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Urteil

1 K 406/16.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2016:0603.1K406.16.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung weitergehender Beihilfe für eine stationäre Krankenhausbehandlung des Klägers in einer Privatklinik in Höhe von 2.537,50 Euro. 2 Der im Jahr 1954 geborene Kläger ist Beamter und im Schuldienst beschäftigt. Er unterzog sich wegen einer depressiven Erschöpfung und eines komplexen Tinnitusleidens bei beidseitiger Innenohrschwerhörigkeit in der Zeit vom 14.04.2015 bis 12.05.2015 einer stationären Krankenhausbehandlung in der Tinnitusklinik ... in ... Auf eine vor Antritt der Behandlungsmaßnahme getätigte Anfrage mit Kostenvoranschlag der Tinnitusklinik teilte der Beklagte dem Kläger unter Datum vom 28.11.2014 mit, dass die von der Privatklinik in Rechnung gestellten Leistungen nur bis 260,00 Euro täglich beihilfefähig seien (Bl. 10 Verwaltungsakte- VA). Zu den ihm für diese Behandlung entstandenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 14.049,96 Euro beantragte der Kläger am 19.05.2015 die Beihilfe. Es handelt sich um folgende Rechnungen: 3 a) Rechnung der Tinnitusklinik ... vom 13.05.2015 über 12.615,00 Euro (29 Tage x Tagessatz 435,00 Euro) und b) Arztrechnung vom 13.05.2015 über 1.434,96 Euro (Chefarztbehandlung). 4 Der Beklagte erkannte die unter b) genannten Aufwendungen im Beihilfebescheid vom 20.05.2015 in der Fassung des Korrekturbescheids vom 1.07.2015 in voller Höhe als beihilfefähig an und gewährte eine Beihilfe in Höhe von 717,48 Euro (Beihilfebemessungssatz 50 %). Zu den unter a) genannten Aufwendungen setzte er die beihilfefähigen Aufwendungen auf 7.540,00 Euro (260,00 Euro x Tagessatz 260,00 Euro) fest und gewährte eine Beihilfe in Höhe von 3.770,00 Euro. Diese Entscheidung begründete der Beklagte damit, dass bei stationären Behandlungen in Krankenhäusern ohne Zulassung (Privatkliniken) die Kosten einschließlich der ärztlichen Behandlung bei Erwachsenen täglich lediglich bis zu 260,00 Euro beihilfefähig seien. 5 Gegen die Festsetzung der Beihilfe hinsichtlich der Aufwendungen für die stationäre Behandlung in Höhe von 7.540 Euro legte der Kläger unter Datum vom 13.06.2015 Widerspruch ein. 6 Der Kläger machte geltend, die Hals-, Nasen- und Ohrenklinik ... in ... als zugelassene Klinik im Sinne des § 108 SGB V habe die Leistungen, die er in der ihm empfohlenen Tinnitusklinik in ... erhalten habe, nicht leisten können. In diesem Zusammenhang verwies der Kläger auf eine Bescheinigung des Chefarztes der Hals-, Nasen-, Ohrenklinik im Klinikum ..., vom 14.08.2014 (Bl. 9 Verwaltungsakte- VA). Hierin wird ausgeführt, dass aufgrund der Befunde eine Hörgeräteversorgung die oberste Priorität habe. Danach müsse entschieden werden, ob gegebenenfalls ein Re-Training, ein Ablenkungs- und Entspannungstraining oder eine andere psychosomatische therapeutische Konsequenz möglich seien. Langfristig komme, weil der Kläger unter einer Depression leide, auch eine Tinnituskur in Betracht. Empfehlenswert sei hier die Klinik ... in ... oder die Klinik in ... Der Kläger begründete seinen Widerspruch des Weiteren damit, die stationäre Maßnahme in ... sei medizinisch indiziert gewesen und habe insbesondere der Herstellung seiner Dienstfähigkeit gedient. Eine pauschale Abfindung für die vollstationäre Behandlung bis zu 260,00 Euro täglich sei daher nicht angezeigt. Vielmehr habe die Abrechnung gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz (LBVO) erfolgen müssen. 7 Unter Datum am 04.01.2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, im Falle eines Aufenthalts in einer Privatklinik lege § 26 LBVO fest, bis zu welchem Betrag Leistungen von Krankenhäusern ohne Zulassung beihilfefähig seien. Vorliegend gelte die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Nr. 2 LBVO, wonach Behandlungen von Erwachsenen vollstationär bis zu einem Höchstbetrag von 260,00 Euro für Basis- und Abteilungspflegesatz täglich beihilfefähig seien. Zwischenzeitlich sei höchstrichterlich geklärt, dass die Begrenzung der allgemeinen Krankenhausleistungen bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abgerechnet werden (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 LBVO) zulässig sei. Demnach werde seitens des Beklagten auch die in § 26 Abs. 2 Nr. 2 LBVO geregelte Begrenzung auf Tageshöchstsätze als rechtmäßig angesehen. Es habe beim Kläger auch keine Indikation vorgelegen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden könne. Auf der Rechnung des Chefarztes der Tinnitus Klinik ... vom 13.05.2015 (Bl. 15 VA) seien die Diagnosen einer depressiven Erschöpfung (F32.1) mit dekompensiertem komplexem Tinnitusleiden (H93.1) bei Innenohrschwerhörigkeit beidseits (H.90.3) ausgewiesen. Der Beklagte gehe daher davon aus, dass die stationäre Behandlung des Klägers in dieser Klinik insbesondere durch psychosomatische und psychische Behandlungsansätze geprägt gewesen sei. Solche Leistungen seien gemäß § 17b Abs. 1 S. 1, 2. HS Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) von der Abrechnung mit Fallpauschalen ausgenommen. Im Übrigen ergebe sich auch im Rahmen einer Günstigerprüfung unter Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 1 LBVO keine höhere als die bisher gewährte Beihilfe. Selbst unter Berücksichtigung der oben genannten ICD-Codes H93.1, H90.1 [Anm.: Geprüft wurde ausweislich Blatt 48 VA anhand des korrekten Codes H90.3] und F32.1, eines zusätzlichen OPS-Codes 8-918.20 und der tatsächlichen Verweildauer von 28 Tagen (Aufnahme-und Entlassungstag als ein Tag gezählt) ergebe sich lediglich ein beihilfefähiger Betrag von 7.345,97 Euro, welcher den Betrag der festgesetzten Beihilfe von 7.540,00 Euro unterschreite. 8 Der Kläger hat unter Datum vom 04.02.2016 Klage erhoben, mit welcher er sein Begehren weiterverfolgt. 9 Er ist der Auffassung, die Berechnung der Beihilfe durch den Beklagten sei rechtswidrig. Das Landesamt für Finanzen Rheinland-Pfalz erkläre auf seiner Homepage, in welcher Höhe Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung beihilfefähig seien. Danach seien allgemeine Krankenhausleistungen bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, entsprechend § 26 LBVO beihilfefähig. In der Tinnitus Klinik ... in ... finde jedoch – ausweislich des Pflegekostentarifs der Klinik aus dem Jahr 2014 (Bl. 30 Gerichtsakte- GA) - die Bundespflegesatzverordnung sinngemäß Anwendung. Unter Berücksichtigung dessen seien die im Zusammenhang mit der stationären Aufnahme des Klägers veranlassten Kosten insgesamt beihilfefähig. Eine Begrenzung der Behandlungskosten auf kalendertäglich 260,00 Euro sei auch nicht angemessen, da die Behandlung des Klägers in einem zugelassenen Krankenhaus nicht möglich gewesen sei. Die vorgenommene einheitliche Behandlung von beiden Diagnosen, nämlich die Problematik aus dem otoneurologischen Spektrum und der gesundheitlichen Problematik aus dem psychosomatischen Spektrum sehe ein zugelassenes Krankenhaus nicht vor. Der Kläger habe dementsprechend von dem behandelnden Arzt im ... in, ..., eine Empfehlung hinsichtlich eines Aufenthaltes in der Klinik ... in ... bekommen. Der Kläger sei bestrebt gewesen, seine Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Der Beklagte sei als Dienstherr verpflichtet, die Kosten für krankheitsbedingte Aufwendungen zu erstatten. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Beihilfebescheid des Beklagten vom 20.05.2015 in der Fassung des Korrekturbescheids vom 01.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2016 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger weitere 2.537,50 Euro zu erstatten. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, die Abrechnung der Aufwendungen des Klägers sei rechtmäßig erfolgt. Nach § 26 Abs. 1 LBVO sei die Tinnitusklinik ... in ... unstreitig ein Krankenhaus ohne Zulassung nach § 108 SGB V und somit eine Privatklinik, deren Rechnungen nach § 26 LBVO beihilfefähig seien. Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Behandlung in solchen Privatkliniken seien nach § 26 Abs. 2 LBVO abzurechnen. 15 Soweit der Kläger meine, nach § 24 LBVO abrechnen zu können, weil die Bundespflegesatzverordnung sinngemäß Anwendung finde, so stünden dem der Wortlaut und der Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 24 und 26 LBVO entgegen. Durch die entsprechende Anwendung der Bundespflegesatzverordnung könne nicht der Anwendungsbereich des § 24 LBVO eröffnet werden, da diese Vorschrift ausdrücklich die Zulassung voraussetze. Zugelassene Krankenhäuser würden den Restriktionen des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung unterliegen, nicht aber die nicht zugelassenen Krankenhäuser, die ihren Berechnungsmodus lediglich daran anlehnen. Im vorliegenden Fall gelte –mangels Abrechenbarkeit mit Fallpauschalen - somit § 26 Abs. 2 Nr. 2 a LBVO mit der darin vorgesehenen Höchstgrenze des Basis- und Abteilungspflegesatzes von 260,00 Euro. 16 Die vorgenannte Vorschrift sei rechtlich auch nicht zu beanstanden. Nach § 66 Abs. 5 S. 3 Nr. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) könne der Verordnungsgeber Höchstgrenzen einführen. Von dieser Ermächtigung sei mit den entsprechenden Regelungen in der Beihilfeverordnung Gebrauch gemacht worden. Das Land habe für die Berechnung des Höchstbetrages auf die Krankenhausdatenbank der privaten Krankenversicherer zurückgegriffen. Während der Bund die Auswertungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Träger psychiatrischer Krankenhäuser aus dem Jahr 2009 heranziehe, habe das Land die Daten der privaten Krankenversicherer mit Stand 28.05.2010 zugrunde gelegt. Datengrundlage seien hier die Kosten entsprechender Behandlungen in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern sowie die Entgelte für Psychiatrie nach der Bundespflegesatzverordnung gewesen. Das Land berechne aus den sich aus den Datensammlungen ergebenden höchsten und niedrigsten Basispflegesätzen den Mittel- bzw. Durchschnittswert. Hinsichtlich des Abteilungspflegesatzes lege das Land ebenfalls den Durchschnittswert zu Grunde. Nach Addition der beiden Beträge und eines Sicherheitszuschlages ergebe sich der gesetzlich normierte Höchstbetrag von 260,00 Euro (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 a LBVO). Die Ermittlung des Höchstbetrages sei somit unter Beachtung des Zwecks der Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen nach Art und Höhe auf die Aufwendungen, die in zugelassenen Krankenhäusern anfallen, ermittelt worden. Die vorgenommene Beschränkung stelle eine generalisierende und typisierende Regelung dar. Da die Behandlung auch in einem zugelassenen Krankenhaus nicht vollumfänglich erstattet worden wäre, habe der Kläger die damit verbundenen Härten hinzunehmen, es sei denn, der Kernbestand der Alimentation sei betroffen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger als Beamter in der Besoldungsgruppe A 14/ Stufe 12 eingruppiert sei und auch die Möglichkeit eines Abschlusses eines Beihilfeergänzungstarifs habe, sei dies bei den streitigen Aufwendungen in Höhe von 2.537,50 nicht der Fall. 17 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und der vorgelegten Verwaltungsakte des Beklagten (ein Heft), die Gegenstand der Beratung der Kammer gewesen sind. Entscheidungsgründe I. 18 Die Verpflichtungsklage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (vgl. § 113 Absatz 5 VwGO). 19 Ein Anspruch des Klägers folgt nicht aus der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 22.06.2011 (GVBl. 2011, 199), in der seit 01.10.2014 gültigen Fassung (1.) und auch nicht aus dem Gesichtspunkt der auf der Homepage des Landesamtes für Finanzen Rheinland-Pfalz mit Stand vom 19.06.2015 erteilten Information (2.). 20 Im Einzelnen gilt Folgendes: 21 (1.) Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 02.04.2014, Az.: 5 C 40.12, NVwZ-RR 2014, 609). 22 Maßgeblicher Zeitpunkt ist danach der Tag der Rechnungsstellung der Tinnitusklinik ... in ... am 13.05.2015. 23 Der Kläger kann einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe nicht auf die Beihilfeverordnung des Landes Rheinland-Pfalz stützen. 24 a) Die geltend gemachten Aufwendungen sind auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Klägers, wonach die Tinnitusklinik in ... die Bundespflegesatzverordnung sinngemäß anwende, nicht nach § 24 LBVO abrechnungsfähig. 25 Nach § 24 Abs. 1 LBVO sind beihilfefähig voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen sowie vor- und nachstationäre Behandlungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. Gemäß § 24 Abs. 2 LBVO zählen zu den beihilfefähigen Aufwendungen Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden. 26 Die Tinnitusklinik in ... ist, was unstreitig ist, kein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus, sondern eine Privatklinik. Die Anwendung des § 24 LBVO scheidet damit allein aufgrund des Wortlauts dieser Vorschrift von vornherein aus. Nach dem Wortlaut der Regelung müssen die Leistungen jedenfalls in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus erbracht worden sein. Auf die weitere Voraussetzung, also die direkte oder entsprechende Anwendung der Bundespflegesatzverordnung oder des Krankenhausentgeltgesetzes, kommt es in der im vorliegenden Fall geltenden Gesetzesfassung somit nicht an. Denn es fehlt in Bezug auf die Tinnitusklinik in ... schon am Eingangskriterium des zugelassenen Krankenhauses. 27 b) Einschlägige Vorschrift ist vorliegend § 26 LBVO. 28 aa) Nach § 26 Abs. 2 LBVO sind bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, allgemeine Krankenhausleistungen Nr. 1: bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden, bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalen Kataloges nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KHEentG für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes ergibt, und Nr. 2: in allen anderen Fällen 29 a) bei Behandlung von Erwachsenen vollstationär bis zu 260,00 Euro und teilstationär bis zu 180,00 Euro b) bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen vollstationär bis zu 360,00 Euro und teilstationär bis zu 260,00 Euro (Basis- und Abteilungspflegesatz) täglich 30 beilhilfefähig. Aufwendungen für Leistungen, die von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung gestellt werden oder die Bestandteile der Leistungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LBVO sind, sind mit den Beträgen nach S. 1 abgegolten. 31 bb) Demgemäß folgt ein weitergehender Beihilfeanspruch des Klägers nicht aus § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBVO. 32 Die letztgenannte Vorschrift ist hier bereits nicht anwendbar, weil bei dem Kläger keine - von der Norm vorausgesetzte - Indikation vorlag, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz hätte abgerechnet werden können. 33 Von der grundsätzlich vorgesehenen Abrechnung mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz sind gemäß § 17b Abs. 1 S. 1, 2. HS KHG unter anderem Leistungen der Einrichtungen für psychosomatische Medizin ausgenommen. 34 Die Tinnitusklinik ... in ..., in der sich der Kläger vom 14.04.2015 bis zum 12.05.2015 behandeln ließ, führt nach eigenen Angaben auf der Homepage neurootologische und psychosomatische Diagnostik durch. Neben einem psychologischen Erstgespräch werden zur Erfassung der psychischen Grundkonstellation auch Fragebögen eingesetzt und ausgewertet, welche die Tinnitusbelastung erfassen und Fragen zur Depressivität und zu allgemein psychischen Symptomen untersuchen (http://www.tinnitus-klinik.net.../diagnostik). Ausweislich des Schreibens des Chefarztes des Klinikums ... in ..., vom 14.08.2014, wurde eine Tinnituskur gerade auch unter dem Aspekt empfohlen, dass der Kläger unter einer Depression leide. Schließlich lautet die der Rechnung des Chefarztes der Tinnitusklinik vom 13.05.2015 zu entnehmende Diagnose auf eine depressive Erschöpfung [F.32.1] mit dekompensiertem komplexen Tinnitusleiden [H93.1] bei Innenohrschwerhörigkeit beidseits [H90.3]. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Beklagten nicht zu beanstanden, dass die stationäre Behandlung des Klägers in der Klinik ... insbesondere durch psychosomatische und psychische Behandlungsansätze geprägt und dementsprechend gemäß § 17b Abs. 1 S. 1, 2. HS KHG von der Abrechnung mit Fallpauschalen ausgenommen war. 35 Unabhängig davon ergibt sich aus den im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 04.01.2016 vorgelegten, unbeanstandet gebliebenen und nicht ersichtlich fehlerhaften Berechnungen des Beklagten, dass aus der Anwendung des § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBVO keine höhere als die bisher gewährte Beihilfe für den Kläger folgen würde (dazu: Bl. 45 ff. VA). 36 cc) Unter Anwendung des § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a LBVO erhält der Kläger keine über die festgesetzte Beihilfe hinausgehende Beihilfeleistung. Denn die von der Beklagten vorgenommene Berechnung (Höchsttagesatz 260,00 Euro × 29 Tage = 7.540 Euro) ist nicht zu beanstanden. 37 c) Der vom Kläger begehrte weitergehende Beihilfeanspruch ergibt sich schließlich nicht aus § 8 Absatz 1 LBVO. 38 Hiernach sind grundsätzlich nur notwendig und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Die Regelung des § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LBVO begrenzt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen jedoch in dem oben angegebenen Umfang. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschrift im Hinblick auf den von ihr vorgesehenen erstattungsfähigen täglichen Höchstbetrag von 260,00 Euro zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen rechtswidrig war. 39 Es ist zunächst grundsätzlich, insbesondere mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz sowie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit durch Höchstbetragsregelungen begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2014, Az.: 5 C 40.12, zitiert nach juris). Mit § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LBVO wurde im Zuge der Änderung der Beihilfenverordnung eine eigenständige Regelung zur Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen von stationären Behandlungen bei psychosomatischen und psychotherapeutischen Indikationen eingeführt und insbesondere die nicht immer einfache Suche nach einem im Einzelfall geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung vermieden (vgl. näher zur bundesrechtlichen Regelung: Miltenberger u.a., Beihilferecht, Kommentar, Bd.1, § 26 BBVO, Anm. 18). Der Festlegung des Höchstbetrags liegen dabei Auswertungen der Krankenhausdatenbank der privaten Krankenversicherung mit dem Stand 28.05.2010 zu Grunde, wobei Grundlage hier die Kosten entsprechender Behandlungen in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern sowie die Entgelte für Psychiatrie nach der Bundespflegesatzverordnung waren. Konkret ergibt sich der Höchstbetrag von 260, 00 Euro aus der Addition des Mittelwerts des Basispflegesatzes (Durchschnitt zwischen höchstem und niedrigstem Basispflegesatz) sowie des Mittelwerts des Abteilungspflegesatzes und eines Sicherheitszuschlages. 40 Die Ermittlung des Höchstbetrags ist somit unter Heranziehung der durchschnittlichen beihilfefähigen Aufwendungen, die in zugelassenen Krankenhäusern anfallen, ermittelt worden, was keinen Bedenken begegnet. 41 Vor diesem Hintergrund ist nichts Durchgreifendes dafür vorgebracht oder sonst ersichtlich, dass Art und Höhe der Festlegung des Höchstbetrags von Rechts wegen zu beanstanden sein könnten. Die Beihilfe ist eine ergänzende Fürsorgeleistung und soll lediglich die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und der zumutbaren Eigenbelastung decken. Auch das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass die Fürsorgepflicht eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen nicht verlangt (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002, NVwZ 2003, 720). Daher ist eine Begrenzung oder Versagung für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen möglich, sofern die einschränkende Regelung die Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, ZBR 1989, 244). Auch pauschalierende Festsetzungen von Höchstbeträgen sind möglich und verstoßen grundsätzlich nicht gegen die Fürsorgepflicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hingenommen werden müssen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht nach der Beihilfevorschrift ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten (BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212). Eine solche unzumutbare Belastung, die die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen würde, ist durch die dem Kläger verbleibenden ungedeckten Kosten in Höhe von 2.537,50 Euro nicht ersichtlich, zumal dieser in der Besoldungsgruppe A 14/ Stufe 12 eingruppiert ist. Der Kläger hat auch weder konkrete Umstände, aus denen sich das Vorliegen einer besonderen Härte im Einzelfall ergeben würde, vorgetragen noch sind solche Gründe sonst ersichtlich. 42 (2.) Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf weitere Beihilfe im genannten Umfang aus der Information auf der Homepage des Beklagten vom Juni 2015 herleiten. 43 Hier war ausweislich des von der Klägerseite vorgelegten Screenshots - von der Beklagtenseite unbestritten - Folgendes angegeben: 44 „Leistungen in Krankenhäusern, die zwar die Voraussetzungen des §§ 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, sind nach § 26 BeihVO wie folgt beihilfefähig: 45 „Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung 46 Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind allgemeine Krankenhausleistungen bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden, bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalen-Katalogs nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KHEntgG für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes ergibt, und in allen anderen Fällen 47 a) bei Behandlung von Erwachsenen bis zu 260,00 Euro (Basispflegesatzes und Abteilung Pflegesatz) täglich b) bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zu 360,00 Euro (Basispflegesatz und Abteilung Pflegesatz) täglich beihilfefähig.“ 48 Festzustellen ist, dass auf der Homepage des Landesamtes für Finanzen somit eine zum Zeitpunkt 19.06.2015 nicht aktualisierte Information erfolgte. Hiernach wurde noch der Gesetzestext des § 26 LBVO in der bis zum 30.09.2014 gültigen Fassung wiedergegeben, welche noch darauf abstellte, ob Privatkliniken das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung anwenden. Dies ist nach der nunmehr geltenden - vorliegend einschlägigen - Gesetzesfassung der Landesbeihilfenverordnung - wie oben dargestellt - nicht mehr der Fall. 49 Jedoch selbst unter Würdigung der insoweit nicht zutreffenden allgemeinen Information des Beklagten ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer weitergehenden Beihilfe nicht begründet. Dies folgt zunächst daraus, dass solche allgemein gehaltenen Informationen nicht rechtsverbindlich erfolgen. Vor allem hatte der Kläger vor Antritt des Klinikaufenthaltes nach Einreichung eines Kostenvoranschlags der Tinnitusklinik ... seitens des Beklagten unter Datum vom 28.11.2014 eine fallbezogene Auskunft dahingehend erhalten, wonach die von der Privatklinik in Rechnung gestellten Leistungen nur bis 260,00 Euro täglich beihilfefähig seien. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in die allgemein gehaltene anderslautende Information auf der Internetseite des Beklagten ausgeschlossen. II. 50 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. 52 Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 124, 124a Abs. 1 VwGO). 53 Beschluss 54 In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Beihilfe hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 5. Juli 2016, an der teilgenommen haben beschlossen: 55 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.537,50 Euro € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).