OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 L 1846/17.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2017:0316.5L1846.17.TR.0A
9Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 1902/17.TR geführten Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 1902/17.TR geführten Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung ist zulässig und begründet. 2 Gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG darf im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG sowie im Falle der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet eine Aussetzung der Abschiebung nur dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. zu dem Prüfungsmaßstab im Rahmen des Eilverfahrens auch BeckOK AuslR, AsylG, § 36 Rn. 36 ff.). Demnach müssen gewichtige Gründe vorliegen, die den Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nähren (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -). 3 Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG, wonach eine Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrages gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AsylG unwirksam wird, wenn dem Antrag auf Eilrechtsschutz stattgegeben wird, eine Substitution des Hauptsacheverfahrens durch das Eilrechtsschutzverfahren bewirkt. Denn im Falle der stattgebenden Entscheidung des Gerichts erledigt sich die Entscheidung des Bundesamtes eo ipso, sodass es eines Hauptsacheverfahrens insoweit nicht mehr bedarf. Hieraus folgt, dass das Gericht im Falle eines Antrages auf Eilrechtsschutz gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AsylG angehalten ist, bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine umfassende rechtliche Prüfung des im Hauptsacheverfahrens geltend gemachten Anspruchs vorzunehmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 158). 4 Dies vorangestellt ist vorliegend die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage anzuordnen, denn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erlassenen Abschiebungsandrohung, da dieser voraussichtlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht. 5 Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. 6 Zunächst ist zu sehen, dass Italien Signatarstaat der EMRK und Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Dem hierauf aufbauenden europäischen Asylsystem liegt das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten ineinander zugrunde, wonach die grundsätzliche Vermutung vorherrscht, dass jeder Mitgliedstaat den Asylsuchenden den durch die EMRK gewährten Mindestschutz gewährleistet. 7 Diese Vermutung kann indes widerlegt sein, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Ausländer Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, wobei der Schutzgehalt von Art. 3 EMRK durch die jeweils geltenden asylrechtlichen Richtlinien der Union konkretisiert wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Juli 2016 - 13 A 2132/15.A -). 8 Aufgrund dessen hat nicht jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaates das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zur Folge. Ein solches besteht vielmehr erst dann, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in dem aufnehmenden Zielstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des in diesen Mitgliedstaat abzuschiebenden Ausländers implizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C 411/10 -; VG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 8 A 175/16 -). 9 Zwar geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Situation anerkannter Flüchtlinge in Italien grundsätzlich dem durch Art. 3 EMRK geforderten Mindeststandard entspricht (vgl. Beschluss vom 8. März 2017 - 5 L 2283/17.TR -). 10 Vorliegend jedoch bestehen Besonderheiten, die eine Abschiebung der Antragstellerin nach Italien als mit den Grundsätzen des Art. 3 EMRK konfligierend erscheinen lassen. 11 Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Antragstellerin voraussichtlich am 20. Mai 2017 ihr Kind zur Welt bringen wird, sodass sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu der Gruppe besonders verletzlicher Personen zu zählen ist. Eine Abschiebung nach Italien würde vor diesem Hintergrund nur dann den Anforderungen des Art. 3 EMRK genügen, wenn eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden vorliegt, wonach sichergestellt ist, dass die Antragstellerin eine Unterkunft erhält, die den besonderen Bedürfnissen ihres Neugeborenen gerecht wird (vgl. grundlegend EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 [Tarakhel/Schweiz]). 12 Das Erfordernis einer individuellen Garantieerklärung besteht dabei nicht nur im Falle der Abschiebung im Rahmen des Dublin-Verfahrens, sondern auch hinsichtlich der Rücküberstellung von Personen, die in Italien bereits als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind (so auch VG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 8 A 175/16 -; VG Stade, Urteil vom 12. Oktober 2016 – 5 A 350/15 -; VG Hannover, Urteil vom 8. Juni 2016 – 4 A 6042/15 -; VG Braunschweig, Urteil vom 20. September 2016 – 5 A 378/15 -). 13 Die somit erforderliche individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden liegt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung indes nicht vor, sodass es interessengerecht ist, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 14 Die Anordnung des Suspensiveffekts der Hauptsacheklage hat dabei gemäß § 37 Abs. 1 AsylG zur Folge, dass die Unzulässigkeitsentscheidung der Antragsgegnerin kraft Gesetzes unwirksam wird und die Antragsgegnerin das Asylverfahren nunmehr in der Sache fortzuführen hat. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG ist es dabei unerheblich, aus welchen Gründen der Eilrechtsschutzantrag Erfolg hat (vgl. BeckOK Ausländerrecht, AsylG, § 37 Rn. 3.1; GK-AsylVfG/Funke-Kaiser, § 37 Rn. 5; Hofmann, Ausländerrecht, AsylG, § 37 Rn. 3; Marx, AsylG, § 37 Rn. 5). 15 Der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise geäußerten Gegenauffassung, wonach § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG im Wege der teleologischen Reduktion auf jene Fälle zu beschränken sei, in denen auch die Unzulässigkeitsentscheidung selbst durchgreifenden rechtlichen Zweifeln begegne (so VG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 8 A 175/16 -), steht die innere Systematik der Vorschrift entgegen. Zunächst enthält § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG keinerlei Differenzierung hinsichtlich der der Stattgabe des Eilrechtsschutzantrages zugrunde liegenden Erwägungen. § 37 Abs. 3 AsylG hingegen sieht vor, dass die Regelungen des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG keine Anwendung finden, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird. Diese Regelung knüpft an § 59 Abs. 3 S. 3 AufenthG an, wonach eine Abschiebungsandrohung lediglich teilrechtswidrig ist, wenn dem Ausländer die Abschiebung in einen Staat angedroht wurde, für den ein Abschiebungsverbot besteht. Das bedeutet, dass § 37 Abs. 3 AsylG nur dann Anwendung findet, wenn in einer Abschiebungsandrohung mehrere Zielstaaten benannt sind, das Gericht dem Eilrechtsschutzantrag jedoch nur partiell stattgibt, weil es im Hinblick auf einen der bezeichneten Zielstaaten keine ernstlichen Zweifel an der Zulässigkeit der Abschiebung in diesen Staat hat (vgl. BeckOK Ausländerrecht, AsylG, § 37 Rn. 11). Der Gesetzgeber wollte demnach die gesetzliche Unwirksamkeitsfolge des § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG für jene Fälle ausschließen, in denen das Gericht nicht hinsichtlich aller in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaaten ein Abschiebungsverbot annimmt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG grundsätzlich auch dann Anwendung finden muss, wenn dem Eilrechtsschutzantrag allein aufgrund des Vorliegens von Abschiebungsverboten stattgegeben wird, denn andernfalls besäße die Rückausnahme des § 37 Abs. 3 AsylG keinen sachlich sinnvollen Anwendungsbereich. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).