Urteil
5 K 74/10.TR
VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2010:0609.5K74.10.TR.0A
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Leitsätze
Solange in einer bestehenden Tischlerinnung eine Fachgruppe "Bestatter" besteht, ist aufgrund der Bestimmung des § 52 Abs. 1 Satz 3 HwO kein Raum für die Bildung einer eigenständigen Bestatterinnung. Dies gilt ungeachtet dessen, dass seit dem 1. Januar 2010 für das Bestattungsgewerbe eine eigenständige Meisterprüfungsordnung gilt.(Rn.11)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Solange in einer bestehenden Tischlerinnung eine Fachgruppe "Bestatter" besteht, ist aufgrund der Bestimmung des § 52 Abs. 1 Satz 3 HwO kein Raum für die Bildung einer eigenständigen Bestatterinnung. Dies gilt ungeachtet dessen, dass seit dem 1. Januar 2010 für das Bestattungsgewerbe eine eigenständige Meisterprüfungsordnung gilt.(Rn.11) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf Genehmigung der am 19. April 2008 beschlossene Satzung zulässig, denn durch eine derartige Genehmigung erlangt die Klägerin gemäß § 53 Satz 2 HwO den Status einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, so dass für eine gesonderte Genehmigung der Innung kein Raum ist, wobei allerdings Streitgegenstand lediglich die am 19. April 2008 beschlossene Satzung ist, nachdem 2004 noch keine konkret beschlossene Satzung zur Genehmigung vorgelegt wurde. Dabei ist die Klägerin, obwohl sie derzeit noch keine Rechtsfähigkeit besitzt, gemäß § 61 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als Vereinigung, soweit ihr ein Recht zustehen kann, beteiligungsfähig, zumal die Gründungsmitglieder eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts im Sinne des § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - bilden, die insoweit ebenfalls Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - und vom 28. November 1997 - V ZR 178/96 -, beide veröffentlicht in juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1974 - VI 223/73 -, s.a. Zöller, Zivilprozeßordnung , 21. Auflage § 50, Rdnr. 39). Vertreten wird die Klägerin dabei gemäß § 714 BGB in Verbindung mit § 33 Abs. 1 der von ihr beschlossenen Satzung durch den von ihr gewählten Obermeister und seinen Stellvertreter, so dass für eine Vertretung durch den Bestatterverband Rheinland-Pfalz - wie er in der Klageschrift als Vertreter genannt wird - kein Raum ist und das Rubrum des Verfahrens entsprechend umzustellen war. Des Weiteren kommt es für die Zulässigkeit der Klage nicht darauf an, ob der Bescheid vom 11. August 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2010 der Klägerin ordnungsgemäß im Sinne der § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG - in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - bekanntgegeben und gemäß § 43 VwVfG wirksam geworden sind, denn im Falle der Bejahung dieser Frage wäre die Klage fristgerecht im Sinne des § 74 VwGO erhoben worden. Im Falle der Verneinung der Frage wäre die Klage nach § 75 VwGO zulässig. Die demnach zulässige Klage ist indessen nicht begründet. Die Satzung einer Handwerksinnung bedarf gemäß § 56 Abs. 1 HwO der Genehmigung durch die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Innung ihren Sitz nimmt. Nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 HwO ist die Genehmigung allerdings zu versagen, wenn die Satzung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Letzteres ist vorliegend bereits deshalb der Fall, weil die zur Genehmigung vorgelegte Satzung keine Bestimmungen über den Sitz der zu errichtenden Innung enthält, obwohl eine dahingehende Regelung gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 HwO zwingend in der Satzung enthalten sein muss. Nun haben die Gründungsmitglieder der Klägerin am 19. April 2008 zwar gesondert beschlossen, dass als Innungssitz Trier vorgesehen sei. Darin kann indessen noch keine satzungsmäßige Festlegung des Innungssitzes gesehen werden, da diese Regelung nicht in den zur Genehmigung vorgelegten Satzungstext übernommen wurde. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass dieser Mangel durch eine einer Genehmigung beizufügende Nebenbestimmung geheilt werden könne, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen, da die Innung durch die Satzungsgenehmigung den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erhält und aus der Genehmigung und ihrer Bekanntgabe heraus erkennbar sein muss, dass und wann die Körperschaft entstanden ist (vgl. Detterbeck, Handwerksordnung, 4. Auflage § 56, Rdnr. 5). Außerdem müssen Inhalt und Gestaltung der Satzung den Gründungsmitgliedern vorbehalten bleiben, so dass auch vor diesem Hintergrund kein Raum für eine Genehmigung der Satzung unter Beifügung von Nebenbestimmungen ist. Außer aus diesem Grund, der bereits allein die Abweisung der Klage als unbegründet zur Folge hat, kann die Klage gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz, 56 Abs. 2 Nr. 1 HwO auch deshalb keinen Erfolg haben, weil in den Bezirken der im Bereich der Beklagten in unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeitsbereichen tätigen verschiedenen Tischler/Schreinerinnungen mit Genehmigung der Beklagten Fachgruppen für das Bestattergewerbe gebildet wurden und eine Genehmigung der Satzung der Klägerin dazu führen würde, dass für das Bestattergewerbe in den Gebieten der bestehenden Tischlerinnungen zwei Innungen für das Bestattungsgewerbe nebeneinander bestünden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob heute noch für das Tischlergewerbe und das Bestattergewerbe eine gemeinsame Innung gebildet werden dürfte. Entscheidend ist vielmehr, da in Bezug auf die mit der Klage erstrebte Satzungsgenehmigung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht abzustellen ist, lediglich, dass derzeit im Bezirk der Beklagten für drei unterschiedlich abgegrenzte räumliche Bereiche drei Innungen rechtswirksam existieren, die sowohl das Tischlereigewerbe als auch das Bestattungsgewerbe umfassen. Dabei ist die in der Vergangenheit erfolgte Bildung der bestehenden Innungen nicht unwirksam. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 4. Alt. HwO können solche Handwerke oder handwerksähnliche Betriebe, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehen, zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen innerhalb eines bestimmten Betriebs zu einer Handwerksinnung zusammentreten. Gemäß Nr. 27 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO üben Tischler ein zulassungspflichtiges Gewerbe aus, während das Bestattungsgewerbe gemäß Nr. 50 der Anlage B zu § 18 Abs. 2 HwO ein handwerksähnliches Gewerbe darstellt. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich diese beiden Gewerbe fachlich oder wirtschaftlich "nahe stehen" und daher zu einer gemeinsamen Innung zusammengefasst werden durften, ist eine großzügige Beurteilung geboten. Der Gesetzgeber wollte mit der Vorgabe des "nahe stehend" lediglich verhindern, dass sich völlig verschiedene Gewerbe zu einer Innung zusammenschließen. Ausreichend ist vielmehr bereits, wenn verschiedene Gewerbe einzelne Grundfertigkeiten gemeinsam haben und damit fachlich nahe stehen oder durch die Ausübung verschiedener Gewerbe gleiche wirtschaftliche Interessen verfolgen, die über die bloße Gewinnabsicht hinausgehen. Indiz für eine fachliche oder wirtschaftliche Verbundenheit sind traditionelle Zusammenschlüsse von verschiedenen Gewerben in einer Innung (vgl. Detterbeck, a.a.O. § 52 Rdnr. 9). Vorliegend lagen jedenfalls in der Vergangenheit in Bezug auf das Tischler-/Schreinergewerbe einerseits und das Bestattergewerbe andererseits die Voraussetzungen für die Bildung einer gemeinsamen Innung vor, da es sich um einander nahe stehende Gewerbe im Sinne des § 52 Abs. 1 HwO handelte. Dies hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes in seinem den Beteiligten bekannten und in den Verwaltungsakten der Beklagten enthaltenen Urteil vom 22. März 2007 - 1 K 6/06 - mit ausführlicher Begründung, die sich die Kammer zu eigen macht, dargelegt, so dass die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen, die sie sich zu eigen macht, Bezug nimmt. Von daher vermag die Kammer keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Einbeziehung der Bestatter in die im Bezirk der Beklagten bestehenden Tischlerinnungen einen derart evidenten Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Satz 1 HwO dargestellt hätte, dass sie nichtig gewesen wäre, sodass das Bestattungsgewerbe rechtswirksam in die bestehenden Tischlerinnungen einbezogen wurden. Darauf, ob ein Betrieb ausschließlich das Bestattungsgewerbe ausübt oder ob ein Schreiner-/Tischlerbetrieb neben der eigentlichen Schreiner-/Tischlerarbeit auch Bestattungen vornimmt und deshalb auch im Bestattergewerbe tätig ist, kommt es für die Einbeziehung des Bestattungsgewerbes in eine Tischlerinnung nicht an. Die in den letzten Jahren erfolgten Änderungen der Handwerksordnung und der Erlass der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Bestattungsgewerbe - Bestattermeisterverordnung - BestMstrV - vom 15. September 2009 (BGBl I 2009, S. 3036) haben nicht dazu geführt, dass kraft Gesetzes die Bildung einer einheitlichen Innung für das Tischler- und Bestattergewerbe gegenstandslos geworden wäre. Zwar enthält diese neue Prüfungsordnung nahezu keine Elemente, wie sie in der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Tischler-Handwerk - Tischlermeisterverordnung - vom 13. Mai 2008 (BGBl I 2008, S. 826) genannt werden. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den Bestand rechtswirksam gebildeter Innungen und ändert auch nichts daran, dass sich jedenfalls in der Vergangenheit das Tischlergewerbe und das Bestattergewerbe im Sinne des § 52 Abs. 1 HwO nahe standen. Dies hat zur Folge, dass § 52 Abs. 1 Satz 3 HwO der Errichtung einer neuen Innung für das Bestattergewerbe zwingend entgegensteht und eine Satzung einer neu gegründeten eigenständigen Bestatterinnung nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 HwO nicht genehmigt werden darf, ohne dass der Beklagten insoweit ein Ermessensspielraum eröffnet wäre (vgl. hierzu auch bereits BVerwG, Urteil vom 14. April 1961 - VII C 124/59 -, VerwRpsr, 13. Band Nr. 272, S. 988, 989). Insoweit kommt es nämlich lediglich darauf an, dass das Bestattergewerbe aufgrund der insoweit erteilten bestandskräftigen Genehmigungen derzeit noch von den bestehenden Schreiner-/Tischlerinnungen umfasst wird, da es aus ihnen bislang nicht ausgegliedert wurde. Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Genehmigungen zur Bildung von Fachgruppen für das Bestattungsgewerbe rechtmäßig erteilt worden sind, denn diese Genehmigungen sind mit ihrer Bekanntgabe an die jeweiligen Innungen gemäß §§ 1 LVwVfG, 43 VwVfG wirksam geworden, da keine Anhaltspunkte für ihre Nichtigkeit im Sinne des § 44 VwVfG ersichtlich sind. Auch wurden sie nicht angefochten, so dass sie derzeit zu beachten sind. Ausgegliedert wurden die Fachgruppen bislang nicht. Zwar enthält die Handwerksordnung keine Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausgliederung eines Handwerks aus einer bestehenden Innung. Diese Gesetzeslücke ist indessen im Wege einer ergänzenden Rechtsfindung dahingehend zu schließen, dass nur die Innungsmitglieder der jeweiligen Innung die Ausgliederung einer bei ihr bestehenden Fachgruppe beschließen können, während Nichtmitglieder keine Änderungen bestehender Zustände bewirken können (vgl. zu alledem ausführlich vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1974 - VI 223/73 -). Eine derartige Ausgliederung wurde indessen von den bestehenden Innungen nicht beschlossen. Auch bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob im Wege der Fachaufsicht über bestehende Innungen eine Ausgliederung der gebildeten Bestatterfachgruppen verlangt werden könnte, denn jedenfalls solange ist für die Bildung einer neuen Innung kein Raum, als das Bestattergewerbe nicht tatsächlich aus den bestehenden Innungen ausgegliedert wurde (vgl. insoweit auch Honig/Knörr, Kommentar zur HwO, 4. Aufl. § 52, Rdnr. 26; Detterbeck, a.a.O. § 52, Rdnr. 17). Ob die Voraussetzungen für eine derartige Ausgliederung vorliegen, ist daher im vorliegenden Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Von daher kann die Klage auch aufgrund der Bestimmung des § 52 Abs. 1 Satz 3 HwO keinen Erfolg haben, ohne dass für die Kammer noch Veranlassung besteht, der Frage nachzugehen, wie viele Personen erforderlich sind, um eine Innung zu gründen, und ob eine eigenständige Bestatterinnung im Bereich der Beklagten leistungsfähig im Sinne des § 52 Abs. 2 HwO wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird nicht zugelassen. Gründe Gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands nach der sich aus dem Antrag der Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache und ist aufgrund einer Ermessensentscheidung des Gerichts festzusetzen. Dabei orientiert sich das Gericht in der Regel an dem von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, DVBl. 2004, S. 1525, der indessen keine Empfehlung bezüglich solcher Rechtsstreitigkeiten enthält, die sich auf die Gründung von Handwerksinnungen beziehen. Gleichwohl besteht keine Veranlassung, den Streitwert auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festzusetzen, da der Sach- und Streitstand hinreichende Anhaltspunkte für eine anderweitige Streitwertfestsetzung bietet. Wenn nämlich in dem genannten Streitwertkatalog unter Nr. 45.1 für Vereinsverbote ein Streitwert von zumindest 15.000 € vorgesehen ist, so erscheint es interessengerecht, die darin zum Ausdruck kommende Wertung auf das wirtschaftliche Interesse an einer Neugründung einer Innung zu übertragen und den Wert des Streitgegenstands für das vorliegende Verfahren auf 15.000 € festzusetzen (vgl. im Ergebnis ebenso VG Saarlouis, Beschluss vom 22. März 2007 - 1 K 6/06 -, juris). Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung der Errichtung einer Innung für das Bestattergewerbe. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 28. April 2004 trafen sich acht im Bezirk der Beklagten tätige Bestatter zu einer Gründungsversammlung der "Innung für das Bestatter-Handwerk im Bezirk der Handwerkskammer Trier" und beschlossen: "Die zugrunde liegende Satzung ist die von der Handwerkskammer Trier genehmigte Satzung für die Innungen vom 25. April 1996 sowie die Mustersatzung für Handwerksinnungen der Sächsischen Handwerkskammern. Die Gründungsmitglieder beschließen diese Satzungsvorlagen zu verwenden." Außerdem wurde beschlossen, alle im Bezirk der Beklagten tätigen Bestatter zu einer konstituierenden Sitzung einzuladen, in der die weiteren Regularien beschlossen werden sollten. Die Innung solle den Namen "Innung für das Bestattungsgewerbe im Bezirk der Handwerkskammer Trier" tragen und ihren Sitz in der L. Straße ... in Trier - dem Sitz der Handwerkskammer - haben. Die Unterlagen bezüglich dieser Versammlung legte Herr ..., Inhaber der Fa. ..., Bestattungen, ..., mit Anschreiben vom 30. April 2004 der Beklagten vor, die sich hierzu mit Schriftsatz vom 13. Mai 2004 dahingehend äußerte, dass das Bestattungsgewerbe von der Schreinerinnung umfasst werde und die Bildung einer neuen Innung nur möglich sei, wenn die Schreinerinnung die Bestattungsunternehmen aus ihrer Innung entlasse. Von daher könne eine Satzung, sofern sie denn verabschiedet werde, nicht genehmigt werden. Hierauf entwickelte sich umfangreicher Schriftwechsel zwischen den Beteiligten. In der Folgezeit wurden im Bereich der Handwerkskammern der Pfalz, Rheinhessen und Koblenz jeweils Bestatterinnungen gegründet. Hierzu beharrte die Beklagte gegenüber der Klägerin darauf, dass diese Innungen rechtswidrig gegründet worden seien, weil die Innung des Tischlerhandwerks das Bestattergewerbe umfasse. Am 19. April 2008 beschlossen dann Herr ... als Inhaber des in ... ansässigen Bestattungsunternehmens ..., Frau ... und Herr ... von der ... OHG, Trier, Frau ... aus ... und Herr ... aus ... eine Satzung der Bestatterinnung Trier, die allerdings in ihrem § 1 Abs. 1 keine Angaben zum Sitz der Innung enthält, da der entsprechende Freitext im Satzungsvordruck nicht ausgefüllt wurde. Außerdem fassten die genannten Personen zahlreiche weitere Beschlüsse, darunter einen solchen dahingehend, dass als Innungssitz Trier vorgesehen sei, und einen über die Wahl des Vorstands, dem ausschließlich die vorgenannten Personen angehören, wobei Herr ..., ..., zum Obermeister und Herr ..., Trier, zum stellvertretenden Obermeister der neuen Innung gewählt wurden. Mit an die Beklagte adressiertem und von Herrn ... unterzeichneten Schriftsatz vom 28. April 2008, der als Absender die "Bestatterinnung für den Bereich der Handwerkskammer Trier, ..., 40239 Düsseldorf" nennt - unter dieser Anschrift hat der Landesfachverband Bestattungsgewerbe Rheinland-Pfalz e.V., Vorsitzender: ..., seinen Sitz -, wurde die am 19. April 2008 verabschiedete Innungssatzung nebst Protokoll und Teilnehmerliste der Gründungsversammlung mit dem Antrag auf Genehmigung vorgelegt. Mit an Herrn ..., c/o Bestatterverband Rheinland-Pfalz e.V., Düsseldorf, adressiertem Bescheid vom 11. August 2009 lehnte die Beklagte eine Genehmigung der Bestatterinnung Trier ab und begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kammerbezirk Trier durch die Bestatter-Fachgruppen in den Schreinerinnungen abgedeckt sei und von daher keine eigenständige Bestatterinnung genehmigt werden könne. Außerdem sei die beschlossene Satzung formell fehlerhaft, weil sie nicht die nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Handwerksordnung - HwO - zwingend erforderliche Angabe des Sitzes der Innung enthalte. Außerdem sei Frau ..., die an dem Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, gemäß § 58 HwO nicht berechtigt gewesen, an der Beschlussfassung mitzuwirken, weil sie nicht im Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe eingetragen sei. Da ein Bestattungsunternehmen nur eine Stimme habe, sei der Gründungsbeschluss letztlich nur von drei stimmberechtigten Mitgliedern gefasst worden; erforderlich seien aber aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 56 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - sieben Stimmen gewesen. Außerdem sei mangels einer entsprechenden Anzahl von Innungsmitgliedern keine Leistungsfähigkeit der gegründeten Innung gewährleistet. Auch sei der Vorstand nicht ordnungsgemäß besetzt worden, weil Frau ... kein Innungsmitglied sein könne. Soweit 2004 ein Satzungsbeschluss gefasst worden sei, sei diese Satzung nie zur Genehmigung vorgelegt worden. Gegen diesen Bescheid legten am 27. August 2009 sowohl der Bestatterverband Rheinland-Pfalz e.V. als auch die "Bestatterinnung im Bezirk der Handwerkskammer Trier i.Gr." Widerspruch ein, wobei sich die jetzigen klägerischen Prozessbevollmächtigten lediglich für den Bestatterverband Rheinland-Pfalz bestellten. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2009 machten die Prozessbevollmächtigten dann geltend, dass sich der Bescheid wohl auf die Genehmigungsanträge vom 30. April 2004 und 28. April 2008 beziehe und schon deshalb fehlerhaft sei, weil er nicht an den Antragsteller, Herrn ..., adressiert sei. Dies werde aber aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung letztlich nicht gerügt. Der Bescheid sei jedoch auch materiell-rechtlich fehlerhaft, weil kein Versagungsgrund im Sinne des § 56 HwO vorliege. Eine neu zu gründende Bestattungsinnung sei leistungsfähig, da sich alle 130 Mitglieder des Bestatterverbands Rheinland-Pfalz bereit erklärt hätten, Bestatterinnungen beizutreten; im Bezirk der Handwerkskammer Trier seien 33 hauptamtliche Bestatter tätig. Soweit die Beklagte auf eine analoge Anwendung des § 56 BGB abstelle, sei dies nicht zulässig, da der Gesetzgeber insoweit keine Anforderungen an die Gründung einer Innung stelle. Bestehende Tischlerinnungen seien keine Sammelinnungen im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 4. Alt. HwO, denn ihnen gehörten keine selbständigen Bestatter an. Außerdem müsse gesehen werden, dass das Bestattungsgewerbe über eine eigene Meisterprüfungsverordnung verfüge, so dass auch unter Ausbildungsgesichtspunkten das Bestattungsgewerbe nicht als Untergruppierung der Tischlereibetriebe angesehen werden könne. Im Übrigen existierten bei allen anderen rheinland-pfälzischen Handwerkskammern Bestatterinnungen. Mit an die jetzigen Prozessbevollmächtigtem adressiertem Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2010, der sich ausdrücklich nur auf den "Widerspruch vom 22. Oktober 2009" bezieht, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, dass die Beklagte aufgrund der Adressenangabe davon ausgegangen sei, dass die in Gründung befindliche Innung als nicht rechtsfähiger Verein vom Bestatterverband vertreten werde. Mit drei nachgewiesenen Innungsmitgliedern könne kein leistungsfähiger Verband gegründet werden. Auch sei es nicht sachgerecht, hauptbetriebliche Bestatter und mit einer Schreinerei verbundene nebenbetriebliche Bestatter unterschiedlichen Innungen oder gar zwei Innungen zuzuordnen. Auch müsse gesehen werden, dass alle drei im Bezirk der Handwerkskammer Trier ansässigen Schreinerinnungen in ihren Satzungen das Bestattungsgewerbe erfassten, so dass für eine eigenständige Bestatterinnung kein Raum sei. Daraus, dass für Bestatter eine eigenständige Meisterprüfungsverordnung existiere, lasse sich für eine Innungsgründung nichts herleiten. Soweit andere Handwerkskammern Bestatterinnungen zugelassen hätten, könnten daraus keine Rechte hergeleitet werden, denn es bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Am 22. Februar 2010 hat dann die "Innung für das Bestattungsgewerbe i.G., vertreten durch 1. Herrn ..., ..., 2. Bestatterverband Rheinland-Pfalz, ..." Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zur Genehmigung einer Innung für das Bestattergewerbe zu verpflichten. Sie ist der Auffassung, dass die Innung in Gründung als Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts - BGB-Gesellschaft -, bestehend aus den fünf Vertretern der Bestatterunternehmen, die am 19. April 2008 die Gründungsverhandlung abgehalten hätten, Klägerin des Verfahrens sei. In der Sache sei die Klage begründet, denn ein Versagungsgrund im Sinne des § 56 Abs. 2 Nr. 1 HwO liege nicht vor, da die zu gründende Innung mit den Bestimmungen der Handwerksordnung in Einklang stehe. Das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs sei auf die Gründung einer Innung nicht anwendbar, so dass es auf die Anzahl der Gründungsmitglieder nicht ankomme. Vielmehr seien für die Bildung einer BGB-Gesellschaft zwei Personen ausreichend. Von einer Leistungsfähigkeit der zu gründenden Innung könne angesichts der zahlreichen hauptberuflichen Bestatter im Bereich der Beklagten ausgegangen werden, zumal der in Gründung befindlichen Innung derzeit bereits 27 Mitglieder - und damit 70 % der im Bereich der Beklagten tätigen Bestatter - angehörten. Was das Unternehmen ... betreffe, sei dieses Mitglied des Bestattervereins Rheinland-Pfalz. Die bestehenden Schreinerinnungen seien keine Sammelinnungen im Sinne des § 52 Satz 2 4. Alt. HwO, die der Gründung einer weiteren Innung entgegenstünden. Diese Bestimmung lasse den Zusammenschluss von Handwerk und handwerksähnlichem Gewerbe in einer Innung nur zu, wenn die entsprechenden Betriebszweige im Haupterwerb geführt würden. Daran fehle es indessen, weil in den jeweiligen Bestatterfachgruppen der Innungen nur Nebenerwerbsbestatter, aber kein einziger Haupterwerbsbestatter Mitglied sei. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass sich alle als Handwerk betriebenen Gewerbe zu einer Innung zusammenschließen könnten, wenn es sich um ein einheitliches Berufsbild handele. Letzteres werde maßgeblich durch eine eigene Ausbildungsordnung dokumentiert und sei bei dem Bestattergewerbe der Fall. Insoweit müsse auch gesehen werden, dass das zuständige rheinland-pfälzische Ministerium bereits 2004 die Handwerkskammern darüber informiert habe, dass in Tischler- und Schreinerinnungen künftig keine Fachgruppen für das Bestattungsgewerbe mehr genehmigungsfähig seien, weil sich Schreiner und Bestatter weder fachlich noch wirtschaftlich nahe stünden. Gleichwohl habe die Beklagte in den Folgejahren entsprechende Fachgruppen genehmigt. Soweit die Beklagte Mängel in der Besetzung des Vorstands rüge, könne dem durch eine entsprechende Nebenbestimmung Genüge getan werden. Die Klägerin beantragt, nachdem seitens des Gerichts gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf die Stellung eines sachdienlichen Antrags hingewirkt wurde, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2010 zu verpflichten, die am 19. April 2008 beschlossene Satzung der Bestatterinnung Trier zu genehmigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass es zwar grundsätzlich möglich sei, neben einer Schreinerinnung eine Bestatterinnung zu bilden. Allerdings gelte nach wie vor der Ausschließlichkeitsgrundsatz des § 52 Abs. 1 Satz 3 HwO, so dass aufgrund des Prioritätsgrundsatzes die Bildung von Fachgruppen des Bestattergewerbes in den vorhandenen Schreinerinnungen Vorrang vor der Bildung einer neuen Bestatterinnung habe. Der Versuch einer Innungsbildung im Jahr 2004 habe bereits deshalb keinen Erfolg haben können, weil seinerzeit keine Satzung verabschiedet, kein Vorstand gewählt und keine ausreichende Mitgliederzahl nachgewiesen worden sei. Die Innungsgründung im April 2009 sei aus den im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen unwirksam. Fehlerhaft sei außerdem die Vorstandswahl gewesen, weil Frau ... mangels Mitgliedschaft in der Handwerkskammer weder wählbar noch wahlberechtigt gewesen sei. Die bestehenden Schreinerinnungen seien im Übrigen nicht verpflichtet, durch Satzungsänderungen den Weg frei zu machen für eine Innungsneugründung. Den drei bestehenden Schreinerinnungen gehörten 39 Bestatter, die allerdings regelmäßig mit Schreinereien verbunden seien, als Mitglied an. Als reine Bestatterbetriebe seien im Bereich der drei Innungen 38 Bestattungsunternehmen registriert, von denen bislang nur drei ihre Bereitschaft erklärt hätten, einer selbständigen Bestatterinnung beizutreten. Von daher sei nicht ersichtlich, dass eine überwiegende Zahl der Bestatter eine Innungsbildung wünsche, so dass keine Veranlassung bestehe, die bestehenden Innungen zu Satzungsänderungen zu veranlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.