Urteil
5 K 1021/12.TR
VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2013:0221.5K1021.12.TR.0A
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Leitsätze
1. Bei der Auslegung des Begriffs "Stand der Sicherheitstechnik" in der Störfallverordnung (juris: 12. BImSchV) sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. (Rn.27)
(Rn.33)
2. Die immissionsschutzrechtliche Anordnung eines Trockenkupplungssystems für einen Betreiber eines Flüssiggaslagers kann unverhältnismäßig sein, wenn diese Kupplungstechnik bisher von keinem Transportunternehmen in Deutschland verwendet wird.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 31. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. August 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Auslegung des Begriffs "Stand der Sicherheitstechnik" in der Störfallverordnung (juris: 12. BImSchV) sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. (Rn.27) (Rn.33) 2. Die immissionsschutzrechtliche Anordnung eines Trockenkupplungssystems für einen Betreiber eines Flüssiggaslagers kann unverhältnismäßig sein, wenn diese Kupplungstechnik bisher von keinem Transportunternehmen in Deutschland verwendet wird. Der Bescheid des Beklagten vom 31. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. August 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Anordnung des Beklagten vom 31. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14 August 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die angegriffene Anordnung sind § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1, 2 Nr. 3 und Abs. 4 der 12. BImSchV. Die Anordnung des Beklagten ist rechtswidrig, da die Voraussetzungen der § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1, 2 Nr. 3 und Abs. 4 der 12. BImSchV nicht vorliegen. Hierzu im Einzelnen: Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG soll die zuständige Behörde eine nachträgliche Anordnung erlassen, wenn sie nach der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung feststellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist. Diese Vorschrift rekurriert auf die allgemeine Betreiberpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, wonach der Betreiber die Anlage so zu errichten und zu betreiben hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen nicht hervorgerufen werden können (sog. Schutzgrundsatz). § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ermöglicht auf diese Weise den Erlass von nachträglichen Anordnungen, welche die Einhaltung der Betreiberpflicht auch nach der Genehmigungserteilung sicherstellen. Soweit der Anwendungsbereich der 12. BImSchV eröffnet ist, gelten in Ergänzung und Konkretisierung des Schutzgrundsatzes die Betreiberpflichten nach § 3 Abs. 1 und 4 der 12. BImSchV (VGH Kassel, Urt. v. 21.02.2011 – 2 UE 2899/96, NVwZ 2002, 742 (744)). Da es sich bei der 12. BImSchV um eine Rechtsverordnung handelt, die auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, namentlich auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BImSchG, erlassen wurde, gilt § 17 Abs. 1 BImSchG auch für die genannten Betreiberpflichten, die aus der 12. BImSchV hervorgehen (Ebenso Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblattkommentar, Stand: Juni 2012, § 3 der 12. BImSchV Rn. 29. Vgl. allgemein Posser, in: Giesberts/Reinhardt (Hrsg.), Beckscher Onlinekommentar Umweltrecht, 2007, § 17 BImSchG Rn. 18). Der Anwendungsbereich der 12. BImSchV ist auch eröffnet. Der Anwendungsbereich des Zweiten und Vierten Teils der 12. BImSchV ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 12. BImSchV eröffnet, wenn ein Betriebsbereich in Rede steht, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, welche die in Anhang I Spalte 4 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Die §§ 9 bis 12 der 12. BImSchV gelten ergänzend für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, welche die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 12. BImSchV). Die Anlage der Klägerin ist als Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG sowie § 1 Abs. 1 der 12. BImSchV zu qualifizieren und dient als Lager für hochentzündliche Flüssiggase im Sinne von Nr. 11 des Anhangs der 12. BImSchV, wobei der Schwellenwert von 200.000 kg gemäß Anhang I Spalte 5 der 12. BImSchV überschritten wird. Die 12. BImSchV ist vorliegend folglich anwendbar. Die Klägerin hat jedoch im vorliegenden Fall ihre Betreiberpflicht nach § 3 der 12. BImSchV nicht verletzt. Die von ihr verwendete ACME-Technik entspricht noch dem Stand der Sicherheitstechnik im Sinne des § 3 Abs. 4 der 12. BImSchV, wobei nach Überzeugung des Gerichts bei der Bestimmung des Begriffs „Stand der Sicherheitstechnik“ auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind. Zudem ist auch die Betreiberpflicht nach § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV eingehalten. Ein Verstoß gegen die Betreiberpflicht gemäß § 3 Abs. 4 der 12. BImSchV setzt voraus, dass nicht die von der Klägerin verwendete ACME-Technik, sondern die von dem Beklagten geforderte Trockenkupplungstechnik den Stand der Sicherheitstechnik für Flüssiggastanklager repräsentiert. Der Begriff „Stand der Sicherheitstechnik“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung gerichtlich voll überprüfbar ist (ebenso zum Begriff „Stand der Technik“ Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, 9. Auflage, 2012, § 3 Rn. 97). Zu beachten ist zudem, dass es sich bei dem Stand der Sicherheitstechnik nicht um eine statische Größe handelt, sondern um einen dynamischen Standard, der den Adressaten der Betreiberpflicht gemäß § 3 Abs. 4 der 12. BImSchV gegebenenfalls dazu verpflichtet, seine Anlage entsprechend neuer technischer Erkenntnisse nachzurüsten (Hansmann, a.a.O., § 3 Rn. 27). Die Anordnung des Beklagten ist folglich nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die Anlage der Klägerin mit der ACME-Technik genehmigt wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob die Anlage der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 14. August 2011 dem Stand der Sicherheitstechnik entsprochen hat. Maßgeblich ist insoweit die gesetzliche Definition des Standards gemäß § 2 Nr. 5 der 12. BImSchV. Hiernach bezeichnet der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen den Stand der Sicherheitstechnik, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert erscheinen lässt, wobei insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen sind, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind. Wie aus dem Wort „insbesondere“ hervorgeht, ist eine erfolgreiche Erprobung einer bestimmten Technik im Betrieb zwar ein Indiz, jedoch nicht Voraussetzung für die Erfüllung des normativen Begriffs der Sicherheitstechnik (Wietfeldt/Neuser, in: Feldhaus (Hrsg.), Bundes-Immissionsschutzrecht, Loseblattkommentar, Stand: Oktober 2012, § 2 der 12. BImSchV Rn. 105). Allein aus der fehlenden Erprobung der Trockenkupplungstechnik im Betrieb der Klägerin geht folglich nicht bereits hervor, dass die Trockenkupplungstechnik als Stand der Sicherheitstechnik ausscheiden muss. Auf diese Weise unterscheidet sich der Stand der Sicherheitstechnik nachgerade von dem Standard der allgemein anerkannten Regeln der Technik, der lediglich den Einsatz der in der Praxis überwiegend verwendeten und anerkannten Technik verlangt (zum Maßstab der allgemein anerkannten Regeln der Technik Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, 9. Auflage, 2012, § 3 Rn. 95). Auch der Umstand, dass – von dem Testverfahren bei der Fa. *** abgesehen – bisher kein anderes Unternehmen in Deutschland die Trockenkupplungstechnik einsetzt, steht folglich der Qualifizierung der Trockenkupplungstechnik als den Stand der Sicherheitstechnik nicht von vornherein entgegen. Entsprechendes gilt im Ergebnis ferner für das Fehlen einer technischen Norm, die für Flüssiggastanklager ausdrücklich die Verwendung der Trockenkupplungstechnik vorschreibt. Zwar ist der Hinweis der Klägerin zutreffend, dass insbesondere der NATO-Standard 3756 entgegen der Auffassung des Beklagten nicht für Flüssiggas gilt (vgl. Ziff 4 lit. c NATO-Standard 3756). Zu berücksichtigen ist jedoch generell, dass selbst die Existenz einer technischen Norm – von ihrer grundsätzlich fehlenden Rechtsverbindlichkeit abgesehen – nicht stets die Einhaltung des Stands der Sicherheitstechnik sicherzustellen vermag, denn der Begriff „Stand der Sicherheitstechnik“ ist angesichts sich ständig aktualisierender technischer Entwicklungen einer fortwährenden Dynamik unterworfen. In einer technischen Norm kann daher ebenso wie in den für das Gericht nicht verbindlichen Beschlüssen des AISV lediglich eine Auslegungshilfe erblickt werden. Wie aus der gesetzlichen Definition des Stands der Sicherheitstechnik hervorgeht, kommt es bei der Bestimmung des Stands der Sicherheitstechnik vielmehr allein auf die praktische Eignung zur Verhinderung von Störfällen an, die nachweisbar feststehen oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss (Hansmann, a.a.O., § 3 Rn. 27; Wietfeldt/Neuser, a.a.O., § 2 Rn. 35). Hinsichtlich der von der Klägerin verwendeten ACME-Technik ist angesichts des Unfalls vom 09. November 2010 und der von dem Beklagten insoweit überzeugend beschriebenen Mängeln in technischer Hinsicht zweifelhaft, ob das bestehende Anschlusssystem praktisch geeignet ist, Störfälle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Hinzu kommt, dass der Sachverständige des TÜV Nord von der Trockenkupplungstechnik als der deutlich sichereren Anschlusstechnik ausgegangen ist und der AISV diesen Befund in zwei aufeinanderfolgenden Beschlüssen – wenngleich möglicherweise auch im Hinblick auf das streitgegenständliche Verfahren – bestätigt hat. Neben dem Umstand, dass der Sachverständige des TÜV Nord die Trockenkupplungstechnik jedoch zugleich nicht als den Stand der Sicherheitstechnik betrachtet hat, sondern vielmehr von dem Erfordernis der „Fortschreibung“ dieses Standards ausgegangen ist, kommt bei der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, wie hier dem Begriff des Stands der Sicherheitstechnik, jedoch – unabhängig von den oben genannten technischen Gesichtspunkten – ferner dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entscheidende Bedeutung zu (VGH Kassel, Urt. v. 21.02.2001 – 2 UE 2899/96, NVwZ 2002, 742 (745); Wietfeldt/Neuser, a.a.O., § 2 Rn. 109). Hiernach verbietet sich bei der Auslegung des Technikstandards nachgerade ein absolut-schematisches Verständnis, das allein auf technische Aspekte abhebt. Es ist vielmehr auch die wirtschaftliche Eignung der betreffenden Technik in die Prüfung einzubeziehen. Aus diesem Grund verlangt der Stand der Sicherheitstechnik entgegen der Auffassung des Beklagten keineswegs zwingend die Verwendung der „bestmöglichen“ Technik (in diesem Sinne auch Wietfeldt/Neuser, a.a.O., § 2 Rn. 103). Bezogen auf die hier im Streit stehende Trockenkupplungstechnik fehlt es zwar nicht bereits deshalb an der wirtschaftlichen Eignung der Technik, weil die Anlage der Klägerin nicht auf die Trockenkupplungstechnik umgerüstet werden könnte. Insbesondere macht auch die Klägerin selbst nicht geltend, dass sich die Umrüstung wegen eines zu hohen Kosten- / Nutzenverhältnisses als unzumutbar erweist. Von Bedeutung ist jedoch, dass – von dem Testfall bei der Fa. *** abgesehen – kein einziges Transportunternehmen in Deutschland bisher die Trockenkupplungstechnik verwendet. Die Klägerin wäre folglich der einzige auf die Lagerung und den Umschlag von Flüssiggas spezialisierte Betrieb, der auf diese Technik umstellen müsste, obwohl es in Deutschland kein einziges Transportunternehmen gibt, dessen Tankwagenflotte in der Lage ist, diese Technik zu bedienen. Die von dem Beklagten favorisierte Auslegung des Technikstandards verstößt damit aber gegen Art. 12 GG und ist somit unzulässig, denn von Art. 12 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG wird auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt. Indem die Klägerin nach der isolierten Inanspruchnahme durch den Beklagten einen höheren Sicherheitsstandard zu beachten hat als alle anderen Marktteilnehmer in Deutschland und der Klägerin hierdurch zudem der Marktzugang zumindest deutlich erschwert wird, liegt eine unzumutbarer Beeinträchtigung der Klägerin vor. Der Beklagte hat insoweit zwar zutreffend ausgeführt, dass die rechtlichen Voraussetzungen zur Umrüstung eines Tankwagens auf die Trockenkupplungstechnik bzw. auf eine Technik, die sowohl ACME- als auch Trockenkupplungen bedienen kann (sog. Doppelanschlüsse), mit dem Inkrafttreten des ADR 2013 grundsätzlich erleichtert worden sind – der Auffassung der Klägerin, wonach die gesamte Altzulassung erlösche, wenn Veränderungen an einem Tankwagen durchgeführt werden, kann insoweit nicht gefolgt werden (vgl. Ziff. 6.8.2.3.4 ADR 2013). Zutreffend ist auch der Hinweis des Beklagten, dass die Klägerin gemäß § 9 der 12. BImSchV generell zu einem Sicherheitsmanagementsystem verpflichtet ist. Aus beiden Hinweisen kann jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gefolgert werden, dass sich die Trockenkupplungstechnik in der Praxis zunehmend verbreiten wird bzw. die Klägerin in der Lage ist, eine derartige Entwicklung praktisch voranzutreiben. Davon abgesehen, dass Ziff. 6.8.2.6.1 ADR 2013 für eine vereinfachte Bauartzulassung das Bestehen einer technischen Norm voraussetzt, die bislang nicht existiert, hängt die Verbreitung der Trockenkupplungstechnik allein von den unternehmerischen Entscheidungen der einzelnen Transportunternehmen ab. Dass die Klägerin aufgrund ihrer – in Relation zu den von der Beklagten beispielhaft angeführten Unternehmen aus dem europäischen Ausland eher schwächeren – Marktstellung auf die deutschen Transportunternehmen einen derart gewichtigen Einfluss auszuüben vermag, dass diese freiwillig auf die Trockenkupplungstechnik umstellen, ist angesichts der Vielzahl der Flüssiggastanklager in Deutschland – selbst unter Berücksichtigung des vorgegebenen zeitlichen Rahmens bis Mitte 2014 – zweifelhaft. Ohne die Existenz einer einschlägigen abstrakt-generellen Anordnung oder zumindest einer einschlägigen technischen Norm ist bei realistischer Betrachtung eine derartige Initiative der Transportunternehmen nicht zu erwarten. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass die Umrüstung auf die Trockenkupplungstechnik zugleich eine Abschneidung ihres Betriebes vom gesamtdeutschen Markt bedeute. Da sich diese Folge erst recht im Vergleich zu anderen Flüssiggastanklagern in Deutschland, welche die Anordnung der Beklagten nicht zu beachten haben, als unzumutbar erweist, verbietet sich die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Stands der Sicherheitstechnik im Sinne des Beklagten. Unter Berücksichtigung des Rechts der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ist folglich nach wie vor die ACME-Technik als der Stand der Sicherheitstechnik zu betrachten. Die Klägerin hat auch nicht gegen die gemäß § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV. bestehende Betreiberpflicht verstoßen. Hiernach hat der Betreiber die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern, wobei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 der 12. BImSchV auch mögliche Eingriffe Unbefugter zu berücksichtigen sind, sofern diese nicht „vernünftigerweise ausgeschlossen“ sind. Die Erforderlichkeit im vorgenannten Sinne ist nach § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV an der Art und dem Ausmaß der möglichen Gefahren zu messen. Die Verwendung des Begriffs „Gefahren“ impliziert, dass die Vorschrift die Erreichung eines Nullrisikos nicht voraussetzt, sondern vielmehr auf die auch im allgemeinen Polizeirecht relevante Gefahrenschwelle abzuheben ist. Eine Gefahr liegt hiernach vor, wenn Tatsachen vorliegen, die in absehbarer Zeit und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines nicht nur unerheblichen Schadens für ein geschütztes Rechtsgut befürchten lassen. Wie im allgemeinen Polizeirecht ist der Grad der Eintrittswahrscheinlichkeit nicht als eine statische Größe zu betrachten, sondern in einem dynamischen Sinne zu verstehen. Es gilt der Grundsatz: Je höher der Wert des bedrohten Rechtsgut einzustufen ist, desto geringere Anforderungen sind an die Eintrittswahrscheinlichkeit zu erheben (VGH Kassel, Urt. v. 21.02.2001 – 2 UE 2899/96, NVwZ 2002, 742 (744) m. w. N.). Der hier interessierende Austritt von hochentzündlichem Flüssiggas aus den Füllschläuchen der Anlage der Klägerin kann unstreitig zu Schäden an der menschlichen Gesundheit und – im Falle des Einatmens des Gases – sogar zum Tod führen. Infolge der Zündung von freigesetztem Flüssiggas – sei es nach einer Fehlbedienung durch einen Tankwagenfahrer oder nach einen Eingriff durch Unbefugte – kann sich zudem ein Gaswolkenbrand entwickeln, der Leben und Gesundheit nicht nur des Tankwagenfahrers, sondern auch möglicher weiterer in dem Lager der Klägerin befindlicher Personen gefährdet. Angesichts der Erheblichkeit dieser Folgen eines Störfalls dürfen vorliegend grundsätzlich keine überspannten Anforderungen an den maßgeblichen Grad der Eintrittswahrscheinlichkeit gestellt werden, zumal es bereits zu einem Unfall in dem Betrieb der Klägerin gekommen ist. Das Gericht berücksichtigt jedoch, dass die Klägerin mit dem Einbau der Hebehilfen bereits wirksame Vorkehrungen getroffen hat, um einer erneuten Fehlbedienung als vornehmlicher Störfallursache entgegenzuwirken. Zwar weist der Beklagte insoweit zutreffend daraufhin, dass eine Fehlbedienung auch nach dem Einbau der Hebehilfen immer noch denkbar sei. Das Risiko eines Störfalls infolge einer Fehlbedienung ist jedoch durch die mit dem Einsatz der Hebehilfen verbundene Gewichtentlastung deutlich reduziert worden. Als Maßnahme zur Verbesserung des bereits bestehenden Schutzniveaus käme in technischer Hinsicht nur noch die Umrüstung der Anlage auf die Trockenkupplungstechnik in Betracht. Wie bereits beim unbestimmten Rechtsbegriff „Stand der Sicherheitstechnik“ ist jedoch auch bei der Auslegung des hier interessierenden unbestimmten Rechtsbegriffs „Erforderlichkeit“ der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (Vgl. auch Hansmann, a.a.O., § 3 Rn. 7 und 13). Von einem Anlagenbetreiber darf hiernach insbesondere nicht etwas verlangt werden, das entweder wegen objektiver Unmöglichkeit gar nicht oder nur unter unzumutbaren Anstrengungen erreicht werden kann. Die Überlegungen zur Auslegung des Begriffs „Stand der Sicherheitstechnik“, wonach die Umrüstung auf die Trockenkupplungstechnik zwar in der Anlage der Klägerin objektiv durchführbar wäre, die Klägerin wegen der damit verbundenen Abschneidung vom Flüssiggasmarkt in Deutschland jedoch in nicht zumutbarer Weise beschwert wäre, greifen folglich auch hier Platz. Insoweit kann folglich auf die oben angestellten Erwägungen Bezug genommen werden. Im Ergebnis kann daher auch nach § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV die Einführung der Trockenkupplungstechnik nicht verlangt werden. Da die Voraussetzungen des Erlasses einer nachträglichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG nicht vorgelegen haben, hat die Beklagte ihr Ermessen auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der „Soll“-Vorschrift fehlerhaft ausgeübt. Die Anordnung des Beklagten ist somit rechtswidrig. Sie verletzt die Klägerin in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere die Frage, ob bei der Auslegung des Begriffs des Standes der Sicherheitstechnik in § 2 Nr. 5 der 12. BImSchV auch Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden. Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten, mit der ihr aufgegeben worden ist, Trockenkupplungen für ihr Flüssiggaslager zu verwenden. Die Klägerin betreibt am Standort ... eine nach § 1 Abs. 1 i. V. m. Spalte 1 Nr. 9.1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Anlage zur Lagerung und zum Umschlag von Flüssiggas. Die erforderliche immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung liegt vor. Am 9. November 2010 kam es während eines Befüllvorgangs in der Anlage der Klägerin zu einem Unfall, wobei aufgrund einer Fehlbedienung des Anschlusssystems (versehentliche Betätigung der Ausrücksperre des Kugelventils durch unsachgemäßes Halten des Füllschlauchs) durch den Tankfahrzeugführer Flüssiggas freigesetzt und der Tankfahrzeugführer durch Verbrennungen im Bereich der Brust und im Genitalbereich verletzt wurde. Das Austreten des Flüssiggases löste Gasalarm aus und führte zum Abschalten der gesamten Anlage. Zu einer Explosion oder Zündung kam es hierbei nicht. In der daraufhin von der Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS), TÜV Nord, durchgeführten Unfalluntersuchung vom 15. November 2010 führte der Sachverständige des TÜV Nord aus, dass ausschließlich die Einführung von Trockenkupplungen die Erfüllung der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der 12. BImSchV (Störfallverordnung) sicherstellen könne. Hierzu sei es jedoch erforderlich, den Stand der Technik entsprechend fortzuschreiben, damit sämtliche Fahrzeuge und Lager nachgerüstet werden könnten. Der Beklagte verfügte sodann am 31. August 2011 nach vorheriger Anhörung der Klägerin eine nachträgliche Anordnung, wonach die Klägerin zur Umrüstung ihrer Gasfüllanschlüsse auf Trockenkupplungen bis zum 31. Dezember 2013 verpflichtet wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt könnten die vorhandenen Füllanschlüsse unter Verwendung von Hebehilfen eingesetzt werden. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die verlangte Maßnahme weder dem Stand der Technik entspreche noch erforderlich sei, um künftig Störfälle zu verhindern, da der Unfall vom 9. November 2010 ausschließlich auf eine Fehlbedienung zurückzuführen sei. Hinzu komme, dass die kräftemäßigen Anstrengungen des Bedienpersonals durch die zwischenzeitlich eingerichteten Hebehilfen derart reduziert worden seien, dass ein Missbrauch des Kugelhahn-Bedienhebels als Haltegriff für das Anheben eines Füllschlauchs künftig nicht mehr zu besorgen sei. Durch die Umrüstung der Anlage auf Trockenkupplungen werde das Gefahrenpotential zudem keineswegs verringert, sondern durch die dann erforderliche Kombination von Trockenkupplungstechnik und ACME-Technik vielmehr erhöht. Wie der Sachverständige des TÜV Nord festgestellt habe, könne eine Gefahrenverringerung nur eintreten, wenn alle vergleichbaren Lager und Tankfahrzeuge die Trockenkupplungstechnik verwendeten. Dies sei gegenwärtig jedoch noch nicht der Fall. Auf den Widerspruch der Klägerin hin änderte der Beklagte die Anordnung vom 31. August 2011 durch den am 17. August 2012 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 14. August 2012 insoweit, als die Umrüstung der Anlage auf Trockenkupplungen nunmehr bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der Neufassung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (ADR 2013) zu erfolgen habe. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus, dass die von der Klägerin verwendete Anschlusstechnik nicht den Anforderungen der 12. BImSchV (Störfallverordnung) an die Vorkehrungen zur Verhinderung von Störfällen (§ 3 Abs. 1 der 12. BImSchV) und auch nicht dem Stand der Sicherheitstechnik (§ 3 Abs. 4 der 12. BImSchV) entspreche. Insbesondere die Gefahr einer Fehlbedienung werde durch den Einbau der Hebehilfen nicht ausgeschlossen. Das Umlegen des Hebels (Kugelhahn) sei vielmehr nach wie vor möglich. Zudem könne ein missbräuchlicher Eingriff Unbefugter selbst unter Einsatz des bestehenden Sicherheitssystems (Abstellen der Pumpen) nicht ausgeschlossen werden. Unbefugte müssten lediglich an den vier Füllschläuchen jeweils den Hebel umlegen und würden auf diese Weise insgesamt ca. 160 kg Flüssiggas (ca. 40 kg Flüssiggas pro Füllschlauch) freisetzen. Im Fall der Zündung würde diese Freisetzung zu einem Gaswolkenbrand führen. Zudem sei zu beachten, dass selbst bei ordnungsgemäßem Betrieb jedes Mal in unmittelbarer Fahrernähe Flüssiggas freigesetzt werde, wenn die Schraubverbindung am Tankkraftwagen gelöst werde, da zu diesem Zeitpunkt der Kugelhahn noch umgelegt sei. Die Anordnung vom 31. August 2011 sei vor diesem Hintergrund auch verhältnismäßig, zumal sich insbesondere die Kosten für die in der Übergangszeit mögliche Verwendung von Adaptern und für die Umrüstung der Anlage auf die Trockenkupplungstechnik noch im zumutbaren Rahmen bewegten. Ein Blick in das europäische Ausland zeige ferner, dass die Trockenkupplungstechnik auch im Zusammenhang mit Flüssiggas bereits verbreitet Verwendung finde, sodass von einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht ausgegangen werden könne. Die Anpassung des zeitlichen Rahmens zur Umrüstung der Anlage sei erforderlich, weil erst nach dem Inkrafttreten des ADR 2013 bauteilgeprüfte Ausrüstungsteile, zu denen dann auch die in Rede stehenden Trockenkupplungen gehörten, im Rahmen einer vereinfachten Zulassungsprüfung eingebaut werden könnten. Erst zu diesem Zeitpunkt sei daher sichergestellt, dass die Flüssiggasunternehmen ihre Tankkraftwagen auf die Trockenkupplungstechnik umstellten. Die Klägerin begehrt mit der am 17. September 2012 erhobenen Klage nunmehr die Aufhebung der Anordnung des Beklagten vom 31. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2012. Sie bringt vor: Die Anordnung des Beklagten sei rechtswidrig und verletze ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die von dem Beklagten verlangte Umrüstung der Anschlusstechnik auf Trockenkupplungen entspreche nicht dem Stand der Sicherheitstechnik, wie auch der Deutsche Verband Flüssiggas e. V. bestätigt habe. In Deutschland gebe es nur ein Unternehmen (Fa. ...), das im Rahmen eines Testverfahrens an einer von mehreren Anschlussstellen die Trockenkupplungs-Technik verwende. Selbst wenn der LAI-Ausschuss Anlagenbezogener Immissionsschutz / Störfallvorsorge (AISV) gegenteilige Beschlüsse gefasst habe, führe dies nicht zu einer verbindlichen von der bisherigen Praxis abweichenden Festlegung des Stands der Sicherheitstechnik. Von dem Testfall bei der Fa. ... abgesehen, setzten vielmehr sämtliche anderen Unternehmen in Deutschland die seit Jahrzehnten bewährte ACME-Technik ein. Hinzu komme, dass es bisher keine technische Norm gebe, die für Flüssiggastanklager die Trockenkupplungstechnik als den Stand der Sicherheitstechnik ausweise. Die von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid argumentativ bemühten Erleichterungen der vereinfachten Bauteilzulassung nach ADR 2013 könnten vor Einführung einer entsprechenden technischen Norm nicht zur Geltung kommen, da ADR 2013 ausdrücklich eine technische Norm in Bezug nehme, die bislang noch nicht erlassen worden sei. Hinzu komme, dass die bestehende Bauartzulassung nach ADR erlösche, wenn nachträglich Änderungen an einem Tank vorgenommen würden. Es könne daher noch nicht mit einer bundesweiten Einführung der Trockenkupplungstechnik gerechnet werden, insbesondere nicht bis zu dem von dem Beklagten anvisierten Zeitpunkt im Jahr 2014. Die Einführung der Trockenkupplungstechnik zum gegenwärtigen Zeitpunkt führe zudem dazu, dass sie – die Klägerin – sich vom Markt abschneide. Ihr Logistikpartner sehe sich nicht in der Lage, seine Tankfahrzeuge auf die Trockenkupplungstechnik umzurüsten. Insoweit unterscheide sich ihre Situation deutlich von der wirtschaftlichen Ausgangslage, die für die von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid beispielhaft aufgeführten Unternehmen im europäischen Ausland gelte. Diese Unternehmen verfügten nämlich über eigene Fahrzeuge, sodass sie nicht von externen Logistikunternehmen abhängig seien. Zu beachten sei ferner, dass der Beklagte von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen sei, als er den Widerspruchsbescheid erlassen habe. In dem Widerspruchsbescheid sei der Beklagte noch davon ausgegangen, dass die Verwendung von Adaptern möglich sei, um die Tankkraftwagen mit ACME-Technik und die umgerüstete Anlage der Klägerin mit Trockenkupplungstechnik zu verbinden. Inzwischen sei der Beklagte jedoch selbst davon abgerückt, den Einsatz dieser sog. Adapter-Lösung zu befürworten, da hierdurch, wie auch der Sachverständige des TÜV Nord bestätigt habe, die Gefahr eines Unfalls eher erhöht anstatt verringert werde. Der Beklagte habe somit im Entscheidungszeitpunkt ermessensfehlerhaft gehandelt. Die Anordnung sei daher als unverhältnismäßig und rechtswidrig aufzuheben, zumal sie – die Klägerin – mit dem Einbau der Hebehilfen und der hiermit verbundenen Gewichtentlastung für das Bedienpersonal bereits die erforderlichen Schutzvorkehrungen getroffen habe, um einer erneuten Fehlbedienung vorzubeugen. Die Klägerin beantragt, die Anordnung des Beklagten vom 31. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2012 aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bringt vor: Die auf § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1, 2 Nr. 3, Abs. 4 der 12. BImSchV beruhende Anordnung vom 31. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2012 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Hinsichtlich der Begründung werde grundsätzlich auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen. Ergänzend sei zu beachten, dass die Klägerin nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anhang III der 12. BImSchV zur Festlegung eines Sicherheitsmanagementsystems verpflichtet sei, das insbesondere die Art und Eignung von Fremdunternehmern einschließlich der Beschaffenheit der von diesen verwendeten Befüllfahrzeuge umfassen müsse. Der Klägerin sei es daher möglich, den Einsatz von Trockenkupplungen in dem für sie relevanten Markt durchzusetzen, zumal bis Mitte 2014 ausreichend Zeit für entsprechende Vertragsverhandlungen mit den Transportunternehmen verbleibe. Ferner sei zu beachten, dass die Transportunternehmen ihre Tankfahrzeuge keineswegs kurzfristig vollständig auf Trockenkupplungen umstellen müssten. Wie auch aus den Beschlüssen des AISV im Januar 2012 und Januar 2013 hervorgehe, bestehe vielmehr die Möglichkeit, sog. Doppelanschlüsse einzubauen, die sowohl die ACME-Technik als auch die Trockenkupplungstechnik unterstützten. Die Verwendung der von der Klägerin kritisierten Adapter-Lösung sei daher nicht erforderlich und werde von ihm - dem Beklagten – auch nicht mehr verlangt. Hinsichtlich des von der Klägerin zu beachtenden Stands der Sicherheitstechnik sei zu beachten, dass ein Störfall bei dem Einsatz von Flüssiggas, wie das Beispiel eines Störfalls in Baden-Württemberg im Jahr 2006 zeige, zu schweren Gesundheitsschäden oder sogar zum Tod führen könne, weshalb vorliegend die Verwendung der bestmöglichen Technik erforderlich sei. Wie der AISV in seinen Sitzungen im Januar 2012 bzw. 2013 jeweils beschlossen habe, sei die Verwendung von Trockenkupplungen bei Schlauchverbindungen als der Stand der Sicherheitstechnik anzusehen, da nur auf diese Weise der Faktor „Mensch“ als Gefahrenquelle ausgeschaltet werden könne. Zudem sei es unzutreffend, dass bisher keine technische Norm existiere, die den hier interessierenden Sachverhalt betreffe. Mit dem NATO-Standard 3756 bestehe ein europaweiter Standard, der für die Be- und Entladung gefährlicher Fluide gelte, sodass der Erlass einer zusätzlichen technischen Norm nicht erforderlich sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.