Urteil
5 K 2564/16.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2017:0419.5K2564.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin erstrebt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: 3 Am 01. Juni 2016 stellte die Klägerin bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Trier (Bundesamt) einen auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag, bei dem sie angab, eritreischer Staatsangehörigkeit zu sein und dem Volksstamm der Tigrinja anzugehören. Sie habe Eritrea am 1. Juli 2015 verlassen und sei am 14. September 2015 per Zug von Österreich nach Deutschland eingereist. 4 Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am Tag der Asylbeantragung (Blatt 48 ff. der Verwaltungsakte) trug die Klägerin vor, dass sie zuletzt in dem Dorf Engerne gelebt und dort als Händlerin gearbeitet habe. Sie habe nur wenig verdient und sei nicht in der Lage gewesen, ihr Kind sowie ihre Mutter, für die sie verantwortlich gewesen sei, zu ernähren. Die staatlichen Steuereintreiber hätten ihr sowohl ihr Geld als auch ihre Waren weggenommen. Zu der Frage, ob sie jemals persönlich angegriffen oder attackiert worden sei, führte die Klägerin seinerzeit aus, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Auch sei sie zu keinem Zeitpunkt bedroht worden. Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden, mit Ausnahme der Steuerbehörde, habe sie nicht gehabt (Bl. 51 der Verwaltungsakte). Nach den Gründen ihrer Flucht befragt gab die Klägerin vor dem Bundesamt an, dass am Tag vor ihrer Flucht die Steuereintreiber gekommen seien und alle Waren mitgenommen hätten. Sie habe nichts mehr gehabt, womit sie ihre Mutter und ihren Sohn habe ernähren können, deshalb sei sie geflohen. Da sie illegal das Land verlassen habe, müsse sie im Falle ihrer Rückkehr befürchten, inhaftiert und schlimmstenfalls getötet zu werden, wobei sie jedoch niemanden persönlich kenne, dem derartiges widerfahren sei, da alle Personen, mit denen sie bekannt sei, bereits vor ihr das Land verlassen hätten. Auf die Frage, ob sie in Eritrea Wehrdienst geleistet habe, gab die Klägerin an, dass sie keinen Wehrdienst geleistet habe, da sie verheiratet und Mutter gewesen und daher nicht wehrdienstpflichtig gewesen sei. 5 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. Juni 2016 wurde der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus durch die Beklagte zuerkannt und der Asylantrag im Übrigen abgelehnt. 6 Zur Begründung des ablehnenden Teils der Entscheidung führte das Bundesamt aus, dass die Klägerin keine persönlichen Verfolgungsmerkmale vorgetragen habe und aufgrund dessen eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheide. 7 Gegen den der Klägerin am 10. Juni 2016 zugestellten Bescheid richtet sich die am 22. Juni 2016 erhobene Klage. 8 Zu ihrer Begründung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Juli 2016 ausgeführt, dass es zwar nicht zu einer persönlichen Auseinandersetzung mit den Steuereintreibern gekommen sei, jedoch sei dies nur darauf zurückzuführen, dass sie den Forderungen stets nachgekommen sei. Im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea müsse sie aufgrund der illegalen Ausreise mit Folter rechnen. 9 Mit Schriftsatz vom 12. April 2017 hat die Klägerin sodann vorgetragen, dass sie von Zollbeamten 2 - 3 Mal im Monat bedrängt und geschlagen worden sei, da man ihr vorgeworfen habe, mit illegalen Waren zu handeln. Zudem habe sie zwei Wochen vor ihrer Ausreise einen Einberufungsbefehl zur Ableistung des nationalen Wehrdienstes erhalten. Sie sei geflohen, um dem Wehrdienst entgehen zu können. Im Falle ihrer Rückkehr drohe ihr auch aufgrund der Wehrdienstentziehung eine empfindliche Strafe bis hin zur Folter. Am Tag ihrer Flucht sei sie aufgrund des Vorwurfs des Handelns mit illegalen Waren festgenommen worden. Aufgrund der großen Anzahl der Gefangenen – etwa 30 – und der geringen Anzahl der Wachen – 6 – sei es ihr gelungen, zu fliehen. 10 In der mündlichen Verhandlung vor Gericht hat die Klägerin die ihr eingeräumte Möglichkeit, sich ergänzend zum Klagebegehren zu äußern, genutzt und ausführliche weitergehende Angaben zur Sache gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Angaben wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juni 2016 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 13 Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin unter Bezugnahme auf die Gründe ihrer Entscheidung schriftsätzlich entgegengetreten und beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Kammer hat mit Beschluss vom 28. Juni 2016 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2017. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die auf Blatt 31 ff. der Prozessakte aufgelisteten Unterlagen zu den Verhältnissen in Eritrea lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage, über die der erkennende Einzelrichter trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden konnte, bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, da sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besitzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). 18 Gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 31 Abs. 2 Asylgesetz – AsylG – ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) einem Ausländer durch die Beklagte u.a. dann zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe – diese Begriffe werden in § 3b Abs. 1 AsylG im Einzelnen näher erläutert – außerhalb des Landes (Herkunftsland) aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 19 Als Verfolgung im Sinne dieser Norm gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. 20 Dabei kommt es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG nicht darauf an, ob der Verfolgte tatsächlich Träger eines Verfolgung verursachenden Merkmals ist; entscheidend ist vielmehr, ob ihm von dem Verfolgenden eines der Merkmale zugerechnet wird. 21 Hinsichtlich der Kreise, von denen eine Verfolgung ausgehen kann, bestimmt § 3c AsylG, dass Verfolgungsauslöser sein können ein Staat, wesentliche Teile eines Staates beherrschende Parteien oder Organisationen sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die zuvor genannten Akteure und internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz zu gewähren – und zwar unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Ob maßgebende Akteure hinreichend Schutz gewähren können, richtet sich nach § 3d AsylG. Entscheidend ist insoweit, dass nach Absatz 2 der Norm ein nur vorübergehender Schutz nicht ausreichend ist. Ferner wird gemäß § 3e AsylG einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat, sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Für die Frage, ob ein Ausländer in bestimmten Regionen seines Heimatstaates vor Verfolgung sicher ist und eine ausreichende Lebensgrundlage besteht, kommt es dabei auf die allgemeinen Gegebenheiten im Zufluchtsgebiet und die persönlichen Umstände des Antragstellers an. 22 Ob eine Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14/89 -, BVerwGE 85 S. 12/15). Zu bejahen ist eine Verfolgungsgefahr, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren. Insoweit ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und für ihn nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 10/10 -, juris). 23 Allerdings gilt für den Flüchtlingsschutz auf Grund der Bestimmung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes eine Beweiserleichterung für solche Personen, die bereits verfolgt wurden bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht waren, denn diese Vorverfolgung enthält einen ernsthaften Hinweis darauf, dass die Furcht vor erneuter Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betreffende erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24.08 -, juris), wobei die Vermutung allerdings selbst dann widerlegt sein kann, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften asylrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bestünde. Maßgebend ist insoweit eine tatrichterliche Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris). 24 Grundlage dieser Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Ausländers. Dabei ist es, wie sich aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten ergibt, seine Aufgabe, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Insoweit muss der Ausländer dem Gericht die Überzeugung vermitteln, dass der von ihm geschilderte Sachverhalt zutrifft. Dabei dürfen allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden, zumal sich der Ausländer oftmals in Beweisschwierigkeiten befindet. Vielmehr kann bereits allein sein Tatsachenvortrag zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn er derart „glaubhaft“ ist, dass sich das Gericht von seinem Wahrheitsgehalt überzeugen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72/89 -, juris und vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, BVerwGE 71 S. 180). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, S. 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, S. 38 f., und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, S. 344). 25 An der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals fehlt es allerdings in aller Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 Nr. 212), wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheinen sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens erheblich steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 1987 - 11 A 34/87 -). 26 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Klägerin kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zur Seite. Denn aus dem Vortrag der Klägerin, an dessen Glaubhaftigkeit aufgrund der Widersprüchlichkeit und enormen Steigerung bereits durchgreifende Bedenken bestehen, ergibt sich auch bei Wahrunterstellung keine begründete Furcht vor einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale i.S.v. §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG. 27 a. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass die staatlichen „Steuereintreiber“ sie gezwungen hätten, die von ihr erzielten Verkaufserlöse und eingekauften Handelswaren herauszugeben, da ihr vorgeworfen sei, dass sie die Waren auf illegalem Wege erworben habe, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da dieses Vorgehen der staatlichen Bediensteten evident nicht an eines der in § 3 Abs. 1 Ziff. 1 AsylG genannten Merkmale anknüpft. 28 b. Weiterhin führt auch die von der Klägerin geltend gemachte Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 29 Im Ausgangspunkt stellt sich die Lage zur Ableistung des Wehrdienstes in Eritrea wie folgt dar: 30 Gemäß Art. 8 der Proklamation 82/1995 vom 23. Oktober 1995 („Proclamation on National Service“) sind Männer und Frauen im Alter von 18 bis 40 Jahren verpflichtet, Wehrdienst zu leisten. Die Wehrdienstverpflichtung erstreckt sich dabei, nachdem eine sechsmonatige Ausbildung abgeleistet wurde, offiziell über einen Zeitraum von 12 Monaten (Art. 8 der Proklamation 82/1995). Tatsächlich jedoch werden die Wehrdienstpflichtigen auch nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin zum militärischen Dienst herangezogen oder in Bereichen der staatlichen Daseinsfürsorge eingesetzt, bspw. in den Bereichen des Straßen- und Dammbaus, der Landwirtschaft oder der Verwaltung. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Wehrdienstpflichtigen ist dabei zeitlich unbegrenzt und kann sich im Extremfall über mehrere Jahrzehnte erstrecken und auch solche Personen erfassen, die außerhalb der in der Proklamation vorgesehen Altersgrenze liegen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2016, Ziff. 1.6; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, November 2016, S. 13; „Just deserters: Why indefinite national service in eritrea has created a generation of refugees“, Amnesty International-Bericht, Dezember 2015, S. 15 ff.; „Ein Jahrzehnt lang Grundwehrdienst“, Online-Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 22. April 2015 abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/menschen-verlassen-eritrea-wegen -repressionen-13552343.html). 31 Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen oder die Möglichkeit zur Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Lediglich im Falle der Heirat oder der Schwangerschaft besteht für weibliche Wehrdienstpflichtige die Möglichkeit, aus dem Wehrdienst entlassen zu werden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2016, Ziff. 1.6). 32 Im Falle der Wehrdienstverweigerung sind Deserteure gemäß Art. 37 der Proklamation 82/1995 verpflichtet, eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr und/oder eine zweijährige Haftstrafe zu verbüßen. Im Falle der illegalen Ausreise nach der Desertation beträgt die Haftstrafe gemäß Art. 37 Abs. 3 der Proklamation 82/1995 fünf Jahre. Dabei sind die Haftbedingungen mitunter unmenschlich hart und lebensbedrohlich und die durch die staatlichen Sicherheitskräfte gegen Deserteure eingesetzte Gewalt und Folter führt nicht selten zum Tode (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2016, Ziff. 4). 33 Obschon die durch das eritreische Regime für den Fall der Wehrdienstentziehung regelmäßig verhängten Strafen damit ein Maß erreichen, das im Widerspruch zu elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen und Menschenrechten steht (vgl. zutreffend VG Augsburg, Urteil vom 11. August 2016 – 1 K 16.30744 -, BeckRS 2016, 52837), besitzt die staatliche Bestrafung der Desertation keine flüchtlingsschutzrechtliche Relevanz, da sie nicht an ein persönliches Verfolgungsmerkmal i.S.d. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 AsylG anknüpft. 34 Grundsätzlich betrifft die Verpflichtung zur Ableistung des staatlichen Wehrdienstes sämtliche Staatsangehörigen Eritreas; eine Selektion anhand flüchtlingsschutzrechtlicher Merkmale erfolgt nicht (vgl. VG München, Urteil vom 29. Dezember 2016 – M 12 K 16.33808 -, BeckRS 2016, 111879). Die bloße Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes ohne Anknüpfung an persönliche Verfolgungsmerkmale kann somit nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, da die Heranziehung zum Militärdienst, wie es in § 3a Abs. 2 Ziff. 5 AsylG zum Ausdruck kommt, flüchtlingsschutzrechtlich nicht dem Schutzversprechen unterfällt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11. August 2016 – 1 K 16.30744 -, BeckRS 2016, 52837; BeckOK Ausländerrecht, AsylG, § 3b Rn. 18 [Stand: 01. Februar 2017]). 35 Ebenso wie die unterschiedslose Heranziehung zur Ableistung des Militärdienstes weist auch die im Falle der Desertation verhängte Bestrafung keine Anknüpfung an flüchtlingsschutzrechtlich relevante Merkmale auf. 36 Hierzu ist zu sehen, dass die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, die grundsätzlich dem asylrechtlich nicht berücksichtigungsfähigen souveränen Strafanspruch eines jeden Staates unterfällt, dann eine flüchtlingsschutzrechtliche Relevanz erhält, wenn Deserteuren eine an ihre politische Überzeugung anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich droht, sog. Politmalus (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16.OVG – BeckRS 2016, 110625; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 -). 37 Vorliegend bestehen indes, ausgehend von der obigen erkenntnismittelgestützten Darstellung der Lage innerhalb Eritreas, keine Anhaltspunkte dafür, dass Deserteuren, die sich in Eritrea selbst oder durch Flucht in das Ausland dem Wehrdienst entzogen haben, im Falle ihrer Ergreifung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine regimegegnerische Haltung unterstellt und eine hierauf gestützte härtere Bestrafung zuteil wird. Bei der für den Fall der Desertation drohenden Strafverfolgung handelt es sich um eine Strafverfolgung nach den einschlägigen eritreischen Strafvorschriften, die jeden Eritreer gleichermaßen binden. Sie sanktionieren ausschließlich die fehlende Ableistung des Wehrdienstes, ohne an individuelle Persönlichkeitsmerkmale anzuknüpfen. Oftmals erfolgen Verhaftungen willkürlich und ohne Angaben von Gründen. Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Bestrafung der Desertation bestehen damit nicht (vgl. auch VG München, Urteil vom 29. Dezember 2016 a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 11. August 2016 a.a.O.). 38 Auch die Tatsache, dass es während der gesetzlich vorgesehenen Inhaftierung zu Folter und Misshandlungen bis hin zum Tode kommt, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Wertung. Zwar kann es sich bereits bei der Folter als solcher um ein Indiz für den politischen Charakter der Maßnahme handeln. Allerdings bedarf es insoweit regelmäßig der Heranziehung weiterer objektiver Kriterien, die einen Rückschluss auf die subjektive Verfolgungsmotivation zulassen. Derartige objektive Kriterien sind vor allem die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat des Betroffenen, insbesondere die Eigenart des Staates, sein möglicherweise totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele und die zu seiner Verwirklichung eingesetzten Mittel, das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung des einzelnen und die Behandlung von Minderheiten. Maßgeblich ist, ob der Staat seine Bürger in den genannten persönlichen Merkmalen zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechterhalten will und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbeachtet lässt. Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System seiner Bevölkerung auferlegt, vermögen für sich allein eine politische Verfolgung nicht zu begründen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 a.a.O.). 39 Ausgehend hiervon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Falle der Desertation drohende Haft samt Folter eine Anknüpfung an flüchtlingsschutzrechtliche relevante Merkmale aufweist. 40 Seit dem Grenzkrieg mit dem Nachbarstaat Äthiopien ist der demokratische Prozess Eritreas zum Stillstand gekommen. Eritrea bildet seither einen Einparteienstaat unter der Kontrolle eines Militärregimes in Gestalt der einzigen zugelassenen Partei „People’s Front for Democracy and Justice“ (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2016, Ziff. I). Mithilfe der faktisch unbegrenzten Verpflichtung zur Ableistung des staatlichen Militärdienstes, der im Nachgang zu der Grundausbildung oftmals auch einen Einsatz in der staatlichen Verwaltung umfasst, stellt die eritreische Regierung zuvörderst die Aufrechterhaltung der staatlichen Funktionsfähigkeit sicher. Die gesamte Volkswirtschaft Eritreas sowie der eritreische Staatsapparat fußen auf der Wehrdienstverpflichtung, die bei Lichte besehen eine Form der staatlichen Zwangsarbeit darstellt (vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2016, S. 6; „Auf gepackten Koffern“, FAZ-Artikel vom 21. März 2017; „Ein Jahrzehnt lang Grundwehrdienst“, Online-Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 22. April 2015, a.a.O.). 41 Hieraus folgt, dass der eritreische Staat die politische Überzeugung seiner Bürger im Falle der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung gänzlich unbeachtet lässt. Vielmehr dient die empfindliche Bestrafung der Desertation allein dazu, die bestehende Herrschaftsstruktur zu sichern und insbesondere das auf der langzeitigen Verpflichtung der eritreischen Staatsbürger beruhende staatliche System aufrechtzuerhalten. 42 Nach alledem knüpft die Pflicht zur Ableistung des nationalen Wehrdienstes sowie die Bestrafung im Falle der Wehrdienstentziehung nicht an flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgungsgründe i.S.d. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 AsylG an. 43 c. Schlussendlich vermittelt auch die illegale Ausreise und Asylantragstellung der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da es insoweit sowohl an Anhaltspunkten dafür mangelt, dass Asylbegehrende im Falle der Rückkehr von relevanten Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG betroffen sein könnten, als auch dafür, dass Asylantragstellern von den staatlichen Institutionen Eritreas eine regimekritische Haltung unterstellt wird. 44 Gegen eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung von Asylbegehrenden spricht zunächst, dass geflohene eritreische Staatsangehörige die Möglichkeit besitzen, nach Zahlung einer sog. „Aufbausteuer“ und der eventuellen Unterzeichnung eines Reuebekenntnisses ohne weitere Sanktionierung zurück nach Eritrea zu reisen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2016, S. 17; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, November 2016, S. 29). So ist es gängige Praxis der eritreischen Auslandsvertretungen, dass diese geflüchteten Staatsangehörigen (auch im Falle der Asylantragstellung im Ausland) neue eritreische Personalpapiere ausstellen, wenn die Aufbausteuer entrichtet und das Reuebekenntnis unterzeichnet worden ist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2016, S. 5 und 17). Bereits diese Vorgehensweise spricht gegen eine politische Verfolgung geflohener eritreischer Staatsangehöriger (vgl. VG München, Urteil vom 29. Dezember 2016 a.a.O.). 45 Hinzu tritt, dass Eritrea an den Einkünften im Ausland lebender Staatsbürger maßgeblich partizipiert. Grundsätzlich ist jeder im Ausland lebende Eritreer verpflichtet, 2% seines Einkommens an den eritreischen Staat abzuführen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2016, S. 17; „Auf gepackten Koffern“, FAZ-Artikel vom 21. März 2017). Aufgrund der defizitären wirtschaftlichen Situation Eritreas, das sich mit einem geschätzten Pro-Kopf-Jahreseinkommen von 694,00 USD an 182. Stelle von 187 Ländern im Human Development Index befindet (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2016, S. 7), ist Eritrea zur Stabilisierung seiner Wirtschaft und zur Aufrechterhaltung der bestehenden Herrschaftslage auf die Zahlungen im Ausland lebender Staatsbürger zwingend angewiesen, wobei die Zahlung unter anderem dadurch sichergestellt wird, dass im Ausland lebende Staatsbürger ohne Zahlung der sog. Diasporasteuer keinerlei staatliche Leistungen wie bspw. die Ausstellung amtlicher Urkunden in Anspruch nehmen kann (vgl. „Von wegen Freiheit“, Online-Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 12. Mai 2016, abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/eritreer-in-deutschland-von-wegen-freiheit -14220957.html). Aufgrund dieser finanziellen Partizipation des eritreischen Staates an einer Asylantragstellung seiner Staatsbürger im Ausland droht asylbegehrenden Eritreern im Falle ihre Rückkehr keine staatliche Sanktionierung (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2016, S. 17;„Auf gepackten Koffern“, FAZ-Artikel vom 21. März 2017). 46 Da der Klägerin nach alledem in ihrem Herkunftsland Eritrea keine Verfolgung in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Ziff. 1 AsylG genannten Persönlichkeitsmerkmale droht, ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 47 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.