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Urteil

5 K 1450/14.TR

VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2014:1210.5K1450.14.TR.0A
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Leitsätze
1. Zur Anwendbarkeit der Löschwasserrückhalterichtlinie (LöRüRL) bei Lagerung nicht in eine Wassergefährdungsklasse eingestufter Stoffe (160 t Autoreifen). (Rn.23) 2. Bis zum Inkrafttreten der auf § 62 Abs. 4 WHG beruhenden "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)", die derzeit im Entwurfsstadium ist, bleibt die rheinland-pfälzische Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) trotz des insoweit grundsätzlich abschließenden Charakters des WHG anwendbar. (Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anwendbarkeit der Löschwasserrückhalterichtlinie (LöRüRL) bei Lagerung nicht in eine Wassergefährdungsklasse eingestufter Stoffe (160 t Autoreifen). (Rn.23) 2. Bis zum Inkrafttreten der auf § 62 Abs. 4 WHG beruhenden "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)", die derzeit im Entwurfsstadium ist, bleibt die rheinland-pfälzische Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) trotz des insoweit grundsätzlich abschließenden Charakters des WHG anwendbar. (Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig (1.), in der Sache jedoch unbegründet (2.) 1. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage ist zulässig. Bei den in Streit stehenden Nebenbestimmungen handelt es sich, da weder eine sog. modifizierende Auflage noch eine Inhaltsbestimmung vorliegt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1974 - IV C 73/72 -, juris), um sog. „echte“ und isoliert anfechtbare Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 20. März 2014 (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 -, juris). Ob die Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmungen führt, hängt letztlich davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmungen sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist indes eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 70/80 -, juris). Für die letztgenannte Ausnahme von der generellen (isolierten) Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen ist vorliegend nichts ersichtlich, da es gerade einer materiell-rechtlichen Überprüfung bedarf, ob die geforderten brandschutzrechtlichen Auflagen überhaupt auf eine Ermächtigungsgrundlage gestützt werden können. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 Abs. 1 VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Über den rechtzeitig am 9. April 2014 eingelegten Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid vom 20. März 2014 hat der Stadtrechtsausschuss der Beklagten bislang ohne zureichenden Grund nicht entschieden. Die Voraussetzungen des § 75 Satz 2 VwGO waren bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 30. Juli 2014 gegeben, mithin die Untätigkeitsklage bereits seinerzeit zulässig. Schließlich fehlt der Klägerin auch nicht das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, da sich die angegriffenen Auflagen - entgegen der Ansicht der Beklagten - durch die bereits umgesetzte Errichtung des Löschwasserrückhaltebeckens mit dem geforderten Volumen von 170 cbm nicht erledigt haben. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsaktig wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Soweit eine Erledigung „auf andere Weise“ unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einer Vollziehung oder freiwilligen Befolgung angenommen wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 113 Rn. 104), erledigt sich ein Verwaltungsakt jedenfalls dann nicht, wenn von ihm weitere rechtliche Wirkungen ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, juris [zur Erhebung von Kosten im Vollstreckungsverfahren]; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 43 Rn. 41b). So liegen die Dinge hier, da die Klägerin durch die Nebenbestimmungen nicht allein zur Errichtung eines entsprechenden Rückhaltebeckens angehalten ist, sondern dieses - ebenso wie die Brandmeldeanlage - betriebsbereit und funktionstüchtig vorhalten muss, mithin die rechtlichen Wirkungen der Auflagen auch nach dem Bau des Rückhaltebeckens aktuell und zukunftsgerichtet fortgelten. Über den Hilfsantrag, der in Anwendung des § 88 VwGO dahingehend zu verstehen ist, dass die damit begehrte Fortsetzungsfeststellungklage unter der innerprozessualen Bedingung der Unzulässigkeit des Hauptantrages steht, bedarf es aufgrund der Zulässigkeit des Hauptantrages keiner Entscheidung. 2. Die Klage ist indes unbegründet. Die angegriffenen Nebenbestimmungen sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die hier angegriffenen Auflagen ist § 62 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS-RLP -) vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 121), geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Zweite Landesverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 491) in Verbindung mit Ziffer 4.2. und 5.1.2 der Richtlinie zu Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL). Nach § 62 WHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAwS-RLP i.V.m. Ziffern 4.2. und 5.1.2 LöRüRL hat die Klägerin sowohl ein Löschwasserrückhaltebecken mit dem geforderten Volumen als auch eine Brandmeldeanlage zu errichten und zu betreiben (unter c.). Eine Anwendung der auf § 62 Abs. 4 WHG zu stützenden Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) scheidet mangels Inkraftsetzung derselben aus (unter a.). Bis zum Inkrafttreten der genannten Bundesverordnung verbleibt es im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes bei der Anwendbarkeit der rheinland-pfälzischen Anlagenverordnung (unter b.). a. § 64 Abs. 4 WHG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regeln zu den dort unter Nr. 1 bis 7 genannten Gebieten zu erlassen, zu denen unter anderem die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung (Nr. 1) sowie Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, […] von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Nr. 5) gehören. Ein korrespondierender Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) wurde am 26. Februar 2014 vom Bundeskabinett verabschiedet (vgl. Mitteilung vom 23. Mai 2014 auf http://www.bmub.bund.de/themen/wasser-abfall-boden/binnengewaesser/wasser-binnengewaesser-download/artikel/notifizierung-eingeleitet/?tx_ttnews%5bbackPid%5d=1892&cHash=98cb03ceeb0fd96f5f2ff1b51c0c2436; zuletzt abgerufen am 7. Januar 2015). Der Bundesrat hat unter dem 23. Mai 2014 den Beschluss gefasst, der Verordnung nach Maßgabe der sich aus der dortigen Anlage ergebenen Änderungen zuzustimmen (vgl. BR-Drs. 77/14). Eine Entscheidung des Bundeskabinetts über die Änderungen liegt bislang nicht vor mit der Folge, dass die Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) noch nicht in Kraft getreten ist. Allein der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass bei Anwendung der avisierten Bundesverordnung (abrufbar unter: http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Binnengewaesser/awsv_verordnung_bf.pdf) ein Anlagenbetreiber nach § 4 Abs. 1 AwSV verpflichtet ist, eine Klassifizierung vorzunehmen. Von dieser Pflicht zur Selbsteinstufung ist er indes unter anderem befreit, wenn die Stoffe unabhängig von einer Einstufung als stark wassergefährdende (WGK 3) betrachtet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 AwSV) oder Stoffe nach § 3 Abs. 2 und 3 AwSV vorliegen. Zu den Letztgenannten gehören nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AwSV auch feste Gemische (vorbehaltlich des Satzes 2 und einer abweichenden Einstufung nach § 10 AwSV), die als „allgemein wassergefährdend“ gelten und in keine Wassergefährdungsklasse eingestuft werden müssen. Die im vorliegenden Verfahren zu lagernden Autoreifen würden bei Anwendung der AwSV danach als „allgemein wassergefährdend“ gelten (so auch die „Fachtechnische Stellungnahme zum Gewässerschutz“, Dr.-Ing. Zimmermann vom 16. Januar 2014, S. 2, Bl. 130R VerwA). Nach § 20 AwSV müssen Anlagen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Da die entsprechenden Anforderungen nicht von einer bestimmten Wassergefährdungsklasse abhängig gemacht werden, wären hierunter auch die allgemein wassergefährdend Stoffe bzw. Gemische zu fassen. b. Für das Gebiet des Wasserhaushalts besitzt der Bund seit der sog. Föderalismusreform I gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG in der Fassung vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Soweit die Länder gemäß Art. 72 Abs. 3 GG in den dort genannten Bereichen - zu denen nach Satz 1 Nr. 5 auch das Wasserhaushaltsrecht gehört - abweichende Regelungen treffen können und diesbezüglich trotz konkurrierender Gesetzgebungskompetenz des Bundes eine Abweichungskompetenz besitzen, gilt dies ausdrücklich nicht für die hier betroffenen „stoff- oder anlagenbezogene Regelungen“ des Wasserhaushalts (vgl. Klammerzusatz in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG). Dies hat zur Folge, dass die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung nur haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Vorliegend strebt der Bundesgesetzgeber durch das WHG zwar eine abschließende Regelung dieses Bereiches an (vgl. nur BT-Drs. 16/12275, S. 1, 40), die in zeitlicher Hinsicht auch bereits seit dem 1. März 2010 in Kraft ist und in ihrem Regelungsbereich damit grundsätzlich den Ländern ihre zuvor bestehende Gesetzgebungskompetenz entzieht. Soweit ein förmliches Bundesgesetz jedoch Verordnungsermächtigungen enthält - wie hier in § 62 Abs. 4 WHG -, entzieht regelmäßig nicht schon die im förmlichen Gesetz ausgesprochene Ermächtigung, sondern erst das Inkrafttreten des auf den Verordnungsgeber delegierten Rechtssetzungsaktes den Ländern die Gesetzgebungsbefugnis, denn der Bundesgesetzgeber hat von seiner Gesetzgebungskompetenz im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG nur in dem Umfang Gebrauch gemacht („soweit“), wie er normative Regelungen für den betreffenden Bereich erlassen hat. Indes enthält die normativen Regelungen in der Regel nicht bereits die Ermächtigung, sondern erst die darauf beruhende Verordnung (vgl. zu alledem OVG Koblenz, Urteil vom 9. Juni 1959 - 2 A 66/58 -, AS 7, 254 ; auch Seiler, in: BeckOK GG, Stand: 12/2014, Art. 72 Rn. 3.2). Dies gilt jedenfalls, soweit - wie hier - die Verordnungsermächtigung nicht lediglich zur Regelung verfahrensrechtlicher Fragen berechtigt, sondern tatsächlich die Befugnis zur materiellen Rechtssetzung überträgt, und dem (förmlichen) Bundesgesetz nicht der Wille entnommen werden kann, die Landesgesetzgeber bereits zuvor von einer (weiteren) Gesetzgebungszuständigkeit auszuschließen. Für Letzteres ist vorliegend nichts ersichtlich. Auch zeigt der Verordnungsentwurf des BMUB, dass die Bundesregierung als insoweit Normsetzungsbefugte von ihrer Verordnungsermächtigung aus § 62 Abs. 4 WHG Gebrauch machen will. Dies hat zur Folge, dass es keiner Erörterung bedarf, ob in einem Absehen von näheren Regelungen gemäß § 62 Abs. 4 WHG ein - die Zuständigkeit der Länder sperrendes - beredtes Schweigen in dem Sinne liegen könnte, dass ausgehend vom grundsätzlich abschließenden Charakter des WHG keine konkretisierenden Regelungen - auch nicht durch die Länder - getroffen werden sollen. Solange danach die Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) noch nicht in Kraft getreten ist - die Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens genügt hierfür nicht (vgl. nur Seiler, in: BeckOK GG, Stand: 12/2014, Art. 72 Rn. 3.1, m.w.N.) -, der Bundesgesetzgeber mithin insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz noch nicht „Gebrauch gemacht hat“, verbleibt es bei einer Gesetzgebungszuständigkeit der Länder und die angegriffenen Nebenbestimmungen lassen sich in Ausfüllung der Ermächtigungsnorm des § 62 WHG auf die konkretisierenden Regelungen der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS-RLP -) stützen. In Anknüpfung an den Grundsatz, dass die nachträgliche Änderung oder der nachträgliche Wegfall einer gesetzlichen Ermächtigung auf vorher aufgrund der Ermächtigung erlassene Vorschriften grundsätzlich ohne Einfluss bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - 9 C 272/86 -, juris, unter Verweis auf BVerfGE 14, 245 ; 44, 216 ), ist es unschädlich, dass § 20 Abs. 5 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 54), auf dessen Grundlage die Anlagenverordnung des Landes erlassen wurde, aufgrund der kompetenzverdrängenden Wirkung des § 62 WHG, der hinsichtlich des Regelungsbereichs „Verordnungsermächtigung“ auch normativ abschließend ist, erloschen ist. c. Dies vorangestellt hat die Klägerin nach § 62 WHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAwS-RLP i.V.m. Ziffern 4.2. und 5.1.2 LöRüRL wie in den angegriffenen Auflagen vorgegeben ein Löschwasserrückhaltebecken mit einem Volumen von 170 cbm und eine Brandmeldeanlage zu errichten und zu betreiben. § 62 WHG formuliert Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, beschränkt sich in Absatz 3 jedoch auf eine abstrakte Definition derselben, wonach wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts feste, flüssige und gasförmige Stoffe sind, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Die im Verordnungswege erfolgende Konkretisierung durch Bestimmung und Einstufung wassergefährdender Stoffe führt unter Berücksichtigung der hier anwendbaren und anzuwendenden Landesverordnung dazu, dass die Autoreifen, da eine Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse nicht vorliegt, gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VAwS-RLP als wassergefährdender Stoff gelten, der der Wassergefährdungsklasse (WGK) 3 zugeordnet wird. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAwS-RLP müssen im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Diesen gesetzlichen Vorgaben wird regelmäßig entsprochen, wenn die in der Richtlinie zu Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) festgelegten Anforderungen erfüllt sind, wobei von der Richtlinie abgewichen werden kann, wenn im Einzelfall der Nachweis einer ausreichenden Löschwasserrückhaltung geführt wird (vgl. Ziffer 1.2 LöRüRL). Es ist zwar davon auszugehen, dass der LöRüRL keine bindende Wirkung gleich einer Norm zukommt, sie aber dennoch als sachverständige Konkretisierung von der Beklagten ohne weitergehende Begründung zur Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 6/88 -, juris, zu den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85“). Die Klägerin zieht in diesem Zusammenhang die inhaltlichen Anforderungen der LöRüRL beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auch letztlich nicht in Zweifel, sondern vertritt - abweichend von der rechtlichen Würdigung des erkennenden Gerichts - die Ansicht, die Autoreifen seien mangels anderweitiger Einstufung als „nicht wassergefährdend“ zu behandeln, und wendet sich lediglich gegen eine entsprechende Anwendung der LöRüRL auf nicht wassergefährdende Stoffe. Letzteres bedarf indessen aufgrund der Behandlung der Autoreifen als wassergefährdend (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 VAwS-RLP) keiner Entscheidung. Das Erfordernis einer automatischen Brandmeldeanlage folgt konkret aus Ziffer 5.1.2 LöRüRL. Die Anlage der Klägerin ist nach Tabelle 1 der LöRüRL der Sicherheitskategorie K 2 zuzuordnen. Dies ergibt sich unabhängig von der konkreten Einstufung in WGK 1, 2 oder 3 (nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VAwS-RLP erfolgte eine Behandlung als WGK 3) bereits aus der - aus den Planunterlagen ersichtlichen - Lagerfläche von etwa 350 m2, die auch bei Annahme von WGK 1 die Sicherheitskategorie K 2 begründete, da bei einer zugunsten der Klägerin angenommenen Lagerdichte von unter 0,7 t/m2 die in der Tabelle 1 angegebenen Flächenwerte mit 1,3 zu multiplizieren sind, mithin ab einer Fläche von über 260 m2 auch bei WGK 1 die Sicherheitskategorie K 2 greift. Die Vorgaben zum Löschwasserrückhaltebecken folgen aus Ziffer 4.2 LöRüRL. Als ausreichend bemessene Rückhalteanlage (vgl. Ziffer 4.2.1 i.V.m. 5.3.4 LöRüRL) für eine Lagerfläche von 350 m2 hat die Beklagte dabei hinsichtlich des Volumens von 170 cbm offenkundig die WGK 1 zugrunde gelegt und von einer entsprechende Multiplikation des Tabellenwertes aufgrund einer höheren Wassergefährdungsklasse abgesehen (vgl. Tabelle 2 LöRüRL); letzteres dürfte indessen mit Blick auf den Entwurf der Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (- AwSV -) und der dort vorgesehenen Einstufung als „allgemein wassergefährdend“ auch nicht angezeigt sein. Die sonstigen qualitativen Vorgaben zum Löschwasserrückhaltbecken finden ihre Grundlage in Ziffer 4.2.3 (Überfüllung) und 4.2.4 (Dichtigkeit). Die Überprüfungs- und Dokumentationspflicht findet ihre Grundlage in § 62 WHG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 der (Bundes-)Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377), mit der die Bunderegierung in Teilbereichen von ihrer Verordnungsermächtigung aus § 62 Abs. 4 Nr. 3 und 4 WHG bereits Gebrauch gemacht hat und die insoweit die landesrechtlichen Regelungen verdrängt. 3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage der hier angenommenen Anwendbarkeit der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS-RLP -) bis zum Inkrafttreten der Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (- AwSV -) grundsätzliche Bedeutung hat und jedenfalls insoweit klärungsbedürftig ist, als es bei einer Unanwendbarkeit der VAwS-RLP bis zum Inkrafttreten der AwSV an einer Rechtsgrundlage dafür fehlte, Stoffe und Gemische, die bislang nicht in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft wurden, als wassergefährdend zu behandeln. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird ausgehend von den Angaben der Klägerin zur wirtschaftlichen Bedeutung der angegriffenen Nebenbestimmungen (vgl. Bl. 4R GA) auf 70.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen wasserrechtliche Auflagen zu einer ihr mit Bescheid vom 20. März 2014 erteilten und am 21. März 2014 zugestellten Baugenehmigung zur Errichtung einer Service-Werkstatt mit einem Reifenlager zur Lagerung von etwa 160 Tonnen Reifen. Das dem Vorhaben dienende Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans BW ... „A..., B...“. Die Baugenehmigung enthält unter den Ziffern 28 bis 30 folgende Auflagen zur „Löschwasserrückhaltung Reifenlager“: 28. Das im Brandfall anfallende verunreinigte Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser ist zurückzuhalten und ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Auffangvolumen der Löschwasserrückhalteeinrichtung muss in Anlehnung an die Löschwasserrückhalterichtlinie mindestens 170 cbm betragen. Die Installation einer automatischen Brandmeldeanlage mit Aufschaltung zur Leitstelle der ...-feuerwehr ... (anlehnend an die Sicherheitskategorie K 2) ist hierzu erforderlich. 29. Die Löschwasserrückhalteeinrichtung muss bis zum Zeitpunkt der Entsorgung des verunreinigten Wassers dicht sein. Sie ist so anzuordnen bzw. auszurüsten, dass eine Überfüllung - auch bei Stromausfall - rechtzeitig erkannt und die sichere Entleerung veranlasst werden kann. 30. Die Löschwasserrückhalteeinrichtung ist vom Betreiber regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren. Zur Begründung der Auflagen wird ausgeführt, dass Reifenbrände nur schwer zu löschen seien und die zu lagernde Menge eine hohe Brandlast begründe. Dies erfordere den Einsatz hoher Mengen Löschwassers unter Verwendung von Löschmittelzusätzen. Es sei zu erwarten, dass das abfließende Löschwasser mehr oder weniger verunreinigt sei. Zu erwarten seien Belastungen durch Brandgase, Brandrückstände, durch ökotoxische thermische Zersetzungsprodukte und/oder durch eingesetzte Löschmittelzusätze (wie z.B. poly- oder perfluorierte Chemikalien). Das Löschwasser werde - sofern nicht vor Ort zurückgehalten - in den Boden einsickern und/oder in die Kanalisation gelangen. Das in die Kanalisation gelangte Löschwasser könne entweder direkt (über mehrere Entlastungsbauwerke des Mischwasserkanals) in die Mosel gelangen oder indirekt über die kommunale Kläranlage. Verunreinigungen des Bodens, des Grundwassers und des Gewässers Mosel wären die Folge, ebenso Belastungen des Klärschlamms, welcher unter Umständen aufgrund hoher Belastungen einer Verbrennung zugeführt werden müsse. Aufgrund der hierdurch begründeten Besorgnis nachteiliger Veränderung von Gewässereigenschaften halte es die SGD Nord für fachlich notwendig, bei dem Vorhaben Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung vorzusehen. Soweit das Brandschutzgutachten der Klägerin zu einem anderen Ergebnis gelange, werde dem nicht gefolgt. Zunächst sei nicht nachgewiesen, dass von den Reifen selbst keine Wassergefährdung ausgehe. Einen Nachweis, dass die Reifen bzw. deren Kautschukmischungen gemäß Anhang IV der „Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe“ (VwVwS) in „nicht wassergefährdend“ einzustufen seien, sei die Klägerin schuldig geblieben. Reifen seien aus verschiedenen Kautschukmischungen zusammengesetzt, deren genaue Zusammensetzung in der Regel von den Herstellern nicht bekannt gegeben werde (Betriebsgeheimnis). Kautschukmischungen seien jedoch zumindest vor der Vulkanisation wassergefährdend; allein der Anteil von Zinkoxid in der Größenordnung von 10 % führe gemäß Mischungsregel der VwVwS zu einer Einstufung in die WGK 2. Nach der Vulkanisation der Kautschukmischung ergebe sich vermutlich ein anderes Ergebnis; die Reifenindustrie führe jedoch keine Einstufung nach VwVwS durch. Unter der Annahme, dass Reifen wassergefährdend seien, unterliege das hier betroffene Reifenlager den Bestimmungen der Löschwasserrückhalterichtlinie (LöRüRL), deren Anwendung vorliegend zu einem erforderlichen Rückhaltevolumen von 170 cbm führe. Selbst wenn die Reifen tatsächlich nicht wassergefährdend wären, müsse im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass Reifen im Brandfall zur Bildung ökotoxischer Stoffe neigten. Die bei einem Schwelbrand entstehenden thermischen Zersetzungsprodukte bildeten eine Art von Teerölen, welche insbesondere mit höheren Phenolen, aromatischen Arminen und polycyclischen Aromaten (PAK) belastet seien. Diese seien geeignet, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen und Gewässereigenschaften nachteilig zu verändern. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Reifenlagerbrände mit Wasser allein schwerlich zu löschen seien. Üblicherweise würden Löschmittelzusätze eingesetzt, die auf poly- oder perfluorierten Chemikalien (PFC) beruhten. Bezüglich des Einsatzes von PFC sei darauf hinzuweisen, dass diese aufgrund persistenter und zum Teil ökotoxischer Wirkung in den letzten Jahren in Verruf gekommen seien. Die PFOS, eine der vielen Untergruppen der PFC, seien inzwischen sogar verboten worden. Aus dem Verbot der PFOS lasse sich nicht ableiten, dass die restlichen Untergruppen der PFC unschädlich seien. Soweit es sich bei den Reifen nicht um wassergefährdende Stoffe handle, ergebe sich die Rechtsgrundlage für die Anordnung der hier erfolgten Maßnahmen aus § 32 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 WHG sowie aus § 50 Abs. 1 LBauO. Auch in Anwendung dieser Rechtsgrundlagen sei das zu fordernde Volumen der Löschwasserrückhalteanlage an den Vorgaben der Löschwasserrückhalterichtlinie zu orientieren. Gründe, auf Grundlage der unklaren Stoffklassifizierung der Reifen Abschläge auf das zurückzuhaltende Löschwasser vorzunehmen, seien nicht ersichtlich. Am 9. April 2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung ein. Aus den Anträgen ergibt sich insoweit, dass der Widerspruch auf die Auflagenziffern 28 bis 30 beschränkt wurde. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass auch seitens der fachlichen Einschätzung der SGD Nord eine Einstufung der Reifen als wassergefährdende Stoffe nicht bestehe. Die Hypothese, dass die Reifen gleichwohl wassergefährdend sein sollten, führe nach langer, fachlich kaum noch nachvollziehbarer Herleitung und rechtlich angreifbarer Argumente dazu, dass ohne entsprechende Einstufung für ein Reifenlager die Bestimmungen der Löschwasserrückhalterichtlinie mit den Forderungen der angefochtenen Auflagen einschlägig sein sollten. Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Am 30. Juli 2014 hat die anwaltlich vertretene Klägerin Klage gegen die wasserrechtlichen Auflagen der Ziffern 28 bis 30 erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass es vorliegend an einer Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständlichen Auflagen fehle. Diese seien weder im Wasserrecht noch im Bauordnungsrecht zu finden. § 62 WHG i.V.m. der Löschwasserrückhalterichtlinie könne nicht herangezogen werden, weil die Autoreifen nicht als wassergefährdender Stoff im Sinne der dort genannten Vorgaben einzustufen seien. Dies habe selbst die SGD Nord in ihrer Stellungnahme eingeräumt. Ohne Qualifizierung als wassergefährdender Stoff könne die Löschwasserrückhalterichtlinie nicht angewandt werden, weil die Richtlinie ausdrücklich nur für den Fall der Lagerung wassergefährdender Stoffe gelte. Auch § 32 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 WHG taugten nicht als Ermächtigungsgrundlage. Diese Vorschriften machten zwar allgemeine Vorgaben für die Lagerung von Stoffen, so dass auch nicht wassergefährdende Stoffe erfasst würden. Allerdings eröffneten diese Normen nicht die Anwendbarkeit der Löschwasserrückhalterichtlinie. Es widerspreche der gesetzlichen Systematik und sei unverhältnismäßig, wenn man auf der Basis von § 32 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 WHG die verschärften Anforderungen, die für wassergefährdende Stoffe gemäß § 62 WHG i.V.m. der Löschwasserrückhalterichtlinie gelten, einfach auf nicht wassergefährdende Stoffe - wie hier die Autoreifen - anwende. Genau dies mache die Beklagte jedoch, wenn sie § 32 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 WHG hilfsweise als Ermächtigungsgrundlage für ihre Auflage heranziehe. Schließlich scheide ein Rückgriff auf § 50 LBauO als Ermächtigungsgrundlage aus, weil die Regelung subsidiär sei und nur dann zur Anwendung gelange, wenn Sonderbauvorschriften keine abschließende, das jeweilige Bauvorhaben betreffende, Sonderregelung enthielten. Hier trete die Regelung hinter die genannten wasserrechtlichen Vorschriften zurück. Wollte man sie dennoch für anwendbar halten, könnten jedenfalls nicht die Anforderungen der Löschwasserrückhalterichtlinie zur Anwendung kommen, da die dort gestellten Anforderungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen formuliert seien. Hilfsweise - für den Fall, dass man die wasserrechtlichen Auflagen für zulässig halte - seien diese vorliegend zu weitreichend. Die aufgrund einer Anlehnung an die Löschwasserrückhalterichtlinie inhaltlich überzogenen Anforderungen (Auffangvolumen von 170 cbm sowie die geforderte Installation einer automatischen Brandmeldeanlage mit Aufschaltung zur Leitstelle der Feuerwehr) seien unverhältnismäßig. Die aufgestellten Maximalforderungen verursachten Mehrkosten von ca. 70.000 €. Die Klägerin beantragt, die wasserrechtlichen Auflagen Ziffern 28 - 30 zur Baugenehmigung vom 20. März 2014 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass die vorbezeichneten Auflagen rechtswidrig waren und die Klägerin in ihren Rechten verletzt haben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte zunächst auf die Begründung der angegriffenen Auflagen und verweist insbesondere auf die Ausführungen der erfolglosen Abhilfeprüfung im Verwaltungsverfahren. Dort wurde ausgeführt, dass das streitgegenständliche Reifenlager keine Anlage zur Lagerung wassergefährdender Stoffe sei und deshalb die Löschwasserrückhalterichtlinie keine Anwendung finde. Dies bedeute jedoch im Umkehrschluss nicht, dass Auffangvorrichtungen für Löschwasser von vorne herein entbehrlich seien. § 50 Abs. 1 LBauO eröffne die Möglichkeit, im Einzelfall besondere Anforderungen zu stellen. Hiervon sei bei der Erteilung der Baugenehmigung aufgrund der ausführlichen wasserwirtschaftlichen Stellungnahme der SGD Nord und nach Abwägung aller Gesichtspunkte Gebrauch gemacht worden. Im weiteren Verlauf modifiziert die Beklagte ihre Begründung dahingehend, dass die angegriffenen Auflagen auf die geltenden Regelungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gestützt werden könnten. Nach Ziffer 3a VwVwS sei grundsätzlich der Anlagenbetreiber zur Selbsteinstufung verpflichtet. Im Baugenehmigungsverfahren sei ein solcher Nachweis nicht vorgelegt worden. Bei Anlagen mit Stoffen, die in keine Wassergefährdungsklasse eingestuft seien, werde im praktischen Vollzug entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 3 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS-RLP - ) verfahren und die Wassergefährdungsklasse 3 zugrunde gelegt. Die Ausführungen der Klägerseite, wonach die SGD Nord in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2014 eingeräumt habe, dass die Kautschukmischungen von vulkanisierten Reifen wohl nicht wassergefährdend seien, treffe nicht zu. Richtig sei vielmehr, dass vor der Vulkanisation allein der regelmäßige Anteil von Zinkoxid zu einer Einstufung nach Wassergefährdungsklasse 2 führe und sich nach der Vulkanisation der Kautschukmischungen vermutlich ein anderes Ergebnis ergebe. Das andere Ergebnis im Sinne dieser Ausführungen bedeute, dass sich nach der Vulkanisation sowohl Wassergefährdungsklasse 1 als auch „nicht wassergefährdend“ ergeben könne. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei den Reifen um nicht wassergefährdende Stoffe handle, komme jedenfalls als Ermächtigungsgrundlage § 50 Abs. 1 Nr. 5 LBauO i.V.m. § 32 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 WHG zum Tragen. Die von der Klägerin erhobene Behauptung, dass auf Grundlage dieser Normen die verschärften Anforderungen nach der Löschwasserrückhalterichtlinie nicht übertragen werden könnten, sei unzutreffend. Die Forderung nach Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung basiere allein auf der Besorgnis nachteiliger Veränderung von Gewässereigenschaften. Sollten Reifen als solche nicht als wassergefährdende Stoffe einzustufen sein, bestehe jedenfalls im Brandfall eine Gefahr für die Gewässer. Soweit Parallelen zur Löschwasserrückhalterichtlinie gezogen würden, sei dies dadurch bedingt, dass man das anfallende Volumen abschätzen müsse. Dies sei naheliegend und nachvollziehbar. Eine Übertragung des Anwendungsbereichs erfolge jedoch in keiner Weise. Die voraussichtliche Menge des anfallenden Löschwassers sei unabhängig von der Einstufung der Gefahrenklasse. Letztlich greife auch der Einwand nicht durch, die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Die von der Klägerin genannten Mehrkosten in Höhe von 70.000 € seien deutlich geringer als die nach einem Großbrand möglicherweise anfallenden Umweltschadenskosten, welche im Einzelfall Beträge in Millionenhöhe erreichen könnten. Zur Zulässigkeit der Klage führt die Beklagte aus, dass der Hauptantrag seine Erledigung gefunden habe, da das streitgegenständliche Rückhaltebecken bereits realisiert sei. Für den Hilfsantrag fehle es an dem erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse. Die klägerseits insoweit geltend gemachte Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses komme hier nicht in Betracht. Unabhängig von der Fragestellung des Verschuldens auf Seiten der Beklagten scheitere ein Anspruch offensichtlich an § 839 Abs. 3 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014. Die Verwaltungsakten der Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.