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Urteil

1 K 2920/18.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2018:1105.1K2920.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 23.04.2018 und 13.08.2018 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand 1 Die Kläger sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Bereits am 22.08.2015 reiste der Vater des Klägers zu 1.) und Ehemann der Klägerin zu 2.), ..., in die Bundesrepublik ein. Diesem wurde durch Bescheid der Beklagten vom 10.03.2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Klägerin zu 2.) und vier weitere minderjährige Kinder reisten sodann am 02.12.2017 im Wege der Familienzusammenführung ebenfalls in die Bundesrepublik ein, wo sie am 01.04.2018 jeweils einen Asylantrag stellten, der auf die Gewährung internationalen Schutzes beschränkt worden ist. Der volljährige Kläger zu 1.) reiste schließlich als letzter Familienangehöriger am 06. bzw. 07.04.2018 in die Bundesrepublik ein und stellte unter dem 18.04.2018 ebenfalls einen Asylantrag, der in diesem Fall nicht auf die Gewährung internationalen Schutzes beschränkt worden ist. 2 Im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung bei der Beklagten gaben die Kläger im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie vor einer in Syrien drohenden Verfolgung durch die dortigen Sicherheitskräfte geflohen seien. Diese drohe ihnen aufgrund des politischen Engagements ihres Vaters bzw. Ehemanns. Dieser sei in einer kurdischen Partei aktiv gewesen und aufgrund dessen auch bereits durch die syrische Regierung inhaftiert und gefoltert worden. Der Kläger zu 1.) ergänzte, dass die gesamte Großfamilie für ihr politisches Engagement in kurdischen Parteien bekannt sei. Ein Cousin seines Vaters sei in diesem Zusammenhang etwa durch die syrischen Sicherheitskräfte getötet worden. 3 Mit Bescheiden vom 23.04.2018 (Kläger zu 1.), diesem zugestellt am 30.04.2018 und vom 13.08.2018 (Klägerin zu 2.), dem Klägerbevollmächtigten zugestellt mit Schreiben vom 14.08.2018, erkannte die Beklagte den Klägern jeweils den subsidiären Schutzstatus zu. Im Übrigen wurden ihre Anträge abgelehnt. Aus dem Sachvortrag sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Hinsichtlich der Klägerin zu 2.) komme auch keine Zuerkennungsentscheidung nach Maßgabe des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AsylG in Betracht, da diese ihren Asylantrag nicht im Normsinne „unverzüglich“ nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik am 02.12.2017 gestellt habe. 4 Hiergegen richten sich die am 06.05.2018 (Kläger zu 1.) bzw. 15.08.2018 (Klägerin zu 2.) erhobenen Klagen, die nicht über den klägerischen Vortrag im Asylverfahren hinaus begründet worden sind. 5 Das Gericht hat das vormalige Verfahren der Klägerin zu 2.) (1 K 4338/18.TR) durch Beschluss vom 17.10.2018 zum Verfahren des Klägers zu 1.) unter dessen Führung hinzuverbunden. 6 Die Kläger b e a n t r a g e n daher zuletzt, 7 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 23.04.2018 und 13.08.2018 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 8 Die Beklagte b e a n t r a g t, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den angefochtenen Bescheid. 11 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen ... und sich im Anschluss, nach erteiltem Einverständnis der Beteiligten, im schriftlichen Verfahren vertagt, wobei zuletzt auch die Asylakte des vorgenannten Zeugen beigezogen worden ist. 12 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018, der bei Gericht vorhandenen Asyldokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse in Syrien und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten (auch zu den dortigen Az. 6353323-475 und 7471273-1-475), die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe 13 Die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage hat Erfolg. 14 Die Kammer entscheidet gemäß § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden zeigten. Im Einverständnis mit den Beteiligten konnte das Gericht zudem gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden. Die jeweiligen Prozesserklärungen der Beklagten ergeben sich hierbei aus der „Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes in Verwaltungsstreitsachen wegen Verfahren nach dem Asylgesetz“ vom 27.06.2017 und aus den Klageerwiderungsschriften vom 11.05.2018 bzw. 20.08.2018. 15 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig, und auch in der Sache begründet. Den Klägern steht im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Die Bescheide der Beklagten vom 23.04.2018 und 13.08.2018 erweisen sich jeweils als rechtswidrig und verletzen die Kläger in eigenen Rechten, soweit sie zu einem hiervon abweichenden Ergebnis gelangen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 560) unter anderem, wer sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 17 2. Ob eine Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12, juris Rn. 13, m.w.N.). 18 a. Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, juris Rn. 23, unter Hinweis auf: EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. [Abdulla u.a.] -, NVwZ 2010, 505, juris Rn. 92 ff.). Der Asylsuchende muss danach bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles sein Heimatland aus Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen haben. Aufgabe des Schutzsuchenden ist es insoweit, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. 19 b. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann jedoch gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegen eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (vgl. hierzu zusammenfassend: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, DVBl. 2008, 118, juris Rn. 37). 20 3. Ausgehend von diesen Maßstäben ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen. Sie haben ihr Heimatland zwar nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise vorverfolgt verlassen; ihnen droht in der nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU vorzunehmenden Gesamtschau jedoch eine flüchtlingsrelevante Verfolgung aufgrund der beachtlichen Gefahr einer primär durch den Zeugen ... bedingten Reflexverfolgung, sollten sie in ihr Heimatland zurückkehren müssen. 21 a. Das Gericht konnte sich u.a. anhand der glaubhaften Aussagen des glaubwürdigen Zeugen ... in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 die gemäß § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Gewissheit verschaffen, dass dieser – und auch andere Familienangehörige – in seiner syrischen Heimat langjährig in der kurdischen Yekiti – Partei aktiv gewesen und aufgrund dessen bereits vor Ausbruch des dortigen Bürgerkrieges in den Fokus der syrischen Sicherheitskräfte geraten ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 (dort S. 5 ff.) verwiesen. Das Vorliegen einer entsprechenden, flüchtlingsrelevanten Gefährdungslage bezüglich des Zeugen ... wurde offenbar auch durch die Beklagte angenommen, da sie diesem mit Bescheid vom 10.03.2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (vgl. hierzu auch den Aktenvermerk auf Bl. 64 d. Asylakte zum Az. 6353323-475). Die Aussagen des Zeugen ... sind im Übrigen vollständig kongruent zu den entsprechenden Angaben der Kläger im vorausgegangenen Asylverfahren. Gleiches gilt hinsichtlich der Angaben, die der Zeuge ... selbst gegenüber der Beklagten tätigte (vgl. Bl. 61 ff. der Asylakte 6353323-475). 22 Nach dem Vorstehenden ist besonders plastisch belegt, dass die dem Zeugen ... drohende Rückkehrgefährdung auch auf die Kläger als unmittelbare Angehörige ausstrahlen würde. Nach der gegenwärtigen Erkenntnismittellage steht im Ergebnis nämlich fest, dass diese im Falle der hypothetischen Rückkehr nach Syrien ebenfalls zum Ziel flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 Variante 1 und 2; Nr. 2 bis 4 AsylG) durch den syrischen Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) aufgrund (§ 3a Abs. 3 AsylG) einer diesen zumindest zugeschriebenen politisch – oppositionellen Einstellung (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1; 3b Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 AsylG) werden würden. Im Einzelnen: 23 Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe setzten syrische Stellen Oppositionelle bereits vor dem Beginn der Unruhen im Jahr 2011 regelmäßig unter Druck, indem sie ihre Familienangehörigen Repressionen und Schikanen aussetzten. Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs hat diese Strategie zusätzlich an Gewicht gewonnen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Schnellrecherche der SFH – Länderanalyse vom 25. Januar 2017 zu Syrien: Reflexverfolgung, verfügbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralas-ien/syrien/170125-syr-reflexverfolgung-update.pdf, zuletzt abgerufen am 05.11.2018 und BFA [Österreich], Länderinformationsblatt der Staatendokumentration Syrien, Stand: 05.01.2017). 24 Auch der UNHCR beschreibt die Gefahr einer Reflexverfolgung eindringlich: 25 Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben. Die Familienangehörigen (beispielsweise Ehegatten, Kinder, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandt) von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstentziehern und anderen Personen wurden Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise − einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt – misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die für einen Regierungsgegner gehalten wird, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder, um Vergeltung zu üben für die Aktivitäten bzw. den Loyalitätsbruch der gesuchten Person oder um Informationen über ihren Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden weibliche Verwandte verhaftet und als „Tauschobjekte“ für Gefangenenaustausch mit regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen verwendet. Darüber hinaus liegen Berichte vor, dass sogar Nachbarn, Kollegen und Freunde verfolgt wurden. 26 (UNHCR, Relevante Herkunftsinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR – Leitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 12/13 m.w.N., abzurufen unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/1399083/1930_1493896269_opendocpdf.pdf, zuletzt abgerufen am 05.11.2018). 27 Soweit die obergerichtliche Judikatur – zu Recht – der allzu pauschalen Annahme einer Reflexverfolgung entgegentritt (vgl. u.a.: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 09. August 2017 – A 11 S 710/17 –, juris Rn. 50 m.w.N.) liegt der Fall, bedingt durch die Vita des Zeugen ... und das politische Engagement der gesamten Großfamilie, erkennbar anders. Die Kläger laufen daher eine ungleich höhere Gefahr, im Falle der hypothetischen Rückkehr nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt zu werden, als dies bei einer bloß kurdischen Volkszugehörigkeit (vgl. hierzu: OVG Rheinland – Pfalz, Beschluss vom 06.03.2018 – 1 A 10419/17.OVG –) oder einem lediglich gelegentlichen bzw. unbedeutenden politischen Engagement der Fall wäre (vgl. hierzu auch: VG Trier, Urteil vom 11.04.2017 – 1 K 9052/16.TR –). 28 b. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin zu 2.) – was zutreffend ist –, ihren Asylantrag nicht im Sinne des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB unverzüglich nach ihrer Einreise am 02.12.2017, sondern erst mit rund viermonatiger Verzögerung am 01.04.2018 gestellt hat. Der Umstand, dass damit der Anerkennungstatbestand des § 26 AsylG für die Klägerin zu 2.) gesperrt ist, führt im Umkehrschluss jedoch nicht dazu, dass diese sich auch im Übrigen nicht auf das Institut der flüchtlingsrechtlichen Reflexverfolgung als solches berufen könnte. Zwar handelt es sich bei § 26 AsylG ebenfalls um einen (gesetzlich explizit geregelten) Fall der Reflexverfolgung, in dessen Rahmen vor dem Hintergrund des Art. 6 GG auf die Geltendmachung individueller Fluchtgründe verzichtet wird (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung Nr. 36 der Richtlinie 2011/95/EU); bei dem so erhaltenen internationalen Schutzstatus handelt es sich jedoch nicht um ein genuines, sondern lediglich um ein abgeleitetes Recht, das zudem akzessorisch mit dem (Weiter-)Bestehen des internationalen Schutzes eines Primärverfolgten verbunden ist (vgl. hierzu etwa: (BeckOK AuslR/Günther AsylG § 26 Rn. 4-5a, beck-online). 29 Umgekehrt vermittelt das nicht ausdrücklich normierte Rechtsinstitut der „Reflexverfolgung“ einen genuinen Schutzstatus aufgrund eigener Fluchtgründe, die lediglich durch die familiäre Verbundenheit mit einem bzw. mehreren Primärverfolgten induziert werden. Bereits die damit feststehende, unterschiedliche Rechtsnatur der beiden Subtypen einer Reflexverfolgung verbietet es, die Ausschlusswirkung des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG auch auf die Reflexverfolgung im Übrigen auszudehnen. 30 Hinzu kommt im konkreten Fall auch, dass sich die begründete Furcht der Klägerin zu 2.) vor einer flüchtlingsrelevanten Reflexverfolgung nicht nur aus einer Primär verfolgung des Zeugen ... ableitet, sondern aufgrund der familiären Besonderheiten auch von einer, den gesamten politisch aktiven Familienverbund treffenden, (Reflex-)Verfolgung, wie sie nicht zuletzt auch in der übereinstimmend-glaubhaften Schilderung der Tötung eines der Cousins des Zeugen ... durch syrische Sicherheitskräfte zum Ausdruck kam. Der Umstand, dass dieses Risikomoment von § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AsylG gar nicht erfasst würde, spricht ebenfalls gegen eine umfassende Ausschlusswirkung im vorgenannten Sinne. 31 Zuletzt hindert auch der im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung zu beachtende Art. 4 Abs. 5 lit. d) der Richtlinie 2011/95/EU nicht die Beachtlichkeit der durch die Klägerin zu 2.) geltend gemachten Fluchtgründe, da diese Vorschrift das Erfordernis einer unverzüglichen Antragstellung lediglich im Kontext einer dem jeweiligen Schutzsuchenden zuzubilligenden Beweiserleichterung aufstellt und daher bereits bei grammatikalischer Auslegung keinen Ausschlusstatbestand konstituiert. 32 4. Der Klage ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 33 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. 34 6. Die Zulassung der Berufung kommt aufgrund der Rechtsmittelsystematik des AsylG nicht in Betracht (§ 78 AsylG).