Beschluss
9 L 497/20.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte forstrechtliche Genehmigung von 18. Dezember 2019 zur Rodung im Plangebiet BF 19 „Hochplateau Castelnau" ist zulässig (A.), jedoch unbegründet (B.). A. 2 Der nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 Var. 1,80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag ist zulässig. 3 Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG. 4 Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass diese Entscheidung oder ihr Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), sie geltend macht, in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2) und die Vereinigung zur Beteiligung berechtigt war (Nr. 3 a). 5 Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung. 6 Der angegriffene Verwaltungsakt des Antragsgegners ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG. Nach der Nr. 1 a) dieser Norm findet das Umweltrechtsbehelfsgesetz Anwendung auf Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Die im Hauptsacheverfahren streitgegenständliche Genehmigung ist eine Zulassungsentscheidung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG. Darüber hinaus ist die Rodung ein Vorhaben, für welches eine UVP-Pflicht bestehen kann. Dabei reicht im Rahmen des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) UmwRG bereits die Möglichkeit einer UVP- Pflicht aus. Für die Genehmigung zur Rodung besteht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i.V.m. Nr. 17.2 der Anlage 1 zum UVPG grundsätzlich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, da die genehmigte Rodung eine Fläche von 107.452 m 2 , also 10,75 ha und damit mehr als 10 ha Wald betrifft. 7 Auch macht der Antragsteller geltend, dass die Genehmigung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG. Der Antragsteller rügt namentlich die Verletzung artenschutzrechtlicher Vorschriften, im Speziellen von § 44 BNatSchG. Diese Norm ist im Rahmen der Genehmigungsentscheidung zu berücksichtigen. B. 8 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Begründetheit eines Antrags nach §§ 80 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 Variante 1, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig ist (I.) und das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt (II.). I. 9 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der forstrechtlichen Genehmigung ist formell rechtmäßig. 10 Sie genügt den besonderen Anforderungen des § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, da sie eine gesonderte schriftliche Begründung aufweist, die in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lässt, welche die Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit veranlasst haben. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (zu den Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26/01 - Rn. 6, juris). Die Antragsgegnerin hat vorliegend, entsprechend ihrer Verpflichtung, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, bezogen auf den konkreten Fall dargelegt. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es bei der Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen des §§ 80 Abs. 3 VwGO nicht an (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 Rn. 45 m.w.N.). In der Vollziehungsanordnung wird die angeordnete sofortige Vollziehbarkeit unter Darstellung der konkreten Vollzugsinteressen detailliert begründet. Auch inhaltlich genügen die Ausführungen der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit den Anforderungen des §§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. II. 11 Jedoch überwiegen in der vom Gericht im Rahmen der §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 Variante 1, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO selbständig durchzuführenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der forstrechtlichen Genehmigung das Suspensivinteresse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. 12 In Fällen, in denen - wie vorliegend - die Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat, kann das Verwaltungsgericht nach § 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Dritten gegen den Verwaltungsakt wiederherstellen. Der Antrag hat Erfolg, wenn bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen, welche in einer summarischen Prüfung festgestellt werden. Ein Interesse am vorzeitigen Vollzug besteht jedenfalls nicht, sofern der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung rechtswidrig erscheint. 13 1. Nach summarischer Prüfung bestehen keine Erfolgsaussichten für den Antragsteller. 14 Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ist dabei zu berücksichtigen, dass § 2 Abs. 4 UmwRG für Verbandskläger § 113 VwGO insoweit verdrängt, als das Erfordernis einer subjektiven Rechtsverletzung besteht. Gleichwohl genügt nach dem Wortlaut des §§ 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG nicht jede Rechtswidrigkeit. Hinzukommen muss vielmehr, dass die getroffene Entscheidung eine Vorschrift verletzt, die für die Entscheidung von Bedeutung ist (a.), und dass dadurch Belange berührt werden, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung ihrer Satzung nach fördert (b.). 15 a. Nach summarischer Prüfung erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig. Eine Verletzung einer Vorschrift, die für die Entscheidung von Bedeutung ist, ist nicht ersichtlich. 16 Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Genehmigung ist § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abs. 5 S. 3 und 4 des Landeswaldgesetzes Rheinland-Pfalz - LWaldG. Die Genehmigung soll nach § 14 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 LWaldG versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Darüber hinaus legt § 14 Abs. 5 S. 3 LWaldG fest, dass sofern eine Umwandlungserklärung erteilt wurde, die Genehmigung zur Umwandlung nur versagt werden darf, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Genehmigung eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist und dringende Gründe des öffentlichen Interesses eine Versagung rechtfertigen. Durch Auflage ist sicherzustellen, dass von der Genehmigung zur Umwandlung erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn das beabsichtigte Vorhaben auf der Fläche zulässig ist, § 14 Abs. 5 S. 4 LWaldG. 17 In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen den Erlass der Rodungs- und Umwandlungsgenehmigung. Darüber hinaus sind nach summarischer Prüfung auch die materiellen Voraussetzungen erfüllt. 18 Insbesondere rechtfertigt nach Einschätzung des derzeitigen Sach- und Streitstandes das öffentliche Interesse keine Versagung der Genehmigung. Ein öffentliches Interesse an der Versagung der Genehmigung resultiert insbesondere nicht aus Belangen des Artenschutzes. Ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG kann in Bezug auf den Schutz von Fledermäusen nach summarischer Prüfung nicht festgestellt werden. 19 Nach den in § 44 Abs. 1 BNatSchG niedergelegten Zugriffsverboten ist es unter anderem verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten (nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) zu verletzen oder zu töten (Nr. 1), wildlebende Tiere der streng geschützten Arten (nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzung-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören (Nr. 2) oder Fortpflanzung- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). Für nach § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Abs. 1 BNatSchG zugelassen werden, liegt nach § 44 Abs. 5 S. 1 und S. 2 Nr. 1 BNatSchG ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor, wenn bei Betroffenheit der dort erwähnten Arten und Beeinträchtigungen durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungsoder Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nach § 44 Abs. 5 S. 1 und S. 2 Nr. 3 BNatschG nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können nach § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur Abwendung eines Zugriffsverbots nach § 44 Abs. 1 BNatSchG festgelegt werden. Inhaltlich geht es dabei um sog. CEF-Maßnahmen (Measures to ensure the continued ecological functionality). Dies sind Maßnahmen, die die Wahrung der ökologischen Funktion der von einem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten weiterhin sicherstellen. Diese Maßnahmen müssen artspezifisch sein und grundsätzlich sofort mit dem Eingriff zur Verfügung stehen (Lau, in Frenz/Müggenborg, BKom BNatSchG, § 44 Rn. 42 m.w.N.). 20 Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vorliegt, bedarf es unabhängig von den einzelnen in Rede stehenden Verbotstatbeständen einer entsprechenden Bestandsaufnahme und der sich daran anschließenden Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrelevante Betroffenheiten vorliegen. Was genau ermittelt werden muss, hängt dabei maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von den zu erwartenden Auswirkungen des betreffenden Vorhabens ab. Die Ermittlungen müssen keinesfalls erschöpfend sein, sondern nur soweit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigung erfasst werden kann (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris). Auch dürfen und müssen Verhältnismäßigkeitsüberlegungen angestellt werden. Untersuchungen, deren Aufwand in keinem Verhältnis zum Erkenntnisgewinn steht, sind zu unterlassen (OVG Münster, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, juris). 21 Im Rahmen der Beurteilung besteht zugunsten der jeweils zuständigen Behörden sowohl hinsichtlich der Entscheidung darüber, was zur hinreichenden Bestandserfassung im Einzelfall erforderlich ist, als auch hinsichtlich der sich hieran anschließenden Beurteilung, ob und wie weit artenschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, ein Beurteilungsspielraum der Fachbehörde, welcher nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40/11 - Rn. 14 ff, juris). Dem liegt zugrunde, dass die behördliche Beurteilung sich auf außerrechtliche Fragestellungen richtet, für die weithin allgemein anerkannte fachwissenschaftliche Maßstäbe und standardisierte Erfassungsmethoden fehlen. Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgrund erweist, wird es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Zulassungsbehörde als „falsch" und „nicht rechtens" zu beanstanden, fehlen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Kein Raum für eine Einschätzungsprärogative besteht insoweit, als sich für die Bestandserfassung von Arten eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können. Die Behörde muss also im Genehmigungsverfahren stets den aktuellen Stand der ökologischen Wissenschaft - gegebenenfalls durch Einholung fachgerichtlicher Stellungnahmen - ermitteln und berücksichtigen. Ob sie diesem Erfordernis genügt, unterliegt in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren der Überprüfung (BVerwG, a.a.O.). Der dargelegte Beurteilungsspielraum besteht insbesondere auch im Hinblick auf die in § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG vorgesehene Möglichkeit zur Abwendung von Zugriffsverboten durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen und deren Wirksamkeit. 22 Die Kammer ist nach summarischer Prüfung der Ansicht, dass die Antragstellerin im Rahmen der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung von der ihr eingeräumten Einschätzungsprärogative in zulässiger Weise Gebrauch gemacht hat und Zugriffsverbote demnach nicht vorliegen bzw. durch CEF-Maßnahmen wirksam abgewendet wurden. 23 Die Antragsgegnerin stützt sich bezüglich der artenschutzrechtlichen Beurteilungen vollumfänglich auf die von der Stadt Trier im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans BF 19 angestellten Überlegungen, Untersuchungen und Ermittlungen, da im Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung der Rodungsgenehmigung keine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und führt ergänzend hierzu aus, dass die darin entwickelten Ausgleichsmaßnahmen mittlerweile wirksam umgesetzt seien, sodass einer Rodung keine artenschutzrechtlichen Bedenken entgegen stünden. 24 Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Einschätzung begründen könnten, sind weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Solche resultieren nach summarischer Prüfung weder daraus, dass die Antragstellerin ihre Bewertung maßgeblich auf die Beurteilungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes stützt (aa), noch aus etwaigen Fehlern im Rahmen der Ermittlung und Bewertung von Artenschutzbelangen im Planaufstellungsverfahren (bb), noch aus einer etwaigen Unwirksamkeit von CEF-Maßnahmen (cc). 25 aa) Mangels Anhaltspunkten, die auf eine geänderte Sachlage seit Aufstellung des Bebauungsplans BF 19 hindeuten, hat die Kammer grundsätzlich keine Bedenken hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der artenschutzrechtlichen Beurteilung - insbesondere im Hinblick auf Fledermäuse - soweit die Antragsgegnerin sich auf die Überlegungen zum Bebauungsplan BF 19 stützt. 26 bb) Darüber hinaus begegnet die Bezugnahme auf die Unterlagen zur Aufstellung des BF 19 auch keinen inhaltlichen Bedenken. Nach kursorischer Prüfung ist festzustellen, dass im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans BF 19 unter Einbeziehung der dazugehörigen Planunterlagen, im Speziellen des Umweltberichts, der spezifischen artenschutzrechtlichen Prüfung (im Folgenden: ASP) sowie der Verträglichkeitsuntersuchung nach § 34 BNatSchG zum Natura 2000-Gebiet „Mattheiser-Wald“ (DE-6205-303) (im Folgenden: FFH- Verträglichkeitsprüfung), ordnungsgemäß ermittelt wurde, ob und inwieweit Zugriffsverbote i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG vorliegen und ob die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, wobei geeignete und wirksame vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden. 27 Die Stadt Trier als Planungsträgerin hat insgesamt festgestellt, dass durch das Vorhaben potentiell zwar Zugriffsverbote ausgelöst, aber durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen abgewendet werden können. Dabei wurden im Rahmen der Prüfung Einflüsse sowohl auf Wochenstubenquartiere, sonstige Quartiere, als auch auf Jagdhabitate berücksichtigt. 28 Im Einzelnen wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans BF 19 eine ASP durch die Beigeladene durchgeführt. Hinsichtlich verschiedener Fledermausarten wurden auf den S. 36 ff. der ASP - die Ergebnisse des Gutachtens des Büros Gessner aus dem Jahr 2013 zugrunde legend - festgestellt, dass Zugriffsverbote potentiell ausgelöst werden können, namentlich für die Arten Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr und Kleiner Abendsegler Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, für die Arten Breitflügelfledermaus, Grauses Langohr und Zwergfledermaus Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, ebenso für die Mopsfledermaus, den Großen Abendsegler, die Rauhautfledermaus, die Wasserfledermaus, die Große Hufeisennase, die Große und Kleine Bartfledermaus, die Mückenfledermaus, die Nordfledermaus, die Wimperfledermaus sowie die Zweifarbfledermaus. Zugleich wurde aber festgestellt, dass das Auslösen der Zugriffsverbote durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen abgewendet werden kann. Auf 15 ff. der ASP wird detailliert die Bedeutung der einzelnen Teilflächen des Plangebiets für Fledermäuse eruiert. Hierbei wurden die Ergebnisse nach ... 2013 übernommen, jedoch auf eine Wiedergabe der Schlussfolgerungen von ... verzichtet. Auf den Seiten 30 ff. der ASP werden alle im Plangebiet vorkommenden Fledermausarten gelistet. Ferner werden auf den S. 36 ff. potentielle Artenschutzkonflikte für jede Fledermausart gesondert dargestellt und jeweils geeignete konfliktvermeidende Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung und Optimierung von Quartiersstandorten und Waldbeständen im räumlich funktionalen Zusammenhang aufgelistet. Auf den S. 45 ff. folgt eine Zusammenfassung der Ergebnisse. Dabei wird hinsichtlich der Fledermäuse eine potentielle Quartiersbetroffenheit festgestellt, wodurch Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgelöst werden könnten, die jedoch durch Gebäude- und Baumkontrollen und eine Bau- und Baumfällzeitenregelung vermieden werden könnten. Schließlich entwickelt die ASP auf den S. 52 ff. im Detail vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Fledermäuse. Dabei soll der Schutz der Fledermäuse durch eine Kombination der Maßnahmen Vcef5, Vcef6, Vcef7, Vcef8, Vcef9, Vcef10 und Vcef13 erreicht werden. Darüber hinaus wird auf S. 57 der ASP mit Va14 eine artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme zum Erhalt des Flugkorridors von Fledermäusen am Westrand des Plangebiets vorgeschlagen. Auf den S. 61 ff. wird dann mittels Formblättern (Art-für-Art- Protokolle) im Einzelnen dargelegt, dass die Schutzmaßnahmen jeweils zur Abwendung eines Zugriffsverbots geeignet sind. 29 Des Weiteren wurden auch im Rahmen der durchgeführten FFH- Verträglichkeitsprüfung auf S. 73 ff. Beeinträchtigungen für die im FFH-Gebiet vorkommenden Arten Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr geprüft, wobei eine Art-für-Art-Betrachtung durchgeführt wurde. Insgesamt wurden, wie sich aus der Zusammenfassung auf S. 81 ff. der FFH-Verträglichkeitsprüfung ergibt, für die Fledermausart Großes Mausohr lediglich geringe Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele, für die Fledermausart Bechsteinfledermaus lediglich mittlere Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele festgestellt. Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele seien demnach nicht zu erwarten. 30 Schließlich liegt ein Umweltbericht zum Bebauungsplan BF 19 vor, welcher auf der ASP und der FFH-Verträglichkeitsprüfung basiert und deren Ergebnisse berücksichtigt, vgl. S. 16 des Umweltberichts, und auf S. 28 ff., im Speziellen auf S. 36 ff. auf die daraus folgenden Erkenntnisse zur Betroffenheit der Fledermäuse durch die Planung eingeht. Eine genaue Analyse zur Betroffenheit findet sich auf S. 58 f., wobei die prognostizierten, möglicherweise auslösbaren Zugriffsverbote auf S. 60 f. des Umweltberichts aufgelistet werden und auch konkrete Möglichkeiten zum Ausgleich von Beeinträchtigungen dargestellt werden. Für die fachliche und zeitliche Umsetzung der Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes wird festgelegt, dass diese während der gesamten Baumaßnahme durch eine artenschutzrechtliche Baubegleitung sicherzustellen sind (S. 59 des Umweltberichts). Auf S. 77 f. des Umweltberichts wird darüber hinaus festgestellt, dass zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen innerhalb des Geltungsbereiches sowie des Umfeldes u.a. die Maßnahme Va „Abstimmung der Fäll- und Rodungsarbeiten und der Baufeldfreimachung auf die Brut- und Aufzuchtzeiten“ vorzusehen ist. Ferner werden auf S. 81 ff. die im Rahmen der ASP entwickelten CEF-Maßnahmen in den Umweltbericht aufgenommen und gleichzeitig festgelegt, dass diese durch vertragliche Regelungen sichergestellt werden sollen. 31 Anhaltspunkte dafür, dass die vorstehenden, von der Antragsgegnerin übernommenen Ermittlungen und Bewertungen naturschutzfachlich nicht vertretbar sind oder auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, sind für die Kammer im vorliegenden Eilverfahren nicht zu erkennen. Die Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen durch das Vorhaben sowie die daraus entwickelten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bzw. CEF-Maßnahmen im Rahmen der ASP, der FFH und des Umweltberichts liegen im Rahmen der behördlichen Einschätzungsprärogative. Die Auswirkungen des Vorhabens wurden unter Anwendung anerkannter Maßstäbe und unter Einbeziehung von Sachverständigen, insbesondere auch unter Einbeziehung des Fledermausexperten der Antragstellerin, ermittelt, bewertet und ein Konzept zum Ausgleich prognostizierter Maßnahmen erarbeitet. 32 (1) Zunächst ist insoweit festzustellen, dass zur Ermittlung und Bewertung bewährte Maßstäbe und Methoden angewandt wurden, an deren Tauglichkeit für die Kammer keine ersichtlichen Zweifel bestehen. Ausweislich S. 7 der ASP folgte die methodische Vorgehensweise zur Durchführung der ASP dem „Mustertextfachbeitrag Artenschutz Rheinland-Pfalz" (LBM Rheinland-Pfalz, Stand 3. Februar 2011) sowie den Inhalten der Verwaltungsvorschrift zum Artenschutz (VV Artenschutz, MKUNLV 2016) und der Regelung zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben in NRW (MWEBWV & MKULNV NRW). Auch die Datengrundlagen für die ASP begegnen keinen Bedenken und erscheinen der Kammer nach vorläufiger Prüfung als ausreichend als Basis für eine fundierte Einschätzung der Auswirkungen auf den Artenschutz. Die ASP basierte insoweit sowohl auf vorhandenen Daten sowie Ergebnissen von Geländeuntersuchungen verschiedener Tiergruppen. Die Artenschutzprüfung wurde schließlich in drei Stufen durchgeführt, wobei die Stufe 1 (Vorprüfung) bereits im Rahmen der städtebaulichen Rahmenplanung durch einen Fachbeitrag zum Artenschutz (weluga Umweltplanung 2013B) auf der Grundlage faunistischer Untersuchungen verschiedener Tiergruppen (weluga Umweltplanung 2013A) erstellt wurde. Auch diese Vorgehensweise der gestuften Prüfung begegnet vor dem Hintergrund auch zu berücksichtigender Zweckmäßigkeitserwägungen keinen Bedenken. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine unrechtmäßige Entwicklung von Ausgleichsmaßnahmen. Die Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen wurden auf Grundlage des Leitfadens „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen (MKUNVL 2013) entwickelt. Auch insoweit handelt es sich um allgemein anerkannte Richtlinien, gegen deren Anwendung keine Bedenken bestehen. Dass die Maßnahmen wirksam sind, wird auf den S. 61 ff. mittels Formblättern (Art-für-Art- Protokolle) im Einzelnen und hinreichend genau dargelegt. 33 Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die ASP überwiegend auf den Ergebnissen der Prüfung durch das Büro ... im Jahr 2013 beruht, jedoch auf eine Wiedergabe der Schlussfolgerungen von ... in Form von jeweils für die einzelnen Teilflächen formulierten Schlussfazits verzichtet. Denn jedenfalls wurde die Bedeutung der einzelnen Teilflächen im Rahmen der ASP berücksichtigt. Weitergehend ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Schlussfolgerungen von Gessner bereits die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen - die ja gerade erst im Rahmen der ASP entwickelt wurden - berücksichtigt. Dass die Berücksichtigung dieser Ausgleichsmaßnahmen aber zu einem anderen Schlussfazit führen kann, ist bei Berücksichtigung der grundsätzlichen Einschätzungen des Büros ... nicht zu beanstanden, sodass die Übernahme der Schlussfolgerungen nicht erforderlich war. 34 Auch hinsichtlich der FFH-Verträglichkeitsprüfung, im Rahmen welcher ebenfalls eine Art-zu-Art-Untersuchung vorgenommen wurde, bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Fehlers bzgl. der Ermittlung und Bewertung. 35 Schließlich basiert der Umweltbericht zum Bebauungsplan BF 19 auf der ASP und der FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 16 des Umweltberichts, sodass sich aus dem bereits dargelegten auch insoweit keine Fehler bzgl. der Ermittlung und Bewertung ergeben. 36 (2) Ein vom Gericht überprüfbarer Fehler ergibt sich auch nicht daraus, dass die im Bebauungsplanverfahren entwickelten CEF-Maßnahmen nur teilweise im Bebauungsplan selbst festgesetzt und im Übrigen einer vertraglichen Regelung vorbehalten werden. 37 § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG setzt in Bezug auf vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen voraus, dass die Maßnahmen artspezifisch sind und grundsätzlich sofort mit dem Eingriff zur Verfügung stehen (Hessischer VGH, Urteil vom 17. Juni 2008 - 11 C 1975/07.T -, juris). Dem genügen die ergriffenen Maßnahmen jedenfalls auf der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Eingriffsebene der Rodungsgenehmigung. 38 Zwar folgt aus § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG auf Ebene des Bebauungsplans, dass - soweit bereits im Rahmen der Bauleitplanung Tatbestandsverwirklichungen absehbar sind - zur Realisierbarkeit eines Bebauungsplans funktionserhaltende Maßnahmen notwendig sind und deren Vornahme bereits im Zuge des betreffenden Bebauungsplans sichergestellt werden muss. Dies schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren indes nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung kann der Planungsträger Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens auf Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BeckRS 51346 m.w.N.). 39 Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurden - wie dargestellt - sämtliche artenschutzrechtliche Konflikte, insbesondere mögliche Beeinträchtigungen von Fledermäusen, untersucht. Dass die erkannten Konflikte lösbar sind, wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans ausreichend ermittelt (s.o.). Ferner wurden bereits im Rahmen der Planaufstellung die konkret notwendigen CEF-Maßnahmen zur Bewältigung der erkannten Konflikte entwickelt. 40 Die als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen werden dabei z.T. auf Stufe der Planung festgesetzt. So wird in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan unter „6. Artenschutz“ festgesetzt, dass Rodungsarbeiten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten durchzuführen sind. Hinsichtlich dieser Festsetzungen wird auf S. 45 ASP ausgeführt, dass ein Auslösen von Zugriffsverboten nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch durch Bau- und Baumfällzeitenregelungen vermieden werden muss. Ferner wird in „6. Artenschutz“ auch eine ökologische Baubegleitung angeordnet. Nr. 7 der textlichen Festsetzungen setzt darüber hinaus ein fledermausfreundliches Bauen zur Unterstützung fest. Darüber hinaus wird als Artenschutzmaßnahme 3 (AS3) die Installation von Fledermauskästen festgesetzt (vgl. 11.12, S. 85 der Begründung des Bebauungsplans). 41 Weitere Festsetzungen von CEF-Maßnahmen finden sich im Bebauungsplan selbst nicht, sondern werden einem nachgelagerten Verfahren überlassen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Teil I) auf S. 89 wird hierzu ausgeführt, dass die Maßnahmen zur Installation von Fledermauskästen zusammen mit weitergehenden Maßnahmen wirken, wie z.B. dem Erhalt und der Sicherung von Althölzern innerhalb und außerhalb des Plangebiets oder der Sicherung und Entwicklung von Eichenmischwäldern als Jagdhabitat und Ruhestätte. Für diese Zusatzmaßnahmen wird ausweislich der Begründung des Bebauungsplans eine vertragliche Regelung getroffen. 42 Eine Umsetzung der vorgesehenen vertraglichen Regelung fand einerseits im städtebaulichen Grundvertrag zwischen der Stadt Trier und dem Beigeladenen statt (Anlage 1 zur Schutzschrift der Beigeladenen). Die Beigeladene verpflichtet sich in § 9 Abs. 5 des städtebaulichen Grundvertrages zur Durchführung von CEF- Maßnahmen, welche aufgrund der Planung „Castelnau II“ zu bestimmen sind, sowie zur Begleitung dieser Maßnahmen durch Monitoring, wobei der Beklagten auch eine Nachweispflicht über die Funktionsfähigkeit des Schutzkonzeptes auferlegt wird. Zur Sicherstellung der konkreten Umsetzung der vorgesehenen CEF-Maßnahmen wurde darüber hinaus ein Durchführungsvertrag „CEF-Maßnahme Bechsteinfledermaus“ zwischen dem Beigeladenen und der Antragsgegnerin geschlossen (Anlage 2 zur Schutzschrift). 43 Hinsichtlich dieser Vorgehensweise verkennt die Kammer nicht, dass es in der Tat kritisch zu bewerten ist, dass zur Sicherstellung der Umsetzung der CEF- Maßnahmen im Wesentlichen der Abschluss von Verträgen vorgesehen wurde. Da Verträge gekündigt bzw. aufgehoben werden können, ist insoweit fraglich, ob sie eine umfassende und dauerhafte Sicherung der Umsetzung von CEF-Maßnahmen gewährleisten können (vgl. dies andeutend: Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - 4 C 1347/08 -, juris). 44 Indes ist eine Verlagerung in das Genehmigungsverfahren des konkreten Vorhabens - hier im Speziellen der Rodung und Umwandlung - möglich, soweit entsprechende Rechtsvorschriften, welche im Genehmigungsverfahren zu beachten sind, ihrerseits die Umsetzung der CEF-Maßnahmen sicherstellen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BeckRS 51346 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Nach § 14 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 LWaldG soll die Genehmigung versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden Interesse liegt, bzw. nach § 14 Abs. 5 S. 4 LWaldG, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses eine Versagung rechtfertigen. Diese Abwägung beinhaltet jeweils auch eine umfassende Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange, mithin die Prüfung eines Verstoßes gegen § 44 BNatSchG. 45 Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt im vorliegenden Fall aber allein dann nicht vor, wenn die im Rahmen der Aufstellung des BF 19 entwickelten CEF-Maßnahmen wirksam umgesetzt wurden. Mithin darf eine Genehmigung nicht erteilt werden bzw. nur unter der Auflage im Sinne des § 14 Abs. 5 S. 4 LWaldG, dass von der Genehmigung kein Gebrauch gemacht werden darf, solange die CEF-Maßnahmen nicht wirksam sind. Damit ist grundsätzlich jedenfalls auf der maßgeblichen Ebene der Rodung gewährleistet, dass die Wirksamkeit der CEF-Maßnahmen berücksichtigt wird. 46 Dies ist auch vorliegend insoweit sichergestellt, als die Rodungsgenehmigung eine entsprechende Auflage enthält, dass von der Genehmigung erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn das Vorhaben auf der Fläche zulässig ist. Nach obigen Ausführungen setzt die Zulässigkeit des Vorhabens dabei die wirksame Umsetzung geeigneter CEF-Maßnahmen voraus. Mithin ist die wirksame Umsetzung der CEF- Maßnahmen, welche im Rahmen der Planaufstellung zumindest entwickelt (wenn auch nicht festgesetzt) wurden, vor Beginn der Rodung durch die Auflage des Bescheides sichergestellt. 47 (3) Ein gerichtlich nachprüfbarer Fehler der naturfachlichen Einschätzung ergibt sich nach summarischer Prüfung auch nicht daraus, dass der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verkannt wurde. 48 Zwar ist festzustellen, dass das zusammenfassende Fazit der ASP auf S. 45 ff. keinen Bezug auf das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG im Hinblick auf Fledermäuse nimmt und auch im Übrigen ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG weder in der ASP, noch im Umweltbericht festgestellt wird. 49 Ein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ergibt sich, wie im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans jedenfalls konkludent festgestellt wurde, insoweit nicht aus der Beeinträchtigung von Jagdhabitaten für Fledermäuse. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG voraussetzt, wobei eine erhebliche Störung vorliegen muss. Eine solche ist ausgeschlossen, wenn die betroffene Population auf bestehende oder eigens dafür hergestellte Habitate ausweichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3/06 -, juris). Ob ein Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung in diesem Sinne führen kann, erfordert eine Einzelfallbeurteilung, die wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abhängt, sodass auch die Beurteilung der Erheblichkeit i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG von der Einschätzungsprärogative der Fachbehörde umfasst wird (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3/06 -, juris). Fehler in der zugrundeliegenden Bewertung und Ermittlung sind - aus oben genannten Gründen einer nicht zu beanstandenden Methodik - für die Kammer dabei nicht ersichtlich. Im Rahmen der ASP wurden insbesondere in Form von Art-zu-Art-Betrachtungen auch Beeinträchtigungen von Jagdhabitaten untersucht und bewertet, jedoch eine Erheblichkeit i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verneint. 50 Darüber hinaus zeigen die entwickelten Ausgleichsmaßnahmen, dass die Beeinträchtigung der Jagdhabitate durchaus berücksichtigt wurde. So wurden speziell CEF-Maßnahmen zur Sicherung von Nahrungsquellen entwickelt, so etwa Vcef9, Vcef10 (S. 54 f. der ASP) sowie die Anlage von zusätzlichen Kleingewässern als Lebensraum für Insekten und damit als zusätzliche Nahrungsquelle für Fledermäuse (vgl. S. 61 f. der ASP). 51 Ein Verstoß gegen die Grundsätze zur Ermittlung und Bewertung und damit eine Überschreitung des fachbehördlichen Beurteilungsspielraums ist nach alledem nicht ersichtlich. 52 Ein Verstoß liegt insoweit allenfalls hinsichtlich etwaiger Dokumentationsobliegenheiten vor, da auf die Prüfung eines Zugriffsverbotes § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht ausdrücklich an jeder Stelle in den betreffenden Gutachten eingegangen wird. Da aber dennoch entsprechende Beeinträchtigungen ermittelt und bewertet wurden und Konsequenzen gezogen wurden, resultiert hieraus kein artenschutzrechtlicher Verstoß. 53 (4) Ein der gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegender Fehler liegt des Weiteren auch nicht im Hinblick auf die Ermittlungen und Bestandsaufnahmen zu den Verhältnissen in den Waldbereichen, welche als Kompensationsmaßnahmenflächen dienen sollen, vor. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlungen und Bestandsaufnahmen insoweit nicht hinreichend konkret waren, fehlen. 54 Insoweit ist erneut darauf zu verweisen, dass der zuständigen Behörde auch hinsichtlich der Geeignetheit von Kompensationsflächen eine naturfachliche Einschätzungsprärogative zukommt, da auch diese Frage einer außerrechtlichen Beurteilung bedarf, für die allgemein anerkannte fachwissenschaftliche Maßstäbe und standardisierte Erfassungsmethoden fehlen. 55 Für die Kammer ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich, wieso an der insoweit auf besonderen Sachverstand gestützten Einschätzung Zweifel bestehen sollten. Insbesondere wurde bereits im Rahmen der Stufe I der artenschutzrechtlichen Prüfung zur Quartiersrahmenplanung eine Bewertung durch das Büro ... durchgeführt. Ergänzend hierzu fand eine Suche und Abstimmung geeigneter Maßnahmenflächen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans statt. (vgl. Gesprächsvermerk vom 31. August 2016, Anlage 4 der Schutzschrift, sowie Vermerk Nr. 63121, Anlage 5 der Schutzschrift). 56 Zweifel des Antragstellers an der Ordnungsmäßigkeit der Ermittlungen und Bestandsaufnahmen erscheinen dabei insbesondere deshalb unsubstantiiert, da ausweislich gefertigter Vermerke die Auswahl der Maßnahmenflächen in Abstimmung mit dem Fledermausexperten des Antragstellers stattfand (vgl. insbesondere Vermerk Nr. 63121, Anlage 5 der Schutzschrift). 57 (5) Des Weiteren ist nach summarischer Prüfung auch kein Fehler dahingehend feststellbar, dass der Umfang der Kompensationsmaßnahmen - wie der Antragsteller geltend macht - offensichtlich defizitär sei. 58 Dabei verkennt das Gericht nicht, das die Flächen, die für die CEF-Maßnahmen vorgesehen sind im Vergleich zum beabsichtigen Rodungsgebiet deutlich kleiner ausfallen. Im Rahmen des § 44 Abs. 5 S. 2 und 4 BNatSchG ist es jedoch nicht erforderlich, dass der verloren gegangene oder beeinträchtigte Lebensraum 1:1 gewahrt wird. Entscheidend ist allein, ob der verbleibende und/oder neu geschaffene Lebensraum die beeinträchtigten Funktionen für die betroffenen Exemplare auffängt, sodass es nicht zu einer Minderung des Fortpflanzungserfolgs bzw. des Energiehaushalts der Exemplare der betreffenden Population kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 5.08, NuR 2010, 276, 283 Rn. 73). 59 Die ASP, die FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie der Umweltbericht zum Bebauungsplan kommen übereinstimmend zu diesem Ergebnis, vgl. v.a. Umweltbericht S. 98 ff. Auch insoweit ist daher unter Bezugnahme auf obige Ausführungen auf die Einschätzungsprärogative der Fachbehörden zu verweisen. Anhaltspunkte, die eine Fehleinschätzung diesbezüglich nahelegen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr setzten sich die Gutachten umfassend mit Ausgleichsmöglichkeiten auseinander. 60 (6) Ferner ergibt sich auch kein Fehler der naturfachlichen Einschätzung daraus, dass die Artenschutzmaßnahme AS3, die das Ausbringen von Fledermauskästen vorsieht, als Ausgleichsmaßnahme im Rahmen des § 44 Abs. 5 BNatSchG in Ansatz gebracht wurde. Eine solche Einschätzung war nach summarischer Prüfung vertretbar. 61 Dabei verkennt die Kammer nicht, dass eine Prognoseunsicherheit in Bezug auf die Annahme der Fledermauskästen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17/11 -, juris). Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Anbringung der Fledermauskästen nur zur kurzfristigen Überbrückung dienen soll und zudem ein Monitoring der Fledermauskästen angeordnet wurde. 62 Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass die Fledermauskästen in ein umfassendes Schutzkonzept, bestehend aus zahlreichen CEF-Maßnahmen, eingebettet ist. Die Kammer sieht daher keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Gesamtheit der festgesetzten sowie für die nachfolgenden Stufen entwickelten CEF-Maßnahmen Ausdruck eines Gesamtkonzepts sind, dessen Wirksamkeit auch nur im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen ist. 63 Auch insoweit kommt den Fachbehörden im Hinblick auf die Wirksamkeit eine Einschätzungsprärogative zu. Aus oben genannten Gründen ist kein Verstoß festzustellen. 64 (7) Außerdem ergibt sich ein offenkundiger, für das Gericht nachprüfbarer Fehler auch nicht daraus, dass die Maßnahmen auf den Flächen W3B/ CEF1, mithin im FFH-Gebiet durchgeführt werden. 65 Insoweit gilt es zwar zu berücksichtigen, dass Maßnahmen, zu deren Durchführung bereits aus anderen Gründen eine Rechtspflicht besteht, nicht im Rahmen des § 44 Abs. 5 BNatSchG in Ansatz zu bringen sind. Jedoch ist bei summarischer Prüfung im vorliegenden Fall festzustellen, dass sich eine Pflicht zur Durchführung der Maßnahmen auf den genannten Flächen nicht schon aus deren Zugehörigkeit zum FFH-Gebiet „Mattheiser Wald" ergibt, sondern dass die Maßnahmen über die durch das FFH-Gebiet begründeten Rechtspflichten hinausgehen. 66 So sieht der Bewirtschaftungsplan zum FFH-Gebiet zwar auch speziell dem Schutz von Fledermäusen zu dienen bestimmte Maßnahmen vor (vgl. S. 12 f. der FFH-Verträglichkeitsprüfung). Das Schutzziel des Bewirtschaftungsplans erschöpft sich jedoch in der Erhaltung und Wiederherstellung von Laichgewässern und eines lichten Mischwaldes als Jagdhabitat für Fledermäuse (vgl. S. 11 der FFH- Verträglichkeitsprüfung). 67 Die vorgesehenen und umgesetzten CEF-Maßnahmen in dem betreffenden Bereich gehen demgegenüber spezifischer auf die Bedürfnisse der Fledermäuse ein und setzen spezifischere und über den Bewirtschaftungsplan hinausgehende Maßnahmen fest. Im Rahmen des Umweltberichts zum BF 19 wurde etwa über Erhalt und Wiederherstellung von Laichgewässern hinausgehend die Anlage zusätzlicher Kleingewässer festgesetzt. Ferner ist auch die Strukturanreicherung der Landlebensbäume festgesetzt. 68 (8) Schließlich ergibt sich ein vom Gericht nachprüfbarer Mangel in der naturfachlichen Einschätzung auch nicht aus Fehlern in der FFH- Verträglichkeitsprüfung. Solche sind nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. 69 Soweit vorgebracht wurde, die Bestandserfassung und Ermittlung und Bewertung der artenschutzrechtlich relevanten Einflüsse auf die Fledermäuse im FFH-Gebiet sei nicht ausreichend gewesen, ist auch insoweit auf die naturfachliche Einschätzungsprärogative zu verweisen. Insbesondere ist zu betonen, dass die Ermittlungen keinesfalls erschöpfend sein müssen, sondern nur soweit gehen müssen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigung erfasst werden kann (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130,299, 372). Auch dürfen und müssen insoweit Verhältnismäßigkeitsüberlegungen angestellt werden. Untersuchungen, deren Aufwand in keinem Verhältnis zum Erkenntnisgewinn steht, sind zu unterlassen (OVG Münster, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE, NuR 2009, 421,424). 70 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind etwaige Ermittlungslücken nach Einschätzung im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Insoweit ist festzustellen, dass im Rahmen des Gutachtens des Büros ... aus dem Jahr 2013 weitreichende Fledermaus-Untersuchungen durchgeführt wurden. Soweit auf dieser Grundlage noch Unsicherheiten hinsichtlich des Einflusses auf Fledermäuse bestanden, stellt S. 48 der FFH-Verträglichkeitsprüfung das Bestehen von Datenlücken ausdrücklich fest. Dabei wurde ausweislich S. 48 der FFH-Verträglichkeitsprüfung in der Folge beim Bestehen von Datenlücken stets vom ungünstigsten Fall „worst case" ausgegangen. Nach Ansicht der Kammer bestehen gegen diese Vorgehensweise aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Bei Annahme des „worst case" ist ein möglichst hohes Schutzniveau sichergestellt, sodass der Artenschutz in jedem Fall gewährleistet ist. Im Übrigen ist ein solches Vorgehen im Umwelt- und Naturschutzrecht allgemein anerkannt. 71 Soweit die Untauglichkeit der CEF-Maßnahmen in Bezug auf die Fledermauspopulationen im FFH-Gebiet gerügt wird, kann vollumfänglich auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. 72 cc) Des Weiteren bestehen in Anbetracht des Monitoring-Berichts im Rahmen der Prüfung im Eilverfahren auch keine ersichtlichen Anhaltspunkte, die Zweifel der Kammer daran begründen könnten, dass die Umsetzung der CEF-Maßnahmen zum Zeitpunkt der Rodung wirksam sind bzw. sein werden, sodass die Voraussetzung des § 44 Abs. 5 BNatSchG auch insoweit erfüllt ist. 73 Das Monitoring erfolgte ausweislich S. 2 des Monitoring-Berichts durch eine Begutachtung und Begehung durch Sachverständige der .... Zweifel an deren Sachverstand und der Vorgehensweise sind nicht substantiiert begründet und auch nicht für die Kammer ersichtlich, zumal der Monitoring-Bericht umfassend und artbezogen die einzelnen Maßnahmen in Augenschein nimmt und deren Wirksamkeit bewertet (vgl. insbesondere die Artspezifische Strukturkontrolle des Monitoring-Berichts). 74 Dass das Monitoring erst nach Erlass der Genehmigung stattfand, begründet nach summarischer Prüfung im Eilverfahren keinen Verstoß gegen § 44 BNatSchG, da durch die Auflage, von der Genehmigung erst Gebrauch zu machen, wenn das Vorhaben zulässig ist, die Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Rodung sichergestellt ist. 75 b. Es kann nach alledem dahingestellt bleiben, ob eine Betroffenheit des Verbands in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich, wie vom Wortlaut des § 2 Abs. 4 UmwRG durch den nationalen Gesetzgeber vorgesehen, erforderlich ist oder ob eine solche Einschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle, wie in der Literatur vertreten, konventions- und unionsrechtswidrig ist (dazu Franzius, in Schink/Reidt/Mitschang, UmwRG, § 2, Rn. 7ff.). Nach der vorgenommenen Prüfung kommt mangels Verletzung von Vorschriften eine Betroffenheit nicht in Betracht. 76 c. Nach summarischer Prüfung hat die Klage des Antragstellers daher in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg. 77 Im Rahmen der summarischen Prüfung berücksichtigt die Kammer dabei auch, dass der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist bis zum 20. Februar 2020 um 10 Uhr keine Antragsbegründung vorgelegt hat. 78 2. Nach weitergehender Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen die in der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ausgeführten öffentlichen Interessen, die für eine vorzeitige Vollziehung sprechen, und die Vollzugsinteressen der Beigeladenen gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. 79 Dieses Abwägungsergebnis stützt die Kammer neben der im Rahmen der summarischen Prüfung festgestellten Rechtmäßigkeit des Bescheides auch auf die Überlegung, dass bei Aufschub der Rodung erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Beigeladene drohen. In Anbetracht der Größenordnung des Vorhabens besteht ein erhebliches Interesse der Beigeladenen an der Einhaltung langfristiger finanzieller Planungen. Hinzu treten öffentliche Interessen an einer zeitnahen Verwirklichung des sozialen Wohnbauprojektes und damit soziale und für die Allgemeinheit bedeutsame Aspekte. 80 Bei der im Rahmen der Abwägung vorzunehmenden Folgenabwägung in Form der Doppelhypothese verkennt die Kammer nicht, dass sich auf beiden Seiten gravierende Folgen gegenüber stehen. Nach Ansicht der Kammer können dabei grundsätzlich weder die wirtschaftlichen und sozialen Folgen einerseits, noch die artenschutzrechtlichen Folgen andererseits eindeutig gegenüber den jeweils anderen überwiegen. Unter Berücksichtigung der mangelnden Erfolgswahrscheinlichkeit des Widerspruchs und der nach summarischer Prüfung zu stellenden Prognose, dass aufgrund der CEF-Maßnahmen keine nicht wieder gut zu machenden Schäden für die in dem betroffenen Gebiet ansässigen Fledermauspopulationen zu befürchten sind, wenn die Rodung unter Einhaltung aller Nebenbestimmungen stattfindet, muss die Abwägung dennoch zu Lasten des Antragstellers ausfallen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Nachrüstung von Ausgleichsmaßnahmen, wenn auch nicht gesetzlich im Rahmen des § 14 LWaldG vorgesehen, so doch jedenfalls praktisch nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. C. 81 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten zu tragen hat. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko beteiligt hat, § 154 Abs. 3 VwGO, sind seine außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig und es entspricht der Billigkeit, diese dem Antragsteller aufzuerlegen. 82 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1,63 GKG i.V.m. Nrn. 34.4 und 1.5 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013 (LKRZ 2014, 169).