Beschluss
5 L 1421/11.TR
VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2011:1209.5L1421.11.TR.0A
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Leitsätze
Wird in Deutschland aus einem italienischen Grundwein in zulässiger Weise ein Perlwein hergestellt, so stellt die Angabe "Prodotto da Vino Italiano" auf dem Schauetikett des Produkts jedenfalls dann keine irreführende Herkunftsangabe dar, wenn auf einem weiteren Etikett ausgeführt ist: "Perlwein gewonnen in Deutschland aus in Italien geernteten Trauben".(Rn.22)
(Rn.24)
Anmerkung:
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 22.720,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in Deutschland aus einem italienischen Grundwein in zulässiger Weise ein Perlwein hergestellt, so stellt die Angabe "Prodotto da Vino Italiano" auf dem Schauetikett des Produkts jedenfalls dann keine irreführende Herkunftsangabe dar, wenn auf einem weiteren Etikett ausgeführt ist: "Perlwein gewonnen in Deutschland aus in Italien geernteten Trauben".(Rn.22) (Rn.24) Anmerkung: Der Beschluss ist rechtskräftig. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 22.720,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung - WeinÜV - hat, um in Deutschland aus italienischem Wein hergestellten Perlwein mit einem Etikett als Schauetikett zu vermarkten, auf dem es heißt "Piu Secco, Prodotto da Vino Italiano, Trocken, 2010". Auf einem weiteren Etikett, das nicht Gegenstand des Verfahrens ist, heißt es dann in wesentlich kleinerer Schrift "Perlwein gewonnen in Deutschland aus in Italien geernteten Trauben". Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 13. Oktober 2011 beanstandete der zuständige Weinkontrolleur des Instituts für Lebensmittelchemie bei einer Weinkontrolle u.a., dass die Angabe "Prodotto da Vino Italiano" auf den Produkten der Antragstellerin irreführend sei und die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden dürften. Daraufhin beantragte die Antragstellerin u.a. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und machte geltend, dass im Zusammenhang mit einem Jahreskontrakt mit der Fa. Lidl 1,6 Millionen Vorderetiketten im Wert von 22.720,00 € angeschafft worden seien. Die Anschaffungskosten müssten bei Nichterteilung der Ausnahmegenehmigung als Verlust verbucht werden, was einen irreparablen Schaden darstelle. Den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 14. November 2011, gegen den die Antragstellerin Widerspruch eingelegt hat, ab. Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht die Antragstellerin geltend, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden müsse, die begehrte Ausnahmegenehmigung zur Vermarktung des "2010 Vino frizzante bianco ‚Piu Secco', Perlwein gewonnen in Deutschland aus in Italien geernteten Trauben" unter Verwendung des Etiketts mit der Angabe "Piu Secco Prodotto da Vino Italiano Trocken 2010" zu erteilen. Ohne Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung drohe ihr ein irreparabler Schaden in Höhe von 22.720,00 €. Die Angabe "Prodotto da Vino Italiano" sei nicht irreführend, weil es sich um eine wahrheitsgemäße Herstellungsangabe handele, zumal zutreffend auf die Herstellung in Deutschland hingewiesen werde. Im Übrigen habe sie - die Antragstellerin umfassende Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Angabe eingeholt, so dass sie schutzwürdig darauf habe vertrauen dürfen, die Etiketten verwenden zu dürfen. Von daher sei ein sofortiges Etikettierungsverbot unverhältnismäßig. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die begehrte Ausnahmegenehmigung zur Vermarktung des "2010 Vino frizzante bianco ‚Piu Secco', Perlwein gewonnen in Deutschland aus in Italien geernteten Trauben" unter Verwendung des Etiketts mit der Angabe "Piu Secco Prodotto da Vino Italiano Trocken 2010" zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, den Abtrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, dass die Angabe "Prodotto da Vino Italiano" eine irreführende Herkunftsangabe darstelle, weil das Endprodukt in Deutschland hergestellt worden sei. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 WeinÜV komme von vornherein nicht in Betracht, weil der Perlwein kein vorschriftswidriges Erzeugnis sei, dessen Vertrieb durch eine Ausnahmegenehmigung legalisiert werden könne. Auf Druckerzeugnisse finde die Wein-Überwachungsverordnung keine Anwendung. Vielmehr würde erst durch die Ausstattung ein vorschriftswidriges Erzeugnis entstehen. Dieses könne allerdings nicht durch eine Ausnahmegenehmigung legalisiert werden, weil bei einer vorsätzlichen Herbeiführung der Vorschriftswidrigkeit kein Raum für die Annahme einer unbilligen Härte sei, zumal das gesetzliche Verbot des Inverkehrbringens kein Verschulden voraussetze und hinsichtlich einer Verbotsanordnung kein Ermessen bestehe. Die Unbenutzbarkeit der hergestellten Etiketten stelle keine unbillige Härte dar. Im Übrigen liege auch keine geringfügige Abweichung vor. Insoweit werde auf ein - allerdings durch Vergleich im Berufungsverfahren gegenstandslos gewordenes - Urteil des VG Koblenz vom 10. September 2008 - 5 K 357/08.KO - hingewiesen, in dem es heißt: "Maßgebliche Kriterien für die Einstufung einer Abweichung als gering sind die Bedeutung des von der jeweiligen Vorschrift geschützten Rechtsguts sowie die Intensität der Gefährdung oder Verletzung dieses Rechtsguts durch die Abweichung, wobei insbesondere gesehen werden muss, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht dazu führen darf, dass die gesetzgeberischen Zielvorstellungen, die nicht zuletzt den Absatzinteressen der gesetzestreuen Erzeuger dienen, vereitelt werden. Darüber hinaus darf sich die Abweichung nur auf eine geringe Menge eines Erzeugnisses beziehen." Im Übrigen bestehe ersichtlich keine Eilbedürftigkeit, weil die Antragstellerin nach Erhalt des Bescheids vom 18. Oktober 2011 mit dem Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bis zum 7. November 2011 zugewartet habe. Schließlich komme eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass der Antragstellerin ohne den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Existenzgefährdung drohe. II. Der Antrag der Antragstellerin kann keinen Erfolg haben. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Lässt allerdings die im Eilverfahren notwendigerweise nur summarische Überprüfung bereits erkennen, dass das von der Antragstellerin behauptete Recht zu ihren Gunsten nicht besteht, so ist auch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil dann eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig weder die Hauptsache des Rechtsstreits vorwegnehmen noch die Rechtsstellung der Antragstellerin erweitern, sondern lediglich die behaupteten und nach dem Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossenen Rechtspositionen in einer Weise sichern darf, dass die Antragstellerin bei einem Obsiegen in der Hauptsache sein Recht noch ausreichend wahrnehmen kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. März 1978 - 2 B 154/78 - NJW 1978 S. 2355 f. = AS 15, S. 97). Eine Vorwegnahme der Hauptsache, wie sie die Antragstellerin vorliegend begehrt, ist allerdings mit Rücksicht auf den in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleisteten effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise dann möglich, wenn die drohenden Nachteile unzumutbar und die geltend gemachten Ansprüche hinreichend wahrscheinlich (vgl. Kopp, Komm. z. VwGO, 14. Aufl., § 123 Rdnr. 14) und von der Antragstellerin glaubhaft gemacht sind (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Diese zusätzlichen Voraussetzungen sind dadurch gerechtfertigt, dass die einstweilige Anordnung - wie oben dargelegt - in der Regel nur einen vorläufigen Inhalt haben kann und die Vorwegnahme der Hauptsache wegen der fragwürdigen Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen in derartigen Fällen meist nicht rückgängig zu machen ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg haben, denn die Antragstellerin hat aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung, weil diese bereits nicht erforderlich ist. Gemäß § 2 Abs. 1 WeinÜV kann die zuständige Stelle bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, dass vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden dürfen, wobei vorschriftswidrig insbesondere Erzeugnisse sind, deren Bezeichnung nicht den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, den Vorschriften des Weingesetzes oder der aufgrund des Weingesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. § 25 Abs. 1 Weingesetz - WeinG - bestimmt weiter, dass Erzeugnisse nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden dürfen, wobei gemäß Abs. 3 Nr. 1 der Norm als irreführend anzusehen sind Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geographische Herkunft zu erwecken. Abzustellen ist dabei auf den wahrscheinlichen Erwartungshorizont des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, also weder auf den flüchtigen Verbraucher noch umgekehrt auf den Weinkenner (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 A 10809/08.OVG -, ESOVGRP). Ausgehend hiervon vermag das Gericht nicht erkennen, dass die Angabe "Prodotto da Vino Italiano" irreführend sei. In einem infolge Hauptsacheerledigungserklärung in der Berufungsinstanz gegenstandslos gewordenen Urteil vom 27. Oktober 2010 - 5 K 557/10.TR - hat die beschließende Kammer ausgeführt, dass es aufgrund europarechtlicher Übergangsvorschriften bis Ende 2012 zulässig ist, in Deutschland aus italienischem Wein mit der Angabe "Indicazione Geografica Tipica" = IGT Perlwein herzustellen und diesen unter der Verwendung der Abkürzung IGT zu vertreiben. Ähnlich sieht es die Kammer im vorliegenden Verfahren, denn die Angabe "Prodotto da Vino Italiano" besagt letztlich nur, dass es sich um ein Produkt aus italienischen Weinen handelt. Wenn dann aber in dem Zusatzetikett "Perlwein gewonnen in Deutschland aus in Italien geernteten Trauben" ausgeführt wird, vermag die Kammer nicht erkennen, dass die Etikettierung irreführend sein könnte. Dies aber hat zur Folge, dass kein vorschriftswidriges Erzeugnis vorliegt und von daher die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung nicht in Betracht kommt. Demnach kann der vorliegende Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin keinen Erfolg haben, denn angesichts des eindeutigen Wortlauts des gestellten Antrags sieht das Gericht keine Veranlassung, den Antrag weitergehend dahin auszulegen, dass im Wege der einstweiligen Anordnung eine Feststellung dahingehend begehrt werde, dass das Inverkehrbringen der Erzeugnisse der Antragstellerin unter der streitigen Etikettierung zulässig ist, zumal die Zulässigkeit eines dahingehenden Antrags prozessual nicht unproblematisch erscheint und eventuell auch geprüft werden müsste, ob die Äußerung des Weinkontrolleurs vom 13. Oktober 2011 eventuell als dem Antragsgegner zuzurechnende weinrechtliche Verbotsverfügung ausgelegt werden müsste, gegen die vorläufiger Rechtsschutz allenfalls nach § 80 VwGO gewährt werden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG und berücksichtigt, dass es nach Nr. 1.5 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs (DVBl 2004, S. 1525) angezeigt erscheint, den Streitwert auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Schadensbetrag in Höhe von 22.720,00 € festzusetzen. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen, da die Streitwertfestsetzung keine grundsätzliche Bedeutung hat.