Urteil
5 K 1535/11.TR
VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2012:0307.5K1535.11.TR.0A
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Leitsätze
Wird auf einem Grundstück Erdaushub, der von Ausschachtungsarbeiten eines Neubaus stammt, ohne weitere Zweckbestimmung dauerhaft aufgeschüttet, so handelt es sich um einen Vorgang der Abfallbeseitigung.(Rn.18)
Für die Genehmigung einer derartigen Abfalldeponie ist in Rheinland-Pfalz die obere Abfallbehörde zuständig.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird auf einem Grundstück Erdaushub, der von Ausschachtungsarbeiten eines Neubaus stammt, ohne weitere Zweckbestimmung dauerhaft aufgeschüttet, so handelt es sich um einen Vorgang der Abfallbeseitigung.(Rn.18) Für die Genehmigung einer derartigen Abfalldeponie ist in Rheinland-Pfalz die obere Abfallbehörde zuständig. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung der Aufschüttung auf seinem Grundstück in ... . Der Beklagte ist für die Genehmigung der Aufschüttung nicht passiv legitimiert. Für die Genehmigung der Aufschüttung ist vielmehr die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als gemäß § 27 Abs. 2 Landesabfallwirtschafts- und -altlastengesetz – LabfWAG – zuständig, da der Antrag des Klägers der Sache nach auf die Errichtung einer Abfalldeponie gerichtet ist. Nach § 31 Abs. 2 S. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG – bedarf die Errichtung der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Deponien im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien) (§ 3 Abs. 10 S. 1 KrW-/AbfG). Nach Überzeugung des Gerichts sollen auf der Parzelle ..., Gemarkung ..., Abfälle zur Beseitigung abgelagert werden. Bei dem Erdaushub handelt es sich um Abfall. Nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die im Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Der Erdaushub fällt unter die Abfallgruppe Q 16 des Anhangs I. Die Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbflG liegt vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B oder einer Beseitigung im Sinne des Anhangs II A zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. Als Beseitigungsverfahren nennt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Anhang II A, Ziff. D 1, Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.). So liegt der Fall hier: Der Erdaushub soll auf den Flächen des Klägers ohne weitere Zweckbestimmung aufgebracht werden. In der Ablagerung der Bodenmassen liegt insbesondere keine Abfallverwertung im Sinne von § 6 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die stoffliche Verwertung setzt voraus, dass aus den Eigenschaften des Stoffes ein konkreter wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen gezogen wird. Das unterscheidet sie von der Beseitigung, die darauf gerichtet ist, den wegen seiner Schadstoffhaltigkeit oder anderen Gründen nicht weiter nutzbaren Stoff dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen. Für die wertende Betrachtung, ob eine Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Materials oder die Beseitigung des Stoffes im Vordergrund steht, ist von der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Vorstellungen desjenigen auszugehen, der die Maßnahme durchführt (BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26/03, NVwZ 2005, 954; Urteil vom 26. Mai 1994 – 7 C 14.93 -, BVerwGE 96, 80, 85). Im vorliegenden Fall erfolgt die Auffüllung nicht zu einem bestimmten Zweck. Sie dient vielmehr, worauf der Kreisrechtsausschuss des Beklagten bereits zutreffend hingewiesen hat, dazu, die bei einem Neubau anfallenden Bodenmassen zu entsorgen. Auch der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen können, welchen Zweck die Auffüllung – über eine günstige Entsorgung hinaus – erfüllen könnte. Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass durch die beantragte Baumaßnahme Abfälle beseitigt werden sollen. Für die Genehmigung einer derartigen Maßnahme ist indessen der Beklagte nicht zuständig. Ungeachtet der vorgenannten Erwägung hätte der Kläger aber auch keinen Anspruch auf wasserrechtliche Genehmigung der Aufschüttung auf der Grundlage von § 76 Abs. 1 S. 1 Landeswassergesetz – LWG -. Nach dieser Bestimmung bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern der Genehmigung. Als Anlagen an Gewässern gelten auch die Veränderungen der Bodenoberfläche (§ 76 Abs. 1 S. 4 LWG). Bei wasserrechtlichen Entscheidungen ist, soweit die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben ist, auch zu prüfen, ob das Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht (§ 117 LWG). Nach § 84 S. 1 Landesbauordnung – LBauO – ist zwar eine Baugenehmigung nicht erforderlich, es müssen jedoch alle Vorschriften des Baurechts eingehalten werden (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 1 A 11075/06.OVG -). Im vorliegenden Fall steht dem baulichen Vorhaben des Klägers bereits § 35 Baugesetzbuch – BauGB – entgegen. Hierbei ist zunächst zu sehen, dass die Aufschüttung eines Grundstücks als eigenständiges bauliches Vorhaben § 29 Abs. 1 BauGB unterfällt (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 7 B 34/09 -, juris). Dass die Aufschüttung nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Genehmigungsfähigkeit der Anlage beurteilt sich daher in bauplanungsrechtlicher Hinsicht allein nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt öffentliche Belange, da es Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Der Beklagte hat in seinem Widerspruchsbescheid bereits ausführlich dargestellt, dass naturschutzrechtliche Belange beeinträchtigt werden und eine Ausnahmegenehmigung nach der Rechtsverordnung zum Landschaftsschutzgebiet "Zwischen Ueß und Kyll" nicht erteilt werden kann. Das Gericht verweist gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf diese Erwägungen und macht sich diese zu eigen. Nach alledem ist das Vorhaben des Klägers nicht genehmigungsfähig. Die Beseitigungsanordnung im Bescheid des Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 8 S. 1 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen (§ 17 Abs. 8 S. 2 BNatSchG). Der Beklagte hat in seinem Widerspruchsbescheid bereits zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Beseitigungsanordnung hier vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die zutreffenden Erwägungen im vorgenannten Bescheid Bezug. Ergänzend ist noch auszuführen, dass auch kein "atypischer" Fall gegeben ist, der ein Abweichen von der "Soll-Regelung" rechtfertigen könnte. Eine besondere Situation hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt. Zum Zeitpunkt des Neubaus seines Schwiegersohnes waren vielmehr andere Möglichkeiten der Entsorgung des Bodenaushubs vorhanden. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in ... eine Erdaushubdeponie zur Verfügung steht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden. Der Kläger begehrt die Genehmigung zur Aufschüttung von Bodenmassen auf seinem Grundstück und wendet sich gleichzeitig gegen eine Beseitigungsanordnung. Der Kläger ist Eigentümer der Parzelle ... Flur …, Gemarkung ... . Das Grundstück liegt außerhalb der besiedelten Flächen der Gemeinde am ..., einem Gewässer 3. Ordnung. Bei Ausschachtungsarbeiten an einem Neubau auf der Parzelle ... fielen Bodenmassen an. Die Bodenmassen wurden vom dortigen Bauherrn, dem Schwiegersohn des Klägers, auf der Parzelle ...abgelagert. Nachdem der Beklagte von der Aufschüttung in der Gemarkung ... Kenntnis erlangt hatte, stellte der Kläger im April 2010 einen Antrag auf Genehmigung zur Aufschüttung von Bodenmassen auf seinem Grundstück. Die Gesamtfläche der Aufschüttung betrage 1.214 qm. Das Gesamtvolumen umfasse 1.006,50 m³. Die gesamte Aufschuttfläche erfolge mit einem Mutterbodenauftrag von 20 cm. Die Anlage, die weniger als 10 m von der Uferlinie des ... entfernt liege, habe keine Einwirkung auf das Gewässer und seine Nutzung. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, aus wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Sicht seien die Auffüllungen im 10m-Bereich des Gewässers nicht genehmigungsfähig. Die Gewässerstrukturgüte, insbesondere der Uferbereich und das Gewässerumfeld, würden durch die Maßnahme erheblich beeinträchtigt. Die erfolgte Aufschüttung mit ca. 1000 m³ Erdmasse auf den an den ... angrenzenden Grünlandflächen stelle zudem einen Eingriff im naturschutzrechtlichen Sinne dar. Der Naturhaushalt und das Landschaftsbild würden an dieser Stelle erheblich und nachteilig verändert. Auch aus naturschutzrechtlicher Sicht sei die Anlage nicht genehmigungsfähig. Die Erdmassen seien vollständig zu entfernen und die Fläche sei wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Auffüllung erfolge verteilt auf drei Flächen mit unterschiedlichen Aufschütthöhen der einzelnen Profile der Flächen. Die … Böschung des ... bleibe hiervon nahezu unberührt. Zudem erfolge eine sorgfältige Einplanierung der Aufschuttmassen, so dass hier weder eine erschwerte Gewässerunterhaltung noch ein Gefährdungspotential durch nachrutschendes Erdreich infolge zukünftig stattfindender Tiefenerrosion zu befürchten seien. Die Aufschüttung stelle auch keinen Eingriff im Sinne des Naturschutzrechtes dar. Die natürliche Neigung des an das Bachtal des ... angrenzenden Grünlandes werde im Rahmen der Aufschüttungen beibehalten. Die Aufschüttung orientiere sich an dem natürlich vorgegebenen Landschaftsbild und füge sich beanstandungslos in dieses ein. Die Aufschüttung stehe auch mit dem Ziel des Landschaftsschutzgebietes "Zwischen Ueß und Kyll" in Einklang. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2011 wies der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf positive Bescheidung seines Antrages auf Auffüllung einer Grünlandfläche mit Bodenmassen an einem Gewässer 3. Ordnung in der Gemarkung ... . Das Flurstück des Klägers liege innerhalb des Geltungsbereiches der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Zwischen Ueß und Kyll" vom 15. Mai 1982, geändert mit Rechtsverordnung vom 5. Oktober 1992. Eine Ausnahmegenehmigung nach dieser Verordnung könne nicht erteilt werden. Die vorgenommene Aufschüttung von ca. 1.000 m³ Bodenmassen widerspreche dem Schutzzweck der Rechtsverordnung. Mit der Vornahme der Aufschüttung werde ein das Landschaftsbild und den Naturhaushalt erheblich beeinträchtigender Zustand geschaffen. Die aufgeschütteten Flächen hebten sich optisch deutlich, wesensfremd und somit störend vom Ursprungsgelände ab, was den Lichtbildern deutlich zu entnehmen sei. Es handele sich um einen vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Aufschüttung zwingend auf dem Flurstück vorgenommen werden musste. Auch sei die Aufschüttung vorliegend offensichtlich nicht zum Zwecke der Landwirtschaft erfolgt, sondern vielmehr um die bei einem Neubau anfallenden Bodenmassen zu entsorgen. Es sei daher vorliegend die Annahme gerechtfertigt, dass es sich um Abfallentsorgung handele. Bei dem Vorhaben des Klägers handele es sich zudem um eine Anlage im Gewässerbereich. Die Fachbehörde habe in ihren Stellungnahmen schlüssig vorgetragen, dass die Aufschüttung im Uferbereich die Gewässerstrukturgüte insbesondere die Einzelparameter Gewässerumfeld und Gewässerufer, erheblich beeinträchtigte. Da es sich bei der vorgenommenen Aufschüttung um einen vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft handele und dieser ohne die erforderliche Zulassung bzw. Genehmigung vorgenommen sei, sei der Beklagte berechtigt, die Beseitigung der Aufschüttung anzuordnen. Eine Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise sei vorliegend nicht ersichtlich, da nur die vollständige Beseitigung der Bodenmassen den geschehenen Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild sowie in die wasserwirtschaftlichen und gewässerökologischen Beeinträchtigungen beseitigen könne. Die Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes und somit die Beseitigung der erfolgten Aufschüttung erweise sich als verhältnismäßig. Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 31. Oktober 2011 hat der Kläger am 30. November 2011 Klage erhoben. Er führt aus, die Aufschüttung auf dem an den ... angrenzenden Grünland stelle bereits keinen Eingriff im naturschutzrechtlichen Sinne dar. Naturhaushalt und Landschaftsbild würden nicht erheblich und nachteilig verändert. Naturschutzrechtliche Aspekte stünden entgegen der Auffassung des Beklagten der Genehmigung der Aufschüttung nicht entgegen. Die natürliche Neigung des an das Bachtal des ... angrenzenden Grünlandes werde im Rahmen der Aufschüttung beibehalten. Die Aufschüttung erfolgte nicht bis in die steilabfallenden Uferbereiche. Das verschattete Gewässer im Talboden des ... als auch die steilen mit Gehölz bestandenen Böschungen würden durch die Aufschüttungen gerade nicht tangiert. Die Aufschüttung orientiere sich vielmehr an dem natürlich vorgegebenen Landschaftsbild und füge sich beanstandungslos in dieses ein. Hierdurch werde die mosaikartige Verzahnung der verschiedenen Landschaftsflächen auf kleinstem Raum trotz der Aufschüttung beibehalten, so dass hier nach wie vor verschiedensten Tier- und Pflanzenarten in einem ökologischen Wirkungsgefüge Lebensraum geboten werde. Aufgrund der sorgfältigen Einplanierung der Massen, die sich dem natürlich vorgegebenen Gefälle des Geländes zum Bachbett hin anpassten und die im Anschluss erfolgte Begrünung füge sich die Aufschüttung in das gegebenen Landschaftsbild ein. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom … 19. Oktober 2010 in Form des Widerspruchsbescheides des Kreisrechts-ausschusses der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom … 17. Oktober 2011 zu verpflichten, ihm die mit Antrag vom 3. Mai 2010 beantragte Auffüllung einer Grünlandfläche mit Bodenmassen an einem Gewässer 3. Ordnung in der Gemarkung ... antragsgemäß zu genehmigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2011 sowie im Ausgangsbescheid vom 19. Oktober 2010 Bezug. Des Weiteren verweist er auf die zur Akte gereichten Lichtbilder. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.