwicklung der Projekte hin entworfenes Vertragswerk, welches als sein geistiges Eigentum anzusehen sei. Als solches sei es urheberrechtlich geschützt. Ferner handele es sich bei dem Vertragswerk um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. In der Windkraftbranche komme dem Nutzungsvertrag eine zentrale Bedeutung im Wettbewerb um Nutzungsrechte zu. Die Wettbewerbssituation werde entscheidend durch den Inhalt des speziellen Nutzungsvertrages und den darin enthaltenen speziellen Vertragsbedingungen bestimmt. Dementsprechend werde das von der Beigeladenen entwickelte Vertragswerk flächendeckend von ihr eingesetzt. Wenn die Zusammensetzung der zu zahlenden Entschädigungshöhe den Konkurrenten der Beigeladenen bekannt würde, könnten diese das Wissen nutzen und ihre Angebote entsprechend ausgestalten, wodurch ein erheblicher Wettbewerbsnachteil entstünde. Ein Herausfiltern der Umweltinformationen aus dem Vertrag sei nicht möglich; diese seien vielmehr mit der vertraglichen Gestaltung der Rechte und Pflichten der Beteiligten untrennbar verknüpft, sodass mithin der Vertrag als Ganzes zu schützen sei. 21 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Zudem wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage hat in der Sache sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. 23 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung von Einsicht in den Vertrag der Beklagten mit der Beigeladenen bezüglich der Nutzung der Fläche „A...“ zwecks Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen noch auf Neubescheidung seines diesbezüglichen Antrags, so dass er durch den ablehnenden Bescheid der Verbandsgemeindeverwaltung B... vom 26. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 21. Oktober 2015 nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 24 1. Die für die Beurteilung seines Antrages auf Einsichtnahme in den Vertrag zwischen der Beklagten und der Beigeladenen in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 2 Abs. 2 des Landestransparenzgesetzes – LTranspG – vom 27. November 2015 (GVBl. 2015, 383). 25 Nach dem einschlägigen Prozessrecht kann sowohl eine Anfechtungs- als auch eine Verpflichtungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn der Kläger im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob aber ein belastender Verwaltungsakt den Kläger i.S. des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts i.S.d. § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht. Das materielle Recht regelt nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs, sondern auch zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5/03 -, BVerwGE 120, 246, ständige Rechtsprechung). 26 Nach § 30 Abs. 1 LTranspG trat dieses Gesetz am 1. Januar 2016 in Kraft; gleichzeitig traten - vorbehaltlich der für die vorliegende Entscheidung nicht maßgeblichen Regelung des § 26 Abs. 5 LTranspG - das Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 26. November 2008 (GVBl. S. 296) sowie das Landesumweltinformationsgesetz vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484) gemäß § 30 Abs. 2 LTranspG außer Kraft. Bereits dies spricht dafür, auch vor dem 1. Januar 2016 gestellte, aber noch nicht bestandskräftig abgelehnte Anträge auf Informationserteilung dem Landestransparenzgesetz zu unterwerfen (vgl. zum Umweltinformationsgesetz des Bundes vom 22. Dezember 2004: BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2005 – 7 C 5/04 –, NVwZ 2006, 343). Dies gilt erst recht angesichts der Regelung in § 26 Abs. 3 LTranspG, wonach auch in den Fällen, in denen Anträge auf Zugang zu Informationen vor Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes nach den Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes oder des Landesumweltinformationsgesetzes gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes zu entscheiden ist. Dass als Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift lediglich Entscheidungen im Verwaltungs- einschließlich des Widerspruchsverfahrens zu verstehen sein sollten, nicht hingegen gerichtliche Entscheidungen über noch nicht bestandskräftig abgelehnte Anträge auf Informationsgewährung, ist nicht ersichtlich. Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keine diesbezüglichen Hinweise (vgl. LT-Drs. 16/5173, zu § 26 Abs. 3 LTranspG). 27 2. Nach § 2 Abs. 2 LTranspG haben die in § 2 Abs. 1 S. 2 und 3 LTranspG genannten Personen – folglich insbesondere natürliche Personen wie der Kläger – einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, der durch Antrag geltend zu machen ist; ein rechtliches oder berechtigtes Interesse muss nicht dargelegt werden. Die Beklagte ist aber im vorliegenden Falle keine transparenzpflichtige Stelle, mithin steht dem Kläger ihr gegenüber kein Informationsanspruch zu. Ob es sich bei dem Vertrag zwischen der Beklagten und der Beigeladenen um vom Anspruch erfasste amtliche Informationen im Sinne des § 5 Abs. 2 LTranspG oder auch um Umweltinformationen im Sinne des § 5 Abs. 3 LTranspG handelt, kann daher dahinstehen. 28 a) Nach § 3 Abs. 1 HS 1 LTranspG gilt das LTranspG für die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben (insoweit abweichend von der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2005, a.a.O., zugrundeliegenden Gesetzeslage). Zwar unterfällt die Beklagte als rheinland-pfälzische Kommune grundsätzlich dem Anwendungsbereich des LTranspG, jedoch übt sie im vorliegenden Fall keine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 HS 1 LTranspG aus. Durch den Zusatz „Verwaltungstätigkeit“ hat der Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde inhaltlich eine im öffentlichen Recht wurzelnde Verwaltungsaufgabe wahrgenommen haben muss (vgl. LT-Drs. 16/5173, S. 33). Was allerdings unter einer Verwaltungsaufgabe zu verstehen ist, wird weder im Landestransparenzgesetz noch in den Gesetzesmaterialien definiert. Allerdings macht das Gesetz deutlich, dass auch Behörden nicht hinsichtlich sämtlicher Aktivitäten dem Landestransparenzgesetz unterworfen sind. Ausgenommen müssen jedenfalls solche Vorgänge sein, bei denen eine Gemeinde in gleicher Weise wie eine Privatperson von ihren Eigentümerrechten Gebrauch macht, ohne dadurch unmittelbar Verwaltungsaufgaben wie etwa Daseinsvorsorge wahrzunehmen. 29 b) Mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages hat die Beklagte lediglich der Beigeladenen die Nutzung eines Vermögensgegenstandes überlassen (§ 79 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Gemeindeordnung – GemO –), also lediglich von ihren Befugnissen aus ihrem Grundeigentum Gebrauch gemacht. Dies mag zwar mittelbar Auswirkungen auf die Verwaltungstätigkeit der Gemeinde haben. Das allein löst jedoch noch nicht die Unterwerfung unter die Normen des Landestransparenzgesetzes aus, da ansonsten die gesetzliche Beschränkung auf die Wahrnehmung von „Verwaltungstätigkeiten“ leerliefe. Anders als der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, stellt die zwischen der Beklagten und der Beigeladenen vereinbarte Nutzungsüberlassung insbesondere keine Maßnahme der Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes (vgl. §§ 3 Abs. 2, 11 des Bundeswaldgesetzes – BundeswaldG -, §§ 2 Nr. 2, 9 f., 26 ff. des Landeswaldgesetzes - LWaldG -) dar, zumal die forstfachliche Leitung im Körperschaftswald durch das Forstamt ausgeübt wird (§ 27 Abs. 1 LWaldG). Auch im Hinblick auf die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes wirkt sich die vereinbarte Nutzungsüberlassung vielmehr lediglich mittelbar aus und ist daher keine Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 HS 1 LTranspG. Da es keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme gibt, die getroffene Vereinbarung enthalte unter Umständen auch Vereinbarungen über Bewirtschaftungsmaßnahmen, konnte davon abgesehen werden, die Beklagte zur Vorlage des Vertrages aufzufordern und gegebenenfalls den Ausgang eines Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO abzuwarten (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. Januar 2014 – 1 A 10999/13.OVG -, DVBl 2014, 730). 30 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 31 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32 Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 1, 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. 33 Beschluss 34 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG). 35 Beschluss 36 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beigeladene wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).