Urteil
3 K 622/16.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2016:0817.3K622.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages. 2 Der am ... in ... geborene Kläger stand bis zu seiner Entfernung aus dem Dienst als Polizeioberkommissar im Dienst des beklagten Landes. 3 Auf die Disziplinarklage des Beklagten wurde der Kläger mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 23. Juni 2015 (Az.: ...) aus dem Beamtenverhältnis entfernt. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils wurde festgestellt, dass Anhaltspunkte für eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht ersichtlich sind. Mit Urteil vom 25. November 2015 (Az.: ...) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgeführt, dass Gründe im Sinne des § 70 Abs. 1 LDG, den gesetzlichen Unterhaltsbeitrag (§ 8 Abs. 2 LDG) vollständig oder teilweise auszuschließen, nicht vorliegen. Der Unterhaltsbeitrag i.H.v. 50 v.H. der dem Kläger bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Dienstbezüge wurde ihm bis zum 31. Mai 2016 gewährt. 4 Mit Schreiben vom 21. Februar 2016 – bei Gericht eingegangen am 23. Februar 2016 – beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die vorgenannten Entscheidungen, die Bewilligungsdauer des Unterhaltsbeitrages gemäß § 70 Abs. 2 LDG zu verlängern. 5 Er trägt vor, dass er ab Dezember 2015 bis zum heutigen Tage über 20 bundesweite Bewerbungen gestartet habe, die bislang erfolglos geblieben seien. Um seinen monatlichen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, sei eine Weitergewährung des Unterhaltsbeitrages über sechs Monate hinaus unverzichtbar. 6 Er beantragt sinngemäß, 7 ihm unter Abänderung des Urteils des erkennenden Gerichts vom 23. Juni 2015 (...) und des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 2015 (Az. ...) über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. 8 Der Beklagte beantragt sinngemäß, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er trägt vor, dass die Entscheidung über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages über die Dauer von sechs Monaten nur im Urteil über die Disziplinarklage erfolgen könne. Ein darüber hinausgehender Rechtsanspruch auf Weitergewährung des Unterhaltsbeitrages stehe dem Beamten nicht zu. 11 Im Übrigen liege im Fall des Klägers keine unbillige Härte vor, die eine abweichende Entscheidung zur gesetzlich geregelten Dauer der Unterhaltsbewilligung rechtfertigen könne. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Personal- und Verwaltungsakten verwiesen. Diese lagen dem Gericht ebenso vor wie die Gerichtsakte des erkennenden Gerichts bzw. des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz mit den Az.: ... und .... Entscheidungsgründe 13 Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 76 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl S. 29) in der Fassung vom 15. Juni 2005 (GVBl S. 93) – LDG -, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), ist mit dem Begehren auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages als Abänderungsklage (§§ 21 LDG, 173 VwGO, 323 Zivilprozessordnung – ZPO -) zulässig. 14 Die zulässige Klage führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), denn seit Inkrafttreten des Landesdisziplinargesetzes vom 2. März 1998 fehlt es an einer hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage. 15 Das Landesdisziplinargesetz enthält anders als das ihm vorhergehende Dienstordnungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1974 (GVBl S. 233) in dessen § 99 Abs. 2 keine Möglichkeit mehr, einen Unterhaltsbeitrag außerhalb der gerichtlichen Entscheidung über die Verhängung der jeweils höchsten Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten oder Ruhestandsbeamten neu bzw. weiter zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung – geregelt in § 70 Dienstordnungsgesetz Rheinland-Pfalz – zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) eintreten oder weiterhin vorliegen. Die Rechtslage hat sich seit Inkrafttreten des Landesdisziplinargesetzes grundlegend geändert. Nach § 8 Abs. 2 LDG bzw. § 10 Abs. 2 LDG erhält der Beamte oder Ruhestandsbeamte, gegen den die Höchstmaßnahme verhängt wird, für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag i.H.v. 50 v.H. der ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Dienstbezüge. Nach § 70 Abs. 2 LDG kann das Gericht ausnahmsweise in dem auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil über den in § 8 Abs. 2 bzw. § 10 Abs. 2 LDG bestimmten Zeitraum hinaus die Gewährung des Unterhaltsbeitrages verlängern, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der Beamte hat die dahingehenden Umstände glaubhaft zu machen (§ 70 Abs. 2 LDG). 16 Die Entscheidung über die Höhe des Unterhaltsbeitrags ist nach der Unanfechtbarkeit des disziplinargerichtlichen Urteils – vom Fall der gerichtlichen Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens abgesehen – endgültig. Ein Verfahren zur Weitergewährung oder Neubewilligung – wie in § 99 Abs. 2 Dienstordnungsgesetz Rheinland-Pfalz bzw. entsprechend vormals in § 110 Abs. 2 Bundesdisziplinarordnung – BDO - vorgesehen -, besteht weder nach dem geltenden LDG noch nach dem seit dem 9. Juli 2001 geltenden Bundesdisziplinargesetz – BDG -. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. zum Bundesgesetz die amtliche Begründung zu § 10 Abs. 3 BDG, BTDrucks. 14/4659 S. 37 und zum Landesgesetz die amtliche Begründung zu § 8 LDG, LTDrucks. 13/2315 S. 62) und kommt zudem im Wortlaut der §§ 8 Abs. 2, 70 Abs. 2 LDG (entsprechend § 10 Abs. 2 BDG) zum Ausdruck. Wenn es dort heißt, eine Verlängerung könne das Gericht „in dem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil“, d.h. nur in der Disziplinarentscheidung selbst, aussprechen, schließt dies konkludent ein späteres Weitergewährungsverfahren aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2008 – 1 DB 2/08 – juris). 17 Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den daraus resultierenden Folgen ausgeführt, dass ein erwerbsfähiger hilfebedürftiger früherer Beamter und seine Familie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums damit gegebenenfalls sogleich unter den Voraussetzungen des Sozialgesetzbuchs II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – auf Leistungen nach diesem Gesetz angewiesen sein können. Zur Sicherung des Lebensunterhalts bei dauerhafter Erwerbsminderung oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres kommen die entsprechenden Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII in Betracht. Im Übrigen steht, insbesondere für Nichterwerbsfähige, unter den Voraussetzungen des Sozialgesetzbuchs XII die Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistungen zur Verfügung (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2008, a.a.O.). 18 Soweit der Kläger unter Verweis auf diese zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht, dass dort der Beamtin der Unterhaltsbeitrag nach der gerichtlichen Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst mehrfach auf Monate weiter bewilligt worden sei, so ist er darauf zu verweisen, dass Gegenstand dieses Verfahrens eine noch auf der Grundlage der Bundesdisziplinarordnung ergangene Disziplinarentscheidung samt Nebenentscheidung über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 77 BDO gewesen ist, für die folglich die Anwendbarkeit der §§ 77, 110 Abs. 2 BDO auch noch im Beschwerdeverfahren angenommen wurde (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2002 – 1 DB 34/01 -, juris). Im Gegensatz dazu erfolgte die Entscheidung über die Disziplinarklage des Beklagten gegen den Kläger im Jahr 2015 und auf der Grundlage des geltenden Disziplinarrechts des Landes Rheinland-Pfalz, welches eine Weiter- bzw. Neubewilligung außerhalb des eigentlichen Disziplinarklageverfahrens nicht mehr vorsieht. Auf eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz – GG –) kann der Kläger sich mithin nicht berufen. 19 Die Regelung der §§ 8, 70 LDG steht auch im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG und den hieraus abzuleitenden grundrechtsgleichen Rechten auf amtsangemessene Alimentation und auf Fürsorge des Dienstherrn. Der Unterhaltsbeitrag tritt nicht an die Stelle des weggefallenen Anspruchs auf Dienstbezüge, sondern ist seiner Rechtsnatur nach ein besonderer Anspruch des Disziplinarrechts. Er ist nicht Ausdruck beamtenrechtlicher Alimentation, die ohne Bezug zu bestimmten Bedürfnissen des Beamten gewährt wird, sondern setzt die Beendigung der Fürsorge– und Alimentationspflicht des Dienstherrn gerade voraus (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2008 – 1 D 4.07 –, Beschluss vom 31. Oktober 1988 – 1 DB 16.88 –, juris). Die das Beamtenverhältnis überdauernde Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruht jedenfalls hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung nicht auf einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Beim Unterhaltsbeitrag handelt sich lediglich um ein hergebrachtes Rechtsinstitut, welches zur Disposition des Gesetzgebers steht. Die Milderung der Folgen einer Entfernung aus dem Dienst bis zu einem Übergang in einen anderen Beruf oder eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung durch Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ist verfassungsrechtlich nicht in einem bestimmten Maß gefordert. Dem Gesetzgeber steht es infolgedessen frei, den Unterhaltsbeitrag hinsichtlich seiner Höhe und seines zeitlichen Umfangs in den Grenzen des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2008, a.a.O.). 20 Ausweislich des Gesetzesentwurfs zu § 8 LDG (LTDrucks. 13/2315 S. 62) war für die Regelbewilligung des Unterhaltsbeitrages auf die Dauer von sechs Monaten die verwaltungsgerichtliche Praxis maßgeblich, wonach die in der Vergangenheit nach altem Recht geführten aufwändigen Bedarfsermittlungsverfahren im Regelfall zu einer Bewilligung des Unterhaltsbeitrages auf die Dauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr geführt haben. Diesem Umstand wird die unmittelbare Folge der Regelbewilligung eines Unterhaltsbeitrages auf die Dauer von sechs Monaten mit der Möglichkeit der Verlängerung nach § 70 Abs. 2 LDG in Fällen einer nachgewiesenen unbilligen Härte gerecht. Dem Gesetz liegen mithin sachgerechte Erwägungen zu Grunde. 21 Nach alledem steht dem Kläger allenfalls ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach Maßgabe des § 92 LDG zu. Ein derartiger Anspruch, gerichtet auf die Abänderung der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme, ist jedoch weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch wurden durch den Kläger dahingehende Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 92 LDG geltend gemacht. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 100 Abs. 1 LDG. Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG). 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten erfolgt aus § 21 LDG i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 24 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 86 LDG i.V.m. §§ 124, 124a VwGO).