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Urteil

6 K 11463/16.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2017:0602.6K11463.16.00
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer von dem Beklagten der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Betrieb einer Asphaltmischanlage. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Die Beigeladene betreibt seit 140 Jahren auf dem Gemeindegebiet der Klägerin einen Quarzitsteinbruch, in dem regional und überregional eingesetzte Zuschlagstoffe für den Straßenbau sowie Gleisschotter und Wasserbausteine produziert werden. 1964 wurde auf dem Gelände des Steinbruchs auch eine Asphaltmischanlage errichtet, die bis zum Jahre 2012 betrieben worden ist. Im Jahre 2013 wurde die alte Asphaltmischanlage abgebaut. Das Betriebsgelände der Beigeladenen befindet sich im Außenbereich der Ortsgemeinde an der S.. Im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde S. wird der Steinbruch als Vorrangfläche für die Rohstoffgewinnung dargestellt. 3 Die Firma ... stellte zunächst am 16. Januar 2015 einen Antrag auf Genehmigung einer neuen Asphaltmischanlage sowie auf die Zulassung des vorzeitigen Beginns ihrer Errichtung. Mit Schreiben vom 11. November 2015 beantragte die vorgenannte Firma die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens und nahm von dem Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung der Anlage Abstand. Die Beigeladene übernahm sodann den von der ... gestellten Antrag und beabsichtigt nunmehr, die Anlage selbst zu errichten und zu betreiben. 4 Zur Begründung ihres Antrages führte die Beigeladene im Wesentlichen aus, die geplante Asphaltmischanlage solle die zwischen den Jahren 1964 und 2012 dort betriebene Mischanlage ersetzen. Der Großteil der für die Herstellung von bituminösen Straßenbaustoffen wichtigen Ausgangsstoffe (Splitt verschiedener Körnung) würden im Steinbruch hergestellt und über eine Förderbandverbindung ohne umfangreichen logistischen Aufwand zur Verfügung gestellt. Durch den Einsatz des neuesten Standes der Technik sowie die Direktverbindung der Mischanlage mit der Siloanlage des Steinbruchs werde eine größtmögliche Minderung von Immissionen erreicht und ausreichend Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sowie gegen erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit getroffen. Die Beigeladene fügte dem Antrag Gutachten über die Immissionen von Lärm, Luftschadstoffen und Gerüchen bei. Als Maximalmenge wurde eine Jahresproduktion von 100.000 t Asphalt beantragt. 5 Mit Schreiben vom 17. November 2015 bat die Beklagte die Klägerin um Erteilung ihres Einvernehmens. Dieses Schreiben wurde der Klägerin am 18. November 2015 auf dem Dienstweg zugeleitet. 6 Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 - eingegangen bei der Beklagten am 21. Januar 2016 - versagte die Klägerin ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen und verwies hierbei auf eine Sitzung ihres Ortsgemeinderates vom 21. Dezember 2015. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es fehle an der bauplanungsrechtlichen Privilegierung des Vorhabens. Auch würden öffentliche Belange beeinträchtigt, so widerspräche das Vorhaben dem Flächennutzungsplan und rufe schädliche Umwelteinwirkungen hervor. Des Weiteren werde auch das Landschaftsbild beeinträchtigt und es fehle an den notwendigen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen. 7 Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 genehmigte der Beklagte das Vorhaben der Beigeladenen und ersetzte hierbei das Einvernehmen der Klägerin. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Asphaltmischanlage unterfalle der bauplanungsrechtlichen Privilegierung. Nach dem technischen Konzept der Beigeladenen handele es sich bei der Asphaltmischanlage um eine weitere integrierte Betriebseinheit der Weiterverarbeitungsanlagen des bestehenden Steinbruchbetriebs, die - ausschließlich - der Verarbeitung des im Steinbruch gewonnenen Materials diene. In diesem Sinne sei die Asphaltmischanlage ein Vorhaben, das in den bestehenden und im Außenbereich privilegierten Steinbruch technisch-funktionell eingebunden werde und dem Betrieb des Steinbruchs unmittelbar diene. Die Asphaltproduktion habe im konkreten Fall eine dienende Funktion für die Weiterverarbeitung und den Absatz der Rohstoffe aus dem Steinbruch. Die Asphaltmischanlage sei dem Steinbruchbetrieb als „Leitbetrieb" untergeordnet. 8 Die Beklagte führte in ihrem Bescheid ferner aus, auch öffentliche Belange seien durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Ein Widerspruch zum geltenden Flächennutzungsplan liege nicht vor. Die Vorrangfläche für Rohstoffgewinnung sichere nicht nur die Flächen des Tagebaus im engeren Sinne, auf denen der eigentliche Abbau stattfinde. Ebenso gesichert würden die Betriebsflächen, auf denen die Rohstoffverarbeitung erfolge. Unzumutbare Umwelteinwirkungen würden durch das Vorhaben nicht hervorgerufen. Insbesondere weise das lufthygienische Gutachten keine Mängel auf. Belange des Landschaftsbildes und des Naturschutzes würden ebenfalls nicht beeinträchtigt. Es sei eine Zusatzbewertung des Landschaftsbildes erfolgt, die zu einer Ersatzzahlung geführt habe. 9 Gegen den vorliegenden Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die beantragte Asphaltmischanlage sei nicht privilegiert. Sie diene nicht dem Steinbruch als ortsgebundenem gewerblichen Betrieb. Die Asphaltmischanlage werde ausschließlich aus Gründen wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit auf dem Grundstück des Steinbruchs errichtet. Weder entsprächen technische Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild dieses Betriebes noch präge darüber hinaus der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb. Des Weiteren würden auch öffentliche Belange beeinträchtigt. Das Vorhaben der Beigeladenen widerspreche dem Flächennutzungsplan und rufe schädliche Umwelteinwirkungen hervor. Auch werde der Naturschutz wegen erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in Mitleidenschaft gezogen. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2016 wies der Kreisrechtsausschuss des beklagten Landkreises den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die geplante Asphaltmischanlage stehe in räumlich engem Zusammenhang mit dem bestehenden Steinbruch und seinen existierenden Anlagen und stellte nach Größenordnung und Produktionsvolumen eine untergeordnete Nebenanlage dar. Auch würden öffentliche Belange durch die Anlage nicht beeinträchtigt. Die Beigeladene habe durch umfangreiche Gutachten zu den Aspekten Naturschutz, Schall, meteorologischer Ausbreitung und Lufthygiene nachgewiesen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Naturschutzrechtliche Belange würden ebenfalls nicht beeinträchtigt. Das Vorhaben der Beigeladenen stehe auch nicht im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. 11 Die Klägerin hat am 23. Dezember 2016 die vorliegende Klage erhoben. 12 Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, das geplante Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen das Bauplanungsrecht. In der Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass eine Asphaltmischanlage nicht dem Kiesabbau diene. Auch vorliegend diene die Asphaltmischanlage nicht dem Steinbruch, sondern gerade anders herum. Ein Steinbruch könne als eigenständiger Betrieb unzweifelhaft ohne eine Asphaltmischanlage funktionieren, ohne dadurch in seinem Tagesbetrieb nachteilige Auswirkungen hinnehmen zu müssen. Bestes Beispiel hierfür sei der Steinbruchbetrieb der Beigeladenen, in dem sich seit vielen Jahren keine Asphaltmischanlage mehr befinde. Es könne nicht von einer sogenannten mitgezogenen Privilegierung ausgegangen werden. 13 Neben der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens fehle es auch an einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Erschließung des Vorhabens sei ebenfalls nicht gesichert. Auch würden weitere öffentliche Belange beeinträchtigt. So widerspreche das Vorhaben dem Flächennutzungsplan, der eine Vorrangfläche nur für die eigentliche Rohstoffgewinnung vorsehe. Der Abbau eines Rohstoffes umfasse jedoch nicht seine Weiterverarbeitung. Das Vorhaben rufe zudem schädliche Umwelteinwirkungen hervor, insbesondere seien fehlerhafte Wetterdaten herangezogen worden. Naturschutzrechtliche Belange würden ebenfalls beeinträchtigt So seien insbesondere mögliche Ausgleichsmaßnahmen fehlerhaft ermittelt worden. Dem Bauvorhaben stehe auch die Verordnung über den Naturpark S.-Hunsrück entgegen. Schließlich fehle auch ein Löschwasserrückhaltebecken. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 7. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2016 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er trägt vor, die Asphaltmischanlage sei baurechtlich zulässig. Bei der Anlage handele es sich um ein im Außenbereich zulässiges privilegiertes Vorhaben, da sie dem vorhandenen und genehmigten Steinbruch zu dienen bestimmt sei. Die Anlage sei dem Steinbruch unmittelbar zu- und untergeordnet. Sie sei zwar nicht notwendig und unentbehrlich aber mehr als nur bloß förderlich. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchzuführen. Die Erschließung der Anlage sei über das klassifizierte Straßennetz gesichert. Entsprechende Sondernutzungserlaubnisse für die beiden vorhandenen Zufahrten lägen vor. Da sich die Zulässigkeit des Vorhabens über den Steinbruch herleite, stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch zum Flächennutzungsplan. Schädliche Umwelteinwirkungen seien nicht gegeben. Aufgrund der massiven Vorbelastung des Standortes durch den vorhandenen Steinbruch sei eine Genehmigung nach der Landesverordnung über den „Naturpark S.-Hunsrück" zu erteilen. Die Berechnung des Ersatzgeldes sei im Rahmen der Klage einer Ortsgemeinde gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht zu überprüfen. Letztendlich seien auch die Anforderungen an den Brandschutz erfüllt. 19 Die Beigeladene beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie trägt im Wesentlichen vor, die Klägerin habe ihr Einvernehmen zu ihrem Vorhaben nicht fristgerecht versagt. Im Übrigen sei die Versagung des Einvernehmens durch die Klägerin auch rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine mitgezogene Privilegierung seien für die in den Steinbruch und die anderen Weiterverarbeitungsanlagen des Steinbruchbetriebs integrierte Asphaltmischanlage erfüllt, die zu dem Zweck errichtet worden sei, das im Steinbruch gewonnene Quarzitgestein zu Asphalt weiterzuverarbeiten, um es auf dem regionalen Markt absetzen zu können. Im Steinbruch befänden sich typischerweise eine ganze Reihe von weiteren Anlagen und Einrichtungen, die der Gewinnung und Weiterverarbeitung des Gesteins dienten, dem Steinbruch bodenrechtlich deutlich untergeordnet seien und deshalb „mitgezogenen“ privilegiert seien. Für die Errichtung der Mischanlage im Anschluss an die Aufbereitung im Steinbruch sprächen zwingende technische und auch ökologische Erfordernisse. Aus diesem Grunde würden Asphaltmischanlagen in der Region auch überwiegend in Steinbrüchen errichtet. Der Steinbruchbetrieb als der zwingend ortsgebundene Gewerbebetrieb bleibe der „Leitbetrieb“ und präge nach wie vor die Ortsgebundenheit des Gesamtbetriebes. Die Mischanlage erscheine vom Standort her und auch nach ihrem Erscheinungsbild nicht als eine separate andersartige Einheit, sondern als bodenrechtlich deutlich dem Steinbruch untergeordnete Erweiterung der weiteren Verarbeitungsanlagen des Steinbruchs, die nur ein Fachmann optisch von den anderen Betriebseinheiten unterscheiden könne. 22 Weiterhin führt die Beigeladene aus, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht notwendig. Zwar bedürfe die Errichtung einer Asphaltmischanlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei jedoch nach der maßgeblichen Verordnung nicht vorgesehen. Die Erschließung der Asphaltmischanlage sei über die Bundesstraße 51 und die Landesstraße 133 gesichert. Der Landesbetrieb Mobilität habe entsprechende Sondernutzungserlaubnisse für die notwendigen Zufahrten erteilt. 23 Sonstige öffentliche Belange seien nicht beeinträchtigt. Es bestehe kein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Schädliche Umweltauswirkungen seien durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Die vorliegenden Prognosegutachten seien zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen haben könne. Die Übertragung von Wetterdaten auf das Gemeindegebiet der Klägerin sei unter Berücksichtigung aktueller technischer Regelungen erfolgt. Defizite bestünden auch nicht im Hinblick auf den Naturschutz. Die Berechnung der Höhe des Ersatzgeldes sei unter Berücksichtigung eines anerkannten Modells erfolgt. 24 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. 26 A. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, denn sie ist möglicherweise in ihrer Planungshoheit verletzt. Ein Vorhaben, welches auf der Grundlage des § 35 BauGB zugelassen oder verwirklicht wird, berührt die Gemeinde stets in ihrer Planungshoheit. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen. Die Gemeinde kann also insbesondere geltend machen, dass ein Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei und öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige; sie kann sich auch auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit berufen, weil die ausreichende Erschließung eines Vorhabens nicht gesichert sei. Verstöße gegen andere Rechtsnormen können dem Rechtsmittel der Gemeinde dagegen nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sie auch dem Schutz der Gemeinde, insbesondere ihrer Planungshoheit, zu dienen bestimmt sind (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2010- 4 B 60.09 -, BRS 76 Nr. 107; VG T., Urteil vom 22. Februar 2005 - 5 K 439/04.TR). 27 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist eine Unzulässigkeit oder Verwirkung des gemeindlichen Klagerechts auch nicht deshalb anzunehmen, weil das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt gilt, wenn sie es nicht fristgerecht verweigert hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. November 2013 - 12 LC 271/11 -, juris, m.w.N.). Die Klägerin hat ihr Einvernehmen vielmehr fristgerecht versagt. Nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Der Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 17. November 2015 aufgefordert, eine Entscheidung über ihr Einvernehmen herbeizuführen. Dieses Schreiben wurde der Klägerin am 18. November 2015 auf dem Dienstweg zugeleitet. Nach Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist das Schreiben am 24. November 2015 eingegangen. Die Versagung des Einvernehmens mit Schreiben vom 20. Januar 2016, eingegangen bei der Beklagten am selben Tage, ist damit fristgerecht erfolgt. 28 Soweit sich die Beigeladene auf das Schweigen der Klägerin in einem früheren Verwaltungsverfahren beruft, verfängt dies nicht. Der Antrag der Firma ... vom 14. Januar 2015, der auf die Errichtung der Asphaltmischanlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren gerichtet war sowie die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung der Anlage zum Inhalt hatte, wurde von der Antragstellerin nicht mehr weiterverfolgt und ist daher auch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat. 29 B. Die somit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. 30 Die Genehmigung des Beklagten vom 7. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtausschusses des Beklagten vom 1. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 31 I. Die Genehmigung der Beklagten ist formell rechtmäßig, insbesondere bedurfte es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 UVPG i.V.m. Anl. 1. Das Vorhaben der Beigeladenen ist in der Anl. 1 zum UVPG nicht enthalten. Es unterliegt daher weder einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch einer Vorprüfung des Einzelfalles (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Oktober 2014 - 1 B 5/13 -, juris; Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Bd. 2, Anhang Nr. 2 zur 4. BImSchV, Rn. 7). 32 Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung folgt auch nicht aus § 1 Abs. 3 der 9. BImschV. Danach ist bei Vorliegen der im Einzelnen dargelegten Voraussetzungen im Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung eine Anlage nach Anl. 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Abs. 2 der 9. BImschV durchzuführen. Der Beklagte hat die beantragte Genehmigung der Asphaltmischanlage jedoch zu Recht als Neugenehmigung und nicht als Änderungsgenehmigung der für den Steinbruch bestehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ausgesprochen. Zwar erstreckt sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der 4. BImSchV auch auf Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind (Nr. 1), und - unter bestimmten Voraussetzungen - Nebeneinrichtungen, die mit Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nr. 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen; als solche dürfte die Asphaltmischanlage anzusehen sein. Die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der 4. BImSchV haben aber, wie aus dem Umkehrschluss von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV folgt, nur für solche Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen Bedeutung, die nicht schon von sich aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4/10 -, NVwZ 2011, 227). Die Asphaltmischanlage selbst bedarf aber schon nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 2.15 des Anhangs 1 einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Folglich ist § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV im vorliegenden Fall nicht einschlägig. 33 II. Die Genehmigung des Beklagten ist auch materiell rechtmäßig und verletzt nicht die Planungshoheit der Klägerin. Das Vorhaben der Beigeladenen unterfällt der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (1.). Auch werden die in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltenen öffentliche Belange durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt (2.). Die Erschließung des Vorhabens ist ebenfalls gesichert (3.). Hierzu im Einzelnen: 34 1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient. Das Vorhaben der Beigeladenen dient im vorliegenden Fall dem seit langer Zeit bestehenden - und unzweifelhaft ortsgebundenen - Steinbruchbetrieb. 35 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist entscheidend, ob es sich bei einem gegebenen Unternehmen um (insgesamt) einen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB mit der Folge handelt, dass die Ortsgebundenheit bestimmter Betriebsvorgänge zur Ortsgebundenheit des gesamten Betriebes führt. Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es nicht auf die betriebswirtschaftliche oder handelsrechtliche Einheit des Unternehmens an. Ausschlaggebend ist auch nicht die unmittelbare konkrete, gleichsam individuelle Gestalt des jeweiligen Unternehmens und die in ihr zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Vernunft des jeweiligen Inhabers. Abgestellt werden muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr auf das Typische. Ein Unternehmen mit einem im engsten Sinne des Wortes ortsgebundenen Betriebszweig ist dann insgesamt ein (ortsgebundener) Betrieb, wenn - und soweit - er als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entspricht und wenn - zweitens - der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1976 - IV C 43.74 -, BVerwGE 50, 346, 351). 36 Technische ebenso wie ökologische Erfordernisse lassen es im vorliegenden Fall als notwendig erscheinen, dass die Asphaltmischanlage auf dem Gelände des Steinbruchs errichtet wird. Bei der Frage, ob ein technisches oder ökologisches Erfordernis besteht, nimmt das Gericht auch § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG in den Blick, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Energie sparsam und effizient verwendet wird. Auch sollen Anlagen so errichtet werden, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen werden, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). 37 Nach der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen soll die Asphaltmischanlage direkt aus der Aufbereitungsanlage des Steinbruchs über abgedeckte Förderbänder mit trockenem Gesteinsmaterial beschickt werden, wobei der Energieverbrauch für das Trocknen und Erhitzen des Materials minimiert wird. Des Weiteren entfallen die auch bei der alten Mischanlage noch erforderlichen Zwischentransporte und die Beschickung mittels Radlader. Nach Mitteilung der Beigeladenen sind dies bis zu 4000 Lkw-Frachten und bis zu 20.000 Ladevorgänge, die bei der Zugrundelegung einer maximal beantragten Verarbeitungsmenge von 100.000 t pro Jahr entfallen sollen. Ferner entfällt die Zwischenlagerung des Gesteins in Boxen und Freilagern, die mit Staubabwehungen, Verunreinigungen oder Entmischungen des in Boxen lagernden Materials und mit Streuverlusten verbunden ist. 38 Des Weiteren hat die Beigeladene ausführlich dargestellt, dass auch die durch die enge Anbindung der Asphaltmischanlage an den Steinbruch mögliche genauere Vordosierung über Silos zu einer deutlichen Verbesserung der Asphaltqualität führt. 39 Auch die Prägung des gesamten Betriebes durch den Steinbruch ist gewährleistet. Nach der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen lag die Durchsatzmenge der vor Ort bis 2012 betriebenen Asphaltmischanlage in den letzten 10 Jahren durchschnittlich in einer Größenordnung von 55.000 t pro Jahr. Für die neue Anlage rechnet der Beigeladene mit einer um ca. 10 % höheren Durchschnittsmenge. Als Maximalmenge hat die Beigeladene eine Jahresproduktion von 100.000 t Asphalt beantragt. Der Steinbruch insgesamt hat nach Mitteilung der Beigeladenen in den letzten 5 Jahren im Durchschnitt ca. 1 Million t pro Jahr produziert. Die Herstellung von Asphalt ist somit gegenüber der übrigen Steingutproduktion der Beigeladenen nachrangig. Weiterhin ist zu sehen, dass die vor Ort gebrochenen Gesteinskörnungen mit einem Anteil von ca. 95 % der wichtigste Zuschlagstoff ist während Bitumen als reines Bindemittel nur 5 % ausmacht. Auch optisch tritt die Asphaltmischanlage gegenüber dem bestehenden Steinbruch und seinen Förderanlagen in den Hintergrund, wie die in der Verwaltungsakte enthaltenen Fotodokumentationen belegen. 40 Insgesamt handelt es sich somit bei der Asphaltmischanlage um einen mitgezogenen Betriebsteil, der an der Privilegierung des Steinbruchs teilnimmt (zur vergleichbaren Problematik bei Betrieben der Landwirtschaft vergleiche OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 8 A 10125/01.OVG -, juris). 41 2. Öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB stehen dem Vorhaben nicht entgegen. 42 a) Das Vorhaben der Beigeladenen widerspricht nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB). Voraussetzung eines entgegenstehenden Flächennutzungsplanes ist, dass konkrete anderweitige Standortaussagen getroffen worden sind (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311, 315). Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Saarburg weist den Standort der Asphaltmischanlage als Vorrangfläche für die Rohstoffgewinnung bzw. als aufgelassenen Steinbruch aus. Dass der Flächennutzungsplan untergeordnete Nebenanlagen, die mit dem Steinbruch in engem Zusammenhang stehen, ausschließen will, ist nicht ersichtlich. Hierfür spricht auch, dass der Flächennutzungsplan im Jahr 2002 verabschiedet worden ist und sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Steinbruchgelände eine Asphaltmischanlage befand. 43 b) Von dem Vorhaben der Beigeladenen gehen auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB aus. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 BImSchG. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Beigeladene hat im Verwaltungsverfahren Gutachten zu den Themen Übertragung von Wetterdaten, Lufthygiene, Stickstoffdepositionen im Umfeld der geplanten Anlage, eschalltechnische Immissionsprognose sowie naturschutzfachliche Gutachten vorgelegt. Schädliche Umwelteinwirkungen durch den Betrieb der Anlage sind danach nicht zu erwarten. 44 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die lufthygienischen Untersuchungen in Übereinstimmung mit der TA Luft erfolgt. Der Einwand, es seien unzutreffende meteorologische Daten zugrunde gelegt worden, verfängt nicht. Grundlage für die Ausbreitungsberechnung ist Anhang 3 der TA Luft. In Nr. 8.1 S. 2 des Anhangs 3 der TA Luft ist bestimmt, dass Daten einer geeigneten Station des Deutschen Wetterdienstes oder einer anderen entsprechend ausgerüsteten Station zu verwenden sind, soweit keine Messungen am Standort der Anlage vorliegen. Die Übertragbarkeit dieser Daten auf den Standort der Anlage ist zu prüfen; dies kann z.B. durch Vergleich mit Daten durchgeführt werden, die im Rahmen eines Standortgutachtens ermittelt werden. Die Beigeladene hat im Verwaltungsverfahren ein Gutachten zur Prüfung der Übertragbarkeit von Daten der meteorologischen Ausbreitungsbedingungen von einem vorgegebenen Messort auf den Anlagenstandort der Klägerin vorgelegt. Dieses wurde von der *** erstellt. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf die in der Ausbreitungsrechnung gemäß TA Luft gestellten Anforderungen der Standort Züsch (Erbeskopf) als hinreichend repräsentativ angesehen werden kann. 45 Die von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten berücksichtigen auch Besonderheiten, die sich durch die Geländeunebenheiten im vorliegenden Fall ergeben. Nr. 11 des Anhangs 3 der TA Luft bestimmt hierzu, dass Geländeunebenheiten in der Regel mithilfe eines mesoskaligen diagnostischen Windfeldmodells berücksichtigt werden können, wenn die Steigung des Geländes den Wert 1:5 nicht überschreitet und wesentliche Einflüsse von lokalen Windsystemen oder anderen meteorologischen Besonderheiten ausgeschlossen werden können. Da die Steigung im Gelände hier über dem vorgenannten Wert lag, haben die Gutachter folgerichtig von der Anwendung des Rechenmodells in Nr. 11 Abs. 2 Anhang 3 TA Luft abgesehen. 46 Wegen der Geländeunebenheiten haben die Gutachter stattdessen auf ein Rechenwerk zurückgegriffen, welches die Geländeunebenheiten besser abbildet. Es handelt sich hierbei um die VDI-Richtlinie 3783 Bl. 16 "Prognostische mesoskalige Windfeldmodelle/Verfahren zur Anwendung in Genehmigungsverfahren nach TA Luft" vom Juni 2015. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist gegen diese Vorgehensweise nichts einzuwenden. In Nr. 11 des Anhangs 3 der TA Luft ist kein Verbot der Anwendung von - alternativen - Rechenmodellen enthalten, die Geländeunebenheiten besser abbilden. 47 c) Eine Gefährdung der Wasserwirtschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 BauGB liegt ebenfalls nicht vor. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die von der Klägerin beanstandeten Nebenbestimmungen Nrn. 77 und 78 der Genehmigung unzureichend sind. Nach der Nebenbestimmung Nr. 77 muss zufließendes Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände von den Lagerflächen ferngehalten werden. Unbelastetes Niederschlagswasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zurückzuhalten oder breitflächig abzuleiten. Nach Nr. 78 der Genehmigung müssen Abschwemmungen von Feinkornbestandteilen, insbesondere in Entwässerungsgräben und -mulden, durch geeignete bauliche und betriebliche Maßnahmen, z.B. durch Errichtung eines ausreichend dimensionierten Absatzbeckens, vermieden werden. Die vorgenannten Nebenbestimmungen entsprechend den üblichen Auflagen und stellen ausreichend sicher, dass die Gewässergüte nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Dass die Auflagen keine bestimmten technischen Vorrichtungen vorgeben, sondern der Beigeladenen insoweit eine Wahlfreiheit belässt, ist nicht zu beanstanden und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 48 d) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat der Beklagte in seiner Genehmigung ebenfalls ausreichend berücksichtigt (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB). 49 Nach § 13 BNatSchG sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch ein Ersatzgeld zu kompensieren. Im vorliegenden Fall hat der Gutachter ... in seinem Fachbeitrag Naturschutz vom Oktober 2015 eingehend dargelegt, dass keine wesentliche Beeinträchtigung naturschutzfachlicher Belange vorliegt. Die Fläche, auf der die Asphaltmischanlage errichtet werden solle, sei eine weitgehend vegetationslose Schotterfläche und weise keine Habitateigenschaften für naturschutzrelevante Tierarten auf. Es sei kein gewachsener Boden. Der Wasserhaushalt der Vorhabenfläche entspreche den umliegenden Flächen. Dies gelte auch für Klima und Luft der Vorhabenfläche. Die Flächen, die für das Vorhaben in Anspruch genommen würden, seien aufgrund ihrer industriellen bzw. gewerbliche Nutzung vollständig anthropogen überprägt und verändert. Vor dem Hintergrund der überzeugenden Ausführungen des Gutachters ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass keine erhebliche Beeinträchtigung naturschutzfachlicher Belange vorliegt. 50 Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe das Ersatzgeld für den Eingriff in das Landschaftsbild durch die Errichtung des Schornsteines zu niedrig berechnet. Rechtsgrundlage für die Berechnung des Ersatzgeldes ist § 15 Abs. 6 BNatSchG. Danach bemisst sich die Ersatzzahlung nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten (§ 15 Abs. 6 S. 2 BNatSchG). Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile (§ 15 Abs. 6 S. 3 BNatSchG). Da eine Bundeskompensationsverordnung (siehe hierzu § 15 Abs. 7 BNatSchG) noch nicht vorliegt, hat sich der Beklagte bei der Berechnung der Höhe des Ersatzgeldes an einem Berechnungsmodell orientiert, welches in Fachkreisen anerkannt wird. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. 51 Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt auch nicht gegen Bestimmungen der Landesverordnung über den Naturpark Saar-Hunsrück. Die geplante Asphaltmischanlage liegt im Gebiet der Landesverordnung über den „Naturpark Saar-Hunsrück" vom 14. Februar 1980 (im Folgenden: NPVO). § 4 Abs. 1 NPVO bestimmt, dass Schutzzweck für den gesamten Naturpark die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, Schönheit und des für Langzeit- und Kurzurlaub besonderen Erholungswertes des südwestlichen Hunsrücks und des Saartales mit den begleitenden Höhenzügen von der Landesgrenze bis Kanzem sind. In dem Naturpark sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde unter anderem das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen landschaftsangepassten Hochsitzen im Walde, verboten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 NPVO). Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 4) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann (§ 5 Abs. 3 NPVO). Sie wird durch die nach anderen Vorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflege vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat (§ 5 Abs. 4 NPVO). 52 Im vorliegenden Fall hat die untere Naturschutzbehörde dem beantragten Vorhaben aus naturschutzfachlicher Sicht zugestimmt und das nach der Landesverordnung über den Naturpark Saar-Hunsrück erforderliche Einverständnis erteilt. In ihrer Begründung hat die untere Naturschutzbehörde ausgeführt, aufgrund der Lage der Asphaltmischanlage im bestehenden Steinbruch bestehe bereits eine Vorbelastung. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes könnten durch Anordnung und Farbgestaltung der Anlage entgegengewirkt werden. Aufgrund der geringen Fernwirkung seien erhebliche Auswirkungen auf den Schutzzweck der Naturschutzverordnung nicht zu erwarten. Die von der unteren Naturschutzbehörde erfolgte Zustimmung ist überzeugend. Die dem Gericht vorliegenden Fotosimulationen bestätigen, dass mit der Errichtung der Anlage nur eine geringfügige Veränderung des Landschaftsbildes einhergeht. 53 e) Soweit die Klägerin weiterhin das Brandschutzkonzept der Beigeladenen als sonstigen öffentlichen Belang in Frage stellt, ist dem nicht zu folgen. Der Brandschutz wird im Gutachten des beratenden Ingenieurs … ausführlich dargestellt. Danach werden in der Anlage der Beigeladenen keine wassergefährdenden Stoffe oberhalb der zulässigen Menge nach der Löschwasserrückhalterichtlinie gelagert. Der Heizöltank wird aus Stahl, doppelwandig und mit Leckageüberwachung nach dem Stand der Technik ausgestattet und benötigt nach den Ausführungen des Gutachters keine Löschwasserrückhaltung. 54 3. Die nach § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB notwendige Erschließung des Vorhabens der Beigeladenen ist ebenfalls gesichert. Ausweislich der Planunterlagen ist das Gelände des Steinbruchs - wie bisher - erschlossen. Die Anschlüsse an die Landesstraße 133 und weiter an die Bundesstraße 51 über die Brücke am T. Bahnhof und die B 51 über die Brücke in Saarhausen sollen unverändert erhalten bleiben. Der Beklagte ist vor diesem Hintergrund zutreffend von einer bestehenden Erschließung des Vorhabens der Beigeladenen ausgegangen und hat festgestellt, dass diese über die vorhandenen Einrichtungen, Wege und Zufahrten des Steinbruchs gewährleistet und zudem vom Landesbetrieb Mobilität T. geprüft und gebilligt worden sei. Zutreffend wird in der Genehmigung weiterhin ausgeführt, dass der weitere Verkehrsabfluss auf den öffentlichen Straßen nicht mehr Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist. 55 Nach alledem verstößt das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht gegen § 35 BauGB, so dass der Klage der Erfolg versagt bleiben muss. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung einen eigenen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vergleiche § 154 Abs. 3 S. 1 VwGO). 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 58 Gründe, nach § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Beschluss 59 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 2.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).