OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 494/13.TR

VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2013:1030.5K494.13.TR.0A
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird einem Bauherrn eine Baugenehmigung zur Errichtung einer nicht besonders brandgefährdeten Lagerhalle im Außenbereich erteilt, so ist es nicht zulässig, ihm durch eine Nebenbestimmung aufzugeben, eine ausreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen, denn eine dahingehende Verpflichtung trifft in Rheinland-Pfalz lediglich den Träger der Wasserversorgungseinrichtung. (Rn.20)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 11. März 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird einem Bauherrn eine Baugenehmigung zur Errichtung einer nicht besonders brandgefährdeten Lagerhalle im Außenbereich erteilt, so ist es nicht zulässig, ihm durch eine Nebenbestimmung aufzugeben, eine ausreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen, denn eine dahingehende Verpflichtung trifft in Rheinland-Pfalz lediglich den Träger der Wasserversorgungseinrichtung. (Rn.20) Der Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 11. März 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, denn der Beklagte hat durch Erlass des Bescheides vom 14. Mai 2012 die brandschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zu der dem Kläger erteilten Baugenehmigung trotz der teilweisen Wiederholung letztlich vollständig neu gefasst, so dass der Bescheid insgesamt einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Die Klage ist auch in der Sache begründet, denn den angefochtenen brandschutzrechtlichen Nebenbestimmungen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Zwar bestimmt § 41 Abs. 1 Satz 2 Landesbauordnung – LBauO -, dass zur Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen muss. Wenn auch diese Regelung vom Wortlaut her als bauordnungsrechtliche Anforderung formuliert ist, ist gleichwohl nicht der Bauherr – vorliegend also der Kläger – verpflichtet, die für Feuerlöschzwecke ausreichende Wassermenge zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Die Löschwasserversorgung im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes ist nämlich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz – LWG – und § 2 des Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz – LBKG – eine den Gemeinden übertragene Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, so dass nur die Gemeinden verpflichtet sind, zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung einen entsprechenden Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zu gewährleisten oder alternativ Vorräte an erforderlichen Wassermengen zur Brandbekämpfung vorzuhalten, so dass ein Baugenehmigungsantrag grundsätzlich nicht wegen vermeintlich unzureichender Löschwasserversorgung abgelehnt werden darf (vgl. Jeromin, Kommentar zur LBauO, 2. Auflage § 41 Rdnr. 13). Eine Ausnahme greift insoweit gemäß § 31 Abs. 2 LBKG nur bei – vorliegend nicht gegebenen – besonders brand- oder explosionsgefährlichen Anlagen. Kommen die öffentlichen Träger der Wasserversorgung ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, so können allenfalls die zuständigen Wasserbehörden bzw. Aufsichtsbehörde gegen den Träger der Wasserversorgung einschreiten, während der Bürger in aller Regel nur einen Anspruch auf Teilhabe an der bestehenden Wasserversorgung hat, sofern ihm nicht im Einzelfall aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ein Anspruch auf Sicherstellung einer ausreichenden Wasserversorgung zustehen kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2010 – 1 A 10588/10.OVG -). Eine Rechtsgrundlage für das Verlangen des Beklagten, den Kläger als Bauherrn der Lagerhalle zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung zu verpflichten, besteht indessen nicht, so dass die angefochtenen Nebenbestimmungen keinen Bestand haben können. Im Übrigen kann das Verlangen, ein Wasserbecken zu errichten, bereits deshalb keinen Bestand haben, weil es sich bei dem geforderten Wasserbecken ungeachtet seiner Größe aufgrund der Außenbereichslage um ein nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 LBauO baugenehmigungsfreies Vorhaben handelt, so dass vor seiner Errichtung unter Vorlage konkreter Bauunterlagen eine Baugenehmigung beantragt und erteilt werden müsste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO, denn die Rechtssache hat in Bezug auf die Frage, ob ein Bauherr durch Nebenbestimmungen zu einer Baugenehmigung zur Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung verpflichtet werden kann, grundsätzliche Bedeutung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem brandschutztechnische Nebenbestimmungen einer zuvor erteilten bestandskräftigen Baugenehmigung geändert wurden. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde. Antragsgemäß erteilte der Beklagte dem Kläger am 18. November 2010 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle für Stahl und NE-Metalle auf einem im Außenbereich von ... gelegenen Grundstück. Diese Baugenehmigung enthielt unter 3.5 eine Nebenbestimmung dahingehend, dass zur Löschwasserversorgung eine Löschwassermenge von mindestens 1.600 l/min (96 m³/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung stehen müsse. Eine entsprechende Bestätigung des Wasserversorgungsunternehmens sei vorzulegen. Der nächstgelegene Hydrant dürfe nicht mehr als 60 m vom Gebäude entfernt sein. Unter 3.6 heißt es weiter, dass solange, als in der Halle ausschließlich nicht brennbare Produkte gelagert würden und keine Produktion oder Ähnliches stattfinde, die Herstellung eines vorgesehenen Notausgangs und der Einbau von Rauchabzugsmöglichkeiten zurückgestellt werden könne. In diesem Fall sei eine Löschwasserversorgung von 800 l/min ausreichend. Unter dem 11. November 2011 legte der Kläger dem Beklagten alsdann eine Stellungnahme des Wasserversorgungsunternehmens KNE vor, in der ausgeführt wird, dass eine Entnahmemenge von 36 m³/h zur Verfügung stehe. Außerdem wurde ein Lageplan hinsichtlich des Standorts des vorhandenen Hydranten vorgelegt. Hierauf teilte der Beklagte dem Kläger unter dem 23. November 2011 mit, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen die genannten brandschutztechnischen Nebenbestimmungen nicht erfüllt würden, weil nur eine Wassermenge von 600 l/min zur Verfügung stehe und der Hydrant sich in einer Entfernung von ca. 150 befinde. Von daher müsse im hinteren Betriebsgelände ein weiterer Hydrant hergestellt und auf dem Grundstück eine Löschwasserreserve von mindestens 24 m³, bei einer Nutzungsänderung von mindestens 120 m³ vorgehalten werden. Nachdem zwischen den Beteiligten insoweit keine Einigung erzielt wurde, fasste der Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2012 die genannten Nebenbestimmungen wie folgt neu: 3.5 Zur Löschwasserversorgung muss eine Löschwassermenge von mindestens 1.600 l/min (96 m³/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung stehen. Bei der Nutzung der Halle als reine Lagerhalle für nicht brennbare Produkte kann sie auf 800 Liter/Minute reduziert werden. 3.6 Im hinteren Betriebsgelände (zwischen der bestehenden und der geplanten Halle) ist ein Hydrant mit Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung herzustellen. Auf dem Gelände ist eine statische Löschwasserreserve von mindestens 24 m³ anzulegen. Diese wäre bei einer Nutzungsänderung der neuen Halle auf mindestens 120 m³ zu erhöhen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und machte geltend, dass die Forderung des Vorhaltes einer Wassermenge von 96 m³/h nicht rechtmäßig sei. Zwar sehe die Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau in der Tat bei Abschnittsflächen bis zu 2.500 m² einen Löschwasserbedarf von mindestens 96 m³/h über einen Zeitraum von 2 Stunden vor. Wenn es dann aber in der Richtlinie weiter heiße, dass der Bedarf bei einer Abschnittsfläche von mehr als 4.000 m² bei 192 m³/h liege und Zwischenwerte interpoliert werden könnten, müsse auch bei Flächen unter 2.500 m² eine lineare Interpolierung möglich sein, so dass angesichts einer Grundfläche der Halle von weniger als 900 m² ein Löschwasserbedarf von maximal 40 m³/h bestehe. Der Widerspruch blieb erfolglos; er wurde mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 11. März 2013 zurückgewiesen. In den Gründen des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, dass es dahingestellt bleiben könne, ob der Widerspruch überhaupt zulässig sei, soweit eine Reduzierung der bereits in der Baugenehmigung vom 18. November 2010 festgesetzten Löschwassermenge von mindestens 1.600 l/min (96 m³/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden erstrebt werde, da diese Festsetzung inhaltlich nicht geändert worden sei. Insoweit reduziere der neue Bescheid die Menge nur bei einer Nutzungsänderung und biete eine Alternative zur Löschwasservorhaltung an. Der Widerspruch sei jedenfalls unbegründet, weil die einschlägige Richtlinie eine Mindestvorhaltemenge von 96 m³/h und eine lineare Interpolierung nur für die Fälle vorsehe, in denen die Abschnittsfläche über 2.500 m² liege. Die Errichtung einer statischen Löschwasserreserve von 24 m³ stelle lediglich ein Angebot dar, die erforderliche Löschwassermenge auf andere Weise sicherzustellen. Die Forderung, einen Hydranten auf dem Grundstück zu errichten, sei Ausfluss der allgemeinen Brandschutzanforderungen an Industriebauen. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 13. März 2013 hat der Kläger am 15. April 2013, einem Montag, Klage erhoben, zu deren Begründung er das bisherige Vorbringen vertieft und ergänzend vorträgt, dass die Nebenbestimmung unter 3.6 Satz 2 jedenfalls deswegen rechtswidrig sei, weil sie auf jegliche Nutzungsänderung abstelle. Bei der Halle bestehe aufgrund der verwandten Materialien keine Brandgefahr, so dass von einer kleinen Brandausbreitungsgefahr im Sinne der DIN 14011 Teil 2 auszugehen sei und der Löschwasserbedarf nach der einschlägigen Richtwertetabelle lediglich 48 m³/h betrage. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2013 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Nebenbestimmung zu 3.5 unter Zugrundelegung einer linearen Interpolation des Löschwasserbedarfs für Bauten mit geringerer Abschnittsfläche als 2.500 m² gemäß Ziffer 5.1 der Industriebaurichtlinie Rheinland-Pfalz in der Fassung März 2000 neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei. Dem Kläger stehe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Seite, weil diese ihm keinen Vorteil verschaffe, da die Anforderung der vorzuhaltenden Löschwassermenge durch die ursprüngliche Baugenehmigung bereits bestandskräftig festgesetzt sei und diese bei einer Aufhebung der nunmehr streitigen Bescheide wieder Geltung beanspruche. Im Übrigen vertieft der Beklagte die Ausführungen des Widerspruchsbescheids. Soweit sich der Kläger auf die von ihm zitierte Richtwertetabelle berufe, sei diese nicht einschlägig. Insoweit handele es sich um das Arbeitsblatt W-405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW), das nicht einschlägig sei, denn es betreffe lediglich die Ermittlung der erforderlichen Löschwassermengen für bestimmte Baugebiete, nicht aber die Ermittlung des Löschwasserbedarfs für konkrete bauliche Anlagen. Dieser richte sich nach Ziffern 2 Satz 1, 3 Satz 1 der Industriebaurichtlinie. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die Vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.