Urteil
5 K 557/10.TR
VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2010:1027.5K557.10.TR.0A
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Leitsätze
1. Bei der Herstellung von Perlwein gehören Verschnitt und Verperlen zur Herstellung im Sinne des Art 6 Abs.1 VO(EG) Nr. 607/2009 (juris: EGV 607/2009), nicht aber zu dem in dieser Norm genannten nachgelagerten Verfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 2 VO(EG) Nr. 607/2009 (juris: EGV 607/2009).(Rn.29)
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn 2010 - nach der Änderung des europäischen Weinrechts zum 1. August 2009 - in Deutschland aus italienischem Tafelwein mit der geografischen Bezeichnung IGT (Indicacione Geografica Tipica) durch Verschnitt und Verperlung Perlwein hergestellt und auf der Etikettierung des Perlweins zur Bezeichnung des zu seiner Herstellung verwandten Weins die Abkürzung IGT erwähnt wird.(Rn.32)
(Rn.36)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin das Herstellen (Verschnitt und Verperlung) und Inverkehrbringen eines "Vino frizzante IGT" aus italienischen IGT-Wein des Weinjahrgangs 2009 in Deutschland zu untersagen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Herstellung von Perlwein gehören Verschnitt und Verperlen zur Herstellung im Sinne des Art 6 Abs.1 VO(EG) Nr. 607/2009 (juris: EGV 607/2009), nicht aber zu dem in dieser Norm genannten nachgelagerten Verfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 2 VO(EG) Nr. 607/2009 (juris: EGV 607/2009).(Rn.29) 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn 2010 - nach der Änderung des europäischen Weinrechts zum 1. August 2009 - in Deutschland aus italienischem Tafelwein mit der geografischen Bezeichnung IGT (Indicacione Geografica Tipica) durch Verschnitt und Verperlung Perlwein hergestellt und auf der Etikettierung des Perlweins zur Bezeichnung des zu seiner Herstellung verwandten Weins die Abkürzung IGT erwähnt wird.(Rn.32) (Rn.36) 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin das Herstellen (Verschnitt und Verperlung) und Inverkehrbringen eines "Vino frizzante IGT" aus italienischen IGT-Wein des Weinjahrgangs 2009 in Deutschland zu untersagen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, über die die Kammer nach § 52 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als örtlich zuständiges Gericht zu entscheiden hat, ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig und in der Sache begründet. Die Klage bezieht sich auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben und verlangen, dass eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwGE 100, S. 262 ff. m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 39/98 -, DVBl. 2000, S. 636 m.w.N.) haben sich rechtliche Beziehungen dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Das Erfordernis einer Verdichtung der Rechtsbeziehungen zu einem "konkreten" Rechtsverhältnis rechtfertigt sich aus dem Anliegen, den Verwaltungsgerichten nicht die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen aufzubürden. Die Beantwortung solcher abstrakter Rechtsfragen, von denen unsicher ist, ob und wann sie für die Rechtsstellung des Betroffenen relevant werden, ist nicht Teil des den Gerichten vom Grundgesetz erteilten Rechtsschutzauftrages. Bei Anwendung dieser Kriterien steht in tatsächlicher Hinsicht außer Frage, dass die Klägerin mit der Feststellungsklage einen konkreten Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet hat. Die begehrte Feststellung bezieht sich auch auf die Anwendung bestimmter Normen auf den von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Perlwein. Ferner steht der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses zur Seite. Mit der Feststellungsklage erstrebt sie zwar letztlich vorbeugenden Rechtsschutz, der als Zulässigkeitserfordernis das Vorhandensein qualifizierter Rechtsschutzvoraussetzungen verlangt. Es muss ein spezielles auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen, das heißt, es muss eine begründete Besorgnis bestehen, bei der Vornahme der beabsichtigten Handlung nicht zumutbaren Rechtsfolgen ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1999 a.a.O.). Vorliegend ist ein derartiges besonderes Feststellungsinteresse zu bejahen, weil sich die gesetzlichen Vertreter der Klägerin im Falle der Verwendung einer unzulässigen Angabe auf den Etiketten des von ihr vertriebenen Perlweins möglicherweise nach §§ 48, 49 WeinG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 2010 (BGBl. I, S. 1136), strafbar machen oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 50 WeinG begehen könnten (vgl. zum Feststellungsinteresse auch BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, S. 177). Des Weiteren steht der Zulässigkeit der Klage die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen, der zufolge eine Feststellung nicht begehrt werden kann, wenn die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Vorliegend stand der Klägerin indessen die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage, die allein in Betracht kommen könnte, bislang nicht offen, denn in den gegenüber der Klägerin ergangenen schriftlichen Stellungnahme des Beklagten kann noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - anwendbaren § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes - VwVfG - gesehen werden; insbesondere können die ergangenen Schriftsätze des Beklagten aufgrund der in ihnen enthaltenen Formulierungen nicht als feststellender Verwaltungsakt qualifiziert werden. Schließlich ist das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, richtiger Anspruchsgegner für das Begehren der Klägerin, denn diese Behörde wäre für den Erlass einer eventuellen Untersagungsverfügung, die ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes finden würde, zuständig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. November 2003 - 7 A 10959/03.OVG -, ESOVGRP m.w.N.). Die zulässige Klage ist auch begründet. Gemäß § 27 Abs. 1 WeinG dürfen Erzeugnisse, die den Rechtsakten der EG, dem Weingesetz oder den aufgrund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden, sofern nicht eine durch Rechtsverordnung im Sinne des § 27 Abs. 2 WeinG zugelassene Ausnahme vorliegt. Vorliegend verstößt die Produktion des Perlweins durch die Klägerin und die Angabe der Abkürzung "IGT" auf dessen Etikettierung indessen nicht gegen derartige Bestimmungen, so dass der Beklagte nicht berechtigt wäre, das Inverkehrbringen zu untersagen. Abzustellen ist dabei auf die seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24. Juli 2009, S. 60 ff.), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 401/2010 der Kommission vom 7. Mai 2010, geänderte Rechtslage. Die Bezeichnung IGT als Abkürzung für "Indicazione Geografica Tipica" stellt gemäß Art. 7 Abs. 3, 40 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 einen geschützten traditionellen italienischen Begriff dar, der im italienischen Gesetz Nr. 164 vom 10. Februar 1992 festgelegt wurde, um italienische Weine mit geografischer Angabe zu bezeichnen, deren besondere Beschaffenheit und Qualitätsstufe sich aus dem geografischen Gebiet ergeben, in dem die Trauben angebaut wurden. Von daher stellt IGT eine geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 dar. Vorliegend verschneidet die Klägerin zur Herstellung des Perlweins verschiedene IGT-Weine, denn das Vermischen von Weinen mit unterschiedlicher Herkunft aus verschiedenen Rebsorten stellt gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 d der zuletzt genannten Verordnung einen Verschnitt im Sinne des europäischen Verordnungsrechts dar. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 darf ein Wein nur durch Vermischen oder Verschnitt gewonnen werden, wenn die Bestandteile dieser Mischung oder dieses Verschnitts die für die Gewinnung eines Weins vorgesehenen Eigenschaften aufweisen und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 entsprechen. Dabei wird aus Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 deutlich, dass unter den Weinbegriff dieser Norm auch Perlwein fällt, weil dort ausdrücklich auf für die Perlweinbereitung bestimmte Weine abgestellt wird. Dies hat zur Folge, dass es grundsätzlich zulässig ist, durch Verschnitt verschiedener IGT-Weine und Verperlung einen Perlwein herzustellen, wenn die Bestandteile - die verwendeten IGT-Weine - den einschlägigen Bestimmungen entsprechen, woran vorliegend keine Zweifel bestehen. Soweit der Beklagte schriftsätzlich die Auffassung vertreten hat, dass in Fällen der vorliegenden Art ein Verschnitt generell nicht zulässig sei, vermag sich das Gericht dem nicht abzuschließen, denn die von dem Beklagten insoweit zitierten Bestimmungen des Art. 35 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 und des Art. 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 433/2008 sind ungeachtet dessen, dass sie zwischenzeitlich außer Kraft getreten sind, nicht einschlägig, weil sie sich ausschließlich auf einen Verschnitt zur Gewinnung von Tafelwein beziehen, nicht aber auf einen Verschnitt fertig hergestellter Weine zu einem Perlwein. Des Weiteren vermag sich das Gericht der Auffassung des Beklagten nicht anzuschließen, dass es nicht zulässig sei, in Deutschland durch Verschnitt und Verperlung von IGT-Weinen einen Perlwein herzustellen und in dessen Bezeichnung einen Hinweis auf IGT aufzunehmen, weil dies nur zulässig sei, wenn das Produkt in der Weinbauzone hergestellt werde, aus der die IGT-Weine stammen. Zwar darf der Begriff IGT bei Perlwein grundsätzlich nur Verwendung finden, wenn die Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vorliegen, die u.a. unter iii) bestimmen, dass seine Herstellung in diesem geografischen Gebiet erfolgt sein muss. Der Begriff der Herstellung im Sinne der Norm wird dabei in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 dahingehend konkretisiert, dass er alle Arbeitsgänge von der Traubenernte bis zum Abschluss des Weinbereitungsverfahrens mit Ausnahme jeglicher nachgelagerter Verfahren erfasst. Soweit die Klägerin insoweit der Auffassung ist, dass das Weinbereitungsverfahren mit der Herstellung der bei der Produktion des Perlweins verwandten Tafelweine abgeschlossen sei und die Tafelweinproduktion dem nachgelagerten Verfahren im Sinne der Norm zuzuordnen sei, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Der europäische Verordnungsgeber unterscheidet nämlich in Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zwischen verschiedenen Kategorien von Weinbauerzeugnissen und nennt dabei unter den dortigen Nrn. 1, 8 Wein und Perlwein. Dies hat zur Überzeugung der Kammer zur Folge, dass sich der Herstellungsbegriff des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für jede dieser Kategorien unterschiedlich darstellt und ein Perlwein erst dann hergestellt ist, wenn alle Produktionsschritte, insbesondere die Verperlung und ein eventueller Verschnitt, abgeschlossen sind. Dies bedeutet, dass ein eine geografische Angabe enthaltener Perlwein nach dem nunmehr geltenden Recht - anders als nach der früheren Rechtslage, auf die sich das von den Beteiligten mehrfach zitierte Urteil der erkennenden Kammer im Verfahren 5 K 826/08.TR bezieht - grundsätzlich nur noch in dem betreffenden Weinbaugebiet im Sinne des Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hergestellt werden darf, sofern nicht eine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen eingreift. Letzteres ist indessen vorliegend der Fall, denn gemäß Art. 6 Abs. 4, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 kann abweichend von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 Wein mit geschützter geografischer Angabe bis zum 31. Dezember 2012 auch in einem Gebiet nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets weiterhin zu Wein verarbeitet werden, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht. Diese Norm ist vorliegend anwendbar, denn unter den Begriff Wein in ihrem Sinn fallen alle Untergruppen von Wein, also auch Perlwein. Dies folgt insbesondere aus Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, der geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben bei allen dort genannten Erzeugnissen, darunter auch Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure vorsieht, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum hinsichtlich des zulässigen Herstellungsorts - soweit nicht ausdrücklich Sonderregungen getroffen wurden, wie z.B. im Unterabsatz 3 des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für Perlwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung - eine einschränkende Auslegung geboten wäre. Hinzu kommt, dass es in der französischen Textfassung des ersten Halbsatzes des Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 allgemein heißt "les produits bénéficiant d'une indication géographique protégée" (= die Produkte, die eine geschützte geografische Angabe tragen), so dass sich die Vorschrift offenkundig nicht nur auf Wein, sondern auf alle Erzeugnisse mit geografischen Angaben bezieht. Des Weiteren betrifft Art. 6 Abs. 4, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 Produkte mit geschützter geografischer Angabe, nicht aber solche mit geschützter Ursprungsbezeichnung. Zwar heißt es in der deutschen Textfassung dieser Norm, dass abweichend von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 Wein mit "geschützter Ursprungsbezeichnung" außerhalb des betreffenden Gebiets verarbeitet werden könne. Darin liegt indessen ein offenkundiges Versehen, das im Wege der Auslegung der Norm durch das erkennende Gericht korrigiert werden kann, ohne dass das Gericht verpflichtet wäre, ein Vorabentscheidungsersuchen im Sinne des Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise in der Europäischen Union - AEUV - an den Europäischen Gerichtshof zu richten. Soweit Armbrüster (EuZW 1990, 246-248 - Rechtliche Folgen von Übersetzungsfehlern oder Unrichtigkeiten in EG-Dokumenten) die Auffassung vertreten hat, dass bei Unstimmigkeiten in den sprachlich verschiedenen Textfassungen von Verordnungen ein offenkundiges Versehen, das im Wege einer Auslegung korrigiert werden könne, ausscheide, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Zum Einen ergibt sich nämlich die offenkundige Unrichtigkeit der deutschen Textfassung der Norm bereits unmittelbar aus ihrem Wortlaut, weil die ausdrücklich in Bezug genommene Norm des Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, von der eine abweichende Regelung getroffen werden soll, sich nur auf geschützte geografische Angaben bezieht, nicht aber auf Ursprungsbezeichnungen. Im Übrigen ergibt sich die fehlerhafte deutsche Fassung der Norm auch zweifelfrei aus einem Vergleich mit anderssprachigen Textfassungen der Norm. So wird in der französischen, der englischen und der italienischen Textfassung an der fraglichen Stelle stets die Übersetzung von "geschützte geografische Angabe" (französisch "indication géographique protégée", englisch "protected geographical indication", italienisch "indicazione geografica protetta") angegeben, nicht aber diejenige für geschützte Ursprungsbezeichnung (französisch "appellation d'origine protégée", englisch "protected designation of origin", italienisch "denominazione di origine protetta"). Schließlich sieht auch die italienische Produktspezifikation eine Verarbeitung außerhalb des betreffenden Gebiets vor, denn für IGT-Erzeugnisse ist in Art. 2 Abs. 2 des Ministerialdekrets vom 24. Juli 2009 (vgl. Blatt 33, 35 der Verwaltungsakte) generell geregelt, dass IGT-Weine bis zum 31. Dezember 2012 auch außerhalb der unmittelbaren Nähe des abgegrenzten geografischen Gebiets verarbeitet werden dürfen. Dies bedeutet, dass eine Verarbeitung auch in Deutschland zulässig ist, da das Dekret das zulässige Verarbeitungsgebiet nicht beschränkt, sondern eine Verarbeitung generell außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets, aus dem IGT-Weine stammen, zulässt. Soweit der Beklagte weiter geltend macht, dass die von der Klägerin gewählte Herstellungsart nicht zulässig sei, weil es an einer zuständigen Kontrollstelle fehle, vermag sich das Gericht dem ebenfalls nicht anzuschließen. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Herstellers von Perlwein, ein Kontrollsystem hinsichtlich des von ihm hergestellten Erzeugnisses vorzuhalten. Vielmehr normiert Art. 118p in Verbindung mit Art. 118o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über geschützte geografische Angaben zu benennen. Abzustellen ist dabei auf den Mitgliedstaat, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, so dass die Kontrolle hinsichtlich des von der Klägerin hergestellten Perlweins letztlich den deutschen Behörden obliegt; Aufgabe der italienischen Behörden ist lediglich die Prüfung, ob die bei der Produktion des Perlweins verwandten italienischen IGT-Weine ordnungsgemäß hergestellt wurden. Von daher kann der Klage der Erfolg nicht versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn der Frage, ob bei einem in Deutschland durch Verschnitt und Verperlung aus italienischen IGT-Wein hergestellten Perlwein die Nennung des traditionellen italienischen Begriffs IGT zulässig ist, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG, vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 7 E 11665/03.OVG -). Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beteiligten streiten darum, ob es zulässig ist, in Deutschland italienische IGT-Weine zu verschneiden, zu verperlen und anschließend als "Vino frizzante IGT" zu vermarkten. Die Klägerin hat ihren Angaben zufolge in der Zeit vor dem 1. August 2009 in nicht unerheblicher Menge in Italien Tafelwein unterschiedlicher Rebsorten und Herkunft mit der Angabe "Indicazione Geografica Tipica" = IGT gekauft, von denen im Mai dieses Jahres nach Angabe des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz 1.960.596 Liter gelagert wurden. Sie hat diese Weine in Deutschland verschnitten und verperlt und als "Vino frizzante IGT" in Verkehr gebracht. Die Klägerin hat insoweit in umfangreichem Schriftverkehr mit dem Beklagten die Zulässigkeit ihrer Verfahrensweise zur Herstellung von Perlwein bejaht, während der Beklagte dem entgegengetreten ist und die Auffassung vertreten hat, dass das Produkt nicht unter Nennung der Angabe IGT in Verkehr gebracht werden dürfe. Mit ihrer am 30. Juni 2010 erhobenen Klage begehrt die Klägerin nun die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr das Herstellen (Verschnitt und Verperlung) und Inverkehrbringen derartiger Produkte des Weinjahrgangs 2009 in Deutschland zu untersagen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es zwar grundsätzlich zutreffe, dass nach Art. 118b Abs. 1 b, iii der Verordnung ( EG) Nr. 1234/2007 eine "geografische Angabe" nur dann zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 118a Absatz 1 der Bestimmung verwandt werden dürfe, wenn das Erzeugnis in dem betreffenden geografischen Gebiet hergestellt worden sei. Insoweit handele es sich bei dem von ihr hergestellten Perlwein um ein Erzeugnis im Sinne des Art. 118a Absatz 1 in Verbindung mit Nr. 8 des Anhangs XI b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Auch beinhalte die Angabe IGT als Abkürzung für "Indicazione Geografica Tipica" gemäß Art. 7 Abs. 3, 40 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 401/2010 der Kommission vom 7. Mai 2010 einen geschützten traditionellen italienischen Begriff, der im Gesetz Nr. 164 vom 10. Februar 1992 festgelegt wurde, um italienische Weine mit geografischer Angabe zu bezeichnen, deren besondere Beschaffenheit und Qualitätsstufe sich aus dem geografischen Gebiet ergeben, in dem die Trauben angebaut wurden. Allerdings liege bei ihrer Produktionsweise keine "Herstellung" im Sinne der einschlägigen Normen vor. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 beziehe sich der Begriff der Herstellung im Sinne des Norm nämlich nur auf alle Arbeitsgänge von der Traubenernte bis zum Abschluss des Weinbereitungsverfahrens, nicht aber auf nachgelagerte Verfahren. Dies bedeute, dass das Herstellungsverfahren mit der Herstellung der für den Perlwein verwandten IGT-Weine abgeschlossen sei, so dass der anschließende Verschnitt und die Verperlung als nachgelagerte Verfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nicht mehr unter den Herstellungsbegriff der Norm fielen. Im Übrigen greife jedenfalls derzeit eine Ausnahmebestimmung ein, die die Herstellung des Perlweins auch außerhalb Italiens zulasse. Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 sei es nämlich jedenfalls bis zum 31. Dezember 2012 zulässig, das von ihr hergestellte Erzeugnis außerhalb der Anbauzone, aus der der verwandte Wein stammt, durch Verschnitt und Verperlung herzustellen, weil nach italienischem Recht, dem Ministerialdekret vom 24. Juli 2009 (GU/Amtsblatt 184), die Weinverarbeitung auch außerhalb des IGT-Gebiets und dessen unmittelbarer Nachbarschaft erfolgen dürfe. Soweit die deutsche Fassung von Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 eine Anwendung der Norm für "Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung" vorsehe, stehe dies in Widerspruch zur französischen, italienischen und englischen Textfassung und zu dem in der Norm in Bezug genommenen Art. 34 Abs. 1b, iii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, von der eine Abweichung ermöglicht werden solle. Der europäische Verordnungsgeber unterscheide nämlich bei den Begriffsbestimmungen in Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zwischen der in Unterabsatz a) geregelten "Ursprungsbezeichnung" und der in Unterabsatz b) geregelten "geografischen Angabe". Von daher betreffe Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 - entgegen dem Wortlaut der deutschen Fassung der Norm - Weine mit geschützten geografischen Angaben und sei daher einschlägig. Soweit Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 auf "Wein", nicht aber auf "Perlwein" abstelle, der ausdrücklich nur in Satz 3 der Norm in Bezug auf Perlwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung erwähnt werde, sei dies unerheblich, denn "Wein" im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 sei der Obergriff, der auch "Perlwein" umfasse. Dies werde an zahlreichen Stellen des europäischen Gemeinschaftsrechts deutlich. Von daher sei es aufgrund der Übergangsvorschrift des nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 jedenfalls bis zum 31. Dezember 2012 zulässig, das Produkt außerhalb Italiens durch Verschnitt und Verperlung fertigzustellen. Dem stehe schließlich auch die in Art. 118p Verordnung (EG) Nr. 1234/1007 hinsichtlich geschützter geografischer Angaben vorgesehene Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation nicht entgegen, denn diese Vorschrift finde in den Übergangsfällen des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 keine Anwendung. Soweit der Beklagte insoweit geltend mache, dass es an einer zuständigen Kontrollbehörde fehle, werde diese Auffassung nicht geteilt. Die italienischen Behörden seien nur dafür zuständig, dass der dem Perlwein zugrunde liegende IGT-Wein ordnungsgemäß hergestellt worden sei. In Bezug auf das Endprodukt sei dann eine Zuständigkeit der deuten Kontrollbehörden gegeben. Im Hinblick darauf, dass Art. 1 des italienischen Dekrets vom 31. Juli 2009 bestimme, dass die zentrale Aufsichtsbehörde des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft für die Weinkampagne 2009/2010 beauftragt werde, die Einhaltung der Produktionsspezifikationen der Weine mit geschützter geografischer Angabe gemäß Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu überprüfen, sei rein vorsorglich unter Bezugnahme auf Art. 118o Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Italien ein Antrag auf Aufnahme in das italienische Kontrollsystem gestellt worden. Obwohl die genannte Norm einen Anspruch auf Aufnahme in das Kontrollsystem festschreibe, hätten die italienischen Behörden den diesbezüglichen Antrag abgelehnt. Insoweit sei derzeit bei dem italienischen Verwaltungsgericht für die Region Latium in Rom unter der Register-Nr. 11018/09 ein Rekurs anhängig, über den allerdings noch keine Entscheidung ergangen sei; in der Regel vergingen von der Einlegung des Rekurses bis zur Entscheidung drei bis vier Jahre. Schließlich existiere auch keine Vorschrift, die es untersage, verschiedene IGT-Weine zu verschneiden und das Produkt unter Nennung des Zusatzes IGT zu vermarkten. Die insoweit von dem Beklagten zitierten Bestimmungen seien nicht einschlägig, da sie sich nur auf den Verschnitt im Zusammenhang mit der Herstellung von Tafelweinen bezögen, nicht aber auf einen Verschnitt von bereits hergestellten Tafelweinen. Letztlich ergebe sich die Zulässigkeit von Verschnitt und Verperlung auch aus der Übergangsbestimmung des Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009, weil dies jedenfalls bis zum 1. August 2009 rechtmäßig gewesen sei. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr das Herstellen (Verschnitt und Verperlung) und Inverkehrbringen eines "Vino frizzante IGT" aus italienischen IGT-Wein des Weinjahrgangs 2009 in Deutschland zu untersagen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass der Verschnitt und das Verperlen verschiedener IGT-Weine der Herstellung von IGT-Perlwein zuzurechnen sei, die nach Art. 118p Abs. 1 b iii) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nur in dem jeweiligen geografischen Gebiet erfolgen dürfe. Dabei werde IGT als traditioneller Begriff durch Art. 118u Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützt. Durch die von der Klägerin zitierte Übergangsbestimmung werde nicht auf die nach Art. 118p Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erforderlichen Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikation verzichtet, die vorrangig Sache der jeweiligen nationalen Behörden sei. Ein Vertrieb der von der Klägerin hergestellten Produkte sei auch nicht nach Art 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zulässig, da der Verschnitt nicht bezeichnungsgleicher Erzeugnisse auch vor dem 1. August 2009 nicht zulässig gewesen sei. Dies ergebe sich aus der bis zum 3. Juni 2008 geltenden Vorschrift der Art. 35 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 und der nachfolgend geltenden Bestimmung des Art. 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 433/2008.