Urteil
5 K 801/12.TR
VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2013:0320.5K801.12.TR.0A
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Leitsätze
Wird ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid aufgrund eines Fehlers in dem vom Betreiber vorgelegten Geruchsgutachten zurückgenommen, so hat der Betreiber einen Anspruch auf Erstattung des Vertrauensschadens nach bereits erfolgter Errichtung der Anlage nur dann, wenn die Behörde bei der Entstehung des fehlerhaften Geruchsgutachtens die Hauptverantwortung trifft.(Rn.45)
(Rn.46)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin und der Beigeladene je zur Hälfte. Die Klägerin und der Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, sofern nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid aufgrund eines Fehlers in dem vom Betreiber vorgelegten Geruchsgutachten zurückgenommen, so hat der Betreiber einen Anspruch auf Erstattung des Vertrauensschadens nach bereits erfolgter Errichtung der Anlage nur dann, wenn die Behörde bei der Entstehung des fehlerhaften Geruchsgutachtens die Hauptverantwortung trifft.(Rn.45) (Rn.46) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin und der Beigeladene je zur Hälfte. Die Klägerin und der Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, sofern nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es liegt eine öffentlichrechtliche Streitigkeit vor, da die Klägerin die Festsetzung eines Ausgleichsanspruchs durch einen Verwaltungsakt des Beklagten auf der Grundlage von § 48 Abs. 3 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG begehrt. Die Streitigkeit ist zudem nicht verfassungsrechtlicher Art. Auch die abdrängende Sonderzuweisung gemäß Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 VwGO ist nicht einschlägig, da nicht ein verschuldensabhängiger Amtshaftungsanspruch, sondern ein verschuldenunabhängiger Ausgleichsanspruch infolge der Rücknahme eines Verwaltungsakts – hier der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung vom 21.07.2008 – in Rede steht. Die abdrängende Sonderzuweisung gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG greift ebenfalls nicht ein. Der Anspruch aus § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG ist insbesondere nicht als ein Unterfall des Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff, sondern als ein Anspruch sui generis zu qualifizieren, da über die Festsetzung des Vermögensausgleichs durch Verwaltungsakt entschieden werden muss (vgl. im Ergebnis ebenso BT-Drs. 13/1534, S. 6; J. Müller, in: Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), VwVfG, Kommentar, Stand: 01.01.2013, § 48 Rn. 99; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Auflage, 2008, § 48 Rn. 197; Schäfer, in: Obermayer, VwVfG, Kommentar, 3. Auflage, 1999, § 48 Rn. 85; Ziekow, VwVfG, Kommentar, 2 Auflage, 2010, § 48 Rn. 44; differenzierend Meyer, in: Knack/Hennecke (Hrsg.), VwVfG, Kommentar, 9. Auflage, 2010, § 48 Rn. 121). Die Klägerin ist für die erhobene Verpflichtungsklage ferner klagebefugt, da nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihr ein Anspruch gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG auf Festsetzung ihres infolge der Rücknahme der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung vom 21.07.2008 entstandenen Vermögensnachteils zusteht. Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Die Klage ist nach dem erfolglosem Widerspruchsverfahren insbesondere fristgemäß im Sinne des § 74 Abs. 2 VwGO erhoben worden. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28.6.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Festsetzung des geltend gemachten Vermögensnachteils. Hierzu im Einzelnen: Die Klägerin hat zwar einen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 5 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG fristgemäßen Festsetzungsantrag gestellt. Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG liegen jedoch nicht vor. Entscheidend ist hierbei nicht, dass es sich bei der von dem Beklagten zurückgenommenen immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung vom 21.07.2008 für die Errichtung und den Betrieb der Klärschlammtrocknungsanlage um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt, auf dessen Bestand die Klägerin vertraut hat. Dieser Vertrauenstatbestand ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Vertrauen der Klägerin nicht schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG kann sich der von einem Verwaltungsakt Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Diese Vorschrift gilt nicht nur für die Rücknahme eines Verwaltungsakts, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, sondern ist gemäß § 48 Abs 3 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG auch im Rahmen des hier interessierenden Ausgleichsanspruchs nach der Rücknahme eines anderen begünstigenden Verwaltungsakts anzuwenden. Im Mittelpunkt der Prüfung des Vertrauensschutzes der Klägerin steht die von dem Beigeladenen im Auftrag der Klägerin erstellte und nach entsprechender Korrespondenz mit der Beklagten überarbeitete Geruchsimmissionsprognose in der Fassung vom 03.06.2008, die die Klägerin im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens vorgelegt hat. Diese Geruchsimmissionsprognose hat sich nach dem von der Klägerin im Nachgang zu den Geruchsbelästigungen in der Ortsgemeinde ... in Auftrag gegebenen Gutachten des DWD als in wesentlicher Beziehung unrichtig erwiesen. Das Merkmal der Wesentlichkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass die unrichtigen Angaben für die Prüfung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale von Bedeutung, d. h. entscheidungserheblich sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 13. Auflage, 2012, § 48 Rn. 116; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Auflage, 2008, § 48 Rn. 154). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die Geruchsimmissionsprognose für die Beklagte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren als Grundlage für die Beurteilung des Schutzgrundsatzes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gedient hat, wobei es namentlich um die Frage ging, ob von der Klärschlammtrocknungsanlage schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen hervorgerufen können. Die Klägerin hat die rechtswidrige immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung vom 21.07.2008 mit der Vorlage der unrichtigen Angaben über die Kaltluftströme in der Geruchsimmissionsprognose auch im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG „erwirkt“. Das von diesem Kriterium vorausgesetzte ziel- und zweckgerichtete Handeln ist vorliegend bereits darin zu erblicken, dass die Klägerin die mit den fehlerhaften Angaben behaftete Geruchsimmissionsprognose zum Zwecke der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung vorgelegt hat. Unschädlich ist insoweit, dass die Klägerin von der Unrichtigkeit der Angaben möglicherweise keine Kenntnis hatte, da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG allein anhand objektiver Kriterien zu prüfen sind und es demgemäß auf ein Verschulden nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 – 3 C 9/85, BVerwGE 74, 357, 364; VG Köln, Urt. v. 27.01.1989 – 23 K 3074/87, NZV 1989, 287, 288; J. Müller, in: Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), VwVfG, Beckscher Onlinekommentar, Stand: 01.10.2012, § 48 Rn. 78; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage, 2012, § 48 Rn. 119). Es genügt vielmehr die objektive Kausalität der unrichtigen Angaben für die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts, hier der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung vom 21.07.2008. Dieser Ursachenzusammenhang liegt vor. Der Beklagte hätte die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung nicht erteilen dürfen, wenn ihm die zutreffende Darstellung der lokalklimatischen Verhältnisse im Sinne des von der Klägerin nachträglich in Auftrag gegebenen Gutachtens des DWD zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegen hätte. Denn wie die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung des vorausgegangenen Gerichtsverfahrens zum Aktenzeichen 5 K 238/11.TR eingeräumt hat, hätte sie die Klärschlammtrocknungsanlage auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden richtigen Darstellung der lokalklimatischen Verhältnisse ohne die Errichtung des zwischenzeitlich geplanten Abluftkamins nicht in einer Weise betreiben können, dass der von dem Beklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise herangezogene Irrelevanzwert von 0,02 gemäß Ziff. 3.3 GIRL und somit der Schutzgrundsatz gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG eingehalten worden wäre. Auch geht der Beigeladene von einem ähnlichen Befund aus, wenn er in seinem Schriftsatz vom 24.9.2012 einräumt, der Umstand, dass es in der Umgebung der Anlage außergewöhnlich häufig zu strahlungsarmen Wetterlagen komme, sei ein „K.O.-Kriterium“ für die Ermittlung der Irrelevanz und damit für die von ihm vorgelegte Geruchsimmissionsprognose. Es kommt daher entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht darauf an, dass der Beklagte die Betriebsparameter für die Klärschlammtrocknungsanlage teilweise abweichend von der Geruchsimmissionsprognose des Beigeladenen festgelegt hat. Insbesondere handelt es sich bei der Vorlage der unrichtigen Geruchsimmissionsprognose nicht um eine unbeachtliche Reserveursache. Der Beigeladene verkennt insoweit, dass der von der Klägerin durch die Vorlage der fehlerhaften Geruchsimmissionsprognose eingeleitete Ursachenzusammenhang durch die von dem Beklagten vorgenommene – teilweise von der Geruchsimmissionsprognose abweichende – Festlegung der Betriebsparameter in dem Genehmigungsbescheid vom 21.07.2008 nicht unterbrochen wurde. Die Anlage wäre vielmehr selbst dann nicht genehmigungsfähig gewesen, wenn der Beklagte die von dem Beigeladenen in der Geruchsimmissionsprognose zugrunde gelegten Betriebsparameter ohne Abweichung übernommen hätte. Die Einhaltung des Schutzgrundsatzes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und somit die Genehmigungsfähigkeit der Klärschlammtrocknungsanlage hätte vielmehr allein durch die Errichtung des Abluftkamins hergestellt werden können. Dieses Vorhaben ist jedoch wegen Verstoßes gegen die wirksamen Festsetzungen des Bebauungsplans der Ortsgemeinde ... „Sondergebiet Biomasse und Photovoltaik – Auf dem Waldholzer Flur“ nicht realisierbar, wie die Kammer in den vorausgegangenen Urteilen vom 14.09.2012 zu den Aktenzeichen 5 K 239/11.TR und 5 K 238/11.TR näher ausgeführt hat. An der Kausalität der Geruchsimmissionsprognose für die Erteilung der rechtswidrigen immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung durch den Beklagten können deshalb keine Zweifel bestehen. Das Kriterium des „Erwirkens“ ist erfüllt. Das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der zurückgenommenen immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung vom 21.07.2008 ist auf der Grundlage dieses Ursachenzusammenhangs gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG nicht schutzwürdig. Unerheblich ist hierbei, dass der Beklagte selbst, namentlich die als sachkundige Fachbehörde beteiligte Abteilung des LUWG, die nahe liegende Möglichkeit gehabt hätte, das von dem Beigeladenen mehrmals angeführte und von dem DWD im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Neubau der B 50 im ... Tal erstellte Gutachten vom 20.09.1999 anzufordern bzw. einzusehen. Hierbei handelt es sich zwar offensichtlich um ein Versäumnis des Beklagten. Dieses Versäumnis vermag jedoch die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin nicht herzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Vertrauen in den Bestand eines Verwaltungsakts vielmehr selbst dann nicht schutzwürdig ist, wenn die Ursache des Fehlers in den Verantwortungsbereich des Adressaten fällt und die Behörde eine Mitverantwortung trägt (BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 – 3 C 9/85, BVerwGE 74, 357, 364; BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 – 3 C 17/09, NVwR-RR 2010, 801, 804). Diese Rechtsprechung entspricht im Ergebnis den bereits ausgeführten allgemeinen Grundsätzen der Kausalitätslehre und trägt überdies den Besonderheiten des Anspruchs gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG Rechnung, der sich auf diese Weise von dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch abgrenzt. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kann nur dann gelten, wenn der Mitverantwortung des Adressaten lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 – 3 C 17/09, NVwR-RR 2010, 801, 804) oder sich die Rücknahme des Verwaltungsakts als eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB erweist (BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 – 3 C 9/85, BVerwGE 74, 357, 364). Diese Ausnahmetatbestände sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Verantwortung der Klägerin hat für die Fehlerhaftigkeit der zu ihren Gunsten erteilten immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung vom 21.07.2008 nicht lediglich untergeordnete Bedeutung. Es steht zwar nach dem Vorbringen des Beigeladenen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte spätestens nach dem Telefonat zwischen Herrn ... vom LUWG und dem Mitarbeiter des Beigeladenen, Herrn ..., vom 02.06.2008 Kenntnis von der Existenz des Gutachtens des DWD vom 20.09.1999 hatte (vgl. Bl. 1149 der Verwaltungsakte). Zudem erblickt das Gericht in der unterbliebenen Anforderung des einschlägigen Gutachtens des DWD durch den Beklagten zum Zwecke der Überprüfung der Angaben des Beigeladenen eine partielle Mitverantwortung des Beklagten an der fehlerhaften Beurteilung der lokalklimatischen Verhältnisse und somit der auf dieser Grundlage getroffenen fehlerhaften Beurteilung des Schutzgrundsatzes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Diese Mitverantwortung erweist sich jedoch keineswegs als derart schwerwiegend, dass sie die Mitverantwortung der Klägerin zu verdrängen vermag. Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst, dass die Klägerin die Geruchsimmissionsprognose des Beigeladenen zum Bestandteil ihres Antrags auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung gemacht hat und somit auch die Verantwortung des Beigeladenen für die Richtigkeit der Geruchsimmissionsprognose in den Verantwortungsbereich der Klägerin fällt. Bedeutsam ist insoweit, dass der Beigeladene bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Geruchsimmissionsprognose von der Existenz einer von der Geruchsimmissionsprognose im Ergebnis abweichenden und für die Klägerin ungünstigen Beurteilung der lokalklimatischen Verhältnisse durch den DWD Kenntnis hatte. Aus einer Gesprächsnotiz vom 21.04.2008 (Bl. 963 der Verwaltungsakte) geht hervor, dass in einem Gespräch zwischen Herrn ... und einer Frau ... vom DWD u. a. „Karten aus einer anderen Untersuchung“ thematisiert wurden, wobei die Kaltluft als „heftig“ beschrieben wurde. Unabhängig davon, ob mit dieser „anderen Untersuchung“ das Gutachten des DWD aus dem Planfeststellungsverfahren zum Neubau der B 50 im ... Tal gemeint war, lagen dem Beigeladenen somit deutliche Anhaltspunkte für die Tatsache vor, dass sich die Kaltluftsituation als wesentlich ungünstiger darstellen könnte als zunächst angenommen. Auf der Grundlage dieser Anhaltspunkte wäre eine weitergehende Untersuchung der lokalklimatischen Verhältnisse unter Beiziehung der Untersuchungen des DWD angezeigt gewesen, um die hier interessierenden Kaltluftströme und deren Bedeutung für die Geruchsstoffimmissionen in ... verlässlich beurteilen zu können. Entgegen dem Vortrag des Beigeladenen hat auch die telefonische Unterredung mit Herrn ..., bei der ihm die Aussagen eines Experten aus dem Haus telefonisch übermittelt worden sind, bei der Entstehung des fehlerhaften Gutachtens allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt. Wie der Beigeladene in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat, waren für die Entscheidung, von einer Beiziehung der Untersuchungen des DWD abzusehen, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte wesentlich – und keinesfalls allein die Äußerungen des Herrn ... Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, man habe „aus Kostengesichtspunkten“ von einer Auskunft beim DWD abgesehen. Stattdessen habe sein Mitarbeiter, Herr ..., eine eigene Berechnung durchgeführt, die sich später als falsch erwiesen habe. Die vorgenannte betriebswirtschaftliche Entscheidung ist indessen eindeutig dem Verantwortungsbereich des Beigeladenen und damit seiner Auftraggeberin – der Klägerin – zuzuordnen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Vorlage einer zutreffenden Immissionsprognose in den Verantwortungsbereich der Klägerin fällt. Sie ist es, die nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 9. BImSchV eine Prognose der zu erwartenden Immissionen vorlegen muss. Im Ergebnis kann nach alledem nicht mehr von einer untergeordneten Mitverantwortung der Klägerin gesprochen werden, vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Hauptverantwortung bei der Klägerin selbst liegt. Eine Ausnahme von dem Entfallen des Vertrauensschutzes gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG kommt ferner nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung in Betracht. Die Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung liegen insbesondere dann nicht vor, wenn der „Fehler“ der Behörde – wie hier – allein darin liegt, dass die Behörde auf die Richtigkeit der Angaben des Adressaten des Verwaltungsakts vertraut hat (vgl. VGH München, Urt. v. 15.03.2001 – 7 B 00.107, NVwZ 2001, 931, 932). Zwar zieht das Gericht vorliegend hinsichtlich der fehlenden weiteren Nachforschung des Beklagten – der Beklagte hat den Hinweis des Beigeladenen auf die nach damaligem Stand mögliche Kaltluftproblematik nach der Gesprächsnotiz ohne Prüfung des Gutachtens des DWD als „unrealistisch“ bezeichnet (vgl. Blatt 1149 der Verwaltungsakte) – einen (fahrlässigen) Pflichtenverstoß des Beklagten in Betracht. Zu beachten ist jedoch, dass nicht jeder Pflichtenverstoß den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung zu begründen vermag. Insbesondere entfällt der Ausschluss des Vertrauensschutzes nicht bereits deshalb, weil die Behörde – wie vorliegend – von Amts wegen hätte ermitteln müssen (BVerwG, Urt. v. 06.06.1991 – 3 C 46/86, NVwZ 1992, 473, 474 f.). Es liegt folglich kein Fall unzulässiger Rechtsausübung vor. Das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung erweist sich nach alledem als nicht schutzwürdig. Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG sind nicht erfüllt. Der Klägerin steht somit kein Anspruch auf Festsetzung des Vermögensnachteils zu. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, auch den Beigeladenen mit Kosten zu belasten, da dieser in der mündlichen Verhandlung einen eigenen Antrag gestellt hat und sich somit am Kostenrisiko beteiligt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Gründe, die Berufung zuzulassen, wurden von den Beteiligten nicht vorgetragen und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.938.654,55 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden. Die Klägerin begehrt den Ausgleich von Vermögensnachteilen, die ihr infolge der Rücknahme einer zu ihren Gunsten erteilten immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung entstanden sind. Die Klägerin beantragte unter dem 17.01.2008 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Klärschlammtrocknungsanlage auf dem Betriebsgelände in der Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke 87 und 90 sowie 90/1 und 95/1. Die Anlage sollte in einer Entfernung von 300 m zur B ... sowie innerhalb des Bebauungsplans „Sondergebiet Biomasse und Photovoltaik – ...“, der Ortsgemeinde ... errichtet werden. Der Beigeladene legte für das Vorhaben der Klägerin am 02.06.2008 eine Geruchsimmissionsprognose vor. Hierbei gelangte der Beigeladene zu dem Ergebnis, dass unter den gegebenen Rahmenbedingungen die zu erwartende Zusatzbelastung durch die geplante Klärschlammtrocknungsanlage eine relative Häufigkeit von Geruchsstunden von 0,02 an den benachbarten immissionsschutzempfindlichen Nutzungen nicht überschreite. Zu diesem Befund nahm das als Fachbehörde am Genehmigungsverfahren beteiligte Landesamt Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht (LUWG) am 26.05.2008 Stellung. Dort hieß es u. a. (Bl. 82 der Verwaltungsakte): „Nicht verständlich ist der Hinweis auf S. 9, Abs. 5 auf einen 50 m mächtigen Kaltluftsee am projektierten Anlagenstandort, der durch die verengten Bachläufe des ...bachs und der ... in ca. 800 m Entfernung verursacht werden soll bei gleichzeitig flachem Gelände am Anlagenstandort. Es ist nachvollziehbar, dass Kaltluft sich in Richtung ... bewegt. Ob aber ein Kaltluftsee in der beschriebenen Dimension sich entwickeln kann, sollte der Gutachter näher erläutern auch unter dem Aspekt, dass große Teile von ... sich in der geruchsbeladenen Kaltluft befinden würden.“ Nachdem dem Beigeladenen diese Stellungnahme durch das LUWG per Email übersandt worden war, ließ der Beigeladene durch einen Mitarbeiter, Herrn ..., am 03.06.2008 per Email eine überarbeitete Fassung der Geruchsimmissionsprognose an den Sachbearbeiter beim LUWG, Herrn ..., übersenden. In dieser Email führte der Mitarbeiter des Beigeladenen u. a. aus: „Die Dimensionen des Kaltluftsees wurden überprüft und entsprechend angepasst. Dabei wurde auch die Wirkung der Kaltluft auf die potenziellen Geruchsbelastungen überarbeitet. Im Ergebnis relativieren sich so die Geruchseinwirkungen durch Kaltluftströmungen auf ... und ... (Kapitel 6.1, Seite 10 Absatz 5 sowie Kapitel 6.3, Absatz 4 und letzter Absatz).“ In der Folge übersandte das LUWG dem Beklagten mit Email vom 09.06.2008 eine abschließende Stellungnahme, die keine Bedenken mehr gegen das geplante Vorhaben, sondern Vorschläge für Nebenbestimmungen enthielt (Bl. 99 ff. der Verwaltungsakte). Der Beklagte genehmigte in der Folge die Errichtung und den Betrieb der Klärschlammtrocknungsanlage mit Bescheid vom 21.07.2008. Das erforderliche Einvernehmen der Ortsgemeinde ... hatte der Gemeinderat zuvor durch Beschluss vom 13.05.2008 hergestellt. Nach der Inbetriebnahme der Anlage kam es auf dem Gebiet der Ortsgemeinde ... zu erheblichen Geruchsbelästigungen. Im Zusammenhang mit den daraufhin angestellten Nachforschungen nach der Ursache der Geruchsbelästigungen gab die Klägerin eine gutachterliche Untersuchung durch den Deutschen Wetterdienst (DWD) in Auftrag. Der DWD führte in seinem Gutachten u. a. aus, dass sich aufgrund eines stark verengten Abflusses im ...tal bereits kurz nach Beginn einer Strahlungsnacht Kaltluft im Ortsbereich von ... aufstaue, wo der ...-Bach in die ... münde. Der Rückstau der Kaltluft habe sich nach zwei Stunden Simulationszeit auch bis in den ...-Bach ausgedehnt. Die Kaltluft erreiche im Biberbachtal im Untersuchungsgebiet eine Mächtigkeit von bereits 50 m. Nach drei Stunden Simulationszeit habe sich ein großräumiges Kaltluftstaugebiet gebildet. Es erstrecke sich von der ... über den gesamten Raum ... bis zurück in das ...tal und erreiche eine Mächtigkeit von bis zu 80 m. Die Kaltluft aus diesem Staugebiet „wabere“ mit nordöstlicher Richtung sehr schwach in Bodennähe in Richtung ...tal, d. h. immer der Abflussrichtung des Flusses folgend. Im Endeffekt stagniere die Kaltluft großflächig. In einer hierauf ergehenden Stellungnahme vom 23.03.2010 führte der Beigeladene aus, aus den Untersuchungen des DWD gehe hervor, dass sich in bis zu 25% aller Nächte des Jahres in der ... Senke Kaltluft von den umliegenden Höhenzügen und aus der Ebene selbst bilde, sammele und dem topografisch bedingten Gelände folgend abfließe. Dabei trete in den ersten Stunden eine bodennahe Luftströmung aus nördlicher Richtung auf, sodass auch die aus der Klärschlammtrocknungsanlage emittierten Geruchsstoffe nahezu unverdünnt in die bebaute Ortslage von ... transportiert würden. Dieser Geruchsstofftransport durch Kaltluftströme könne unterbunden werden, indem die Geruchsstoffe nicht in den Kaltluftsee bzw. nicht in die Kaltluftströmung, sondern über die Kaltluftmassen, also in Höhen über 80 m über Gelände am Anlagenstandort abgegeben würden. Dies könne durch einen Kamin erfolgen, wobei eine Höhe von 61 m über Gelände ausreichend sei, um die Abluft der Klärschlammtrocknungsanlage in eine Höhe von 81 m über Gelände zu transportieren. Die Klägerin stellte sodann einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer entsprechenden Abluftreinigungseinrichtung, den der Beklagte jedoch mit Bescheid vom 07.09.2010 ablehnte, wobei auch der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin sowie die anschließend erhobene Klage zum Verwaltungsgericht Trier erfolglos blieben. Das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14.09.2011 (Az. 5 K 238/11.TR) ist rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Trier führte zur Begründung u. a. aus, dass die von der Klägerin beantragte Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Änderungsgenehmigung aus bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig sei, da der geplante Abluftkamin mit einer Höhe von 61 m gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Sondergebiet Biomasse und Photovoltaik – ...“ der Ortsgemeinde ... verstoße. Der Beklagte nahm zudem mit Bescheid vom 07.09.2010 die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung für die Klärschlammtrocknungsanlage zurück, wobei sich die Klägerin auch hiergegen erfolglos mit Widerspruch und anschließend erhobener Klage zum Verwaltungsgericht Trier wendete. Das hierzu ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14.09.2011 (Az. 5 K 239/11.TR) ist ebenfalls rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht führte u. a. zur Begründung aus, dass die zugunsten der Klägerin mit Bescheid vom 21.07.2008 erteilte immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Klärschlammtrocknungsanlage rechtswidrig gewesen sei, da die Voraussetzungen des § 6 BImSchG von Anfang an nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin habe als Betreiberin der Klärschlammtrocknungsanlage gegen den Schutzgrundsatz gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verstoßen, wobei der Beklagte zulässigerweise die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Maßstab für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit der Umgebung herangezogen habe. Bei der Prüfung des Schutzgrundsatzes sei der Beklagte ersichtlich davon ausgegangen, dass die Immissionsbeiträge der Anlage der Klägerin nicht erheblich seien (Ziff. 3.3 GIRL). Aufgrund der neuen lokalklimatischen Erkenntnisse stehe jedoch fest, dass der Irrelevanzwert von 0,02 in der Ortsgemeinde ... deutlich überschritten werde. Der Beklagte habe in dem Widerspruchsbescheid auf den Seiten 10 und 11 selbst bereits durch Berechnungen ausführlich dargestellt, dass der Immissionswert von 0,1 durch die Klärschlammtrocknungsanlage allein bereits erreicht werden dürfte. Unter Einbeziehung der beiden vorhandenen Biogasanlagen sei folglich mit Sicherheit davon auszugehen, dass der maßgebliche Immissionswert überschritten werde. Der Hinweis des Beigeladenen, wonach es nicht ausgeschlossen sei, dass die Anlage mit den während des Betriebs gemessenen Geruchsemissionen betrieben werden könne, sei unerheblich, da er die lokalklimatischen Bedingungen unberücksichtigt lasse. Es liege zudem kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, da eine nachträgliche Anordnung gemäß § 17 BImSchG nicht als ein milderes und gleichzeitig taugliches Mittel in Betracht komme. Der Inhalt einer derartigen Anordnung könne nach der zu beurteilenden Sachlage nur der Bau eines Abluftkamins sein. Dieser sei jedoch bauplanungsrechtlich nicht zulässig, wobei das Verwaltungsgericht insoweit auf die entsprechende Begründung in dem Verfahren 5 K 238/11.TR verwies. Die Klägerin stellte sodann am 24.03.2011 bei dem Beklagten einen Antrag auf Ausgleich des Vermögensnachteils, der ihr – der Klägerin – infolge der Rücknahme der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung vom 21.07.2008 entstanden sei. Als auszugleichenden Vermögensnachteil machte die Klägerin hierbei Investitionskosten in Höhe von EUR 1.668.477,76 geltend. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 25.10.2011 mit der Begründung ab, dass der Klägerin kein Anspruch auf die Festsetzung des Vermögensnachteils zustehe, da das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung nicht schutzwürdig sei. Allein die falsche Geruchsimmissionsprognose des Beigeladenen habe dazu geführt, dass er – der Beklagte – von falschen Tatsachen ausgegangen sei und somit eine rechtswidrige Genehmigung erteilt habe. Gegen diesen Bescheid wendete sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 23.11.2011. In der Widerspruchsbegründung führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Beklagten die Problematik des Kaltluftsees zum Entscheidungszeitpunkt bekannt gewesen sei. Insbesondere in dem im Jahre 2000 geführten Planfeststellungsverfahren zum Neubau der B 50 im ... Tal hätten dem Beklagten umfassende DWD-Gutachten über die lokalklimatischen Verhältnisse vorgelegen. In diesen Gutachten sei nachgewiesen, dass sich die nächtliche Kaltluft aus dem gesamten ... Tal an der ...talverengung bei ... staue und dass es nachts zu einem Rückstau der Kaltluft komme. Diese Angaben hätten den Beklagten dazu veranlassen müssen, eine Berechnung der Vor- und Zusatzbelastung zu verlangen. Eine derartige Berechnung hätte ergeben, dass die Irrelevanzkriterien für die Anlage der Klägerin nicht erfüllt seien. Die Unzulänglichkeit der Geruchsimmissionsprognose hätte sich dann sofort offenbart, sodass für die Beklagte nur die Ablehnung der beantragten Anlagengenehmigung oder die Auflage zur Errichtung eines hinreichend hohen Schornsteins in Betracht gekommen wäre. Da die Unterlagen des DWD nur dem Beklagten vorgelegen hätten, sei diese allein für die Rechtswidrigkeit der Genehmigung verantwortlich. Die erforderliche Abwägung müsse daher zu ihren Gunsten und zulasten des Beklagten ausfallen. Die zu ersetzenden Vermögensnachteile in einer Gesamthöhe von EUR 1.918.158,78 setzten sich aus Investitionskosten in Höhe von EUR 1.695.454,15, Betriebskosten bis zum 31.12.2011 in Höhe von EUR 696.226,43, Pacht in Höhe von EUR 18.978,20 sowie vertraglichen Verpflichtungen in Höhe von EUR 7.500,00 zusammen. Zudem mache die Fa. En-Neo Forderungen wegen nicht erfüllter Verträge in Höhe von EUR 261.850,69 geltend, wobei allerdings noch nicht feststehe, inwieweit sich dieser Betrag durch Erlöse aus einer anderweitigen Verwendung bzw. Verwertung der Anlagenteile reduziere. Der Beigeladene nahm im Widerspruchsverfahren mit Schriftsätzen vom 05.03.2012 und 30.05.2012 Stellung. Er führte im Wesentlichen aus: Der Beklagte trage die Verantwortung für die Rechtswidrigkeit der Genehmigung, da das LUWG mit Schreiben vom 26.05.2008 zu der ersten Fassung der Geruchsimmissionsprognose Nachfragen gestellt habe, woran sich ein Telefonat zwischen Herrn ... vom LUWG und Herrn ... aus dem Hause des Beigeladenen angeschlossen habe. In diesem Telefonat habe Herr ... den Mitarbeiter des Beigeladenen davon überzeugt, dass die Mächtigkeit des Kaltluftsees geringer sei als ursprünglich angenommen und insbesondere das Gebiet der Ortsgemeinde ... nicht in dem Kaltluftsee liege. Der Beigeladene habe hierbei auf die besondere Sachkunde des LUWG bezüglich der lokalklimatischen Verhältnisse vertraut und auf der Grundlage des Gesprächs mit Herrn ... die Beschreibung und Bewertung der Kaltluftproblematik in der Überarbeitung der Geruchsimmissionsprognose abgeschwächt. Die überarbeitete Prognose vom 02.06.2008 habe dem LUWG sodann ausgereicht. Neben diesem für die Verantwortung an der Rechtswidrigkeit der Genehmigung bereits genügenden Umstand habe das LUWG zudem umfassende Kenntnisse hinsichtlich der lokalklimatischen Verhältnisse aus dem Planfeststellungsverfahren zum Neubau der B 50 im ... Tal gehabt. Zu beachten sei ferner, dass der Beklagte die Betriebsparameter in der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung abweichend von der Geruchsimmissionsprognose festgelegt habe. Der Beklagte sei in dem Genehmigungsbescheid von einer Höhe der Abluftkamine von 10 m ausgegangen, wohingegen die Prognose des Beigeladenen 5,5 m in die Berechnung eingestellt habe. Die Prognose sei zudem von der Abführung der Abluft über die gesamte Fläche der Anlage ausgegangen, während die Abführung tatsächlich nur auf einer Seite stattgefunden habe. Der Prognose liege ferner eine Geruchsstoffkonzentration von lediglich 34,9 GE/m³ zugrunde. Die Beklagte habe in dem Genehmigungsbescheid jedoch 500 GE/m³ festgelegt, wodurch die Irrelevanzwerte sicher nicht eingehalten werden könnten. Im Ergebnis sei daher nicht die Geruchsimmissionsprognose des Beigeladenen, sondern die hiervon abweichende Festlegung der Betriebsparameter durch den Beklagten für die Rechtswidrigkeit der Genehmigung verantwortlich. Die Prognose komme bestenfalls als Reserveursache in Betracht. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2012 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 04.07.2012 zugestellt. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Der Antrag der Klägerin sei zwar formell zulässig. Die materiellen Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs lägen jedoch nicht vor, da insbesondere das von der Klägerin investierte Vertrauen in den Bestand der Genehmigung nicht schutzwürdig sei. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG habe die Klägerin die Genehmigung durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Selbst wenn diese Vorschrift vorliegend nicht einschlägig sei, müsse sich die Klägerin die falschen Angaben der Geruchsimmissionsprognose des Beigeladenen zurechnen lassen. In dem von dem Beigeladenen genannten Telefongespräch habe Herr ... vom LUWG keineswegs bestimmte Tatsachen hinsichtlich der Kaltluftproblematik ausgeführt. Wie aus dem Gesprächsprotokoll hervorgehe, habe Herr ... lediglich unbestimmte Zweifel („Experte im Haus (Vermutung ...: Herr ...) hält dies für unrealistisch“) an den zuvor von dem Mitarbeiter des Beigeladenen mitgeteilten Informationen (Mächtigkeit des Kaltluftsees von 50 m nach einer angeblichen DWD-Untersuchung in einem anderen Verfahren) geäußert. Das LUWG sei folglich von einer nochmaligen gründlichen Prüfung durch den Beigeladenen ausgegangen als dieser die überarbeitete Geruchsimmissionsprognose vorgelegt habe. Zudem habe er – der Beklagte – dem Beigeladenen gegenüber kein Wissen vorenthalten. Aus einer handschriftlichen Notiz eines Mitarbeiters des Beigeladenen aus einem Gespräch mit dem DWD, in dem es um ein „anderes Projekt“ gegangen sei (gemeint sei die B 50), gehe vielmehr hervor, dass der Beigeladene spätestens ab dem 21.04.2008 von den zusätzlichen Kenntnissen des DWD gewusst habe. Selbst wenn das LUWG hier einen Fehler gemacht habe, sei ihm – dem Beklagten – dieses Verhalten nicht zuzurechnen, da es auf die Kenntnis bzw. das Kennen müssen des zuständigen Sachbearbeiters ankomme. Dies gehe sowohl aus der Rechtsprechung zu § 48 Abs. 4 VwVfG als auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur zivilrechtlichen Wissensvertretung hervor. Hinzu komme, dass seinerzeit das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht (LfUG) als Vorgängerbehörde des LUWG nicht an dem von dem Beigeladenen genannten Planfeststellungsverfahren beteiligt gewesen sei. Zwar sei das LUWG aus der Zusammenlegung des LfUG und des Landesamts für Wasserwirtschaft (LfW) entstanden. Hier komme es jedoch ausschließlich auf das Wissen an, dass in der Referatsgruppe 42 (Abfallwirtschaft und Bodenschutz) der Abteilung 4 des LUWG vorhanden gewesen sei. Diese Abteilung sei im Gegensatz zum LfUG nicht an dem Planfeststellungsverfahren zum Neubau der B 50 beteiligt gewesen. Entsprechendes gelte auch für die Genehmigungsbehörde, den Fachbereich 5 (Abfallwirtschaft, Bodenschutz) der Regionalstelle der SGD Nord in Trier. Auf mögliches anderes Wissen im Hause der SGD Nord komme es nicht an. Hinsichtlich der von dem Beigeladenen angeführten Rechtsfigur der Reserveursache sei anzumerken, dass deren Anwendung vorliegend zu einem für die Klägerin ungünstigen Ergebnis führe, da allein ein mögliches Verhalten des Beklagten und nicht die fehlerhafte Geruchsimmissionsprognose als Reserveursache in Betracht komme. Unerheblich sei ferner, dass der Beklagte die Betriebsparameter teilweise abweichend von der Geruchsimmissionsprognose des Beigeladenen festgelegt habe. Insbesondere die Divergenz von 5,5 und 10 m dürfte angesichts eines Kaltluftsees von 80 m Mächtigkeit ohne Relevanz sein. Die Klägerin sei es zudem gewesen, die die Abluftkamine eigenmächtig auf eine Seite verlagert habe. Der Beigeladene verkenne überdies, dass es bei den 500 GE/m³ um einen Vorsorgewert nach TA Luft Nr. 5.4.8.10.1 handele, zumal es nicht nachvollziehbar sei wie der Beigeladene in seiner Prognose auf 34,9 GE/m³ gekommen sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Vermögensnachteile sei ergänzend festzustellen, dass mit der Bekanntgabe der für sofort vollziehbar erklärten Rücknahme der Genehmigung vom 07.09.2010 die Anlage sofort stillzulegen gewesen sei, sodass ab diesem Zeitpunkt auch keine erstattungsfähigen Betriebskosten mehr entstanden sein könnten. Die Klägerin hat am 26. 7. 2012 Klage erhoben. Hierin bringt sie in Ergänzung ihrer Widerspruchsbegründung vor: Im Rahmen von § 48 Abs. 3 VwVfG komme es nicht auf die subjektive Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters an. § 48 VwVfG solle vielmehr den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in Einklang bringen. Es gehe folglich um eine objektive Abwägung, wie auch aus einem Vergleich zu dem verschuldensabhängigen Amtshaftungsanspruch hervorgehe. Nach dieser objektiven Bewertung ergebe sich im Ergebnis, dass der Beklagte über ausreichende Informationen verfügt habe, um die Kaltluftproblematik am Standort der Anlage richtig einzuschätzen. Dadurch dass es die Beklagte unterlassen habe, die Klägerin zu einer Berechnung der Vor- und Zusatzbelastung zu veranlassen, und trotz Kenntnis der DWD-Unterlagen die Anlage genehmigt habe, habe der Beklagte die entscheidende Ursache für die Rechtswidrigkeit der Genehmigung gesetzt. Bei der erforderlichen Interessenabwägung überwiege daher ihr Interesse. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 25.10.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2012 zu verpflichten, den auszugleichenden Vermögensnachteil festzusetzen, der ihr durch die Rücknahme der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21.07.2008 entstanden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Beklagte auf die schriftliche Begründung des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2012. Die Beklagte führt ergänzend aus, dass sie das Vorbringen der Klägerin bezüglich der Höhe der vorgeblich entstandenen Vermögensnachteile mit Nichtwissen bestreite. Zudem sei betont, dass allein die fehlerhafte Geruchsimmissionsprognose zur Fehlerhaftigkeit und somit zur Rücknahme der Genehmigung geführt habe. Der Beigeladene beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 25.10.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2012 zu verpflichten, den auszugleichenden Vermögensnachteil festzusetzen, der der Klägerin durch die Rücknahme der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21.07.2008 entstanden ist. Den Beklagten treffe eine überwiegende Mitverantwortung an der Fehlerhaftigkeit der Genehmigung, sodass das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Anlagengenehmigung schutzwürdig sei und die Regelvermutung des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG greife. Der Beklagte habe eine Anlage genehmigt, für die keine passende Geruchsimmissionsprognose vorgelegen habe und zudem die Betriebsparameter in der Genehmigung anders definiert als der Beigeladene in der Geruchsimmissionsprognose, sodass der emittierte Geruchsstoffstrom in der Genehmigung 27 Mal höher ausgefallen sei. Die Prognose des Beigeladenen, die die Zulässigkeit der Geruchsimmissionen auf der Grundlage des Irrelevanzkriteriums bewerte, habe bei einer derartigen Erhöhung der zulässigen Fracht ihre Gültigkeit verloren und den zulässigen Anlagenbetrieb nicht mehr mit dem erforderlichen gutachterlichen Nachweis unterlegen können. Die unterschiedliche Höhe der Abluftkamine sei entgegen der Begründung des Widerspruchsbescheids relevant, da die Geruchsstoffe in einer Höhe von 61 m nicht mit den Geruchsstoffen der benachbarten Biogasanlage zusammenträfen. Der Beklagte habe die Genehmigung folglich entweder auf der Grundlage eigener fehlerhafter Untersuchungen erteilt oder es pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin zu einer Erweiterung ihrer Untersuchungen aufzufordern. Der Beklagte müsse sich insbesondere die fehlerhafte Bewertung der meteorologischen Lage durch das LUWG zurechnen lassen, die Grundlage für die Überarbeitung der Geruchsimmissionsprognose gewesen sei. Das LUWG habe es unterlassen, den Beigeladenen über die besonderen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der örtlichen Kaltluftsituation zu informieren. Es sei insoweit nicht zutreffend, dass das LUWG lediglich die (fehlerhaften) Darlegungen des Beigeladenen nachvollzogen habe. Aus der Gesamtschau der Korrespondenz des Mitarbeiters des Beigeladenen, Herrn ..., und Herrn ... vom LUWG ergebe sich vielmehr, dass das LUWG eine eigenständige Bewertung vorgenommen habe und auf diese Weise eine eigene relevante Ursache für die Fehlbewertung durch den Beigeladenen gesetzt habe. Hinzu komme, dass das LUWG aus dem Planfeststellungsverfahren – selbst wenn es nicht unmittelbar an diesem Verfahren beteiligt gewesen sein sollte – Kenntnis von der Kaltluftproblematik gehabt habe. Denn aus dem Planfeststellungsbeschluss (Bl. 102 ff. d. A.) gehe hervor, dass sich insgesamt fünf Gutachten mit der Kaltluftsituation befasst hätten, wonach es in der betreffenden Umgebung ungewöhnlich häufig (in 20 bis 25% der Nächte) zu strahlungsarmen Wetterlagen komme. Ohne diese Informationen des DWD habe sich der Beigeladene darauf verlassen, dass das LUWG die Einschätzung der problematischen Kaltluftsituation als „unrealistisch“ nur nach eigener sorgfältiger Abstimmung im eigenen Hause abgegeben habe. Es liege daher ein Fall vor, in dem die Behörde die falschen Angaben veranlasst hat. Auch in diesem Fall sei das Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts schutzwürdig. Da selbst eine korrekte Geruchsimmissionsprognose keine Aussage darüber hätte treffen können, ob der Betrieb der Anlage unter den veränderten Parametern den Anforderungen der GIRL entsprochen hätte, sei die Richtigkeit der Prognose des Beigeladenen zudem letztlich unerheblich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichtsakten 5 K 238/11.TR und 5 K 239/11.TR sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge (6 Verwaltungsakten, 1 Ordner) Bezug genommen.