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Beschluss

7 L 1408/17.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2017:0403.7L1408.17.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2016 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.452 € festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den am 27. Januar 2017 nachträglich für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners über die Verlängerung der Probezeit vom 16. Dezember 2016 wiederherzustellen, hat Erfolg. 2 Zwar entspricht die Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen der Ansicht des Antragstellers den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO an die schriftliche Begründung dieser Vollziehungsanordnung. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids tritt jedoch hinter dem vom Antragsteller definierten eigenen Interesse an der Aussetzung zurück, weil sich der Bescheid aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen wird. 3 Der Antragsgegner hat in nachvollziehbarer Weise konkrete, einzelfallbezogene Erwägungen angestellt, wobei der Behörde der Ausnahmecharakter einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zunächst schon deshalb offenbar klar war, weil sie die Sofortvollziehung erst nachträglich in einem eigenen Schriftsatz angeordnet hat. Die möglichst zeitnahe Eignungsfeststellung des Beamten mit dem Ziel der Sicherstellung einer qualitätsvollen Unterrichtsversorgung und der Schaffung von Gewissheit über die dienstrechtliche Stellung des Probebeamten nach Ablauf der Probezeit genügen als formell ordnungsgemäße Begründung. Dass darüber hinaus auch fürsorglich „aufgedrängte“ Interessen des Antragstellers angeführt sind, die dieser sich nicht zu eigen macht und die daher nicht zu berücksichtigen sind, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 4 Im Rahmen der danach eröffneten Abwägungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt jedoch das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Die Kammer trifft insoweit eine eigene Abwägungsentscheidung, deren wesentlicher Ausgangspunkt die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist: Für einen rechtmäßigen Verwaltungsakt müssen zusätzlich auch materiell besondere Vollziehungsgründe streiten; an einem rechtswidrigen Verwaltungsakt kann wegen Art. 20 Abs. 3 GG regelmäßig kein sofortiges Vollzugsinteresse bestehen. 5 Die Verfügung des Antragsgegners wird sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen und verletzt auch den Antragsteller in seinen Rechten. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage zur Verlängerung der Probezeit, nachdem das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 8. März 2017 -2 A 11715/16.OVG- festgestellt hat, dass ausschließlich die in der nach § 10 BeamtStG auf fünf Jahre limitierten Probezeit gewonnenen Erkenntnisse über Leistung und Eignung für die anstehende Entscheidung über die Bewährung oder Nichtbewährung und damit die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit relevant sind und der Antragsgegner unverzüglich auf der Grundlage einer neuerlichen Feststellung über die Bewährung des Antragstellers für den Zeitpunkt des Ablaufs der statusrechtlichen Probezeit das Verfahren betreiben muss (BA S. 12, 14), mithin eine auf diesen Zeitpunkt abstellende Entscheidung zur Verbeamtung auf Lebenszeit oder die Entlassung verfügen muss. Eine weitere Verlängerung der Probezeit kommt nicht in Betracht (BA S. 14 f). 6 Besteht nach dieser überzeugenden Betrachtung, der sich die erkennende Kammer anschließt, keine Ermächtigungsgrundlage für eine weitere Verlängerung der Probezeit, so kann die angegriffene Verfügung auch nicht aufgrund der Bindungswirkung des Urteils der 1. Kammer des erkennenden Gerichts vom 25. Oktober 2016 -1 K 1037/16.TR- gemäß § 121 VwGO Bestand haben. 7 Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. In diesem Umfang tritt damit materielle Rechtskraft ein, d.h. der durch das Urteil ausgesprochene Inhalt ist in jedem Verfahren zwischen den Beteiligten bindend. Das Institut der materiellen Rechtskraft dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Es bezweckt, dass in einem neuen Verfahren keine dem rechtskräftigen Urteil widersprechende Entscheidung ergehen kann. Deshalb sind in einem späteren Prozess nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte an das rechtskräftige Urteil gebunden (BVerwG U.v. 22.09.2016 -2 C 17/15- juris, m.w.N.). 8 Die in einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) verbindlich zum Ausdruck gebrachte, für dieses Urteil maßgebliche Rechtsauffassung bestimmt dessen Rechtskraftwirkung im Sinne des § 121 VwGO. Da die Rechtsauffassung, die ein Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung bei dem Erlass des neuen Verwaltungsakts vorschreibt, sich nicht, jedenfalls in aller Regel nicht, aus der Urteilsformel selbst entnehmen lässt, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im einzelnen darlegen (BVerwG U.v. 27.01.1995 -8 C 8/93-juris, m.w.N.). 9 Daraus folgt, dass zum einen ein Anspruch auf (erneute) Bescheidung besteht und implizit, dass der Behörde eine Wiederholung der Ablehnung aus den vom Gericht dafür als nicht tragfähig erkannten Gründen verboten ist. Nicht ausgeschlossen ist eine Abweisung mit anderen, nicht den Urteilsspruch tragenden Erwägungen und bei zwischenzeitlich veränderter Sach- oder Rechtslage (i.E. dazu Kopp, VwGO, 22.A., 2016, Rz. 21a zu § 121 m.w.N.). 10 Dies zugrunde gelegt folgt aus dem Urteil 1 K 1037/16.TR keine Bindung dahin, dass eine Verlängerung der Probezeit erfolgen muss. Der Bescheid ordnet dies zwar unter Bezug auf das vorgenannte Urteil an, verkennt dabei aber zunächst den –im Urteil ausdrücklich eingeräumten- verbliebenen Ermessensspielraum und ist schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Ermessenserwägungen finden sich nämlich nicht. 11 Dem Antragsgegner ist freilich zuzugeben, dass das Urteil Bedenken an der bisherigen Vorgehensweise anmeldete, die eine Probezeitverlängerung als Alternative durchaus als naheliegend erscheinen lassen konnten. So sind Zweifel an der Tragfähigkeit der Beurteilung vom 10. Oktober 2014 geäußert (UA S. 14) und die Denkbarkeit einer Probezeitverlängerung in den Raum gestellt (UA S. 15). In beiden Erwägungsgründen wird aber ausdrücklich das verbleibende Ermessen bzw. der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners betont, sodass hiermit keinesfalls eine rechtskräftige Ergebnisfestlegung gesehen werden kann. Dies gilt umso mehr, als es sich in beiden Fällen – ebenfalls erkennbar verbalisiert- um obiter dicta handelt, die nicht entscheidungserheblich sind. 12 Entscheidungstragend für den Tenor, „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewährung des Klägers in dessen Probezeit zu entscheiden“, ist vielmehr allein die – sicherlich zutreffende - Feststellung, dass die aufgrund der außerhalb der Probezeit stattgefundenen Unterrichtsbesuche festgestellten Tatsachen und daraus gewonnenen Bewertungen nicht in die Bewährungsentscheidung einbezogen werden dürfen (UA S. 10f). Dem wird der Tenor auch gerecht, indem dort nichts über eine Neubescheidung hinsichtlich der Probezeit ausgeführt ist, sondern ausschließlich die Bewährungsentscheidung judiziert wird. 13 Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass alle Aussagen des Urteils zur Begründung der Abweisung der weitergehenden Klage auf Ernennung (UA S. 17 ff) an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, weil sie entweder (nur) die rechtskräftige Ablehnung einer bindenden Ernennung tragen, mithin einen weitergehenden, anderen Streitgegenstand, betreffen oder ebenfalls als obiter dicta Rechtsansichten für den möglichen weiteren Verfahrensgang mitteilen. Um an der Rechtskraft des Bescheidungstenors teilhaben zu können, fehlt diesen Ausführungen die unbedingte Verknüpfung mit dem Spruch des Urteils; das ist aber eine konstituierende Voraussetzung der Rechtskraftfähigkeit, weil nur so deren Zweck, die Schaffung und Erhaltung von Rechtssicherheit, erfüllbar ist. 14 Fehlt es nach alledem an einer Rechtsgrundlage für die verfügte Probezeitverlängerung, so muss diese auch als subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers betrachtet werden. Zwar hängt es vom verschieden einnehmbaren Rechts- und Interessenstandpunkt ab, ob es sich im Einzelfall bei Verwaltungsakten mit verpflichtenden und gewährenden Elementen (im Schwerpunkt) um einen belastenden oder begünstigenden Verwaltungsakt handelt; der Bürger braucht sich aber jedenfalls Begünstigungen nicht „aufdrängen“ zu lassen (vgl. Kopp a.a.O. Rz. 76 zu § 42). Der Antragsteller geht in seinem Ansatz davon aus, dass ihm ein gebundener Ernennungsanspruch derzeit zusteht. Mit dem vorliegenden Antrag macht er zugleich klar, dass eine weitere Probezeitverlängerung hierfür aus seiner Sicht weder erforderlich ist, noch er diese gewissermaßen vorsorglich antreten möchte. Entgegen dieser klaren strategischen Ausrichtung im angegriffenen Bescheid eine Begünstigung des Antragstellers anzunehmen, weil er bei momentaner Betrachtung dem offenen Bescheidungsanspruch nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts keine günstige Entscheidung zu erwarten hat, verbietet sich demnach. 15 Die Kostenentscheidung des somit erfolgreichen Antrags beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5, 10.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.