Beschluss
1 L 945/17.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2017:0208.1L945.17.00
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2017 enthaltene Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung und die für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise angedrohte Abschiebung nach Bulgarien anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. 2 Gegenstand des Eilantrags ist die von dem Antragsteller begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung. Dieser Antrag ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden und auch statthaft, da die insoweit erhobene Anfechtungsklage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG). 3 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin im Sinne des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG. 4 Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – hier die Abschiebungsandrohung – einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – jurisRn. 99). 5 Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. 6 Die gesetzlichen Voraussetzungen der auf §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Abschiebungsandrohung und der außerdem nach § 36 Abs. 1 AsylG festgesetzten Ausreisefrist von einer Woche liegen vor. 7 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat, sind gegeben. Dem Antragsteller wurde in Bulgarien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, bereits am 02. Februar 2016 internationaler Schutz in Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugesprochen (vgl. Bl. 81 d. Bundesamtsakte). 8 Die Antragsgegnerin hat entgegen den Ausführungen des Antragstellers auch die kraft Gesetzes nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG geforderte Prüfung von Abschiebungsverboten nach §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorgenommen und im Ergebnis mit zutreffenden Erwägungen solche nicht angenommen. 9 Die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK liegen nicht vor. Der Antragsteller wird in Bulgarien keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen. Insbesondere führen die Bedingungen, unter denen in Bulgarien als international schutzberechtigt anerkannte Ausländer leben, nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. 10 Zunächst ist insoweit festzustellen, dass die Prüfung eines möglichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht unmittelbar anhand der für die systemischen Mängel aufgestellten Kriterien zu erfolgen hat. Vielmehr ist vorliegend über eine Abschiebungsandrohung zu entscheiden, die einen bereits in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannten Antragstellers betrifft. Das Asylverfahren des Antragstellers wurde mithin bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossen. 11 Die Situationen von noch in Asylverfahren befindlichen Personen und bereits anerkannten Flüchtlingen unterscheiden sich jedoch grundsätzlich. Bereits in Anbetracht der regelmäßig längeren Verweildauer von anerkannten Flüchtlingen in den auch für diese anfangs fremden Ländern, der mit fortschreitender Aufenthaltsdauer jedoch einsetzenden Gewöhnung an die dortigen Verhältnisse und der damit einhergehenden besseren Ausgangslage zur Abwicklung der alltäglichen Notwendigkeiten, sind diese regelmäßig auch weniger leicht verletzlich als Personen, die sich noch in der Anfangsphase der Entdeckung von Sprache, Kultur und Erschließung von weiteren Kontakten in dem für sie fremden Land befinden. Auch die bei einer längerfristigen Aufenthaltsperspektive sicherlich größere Bereitschaft, durch eigene Anstrengungen und Bemühungen auch langfristig dort Fuß zu fassen, gebietet insoweit eine differenzierte Betrachtungsweise (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 2 A 96/16 – juris; VG Hamburg, Urteil vom 09. Januar 2017 – 16 A 5546/14 – juris Rn. 47). 12 Ungeachtet dessen aber werden von der ganz überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung selbst systemische Mängel im Asylsystem Bulgariens – also bezogen auf Asylantragsteller – nicht mehr angenommen (vgl. (OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. März 2016 - 3 L 47/16 -; VGH Mannheim, Urteile vom 18. März 2015 - A 11 S 2042/14 - und vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -; VGH München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -; VG München, Beschlüsse vom 18. Juli 2016 - M 12 S 16.50475 -, juris, Rn. 30, vom 13. Juli 2016 - M 1 S 16.50366 -, juris, Rn. 15, sowie Urteile vom 25. August 2016 - M 12 K 16.50117 -, juris, und vom 10. Mai 2016 - M 12 K 16.50110 -, juris, Rn. 34ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 22 L 1913/16.A - und Urteil vom 23. September 2016 – 12 K 7819/16.A -; VG Köln, Beschluss vom 29. April 2016 - 2 L 917/16.A -; VG Regensburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - RN 1 S 16.50036 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 - 2a K 3697/15.A -; a.A.: VG Köln, Beschluss vom 22. August 2016 – 18 L 1868/16.A -; VG Freiburg, Urteil vom 04. Februar 2016 – A 6 K 1356/14 -; jeweils juris). 13 Dies vorangeschickt ist im Weiteren die Rechtsprechung des EGMR zur Definition der Begriffe der unmenschlichen und erniedrigen Behandlung zu berücksichtigen. Als unmenschlich wird eine Behandlung eingestuft, die sich weniger intensiv auswirkt als Folter, aber absichtlich ausgeübt und für mehrere Stunden dauerhaft angewendet wird und dabei entweder Körperverletzung oder zumindest intensives psychisches oder physisches Leid verursacht. Die Behandlung eines Menschen ist jenseits der unmenschlichen Behandlung als erniedrigend oder demütigend anzusehen, wenn sie erkennen lässt, dass es an der Achtung der Menschenwürde fehlt, diese unmittelbar angreift oder Gefühle von Angst, Schmerz oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand einer Person zu brechen (vgl. Kau in: Pabel/Schmahl; IntKommEMRK, Stand: März 2016, Art. 3 Rn. 22 m.w.N. aus der Rspr. des EMRK). 14 Bezogen auf die Unterbringung von Asylsuchenden hat der EGMR nur auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse für ein menschenwürdiges Dasein abgestellt, die infolge einer Überbelegung mit extrem schmutzigen und überfüllten Unterbringungseinrichtungen eingetreten waren, nämlich starke Einschränkung der Bewegungs- oder Kommunikationsmöglichkeiten über längere Zeit, äußerst schlechte hygienische bzw. sanitäre Verhältnisse, keinerlei separate Erholungs- oder Verpflegungsbereiche sowie Mangel an Licht und Belüftung (Kau in: Pabel/Schmahl; IntKommEMRK, Stand: März 2016, Art. 3 Rn. 89; Sinner in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 3 Rn. 28; jeweils m.w.N. aus der Rspr. des EGMR). 15 Unter Anwendung dieser Maßstäbe und Definitionen ergibt sich eine entsprechende unmenschliche und erniedrigende Behandlung nicht aus der bisher nicht erfolgten Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/05/EU), nicht aus der bisher nicht erfolgten Aufstellung eines konkreten nationalen Integrationsplanes für anerkannte Schutzberechtigte und auch nicht aus vorhandenen Defiziten bei staatlichen Angeboten zum Sprachunterricht, bei der staatlichen Bereitstellung von Kindergartenplätzen oder bei der staatlichen Hilfe zur Arbeitsmarktintegration (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. August 2016 – 3 L 94/16; OVG Münster, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A; VG Hamburg, Urteil vom 09. Januar 2017 – 16 A 5546/14; VGH Kassel, Urteil vom 04. November 2016 – 3 A 1292/16.A; OVG Münster, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 14 A 134/15.A; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16 –, jeweils nach juris). 16 Hinsichtlich der fraglichen Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie ist außerdem festzustellen, dass das Unionsrecht lediglich eine Inländergleichbehandlung oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern gewährt und demzufolge auch die tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates als Vergleichsmaßstab heranzuziehen sind, die in Bulgarien ersichtlich deutlich niedriger sind als in Deutschland. Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich deshalb grundsätzlich auch auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 09. Januar 2017 – 16 A 5546/14 – juris Rn. 51 unter zutreffendem Verweis auf die tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Bulgarien und damit gerade nicht einhergehende mutwillige Verweigerung von Unterstützungsleistungen gegenüber anerkannt Schutzberechtigten). 17 Nach der aktuellen Auskunftslage über die Lebensbedingungen von Ausländern, die in Bulgarien als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind, bestehen keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller in diesem Land einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung in oben genanntem Sinne unterworfen wird, wenn er dorthin zurückkehrt. Insbesondere bestehen insoweit keine hinreichend tragfähigen Gründe für die Annahme, dass diesem in Bulgarien kein Obdach zur Verfügung stehen könnte oder er aber die existenziell notwendige Versorgung nicht wird erhalten können. 18 So hat das VG Hamburg in seinem Urteil vom 09. Januar 2017 – 16 A 5546/14 – unter Auswertung aktueller Berichte und Erkenntnisquellen zu den Wohnverhältnissen ausgeführt: 19 „Die Wohnsituation für international Schutzberechtigte ist in Bulgarien inzwischen nicht mehr bedenklich. Auch nach Abschluss des Asylverfahrens besteht für sie vorübergehend die Möglichkeit, für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten noch in den für die Aufnahme von Asylsuchenden gedachten Zentren zu verbleiben (UNHCR, Aktualisierte Antworten, Juni 2016; ProAsyl, Auskunft vom 17.06.2015 an das VG Köln). So wird toleriert, dass Personen, die einen Schutzstatus erhalten haben, noch in den Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber wohnen können (im Jahr 2015 befanden sich ca. 700 bzw. 850 Personen dieser Gruppe in den Unterkünften: UNHCR, Aktualisierte Antworten, Juni 2016; Council of Europe, Commissioner of Human Rights, Report 8.-11.02.2015, S. 28 f.; ProAsyl, Auskunft vom 17.06.2015 an das VG Köln). Zudem partizipieren Schutzberechtigte seit Mitte August 2015 für bis zu drei Monate an einer Kurzzeitunterbringung der lokalen Flüchtlingsbehörde, die durch europäische Mittel finanziert wird (vgl. Aida Country Report Bulgaria, Stand: Oktober 2015, S. 13). 20 Die Kapazitäten in diesen Einrichtungen reichen auch aus, um nicht nur den im Anerkennungsverfahren befindlichen Ausländern eine Bleibe zu bieten, sondern vorübergehend denjenigen, denen ein Schutzstatus zugesprochen worden ist. Die ohnehin schon seit längerem verbesserte Lage durch einen starken Rückgang der Zahl von Asylsuchenden in Bulgarien hat sich in letzter Zeit noch weiter entspannt. Die Zahl von in Bulgarien neu angekommenen Antragstellern ist nach Absicherung der Grenze zur Türkei und das Abkommen mit der Türkei zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge weiter stark rückläufig (ProAsyl, Tätigkeitsbericht 2015/2016, S. 18 f.), sodass diese Unterkünfte gegenwärtig bei weitem unterbelegt sind und teils leer stehen. Bei einer nunmehrigen Kapazität von 5.130 Plätzen haben sich im Dezember 2015 nur noch 612 Personen in den sechs Zentren aufgehalten. So lag 2014 die Belegungsquote noch bei 80 % (vgl. UNHCR, Bericht vom April 2014) und im Dezember 2015 schon unter 15 % (vgl. Auskunft Auswärtiges Amt vom 27.01.2016 an das VG Aachen; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.03.2016 – 3 L 47/16 -, juris). Mitte 2016 befanden sich in Bulgariens größtem Flüchtlingscamp „Harmanli“ ca. 120 Ausländer, um die sich rund 100 Sozialarbeiter kümmerten (Deutschlandradio, Flüchtlinge – Keine Zukunft in Bulgarien, 01.06.2016). 21 Die Kapazitäten in diesen Unterkünften werden auch durch Rückführungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht sonderlich beansprucht. Insgesamt wurden im Jahr 2014 aus allen europäischen Ländern zusammen 174 Ausländer zurückgeschoben, in den ersten acht Monaten des Jahres 2015 waren es 212 (Fiedler, Die Situation für Flüchtende in Bulgarien, Juli 2015, S. 1 m.w.N.). Bei 4.221 von Deutschland an Bulgarien gerichteten Übernahmeersuchen in der Zeit von Januar bis September 2016 erfolgten nur 74 Überstellungen zurück in dieses Land (DIE WELT Kompakt, 21.10.2016, S. 4), im Jahr zuvor wurden nach 2.910 Übernahmeersuchen von Deutschland insgesamt nur 21 Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt (BT-Drucksache 18/5758, S. 24 f.). 22 Die Beschaffenheit und Betreuung der Aufnahmezentren hat sich immer weiter verbessert und ist aktuell als akzeptabel zu bewerten (Auskunft Auswärtiges Amt vom 27.01.2016 an das VG Aachen; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2016 – 12 K 7819/16.A -, juris). Die Europäische Union hat beträchtliche zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, um umfassende Renovierungsarbeiten in allen Flüchtlingszentren zu Ende zu bringen und die Öffnung weiterer Flüchtlingsaufnahmen ist geplant (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 27.01.2016, S. 3 f.). UNHCR kontrolliert in den Einrichtungen regelmäßig den Schutz vor Ort und das Angebot an sozialen Dienstleistungen (UNHCR, Aktualisierung Juni 2016). 23 Für die Beurteilung der Wohnsituation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien ist von zentraler Bedeutung, dass dieses Land von schutzsuchenden Ausländern verbreitet nur als „Transitland“ genutzt wird, um in wohlhabendere und aufnahmewillige EU-Mitgliedsländer weiter zu wandern (ProAsyl, Tätigkeitsbericht 2015/2016, S. 18 f.). So hatten Mitte 2015 nur ca. 700 anerkannte Schutzberechtigte ernstzunehmende Pläne, dauerhaft in Bulgarien zu verbleiben. Die Übergangzeit in den Unterbringungseinrichtungen müssen die Betroffenen dafür nutzen, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Bleibe zu suchen.“ 24 Zur tatsächlichen Versorgungslage in Bulgarien führt das VG Hamburg in diesem Urteil weiter aus: 25 „Nach der Auskunftslage sprechen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es den Klägern nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien an einer existenziell notwendigen Versorgung mangeln wird. Zwar ist zu berücksichtigen, dass anerkannt Schutzberechtigten der Zugang zum Arbeitsmarkt in Bulgarien erschwert ist, weil ihnen aufgrund der Sprachbarrieren und der Anerkennungshindernisse ausländischer Abschlüsse lediglich unter dem bulgarischen Lohnniveau liegende Beschäftigungen angeboten werden und sie hierbei zudem in Konkurrenz zu der Gruppe der Roma stehen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.07.2015 an das VG Stuttgart; ProAsyl, Stellungnahme vom 17.06.2015 an das VG Köln). Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, sie seien einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt (VG Düsseldorf, Urteile vom 06.04.2016 – 13 K 4468/15.A – und vom 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A; vgl. OVG Münster, Urteil vom 19.05.2016 – 13 A 1490/13.A -, jeweils juris), zumal auch darüber berichtet wird, dass es für anerkannt Schutzberechtigte, vor allem mit einer guten Ausbildung, in Bulgarien leichter (ist) einen Arbeitsplatz (zu) finden und sich eine Existenz aufbauen (zu) können, als in Deutschland (zdf - heute in Europa vom 14.09.2016, Umzug von Deutschland nach Bulgarien, www.zdf.de/nachrichten/heute-in-europa/heute-in-europa-vom- 14-09-2016-104.html).“ 26 In Anbetracht dieser aufgrund einer umfassenden Erkenntnisquellenauswertung erhobenen Sachlage vermögen die Ausführungen des Antragstellers zu einer in Bulgarien nicht ausreichenden Schutzgewährung und einem damit einhergehenden Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht zu überzeugen. 27 Diese Beurteilung entspricht im Ergebnis auch obergerichtlicher Rechtsprechung sowie der Spruchpraxis mehrerer Verwaltungsgerichte, der sich das Gericht anschließt und auf deren Entscheidungen es zur Begründung Bezug nimmt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2016 – 3 L 94/16 – juris; OVG Saarland, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 2 A 96/16 – juris; VG Schleswig, Beschluss vom 09. September 2016 – 10 A 336/16 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16.A –; VG Potsdam, Urteil vom 29. April 2016 – 12 K 393/15.A –; VG Berlin, Urteil vom 10. März 2016 – 23 K 10.16 A –; jeweils nach juris). 28 Anhaltspunkte dafür, dass der 20-jährige Antragsteller aufgrund körperlicher oder sonstiger Beeinträchtigungen nicht in der Lage sein könnte, sich den tatsächlich schwierigen aber eben nicht den Grad einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung erreichenden Bedingungen in Bulgarien zu stellen, liegen nicht ansatzweise vor. 29 Abschließend ist außerdem auch festzustellen, dass auch das bulgarische Recht Rechtsschutzmöglichkeiten vorsieht, deren Nutzung den Betroffenen zur Abwehr einer Art. 3 EMRK unter Umständen doch widersprechenden Versorgungssituation auch zumutbar erscheint. So besteht die auch tatsächliche Möglichkeit, die Rechte mithilfe eines bulgarischen Rechtsbeistandes oder der Unterstützung der in Bulgarien tätigen Flüchtlingsorganisationen – auch vor Gerichten – durchzusetzen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16.A – juris). Es obliegt mithin ihnen, bei den zuständigen bulgarischen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls – mit Hilfe von Beratungsstellen für Flüchtlinge – auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 30 Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 31 Das Gericht macht sich im Übrigen die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 16. Januar 2017 zu Eigen und sieht entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Begründung ab, zumal das vorliegende Verfahren insoweit kein substanziell neues Vorbringen enthält. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben.